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Urteil

582 Ls 42/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2021:0601.582LS42.21.00
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Tenor

Der Angeklagte O. ist des Betruges in 60 Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, des Subventionsbetruges in drei Fällen, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in drei Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig.

Er wird - unter Einbeziehung und Auflösung der durch das AG Marl (18 Ds 140/16) am 28.07.2017 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagte R. ist der Beihilfe zum Betrug in 60 Fällen, davon in zwei Fällen zum Betrug in mittelbarer Täterschaft, schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Als Wertersatz des Erlangten werden eingezogen:

Bei der Einziehungsbeteiligten E. (AG Köln, HRB N01) ein Betrag in Höhe von 244.503,71 EUR, bei der Einziehungsbeteiligten U. (AG Köln, HRB N02) ein Betrag in Höhe von 9.000 EUR, bei der X. (vormals C., AG Düsseldorf, HRB N03) ein Betrag in Höhe von 19.338,76 EUR sowie - gesamtschuldnerisch mit den drei vorgenannten Einziehungsbeteiligten - bei dem Angeklagten O. ein Betrag in Höhe von 313.287,18 EUR.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.

Vorschriften:

Bzgl. O.: §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 264 Abs. 1, 2 S. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, 15a Abs. 4 InsO, 266a Abs. 1, 263 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB

Bzgl. R.: §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 27, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte O. ist des Betruges in 60 Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, des Subventionsbetruges in drei Fällen, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in drei Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig. Er wird - unter Einbeziehung und Auflösung der durch das AG Marl (18 Ds 140/16) am 28.07.2017 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte R. ist der Beihilfe zum Betrug in 60 Fällen, davon in zwei Fällen zum Betrug in mittelbarer Täterschaft, schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Wertersatz des Erlangten werden eingezogen: Bei der Einziehungsbeteiligten E. (AG Köln, HRB N01) ein Betrag in Höhe von 244.503,71 EUR, bei der Einziehungsbeteiligten U. (AG Köln, HRB N02) ein Betrag in Höhe von 9.000 EUR, bei der X. (vormals C., AG Düsseldorf, HRB N03) ein Betrag in Höhe von 19.338,76 EUR sowie - gesamtschuldnerisch mit den drei vorgenannten Einziehungsbeteiligten - bei dem Angeklagten O. ein Betrag in Höhe von 313.287,18 EUR. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen. Vorschriften: Bzgl. O.: §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 264 Abs. 1, 2 S. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, 15a Abs. 4 InsO, 266a Abs. 1, 263 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB Bzgl. R.: §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 27, 52 StGB. G r ü n d e I. 1. (Textpassage wurde entfernt) II. Bezüglich des Tatgeschehens hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Tatkomplex 1: Abrechnungsbetrug (Fälle 1 bis 60 Hauptakte) Der Angeklagte O. war faktischer Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, namentlich der E. (AG Köln, HRB N01), der U. (AG Köln, HRB N02), der X. - früher C. (AG Düsseldorf, HRB N03), sowie der M. (AG Köln, HRA N04), deren geschäftsführende Komplementärin die D. (AG Köln, HRB N05) war. Formal war zwar die Mitangeklagte S. als Geschäftsführerin der E. und der U. im Handelsregister eingetragen; formelle Geschäftsführerin der X. - früher C. war die gesondert Verfolgte G. T., formelle Geschäftsführerin der geschäftsführenden Komplementärin der M., der D., war die V. Q.. In all diesen Fällen war es jedoch der Angeklagte O., der als faktischer Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaften lenkte und der die die Geschäftsführerstellung formell Innehabenden - die Mutter seines Ehemannes, die Mitangeklagte S., die in seinem Haushalt als Haushaltshilfe und Hundebetreuerin tätige G. T. und seine Halbschwester, die V. Q., jeweils nur vorschob. Dies, da der Angeklagte O. selbst aufgrund bestehender Inhabilitäten gem. § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht zum Geschäftsführer bestellt werden konnte. Die von ihm Vorgeschobenen übernahmen tatsächlich andere, der Geschäftsführung untergeordnete Tätigkeiten in den jeweiligen Gesellschaften: Die Mitangeklagte S. und die G. T. übten zeitweilig einfachere Bürotätigkeiten aus, die V. Q. arbeitete als Pflegedienstleiterin mit. Die Rolle der Pflegedienstleiterin übernahm nach dem Ausscheiden der V. Q. die Angeklagte R. zunächst faktisch; nachdem sie die entsprechende Schulung im Mai 2020 erfolgreich absolviert hatte schließlich auch offiziell. Bereits zuvor war sie bei dem Angeklagten O. als Pflegefachkraft beschäftigt. Während ihrer Tätigkeit war die Angeklagte R. stets damit betraut, an der Erstellung der sog. Leistungsnachweise mitzuwirken. Diese sind monatlich für jeden gepflegten Patienten zu erstellen und geben die erbrachten Pflegeleistungen nebst Handzeichen (sog. Kürzel) der die Leistung erbringenden Pflegekraft wieder. Diese Leistungsnachweise bilden die Grundlage des Abrechnungssystems im Pflegebereich. Der Angeklagte O. betrieb erst unter der M., später, etwa ab dem Jahresanfang 2018, unter der E. faktisch den gleichen Pflegedienst, ohne dass es insoweit zu einer geordneten Abwicklung bzw. einem geordneten Betriebsübergang gekommen wäre. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen bediente er sich im Wege des sog. Factorings dabei zunächst der J. in Northeim, ab 2020 dann der I. in Wesel. In beiden Fällen erwarben die Abrechnungsunternehmen die aus erbrachten Pflegeleistungen resultierenden Vergütungsansprüche und fakturierten diese, je nach Einzelfall gegenüber der entsprechenden Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten oder gegenüber den Patienten selbst bei Privatversicherten. Der modus operandi beider Abrechnungsunternehmen unterschied sich dabei insoweit, als die J. in Northeim auf der Grundlage der von dem Pflegedienst erhaltenen Abrechnungsdaten, namentlich insbesondere der Leistungsnachweise, selbst Rechnungen erstellte, während die I. in Wesel eigene Abrechnungen des Pflegedienstes an die Zahlungspflichtigen weiterleitete. Im Innenverhältnis erfolgte nach den vertraglichen Vereinbarungen dabei bereits nach Eingang der maßgeblichen Abrechnungsdaten des Pflegedienstes eine Gutschrift zu dessen Gunsten, d. h. die Abrechnungsunternehmen traten für die erwarteten Zahlungen der Pflegekassen oder Privatversicherten in Vorleistung. Sowohl die Abrechnungsunternehmen, als auch die Zahlungspflichtigen selbst (Pflegekassen bzw. Privatversicherte) vertrauten hierbei auf die Richtigkeit der den jeweiligen Abrechnungen zugrundeliegenden Abrechnungsdaten, namentlich den Leistungsnachweisen. Spätestens ab Januar 2017 täuschte der Angeklagte O., handelnd als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin der M. bzw. als faktischer Geschäftsführer der E., zunächst die eingeschalteten Abrechnungsunternehmen in einer Vielzahl von Fällen über die Erbringung von Pflegeleistungen, die tatsächlich nie erbracht worden waren. Dies, indem er für sich selbst, seinen Ehemann A. O., geb. N., seine Tante, die Z. Y., und einen Halbbruder, den H. K., tatsächlich nicht erbrachte Pflegeleistungen abrechnete. Für seinen weiteren Halbbruder W. Q. rechnete er in höherem Umfange als tatsächlich geleistet Pflegeleistungen ab. Die dabei jeweils eingesetzten bzw. vorgelegten Leistungsnachweise, zumeist von der Angeklagten R. gefertigt, waren inhaltlich insgesamt falsch. Die diese falschen Abrechnungen bzw. Leistungsnachweise tragenden ärztlichen Verordnungen hatte der Angeklagte O. für sich selbst, seine zwei Halbbrüder, seine Tante und seinen Ehemann - teilweise wohl aufgrund durchaus einmal festgestellter (Grund-)Erkrankungen - von der ihm seit vielen Jahren verbundenen Ärztin P. in Köln erlangt. Diese stellte auch nach Ablauf der einzelnen Verordnungen Folgeverordnungen auf einfache Fax-Anforderung des Pflegedienstes ohne erneute Untersuchung aus. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben vergüteten die Abrechnungsdienste den vom Angeklagten O. geführten Gesellschaften die angeblich erbrachten Leistungen und stellten diese wiederum den jeweiligen Zahlungspflichtigen (Pflegekassen bzw. Privatpatienten) in Rechnung. Diese wiederum zahlten im Vertrauen auf die Richtigkeit der jeweiligen Abrechnungen die geltend gemachten Beträge an die Abrechnungsunternehmen aus. Der Angeklagte O. handelte dabei, um sich aus den fortgesetzten falschen Abrechnungen eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu erschließen und hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn die so erlangten Erlöse flossen zwar auf die jeweiligen Firmenkonten; der Angeklagte O. bestritt von diesen - unter Vermengung privater und geschäftlicher Kosten und Ausgaben - aber in erheblichem Umfang seine allgemeine Lebenshaltung. Der Angeklagten R. war diese Praxis falscher Abrechnungen bekannt. Sie war in diese eingeweiht und leistete ihr, bewusst und gewollt, durch Erstellung falscher Leistungsnachweise unabdingbare Hilfe. Auch sie handelte, um sich durch die fortgesetzte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu sichern, so wurde aus den erzielten Erlösen u. a. auch ihr Gehalt bezahlt. Im Ergebnis kam es so zu falschen Abrechnungen im Gesamtvolumen von 274.287,18 EUR für angeblich erbrachte Pflegeleistungen gegenüber der B. (Versicherte: L. O., A. O., geb. N. und Z. Y.), der MM. (Versicherter: H. K.) und der AL. (Versicherter: W. Q.). Im Einzelnen: a) Taten Ziff. 1 bis 15 (M.) In den folgenden Taten Ziff. 1 bis 15 reichte der Angeklagte O., faktisch handelnd für die M., diese vertreten durch ihre alleinige Komplementärin, jeweils aufgrund des abgeschlossenen Factoringvertrages mit der J. in Northeim zu den nachfolgend genannten Daten Abrechnungen bzw. Leistungsnachweise gesammelt ein. Für die genannten Patienten wurden die jeweils genannten Leistungen wie ausgeführt nicht bzw. nicht im abgerechneten Umfang erbracht, weshalb die jeweils eingereichten Rechnungen im angegebenen Umfange überhöht waren. In allen Einzelfällen erstellte die J. in Northeim wenige Tage später Abrechnungen an die Pflegekassen der abgerechneten Patienten, die im Vertrauen auf die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen die geltend gemachten Beträge an die J. auskehrten. Es entstand so ein Schaden in Höhe von 40.444,71 EUR: Tat Ziff. Einreichungsdatum Patient Abrechnungszeitraum Leistung / Abrechnung Betrag / Schaden in EUR Gesamtschaden in EUR 1 05.01.2017 L. O. 01.12.2016 - 31.12.2016 Häusliche Krankenpflege 932,79 3.220,13 Z. Y. 07.12.2016 - 28.12.2016 Entlastungsleistungen 103,60 Z. Y. 01.12.2016 - 31.12.2016 Ambulante Pflege 1.144,00 Z. Y. 01.12.2016 - 31.12.2016 Häusliche Krankenpflege 1.039,74 2 24.01.2017 W. Q. 01.01.2017 - 31.01.2017 Verhinderungspflege 2.415,00 4.830,00 Z. Y. 03.01.2017 - 20.01.2017 Verhinderungspflege 2.415,00 3 02.02.2017 L. O. 01.01.2017 - 31.01.2017 Häusliche Krankenpflege 18,60 3.434,90 L. O. 01.01.2017 - 31.01.2017 Häusliche Krankenpflege 932,79 Z. Y. 01.01.2017 - 31.01.2017 Häusliche Krankenpflege 20,77 Z. Y. 04.01.2017 - 31.01.2017 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.01.2017 - 31.01.2017 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.01.2017 - 31.01.2017 Häusliche Krankenpflege 1.039,74 4 06.03.2017 L. O. 01.02.2017 - 28.02.2017 Häusliche Krankenpflege 859,32 3.184,28 Z. Y. 01.02.2017 - 28.02.2017 Häusliche Krankenpflege 957,88 Z. Y. 01.02.2017 - 28.02.2017 Ambulante Pflege 1.242,08 Z. Y. 01.02.2017 - 27.02.2017 Entlastungsleistungen 125,00 5 03.04.2017 L. O. 01.03.2017 - 31.03.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 3.434,90 Z. Y. 01.03.2017 - 31.03.2017 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.03.2017 - 31.03.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.03.2017 ‐ 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 1.060,51 6 02.05.2017 L. O. 01.04.2017 - 30.04.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 920,70 7 01.06.2017 H. K. 01.05.2017 - 31.05.2017 Häusliche Krankenpflege 859,32 859,32 8 03.07.2017 L. O. 01.06.2017 - 30.06.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 3.877,73 H. K. 01.06.2017 - 30.06.2017 Häusliche Krankenpflege 726,33 Z. Y. 01.06.2017 - 30.06.2017 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.06.2017 - 30.06.2017 Häusliche Krankenpflege 932,70 9 02.08.2017 L. O. 01.07.2017 - 31.07.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 2.537,04 H. K. 01.07.2017 - 31.07.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 A. N. 01.07.2017 - 31.07.2017 Häusliche Krankenpflege 634,26 10 11.09.2017 L. O. 01.08.2017 - 31.08.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 2.537,04 H. K. 01.08.2017 - 31.08.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 A. N. 01.08.2017 - 31.08.2017 Häusliche Krankenpflege 634,26 11 09.10.2017 L. O. 01.09.2017 - 30.09.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 2.250,60 H. K. 01.09.2017 - 30.09.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 A. N. 01.09.2017 - 30.09.2017 Häusliche Krankenpflege 409,20 12 01.11.2017 L. O. 01.10.2017 - 31.10.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 951,39 13 04.12.2017 L. O. 01.11.2017 - 30.11.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 2.148,30 W. Q. 01.11.2017 - 30.11.2017 Häusliche Krankenpflege 1.227,60 14 14.12.2017 H. K. 01.10.2017 - 31.10.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 1.872,09 H. K. 01.10.2017 - 31.10.2017 Häusliche Krankenpflege 920,70 15 02.01.2018 L. O. 01.12.2017 - 31.12.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 4.386,29 H. K. 01.12.2017 - 31.12.2017 Häusliche Krankenpflege 951,39 Z. Y. 01.12.2017 - 31.12.2017 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.12.2017 - 31.12.2017 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.12.2017 - 31.12.2017 Häusliche Krankenpflege 1.060,51 Gesamtsumme 40.444,71 b) Taten Ziff. 16 bis 58 (E.) In den folgenden Taten Ziff. 16 bis 58 reichte der Angeklagte O., faktisch handelnd für die E., ebenfalls jeweils aufgrund des abgeschlossenen Factoringvertrages zu den nachfolgend genannten Daten Abrechnungen bzw. Leistungsnachweise gesammelt ein. Für die genannten Patienten wurden die jeweils genannten Leistungen wiederum wie ausgeführt nicht bzw. nicht im abgerechneten Umfang erbracht, weshalb die jeweils eingereichten Rechnungen im angegebenen Umfange überhöht waren. In allen Einzelfällen erstellte die J. in Northeim wenige Tage später Abrechnungen an die Pflegekassen der abgerechneten Patienten, die im Vertrauen auf die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen die geltend gemachten Beträge an die J. auskehrten. Es entstand so ein weiterer Schaden in Höhe von 229.503,71 EUR: Tat Ziff. Einreichungsdatum Patient Abrechnungszeitraum Leistung / Abrechnung Betrag / Schaden in EUR Gesamtschaden in EUR 16 12.02.2018 L. O. 01.01.2018 - 31.01.2018 Häusliche Krankenpflege 628,20 3.985,50 W. Q. 01.01.2018 - 31.01.2018 Verhinderungspflege 2.415,00 H. K. 01.01.2018 - 31.01.2018 Häusliche Krankenpflege 21,60 H. K. 01.01.2018 - 31.01.2018 Häusliche Krankenpflege 920,70 17 05.03.2018 L. O. 01.02.2018 - 28.02.2018 Häusliche Krankenpflege 879,48 5.223,50 A. N. 01.02.2018 - 28.02.2018 Häusliche Krankenpflege 586,32 A. N. 01.01.2018 - 31.01.2018 Häusliche Krankenpflege 649,14 H. K. 01.02.2018 - 28.02.2018 Häusliche Krankenpflege 879,48 Z. Y. 01.02.2018 - 28.02.2018 Ambulante Pflege 1.248,80 Z. Y. 01.02.2018 - 28.02.2018 Häusliche Krankenpflege 980,28 18 03.04.2018 L. O. 01.03.2018 - 31.03.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 5.104,87 A. N. 01.03.2018 - 31.03.2018 Häusliche Krankenpflege 649,14 H. K. 01.03.2018 - 31.03.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.03.2018 - 31.03.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.03.2018 - 31.03.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.03.2018 - 31.03.2018 Häusliche Krankenpflege 1.085,31 19 08.05.2018 L. O. 01.04.2018 - 30.04.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 3.935,80 A. N. 01.04.2018 - 30.04.2018 Häusliche Krankenpflege 628,20 H. K. 01.04.2018 - 30.04.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 Z. Y. 01.04.2018 - 30.04.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 04.04.2018 - 30.04.2018 Entlastungsleistungen 125,00 20 04.06.2018 L. O. 01.05.2018 - 31.05.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 4.019,56 A. N. 01.05.2018 - 31.05.2018 Häusliche Krankenpflege 649,14 H. K. 01.05.2018 - 31.05.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.05.2018 - 31.05.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.05.2018 - 31.05.2018 Entlastungsleistungen 125,00 21 02.07.2018 L. O. 01.06.2018 - 30.06.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 6.350,50 A. N. 01.06.2018 - 30.06.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 H. K. 01.06.2018 - 30.06.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 Z. Y. 01.06.2018 - 30.06.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.06.2018 - 30.06.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.06.2018 - 30.06.2018 Häusliche Krankenpflege 1.050,30 Z. Y. 01.04.2018 - 30.04.2018 Häusliche Krankenpflege 1.050,30 22 03.08.2018 L. O. 01.07.2018 - 31.07.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 5.429,44 A. N. 01.07.2018 - 31.07.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 H. K. 01.07.2018 - 31.07.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.07.2018 - 31.07.2018 Häusliche Krankenpflege 1.085,31 Z. Y. 01.07.2018 - 31.07.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.07.2018 - 31.07.2018 Entlastungsleistungen 125,00 23 03.09.2018 L. O. 01.08.2018 - 31.08.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 5.429,44 A. N. 01.08.2018 - 31.08.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 H. K. 01.08.2018 - 31.08.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.08.2018 - 31.08.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.08.2018 - 31.08.2018 Ambulante Pflege 1298,00 Z. Y. 01.08.2018 - 31.08.2018 Häusliche Krankenpflege 1085,31 24 02.10.2018 L. O. 01.09.2018 - 30.09.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 5.204,20 A. N. 01.09.2018 - 30.09.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 H. K. 01.09.2018 - 30.09.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 Z. Y. 01.09.2018 - 30.09.2018 Häusliche Krankenpflege 954,30 Z. Y. 01.09.2018 - 30.09.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.09.2018 - 30.09.2018 Entlastungsleistungen 125,00 25 01.11.2018 L. O. 01.10.2018 - 31.10.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 5.330,24 A. N. 01.10.2018 - 31.10.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 H. K. 01.10.2018 - 31.10.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.10.2018 - 31.10.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.10.2018 - 31.10.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.10.2018 - 31.10.2018 Häusliche Krankenpflege 986,11 26 04.12.2018 H. K. 01.11.2018 - 30.11.2018 Häusliche Krankenpflege 942,30 3.319,60 Z. Y. 01.11.2018 - 30.11.2018 Häusliche Krankenpflege 954,30 Z. Y. 01.11.2018 - 30.11.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.11.2018 - 30.11.2018 Entlastungsleistungen 125,00 27 03.01.2019 L. O. 01.12.2018 - 31.12.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 5.330,24 A. O. 01.12.2018 - 31.12.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 H. K. 01.12.2018 - 31.12.2018 Häusliche Krankenpflege 973,71 Z. Y. 01.12.2018 - 31.12.2018 Häusliche Krankenpflege 986,11 Z. Y. 05.12.2018 - 31.12.2018 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.12.2018 - 31.12.2018 Ambulante Pflege 1.298,00 28 04.02.2019 L. O. 01.01.2019 - 31.01.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 5.430,99 A. O. 01.01.2019 - 31.01.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 H. K. 01.01.2019 - 31.01.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 Z. Y. 01.01.2019 - 31.01.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.01.2019 - 31.01.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.01.2019 - 31.01.2019 Häusliche Krankenpflege 1.011,53 29 25.02.2019 W. Q. 01.01.2019 - 31.01.2019 Verhinderungspflege 2.415,00 4.830,00 Z. Y. 01.01.2019 - 31.01.2019 Verhinderungspflege 1.350,00 Z. Y. 01.02.2019 - 17.02.2019 Verhinderungspflege 1.065,00 30 01.03.2019 A. O. 01.02.2019 - 28.02.2019 Häusliche Krankenpflege 902,16 4.106,88 L. O. 01.02.2019 - 28.02.2019 Häusliche Krankenpflege 902,16 Z. Y. 01.02.2019 - 28.02.2019 Häusliche Krankenpflege 913,64 Z. Y. 01.02.2019 - 28.02.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.02.2019 - 28.02.2019 Ambulante Pflege 1.263,92 31 01.04.2019 Z. Y. 01.03.2019 - 31.03.2019 Entlastungsleistungen 125,00 1.423,00 Z. Y. 01.03.2019 - 31.03.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 32 03.04.2019 L. O. 01.03.2019 - 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 3.009,17 A. O. 01.03.2019 - 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 Z. Y. 01.03.2019 - 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 1.011,53 33 02.05.2019 L. O. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 6.199,92 A. O. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 H. K. 01.03.2019 - 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 W. Q. 01.04.2019 - 30.04.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 W. Q. 01.04.2019 - 30.04.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 Z. Y. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 656,70 Z. Y. 01.04.2019 - 30.04.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.04.2019 - 30.04.2019 Entlastungsleistungen 125,00 34 03.06.2019 W. Q. 01.05.2019 - 31.05.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 2.933,40 W. Q. 01.05.2019 - 31.05.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 Z. Y. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 322,20 Z. Y. 01.05.2019 - 31.05.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.05.2019 - 31.05.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 35 01.07.2019 H. K. 01.06.2019 - 30.06.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 4.216,40 W. Q. 01.06.2019 - 30.06.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 Z. Y. 01.06.2019 - 30.06.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.06.2019 - 30.06.2019 Häusliche Krankenpflege 1.077,60 36 17.07.2019 L. O. 01.06.2019 - 30.06.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 5.304,22 L. O. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 A. O. 01.06.2019 - 30.06.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 A. O. 01.05.2019 - 31.05.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 A. O. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 W. Q. 01.06.2019 - 30.06.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 Z. Y. 01.06.2019 - 30.06.2019 Entlastungsleistungen 125,00 37 02.08.2019 L. O. 01.07.2019 - 31.07.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 5.846,98 A. O. 01.07.2019 - 31.07.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 H. K. 01.07.2019 - 31.07.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 W. Q. 01.07.2019 - 31.07.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 Z. Y. 01.07.2019 - 31.07.2019 Häusliche Krankenpflege 1.113,52 Z. Y. 01.07.2019 - 31.07.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.07.2019 - 31.07.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 38 14.08.2019 W. Q. 01.07.2019 - 31.07.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 874,20 39 02.09.2019 H. K. 01.08.2019 - 31.08.2019 Häusliche Krankenpflege 798,87 4.523,59 W. Q. 01.08.2019 - 31.08.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 W. Q. 01.08.2019 - 31.08.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 Z. Y. 01.08.2019 - 31.08.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.08.2019 - 31.08.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.08.2019 - 31.08.2019 Häusliche Krankenpflege 1.113,52 40 01.10.2019 H. K. 01.09.2019 - 30.09.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 3.781,20 W. Q. 01.09.2019 - 30.09.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 Z. Y. 01.09.2019 - 30.09.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.09.2019 - 30.09.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.09.2019 - 30.09.2019 Häusliche Krankenpflege 1.077,60 41 10.10.2019 W. Q. 01.09.2019 - 30.09.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 874,20 42 01.11.2019 L. O. 01.10.2019 - 31.10.2019 Häusliche Krankenpflege 798,87 8.991,30 L. O. 01.09.2019 - 30.09.2019 Häusliche Krankenpflege 773,10 A. O. 01.09.2019 - 30.09.2019 Häusliche Krankenpflege 773,10 A. O. 01.10.2019 - 31.10.2019 Häusliche Krankenpflege 798,87 H. K. 01.10.2019 - 31.10.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 H. K. 01.05.2019 - 31.05.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 W. Q. 01.10.2019 - 31.10.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 W. Q. 01.10.2019 - 31.10.2019 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.10.2019 - 31.10.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 Z. Y. 01.10.2019 - 31.10.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.10.2019 - 31.10.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.10.2019 - 31.10.2019 Häusliche Krankenpflege 1.113,52 43 03.12.2019 L. O. 01.11.2019 - 30.11.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 6.713,60 A. O. 01.11.2019 - 30.11.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 H. K. 01.11.2019 - 30.11.2019 Häusliche Krankenpflege 966,60 W. Q. 01.11.2019 - 30.11.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 W. Q. 01.11.2019 - 30.11.2019 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.11.2019 - 30.11.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 Z. Y. 01.11.2019 - 30.11.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.11.2019 - 30.11.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.11.2019 - 30.11.2019 Häusliche Krankenpflege 1.077,60 44 02.01.2020 L. O. 01.12.2019 - 31.12.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 6.760,26 A. O. 01.12.2019 - 31.12.2019 Häusliche Krankenpflege 998,82 H. K. 01.12.2019 - 31.12.2019 Häusliche Krankenpflege 912,90 W. Q. 01.12.2019 - 31.12.2019 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.12.2019 - 31.12.2019 Ambulante Pflege (Abrechnung: 1.612,00, davon 314,00 nicht erbracht) 314,00 W. Q. 01.12.2019 - 31.12.2019 Schaden durch überhöhte Abrechnung Medikamentengabe 874,20 Z. Y. 01.12.2019 - 31.12.2019 Häusliche Krankenpflege 1.113,52 Z. Y. 01.12.2019 - 31.12.2019 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.12.2019 - 31.12.2019 Ambulante Pflege 1.298,00 45 28.01.2020 W. Q. 03.01.2020 - 16.01.2020 Verhinderungspflege 2.520,00 4.935,00 Z. Y. 10.01.2020 - 24.01.2020 Verhinderungspflege 2.415,00 46 03.02.2020 L. O. 01.01.2020 - 31.01.2020 Häusliche Krankenpflege 998,82 3.420,64 A. O. 01.01.2020 - 31.01.2020 Häusliche Krankenpflege 998,82 Z. Y. 01.01.2020 - 31.01.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.01.2020 - 31.01.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 47 03.03.2020 A. O. 01.02.2020 - 29.02.2020 Häusliche Krankenpflege 959,61 9.095,17 H. K. 01.02.2020 - 29.02.2020 Häusliche Krankenpflege 959,61 W. Q. 03.02.2020 - 29.02.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.02.2020 - 29.02.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.02.2020 - 29.02.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung: 1.919,22, davon nur 79,60 erbracht) 1.832,62 Z. Y. 05.02.2020 - 29.02.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.02.2020 - 29.02.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.02.2020 - 29.02.2020 Häusliche Krankenpflege 1.069,81 Z. Y. 01.01.2020 - 31.01.2020 Häusliche Krankenpflege 1.113,52 48 01.04.2020 L. O. 01.03.2020 - 31.03.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 13.935,50 A. O. 01.03.2020 - 31.03.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 H. K. 01.03.2020 - 31.03.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 W. Q. 01.01.2020 - 31.01.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.11.2019 - 30.11.2019 Häusliche Krankenpflege 644,40 W. Q. 01.12.2019 - 31.12.2019 Häusliche Krankenpflege 665,88 W. Q. 01.03.2020 - 31.03.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 2.051,58, davon nur 79,60 erbracht) 1.971,98 W. Q. 01.03.2020 - 31.03.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.01.2020 - 31.01.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.01.2020 - 31.01.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung: 1.739,88, davon nur 79,60 erbracht) 1.660,28 Z. Y. 01.03.2020 - 31.03.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.03.2020 - 31.03.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.03.2020 - 31.03.2020 Häusliche Krankenpflege 1.143,59 49 04.05.2020 L. O. 01.04.2020 - 30.04.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 12.819,80 A. O. 01.04.2020 - 30.04.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 H. K. 01.04.2020 - 30.04.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 W. Q. 01.04.2020 - 30.04.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 02.03.2020 - 30.03.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 06.04.2020 - 27.04.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.04.2020 - 30.04.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 1.985,40, davon nur 79,60 erbracht) 1.905,80 W. Q. 01.07.2019 - 15.07.2019 Häusliche Krankenpflege 322,20 W. Q. 01.06.2019 - 30.06.2019 Häusliche Krankenpflege 644,40 W. Q. 01.04.2019 - 30.04.2019 Häusliche Krankenpflege 644,40 W. Q. 01.03.2019 - 31.03.2019 Häusliche Krankenpflege 665,88 W. Q. 01.02.2019 - 28.02.2019 Häusliche Krankenpflege 601,44 W. Q. 01.01.2019 - 31.01.2019 Häusliche Krankenpflege 665,88 Z. Y. 01.04.2020 - 29.04.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.04.2020 - 30.04.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.04.2020 - 30.04.2020 Häusliche Krankenpflege 1.106,70 50 04.06.2020 L. O. 01.05.2020 - 31.05.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 8.302,15 H. K. 01.05.2020 - 31.05.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 W. Q. 01.05.2020 - 31.05.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.05.2020 - 31.05.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.05.2020 - 31.05.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 2.051,58, davon nur 79,60 erbracht) 1.971,98 Z. Y. 01.05.2020 - 31.05.2020 Entlastungsleistungen 100,00 Z. Y. 01.05.2020 - 31.05.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.05.2020 - 31.05.2020 Häusliche Krankenpflege 1.143,59 51 02.07.2020 L. O. 01.06.2020 - 30.06.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 10.176,39 A. O. 01.05.2020 - 31.05.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 A. O. 01.06.2020 - 30.06.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 H. K. 01.06.2020 - 30.06.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 W. Q. 01.06.2020 - 30.06.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.06.2020 - 30.06.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.06.2020 - 30.06.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 1.985,40, davon nur 79,60 erbracht) 1.905,80 Z. Y. 01.06.2020 - 30.06.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.06.2020 - 30.06.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.06.2020 - 30.06.2020 Häusliche Krankenpflege 1.106,70 52 03.08.2020 L. O. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 5.495,84 A. O. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 W. Q. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege 727,98 W. Q. 01.07.2020 - 31.07.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.07.2020 - 31.07.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 1.058,88, davon nur 79,60 erbracht) 979,28 53 20.08.2020 H. K. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 3.592,38 Z. Y. 01.07.2020 - 29.07.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.07.2020 - 31.07.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.07.2020 - 31.07.2020 Häusliche Krankenpflege 1.143,59 54 02.09.2020 W. Q. 01.08.2020 - 31.08.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 6.275,57 W. Q. 01.08.2020 - 31.08.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.08.2020 - 31.08.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 2.051,58, davon nur 79,60 erbracht) 1.971,98 Z. Y. 01.08.2020 - 31.08.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.08.2020 - 31.08.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Z. Y. 01.08.2020 - 31.08.2020 Häusliche Krankenpflege 1.143,59 55 09.09.2020 L. O. 01.08.2020 - 31.08.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 3.077,37 A. O. 01.08.2020 - 31.08.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 H. K. 01.08.2020 - 31.08.2020 Häusliche Krankenpflege 1.025,79 56 22.09.2020 H. K. 01.01.2020 - 31.01.2020 Häusliche Krankenpflege 998,82 1.585,10 W. Q. 01.05.2019 - 31.05.2019 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 665,88, davon nur 79,60 erbracht) 586,28 57 06.10.2020 L. O. 01.09.2020 - 30.09.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 9.150,60 A. O. 01.09.2020 - 30.09.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 H. K. 01.09.2020 - 30.09.2020 Häusliche Krankenpflege 992,70 W. Q. 07.09.2020 - 28.09.2020 Entlastungsleistungen 125,00 W. Q. 01.09.2020 - 30.09.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 W. Q. 01.09.2020 - 30.09.2020 Häusliche Krankenpflege (Abrechnung 1.985,40, davon nur 79,60 erbracht) 1.905,80 Z. Y. 02.09.2020 - 30.09.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.09.2020 - 30.09.2020 Ambulante Pflege 1298,00 Z. Y. 01.09.2020 - 30.09.2020 Häusliche Krankenpflege 1.106,70 58 02.11.2020 W. Q. 05.10.2020 - 26.10.2020 Entlastungsleistungen 125,00 3.160,00 W. Q. 01.10.2020 - 31.10.2020 Ambulante Pflege 1.612,00 Z. Y. 07.10.2020 - 28.10.2020 Entlastungsleistungen 125,00 Z. Y. 01.10.2020 - 31.10.2020 Ambulante Pflege 1.298,00 Gesamtsumme 229.503,71 c) Taten Ziff. 59 und 60 (C.) In den folgenden Taten Ziff. 59 und 60 reichte der Angeklagte O. schließlich, faktisch handelnd für die C., jeweils aufgrund des abgeschlossenen Factoringvertrages mit der I. in Wesel zu den nachfolgend genannten Daten Abrechnungen bzw. Leistungsnachweise gesammelt ein. Für die genannten Patienten wurden die jeweils genannten Leistungen wiederum wie ausgeführt nicht bzw. nicht im abgerechneten Umfang erbracht, weshalb die jeweils eingereichten Rechnungen im angegebenen Umfange überhöht waren. In beiden Fällen reichten die im Vertrauen auf die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen gutgläubigen Mitarbeiter der I. in Wesel die Abrechnungen an die Pflegekassen der abgerechneten Patienten weiter, die diese, wiederum im Vertrauen auf die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen, an die I. in Wesel auskehrten. Es entstand so ein weiterer Schaden in Höhe von 4.338,76 EUR: Tat Ziff. Einreichungsdatum Patient Betrag / Schaden in EUR Gesamtschaden in EUR 59 23.10.2020 Z. Y. 1.143,59 1.143,59 60 28.10.2020 L. O. 1.025,79 3.195,17 A. O. 1.025,79 Z. Y. 1.143,59 Gesamtsumme 4.338,76 2. Tatkomplex 2: Subventionsbetrug (Fälle 61 bis 63 Hauptakte) a) Tat Ziff. 61 (E.) Am 30.03.2020 beantragte der Angeklagte O., um sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mittels Online-Formulars bei der Bezirksregierung Köln die sog. „NRW-Soforthilfe Corona“ als Teil wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen des Bundes aufgrund der Corona-Pandemie für die formell von der Mitangeklagten S. vertretene E.. Dabei gab er u. a. bewusst wahrheitswidrig an, dass bei der Gesellschaft erhebliche Finanzierungsengpässe oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Der Angeklagte beantragte so eine Subvention in Höhe von 15.000 EUR, auszuzahlen auf das Konto der Gesellschaft. Die beantragte Subvention kam in dieser Höhe zur Auszahlung. Tatsächlich bestanden bei der E., was der Angeklagte wusste, zwar durchaus - ebenfalls zum Ausschluss von der Subvention führende - wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere auch aufgrund des erheblichen Missmanagements und Mittelabflusses infolge der Finanzierung der eigenen Lebenshaltung des Angeklagten aus den Mitteln der Gesellschaft und der beständigen Querfinanzierung mit anderen Gesellschaften des Angeklagten. Corona- bzw. pandemiebedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden bei der Gesellschaft hingegen nicht; soweit die E. noch Pflegeleistungen anbot und diese vom Angeklagten nicht bereits auf die als „Nachfolgegesellschaft“ ins Auge gefasste C. abgeleitet worden waren, kam es bei ambulanten Pflegediensten auf Grund der unveränderten Durchführung von Pflegeleistungen nicht zu nachteiligen Veränderungen. b) Tat Ziff. 62 (U.) Ebenfalls am 30.03.2020 beantragte der Angeklagte O., um sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mittels Online-Formulars bei der Bezirksregierung Köln die sog. „NRW-Soforthilfe Corona“ als Teil wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen des Bundes aufgrund der Corona-Pandemie für die formell von der Mitangeklagten S. vertretene U.. Dabei gab er u. a. bewusst wahrheitswidrig an, dass es sich um eine wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätige Gesellschaft handele, bei der erhebliche Finanzierungsengpässe oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Der Angeklagte beantragte so eine weitere Subvention in Höhe von 9.000 EUR. Die beantragte Subvention kam in dieser Höhe zur Auszahlung. Tatsächlich bestanden bei der U., was der Angeklagte wusste, keine Corona- bzw. pandemiebedingten wirtschaftliche Schwierigkeiten: Die Gesellschaft war nie wirtschaftlich am Markt tätig; es handelte sich um eine reine (geplante) Verwaltungs- bzw. faktische Vorratsgesellschaft. Sie verfügte über keinerlei nennenswerten Geschäftsbetrieb, war also auch nicht im Sinne der Subventionsvoraussetzungen, was der Angeklagte wusste, am Markt tätig. c) Tat Ziff. 63 (C.) Am 05.04.2020 beantragte der Angeklagte O., um sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mittels Online-Formulars bei der Bezirksregierung Köln die sog. „NRW-Soforthilfe Corona“ als Teil wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen des Bundes aufgrund der Corona-Pandemie für die formell von der gesondert verfolgte G. T. vertretene C.. Dabei gab er u. a. bewusst wahrheitswidrig an, dass die Gesellschaft bereits vor dem 31.12.2019 am Markt tätig war und erhebliche Finanzierungsengpässe oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Der Angeklagte beantragte so eine Subvention in Höhe von 15.000 EUR; die beantragte Subvention kam in dieser Höhe zur Auszahlung. Tatsächlich bestanden bei der C., was der Angeklagte wusste, keine Corona- bzw. pandemiebedingten wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ohnehin war die Gesellschaft als Vorratsgesellschaft erst zum 13.02.2020 erworben und umfirmiert worden, sie war nicht im Sinne der Subventionsvoraussetzungen bereits zum Stichtag am Markt tätig. 3. Tatkomplex 3: Insolvenzverschleppung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Fälle 1 bis 3, 5 bis 40 Fallakte) a) Taten Ziff. 1 bis 3 (Insolvenzverschleppung) Der Angeklagte O. war, wie oben Ziff. 1 ausgeführt, faktischer Geschäftsführer u. a. der geschäftsführenden Komplementärin der M. (AG Köln, HRA N04), der D. (AG Köln, HRB N05). Letztere war daneben auch geschäftsführende Komplementärin der M. (AG Köln, HRA N04). Obwohl der Geschäftsbetrieb der M. etwa zum Jahresende 2017 auf die E. faktisch übertragen worden war (s. o.), wurde die M. nicht ordnungsgemäß abgewickelt: Erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche, mithin Zahlungsunfähigkeit, hatte es seit November 2016 gegeben; ein Insolvenzantrag der B. vom 03.01.2018 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge wurde durch das Insolvenzgericht mangels Masse unter dem 20.06.2018 abgewiesen. Die festgestellte Überschuldung betrug ca. 124.000,00 EUR. Eigeninsolvenzantrag wurde von dem Angeklagten O. als faktischer Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin der Gesellschaft nicht gestellt. Bei der M. war es ab dem 08.03.2017 immer wieder zu erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen gekommen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Einen gebotenen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft stellte der Angeklagte O. als faktischer Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin nicht. Bei der D. als Komplementärin sowohl der M., als auch der M. trat als reine Verwaltungs-GmbH ohne nennenswertes eigenes Vermögen spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzreife der M. ebenfalls die Zahlungsunfähigkeit ein. Den gebotenen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft stellte der Angeklagte O. als faktischer Geschäftsführer nicht. b) Taten Ziff. 5 bis 40 (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Der Angeklagte O. behielt als faktischer Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin der M. (s. o.) vom Lohn der bei dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein, führte diese jedoch bewusst pflichtwidrig nicht an die für den Einzug zuständigen Einzugsstellen ab. Er verkürzte dadurch Arbeitnehmerbeitragsanteile in den nachfolgend genannten 36 Fällen gegenüber der jeweiligen genannten Einzugsstelle in dem genannten Zeitraum wie folgt: Tat Ziff. Einzugsstelle Zeitraum Verkürzter Arbeitnehmeranteil in EUR 5 B. 03/2017 631,13 6 04/2017 722,00 7 - 8 05 - 06/2017 je 962,31 9 07/2017 927,39 10 08/2017 1.032,13 11 10/2017 927,39 12 DK. 03/2016 96,79 13 04/2017 181,40 14 - 17 05 - 08/2016 je 181,50 18 - 19 11 - 12/2016 je 193,88 20 01/2017 232,12 21 02/2017 4,06 22 - 23 09 - 10/2017 je 233,00 24 MM. 06/2016 11,75 25 - 28 07 - 10/2016 je 475,25 29 - 30 11 - 12/2016 je 417,51 31 - 40 01 - 10/2017 je 73,43 III. Die getroffenen Feststellungen zu Ziff. I. ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und dem verlesenen Urteil des AG Marl vom 28.07.2017 (BZR Ziff. 12). Die Feststellungen zu Ziff. II. ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten O. und R. haben sich nach einem ausführlichen Rechtsgespräch zu den angeklagten Taten geständig eingelassen: 1. Der Angeklagte O. hat ausführliche Angaben zu seiner Person, seinem Werdegang und den Angeklagten Taten gemacht. Er hat geschildert wie er seinen ersten Pflegedienst übernahm und, nachdem er diesen - was ein Stück weit unklar blieb - nach privater Trennung von seinem früheren Partner „abgeben musste“, in diesem Bereich tätig blieb und einen eigenen Pflegedienst gründete und aufbaute. Er selbst habe sich nicht als Geschäftsführer eintragen lassen können, daher hätten dies wechselnd Dritte übernommen. Nach anfänglichen Erfolgen seien Einnahmen durch wegfallende Patienten weggebrochen. Eine früher bestehende Filiale in Marl habe man geschlossen. Aufgrund der eingetretenen wirtschaftlichen Schieflage habe er entschieden, unter neuer Firma „weiterzumachen“. Da aus der neuen Gesellschaft aber auch die Altschulden getilgt werden sollten und es erhebliche Abflüsse für andere Unternehmungen und seine kostspielige allgemeine Lebenshaltung gab, besserte sich die wirtschaftliche Situation nicht, sie verschlechterte sich weiter. Der angestrebte „Wechsel“ auf eine dritte Gesellschaft konnte nicht mehr effektiv umgesetzt werden, weil es Probleme bei der Zulassung der neuen Gesellschaft durch die Kassen gab. In die Praxis falscher Abrechnungen sei man „hineingerutscht“. Anfangs seien, auch für ihn selbst im Zeitpunkt vorübergehender Krankheit, tatsächlich Leistungen erbracht worden. Nachdem sich sein Gesundheitszustand gebessert hatte, hätte man aber weiter wie zuvor abgerechnet. Bei seinem Halbbruder W. Q., der tatsächlich pflegebedürftig sei, habe man weniger geleistet als abgerechnet wurde. Dies umso mehr, nachdem dessen Pflegestufe bzw. -grad erhöht worden war; es blieb bei den bisherigen (Minder-)Leistungen, man rechnete aber die erhöhten Sätze vollständig ab. Auch die Z. Y., seine Tante, sei im Grundsatz auf Hilfs- bzw. Pflegeleistungen angewiesen. Tatsächlich wurden für sie jedoch keine Leistungen erbracht; soweit sie tatsächlich Hilfe bzw. Pflege benötige, habe sie dafür „selbst“ jemanden, den sie auch selbst bezahle. Wie es zu den falschen Abrechnungen für den weiteren Halbbruder H. K. und seinen Ehemann, den A. O., geb. N., kam, könne er nicht mehr richtig erklären. Letzterer sei eines Tages mit einer Verordnung für „Medikamentengabe“ im Büro erschienen und hätte gemeint, dass man nun auch für ihn abrechnen könne. In Summe treffe es zu, dass in den Fällen 1 bis 60 Hauptakte (Tatkomplex 1) im angeklagten Umfange falsch abgerechnet worden sei. Hinsichtlich der Fälle 61 bis 63 Hauptakte (Tatkomplex 2) sei es richtig, dass er die Subventionsanträge gestellt habe. Er habe gewusst, dass die Voraussetzungen sämtlich nicht vorlagen. Auch die Taten Ziff. 1 bis 3, 5 bis 40 Fallakte (Tatkomplex 3) träfen so zu. Insolvenzanträge hätte er nicht gestellt. Die Arbeitnehmerbeiträge seien im angeklagten Umfange tatsächlich zurückgehalten worden. 2. Auch die Angeklagte R. hat umfangreiche Angaben zu ihrer Person und ihrem Werdegang gemacht. Den Angeklagten O. hätte sie schon als Kind aufgrund privater Verbindungen aus einem Vereinsheim in Dorsten gekannt. Nach vielen Jahren hätte man sich dann ca. 2016 wiedergesehen. Der Angeklagte O. hätte einen Pflegedienst betrieben, sie sei als Pflegekraft dazugekommen. Später habe der Angeklagte O. sie gefragt, ob sie nicht die Weiterbildung zur Pflegedienstleistung absolvieren und diese Stelle übernehmen wolle; dies, nachdem die V. Q., Halbschwester des Angeklagten O., die zunächst formelle Geschäftsführerin der geschäftsführenden Komplementärin der M., der D., war, realiter aber als Pflegedienstleiterin gearbeitet hatte, sich aus den Gesellschaften zurückzog. Rückblickend sei sie froh, diese Möglichkeit bekommen zu haben, noch heute arbeite sie als Pflegedienstleitung. Es sei richtig, dass sie im angeklagten Umfang an der Erstellung der unzutreffenden Leistungsnachweise bzw. Abrechnungen mitgewirkt und diese unterstützt habe. Rückblickend könne sie sich nicht erklären, wie die falschen Abrechnungen so lange durchlaufen konnten. Ihr sei es stets vor allem darum gegangen, die Löhne für die Mitarbeiter zu sichern. Denn vom Angeklagten O. oder dessen Ehemann hätte es immer geheißen, dass das Geld nicht reiche. Die Ausgaben hätten die Einnahmen des Pflegedienstes überstiegen. Das Gericht hat keinen Anlass an den geständigen Einlassungen der Angeklagten O. und R. zu zweifeln. Ihre Einlassungen sind nachvollziehbar und, bei allen erkennbaren exkulpatorischen Tendenzen, auch glaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten O. zu den Taten Ziff. 1 bis 60 Hauptakte (Tatkomplex 1) wird durch die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten R. bestätigt. Die Ausführungen der Angeklagten R. zu anhaltenden wirtschaftlichen Problemen des vom Angeklagten O. unter verschiedenen Gesellschaften betriebenen Pflegedienstes flankieren dessen geständige Einlassung zu den Tatkomplexen 2 und 3, die ihrerseits auf, wie der Angeklagte O. ausführte, anhaltende wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen waren. IV. 1. Der Angeklagte O. hat durch sein Verhalten zu Ziff. 1 bis 60 Hauptakte den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges als besonders schwerer Fall gem. §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 53 StGB in 60 Fällen, davon in zwei Fällen (Tat Ziff. 59 und 60) in mittelbarer Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, durch sein Verhalten zu Ziff. 61 bis 63 jeweils den Tatbestand des gewerbsmäßigen Subventionsbetruges als unbenannter besonders schweren Fall gem. §§ 264 Abs. 1, 2, 53 StGB, durch sein Verhalten zu Ziff. 1 bis 3 Fallakte den Tatbestand der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in drei Fällen gem. §§ 15a Abs. 4 InsO, 53 StGB und durch sein Verhalten zu Ziff. 5 bis 40 Fallakte den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen gem. §§ 266a Abs. 1, 14, 53 StGB verwirkt und ist daher wie ausgesprochen schuldig. In den Fällen Ziff. 1 bis 58 Hauptakte (Fälle der J. in Northeim) liegt unmittelbarer Betrug vor, da die überhöhten bzw. zu Unrecht abgerechneten Forderungen unter Vortäuschung ihres tatsächlichen Bestehens an das Abrechnungs- bzw. Factoringunternehmen verkauft wurden. In den Fällen 59 und 60 Hauptakte (Fälle der I. in Wesel) wurden demgegenüber eigene falsche Abrechnungen von den gutgläubigen Mitarbeitern der I. in Wesel an die ihrerseits verfügenden, im Massengeschäft auf die Richtigkeit der gemachten Angaben vertrauenden Mitarbeiter der Pflegekasse weitergeleitet; insoweit handelt es sich um Fälle mittelbarer Täterschaft (vgl. zum Ganzen: LG Köln, Urteil vom 27.05.2020 - 119 KLs 7/19; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 263 StGB Rn. 253 ff; Knierim, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Auflage 2020, 10. Kapitel Rn. 177 ff.). Hinsichtlich der Taten Ziff. 1 bis 60 Hauptakte handelte der Angeklagte dabei auch ohne Zweifel gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (ausf. BGH, Urteil vom 11.09.2003 - 4 StR 193/03 mwN). Denn dafür reicht es aus, dass der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn - wie hier - die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen, auf deren Vermögen er ohne weiteres zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - 5 StR 499/11). Dass der Täter seinen Lebensunterhalt nicht „allein“ oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreitet steht der Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263 Rn. 967). Die Taten Ziff. 61 bis 63 stellen jeweils zunächst Subventionsbetrug dar. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Zuwendung insbesondere auch um eine Subvention im Sinne von § 264 Abs. 8 StGB; die betroffenen Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 9 StGB (vgl. ausf. LG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2021 - 608 Qs 18/20; ebenso BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21). Der Angeklagte O. hat durch sein Verhalten auch Subventionsbetrug im (unbenannten) besonders schweren Fall begangen, § 264 Abs. 2 S. 1 StGB. Ein benannter schwerer Fall im Sinne von § 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 StGB liegt zwar nicht vor, insbesondere hat der Angeklagte auch nicht eine Subvention großen Ausmaßes erlangt (§ 264 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB). Er hat nach Überzeugung des Gerichts bei allen drei Taten jedoch wiederum gewerbsmäßig gehandelt. Der Annahme von Gewerbsmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass die erstrebte Summe vornherein feststeht (BGH, Urteil vom 01.07.1998 - 1 StR 246/98; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 263 Rn. 131). Handelte der Angeklagte hiernach aber gewerbsmäßig, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles dar (Ceffinato, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 264 Rn. 139; Hellmann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 264 Rn. 129). Auch der BGH misst der Gewerbsmäßigkeit des Handelns „zumindest eine Indizwirkung“ bei (BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21). Bei wertender Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles, bei dem der Angeklagte binnen kurzer Frist drei - was er wusste - unberechtigte Anträge unter Angabe immer wieder neuer unterschiedlicher Firmen auf Gewährung von Corona-Soforthilfen stellte, um so unter gezielter Ausnutzung einer aufgrund bundesweiter Notlage zur schnellen und möglichst unbürokratischen Hilfe für betroffene Unternehmen bzw. Gewerbebetriebe eröffneten Antragsmöglichkeit seine bestehenden finanziellen Schwierigkeiten zu lindern, handelt es sich um einen den benannten Regelbeispiele gleichzustellende Form der Tatbegehung. In den Fällen Ziff. 1 bis 3 Fallakte war der Angeklagte O. auch als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin bei Eintritt der Insolvenzreife zur Antragstellung sowohl für diese selbst, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO, als auch für die zwei Kommanditgesellschaften, § 15a Abs. 1 S. 3 InsO, verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - 4 StR 324/14). Die Taten Ziff. 5 bis 40 Fallakte stellen sich als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 36 Fällen dar; Arbeitgeber im Sinne der Norm ist auch der faktische Geschäftsführer (s. nur Wiedner, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 266a StGB Rn. 14 ff.). Angesichts der Gesamtschadenshöhe liegt kein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB vor (ausf. Wiedner, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017, § 266a StGB Rn. 95 mwN). Soweit dem Angeklagten O. weitergehend Bankrott (Fall 4 Fallakte) und in einem weiteren Fall Betrug (Fall 41 Fallakte) zur Last gelegt wurden, ist in der Hauptverhandlung von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden. 2. Die Angeklagte R. hat durch ihr Verhalten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Beihilfe zum Betrug in 60 Fällen, davon in zwei Fällen zum Betrug in mittelbarer Täterschaft, gem. §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 27, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB verwirkt und ist wie ausgesprochen schuldig. Mit der Staatsanwaltschaft misst das Gericht der Rolle der Angeklagten im Ergebnis bei gebotener Gesamtbetrachtung (noch) nicht die eines Mittäters, sondern die eines Gehilfen bei. Dies, obwohl nicht zu übersehen ist, dass die Angeklagte R. gerade durch ihre falschen Leistungsnachweise und -abrechnungen eine zentrale Rolle bei der Realisierung der Taten Ziff. 1 bis 60 Hauptakte spielte. Andererseits bleibt es auch dabei, dass der Angeklagte O. ungleich stärker von den Taten profitierte, als die Angeklagte R. (vgl. zum Abgrenzungskriterium des Tatinteresses BGH, Urteil vom 06.11.1984 - 1 StR 588/84). Die Angeklagte R. hat dabei auch selbst das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit, mithin einen besonders schweren Fall verwirkt. Insoweit ist zu beachten, dass beim Gehilfen ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht wird, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12). Es kommt daher höchstens nur mittelbar darauf an, dass der Angeklagte O. als Haupttäter, wie oben ausgeführt, selbst gewerbsmäßig handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.1999 - 3 StR 406/99). Die Angeklagte R. handelte indes selbst auch, um sich im oben ausgeführten Sinne eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; sie handelte namentlich, wie sie angab, um - auch - sich die Auszahlung des Lohns zu sichern. In der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber liegt aber ein hinreichender mittelbarer Eigenvorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12. 2007 - 5 StR 543/07; BGH, Urteil vom 01.07.1998 - 1 StR 246/98; Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263 Rn. 967). Nach Auffassung des Gerichts ist die Angeklagte R. dabei schließlich konkurrenzrechtlich nicht einer erheblichen Vielzahl von Beihilfehandlungen - etwa einer je sog. Kürzel im Rahmen der einzelnen Leistungsnachweise - schuldig, sondern einer tateinheitlichen (umfassenden) Beihilfe. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage von Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen; fördert der Gehilfe durch aus seiner Sicht ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist gleichwohl nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - 1 StR 230/19; BGH, Urteil vom 23.10.2018 - 1 StR 234/17; BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 StR 586/12). In der Rechtsprechung des BGH ist auch geklärt, dass einzelne Beiträge eines Gehilfen zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden können, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat zusammengeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 StR 160/09; BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03). Aus Sicht der Angeklagten R. stellen sich ihre jeweiligen Tatbeiträge - Erstellung falscher Leistungsnachweise - aber in diesem Sinne als wiederkehrende gleichartige Einzeltaten im Rahmen der bestehenden betrieblichen Organisation des Pflegedienstes des Angeklagten O. dar. Der hiernach naheliegenden Zusammenfassung ihrer Beiträge zu einer Tat steht auch nicht entgegen, dass § 263 StGB keineswegs als Organisationsdelikt konzipiert ist, sondern das Vermögen Einzelner schützt (dazu Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 263 Rn. 996). Denn jedenfalls im vorliegenden Falle steht nicht eine große Vielzahl von Geschädigten im Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 StR 160/09), sondern derer nur drei: die B., die MM. und die AL. (s. o.). 3. Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten E. ist als Wertersatz des Erlangten gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB ein Betrag in Höhe von 244.503,71 EUR einzuziehen. Dieser setzt sich zusammen aus 229.503,71 EUR, die durch die Taten Ziff. 16 bis 58 Hauptakte erlangt wurden, und weiteren 15.000 EUR, die aus der Tat Ziff. 61 stammen. Bezüglich der Einziehungsbeteiligten U. ist als Wertersatz des Erlangten gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB ein Betrag in Höhe von 9.000 EUR einzuziehen, der durch die Tat Ziff. 62 Hauptakte erlangt wurde. Für die Einbeziehungsbeteiligte X. (vormals C.) ergibt sich aus den Taten Ziff. 59, 60, 63 Hauptakte eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 19.338,76 EUR. Hinsichtlich des Angeklagten O. ist angesichts der festgestellten Vermengung von Gesellschafts- und Privatvermögen gesamtschuldnerisch mit den drei Einziehungsbeteiligten die Wertersatzeinziehung gem. §§ 73, 73b f. StGB hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 313.287,18 EUR anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19). V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich des Angeklagten O. eröffnen die §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 53 StGB für die Taten Ziff. 1 bis 60 Hauptakte einen erhöhten Strafrahmen von jeweils sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe; Anhaltspunkte dafür, von der mit der Verwirkung des Regelbeispiels verbundenen Indizwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2004 - 2 StR 482/03) ausnahmsweise abzusehen und keinen besonders schweren Fall anzunehmen, bestehen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch hinsichtlich der jeweils verwirklichten Schäden (s. BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - 4 StR 663/08) aus Sicht des Gerichts bei keinem der in Rede stehenden Fälle. Für die Taten Ziff. 61 bis 63 Hauptakte eröffnen nach dem oben Ausgeführten die §§ 264 Abs. 1, 2, 53 StGB jeweils ebenfalls einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die Taten Ziff. 1 bis 3 Fallakte eröffnen §§ 15a Abs. 4 InsO, 53 StGB einen Strafrahmen von je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; für die Fälle Ziff. 5 bis 40 Fallakte eröffnen §§ 266a Abs. 1, 53 StGB einen Strafrahmen von jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für den Angeklagten O. spricht, dass er die erkannten Taten sämtlich eingeräumt hat. Er hat sich bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens entschieden, umfangreiche Angaben zu machen und mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Seine umfangreichen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, aber auch sein Geständnis in der Hauptverhandlung haben selbige deutlich abgekürzt. Er zeigt sich einsichtig und bereut die Taten, wenngleich sich auch in der Hauptverhandlung teilweise noch exkulpatorische Tendenzen zeigten. Ein Stück weit mag man für den Angeklagten auch sehen, dass er nach dem Aufdecken seiner Taten und dem Zusammenbruch seines Pflegedienstes persönlich und finanziell vor dem Nichts steht. Dass der Angeklagte aufgrund Haftbefehls in dieser Sache Untersuchungshaft erfahren hat stellt mangels Vorliegens ganz besonderer Umstände keine außergewöhnliche Belastung dar, die über § 51 Abs. 1 S. 1 StGB hinausgehend noch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2006 - 2 StR 34/06). Auch die angeordnete Wertersatzeinziehung ist keine mildernd zu berücksichtigende Nebenstrafe (vgl. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 73 Rn. 1). Gegen den Angeklagten O. spricht, dass er erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Bereits den frühesten hier in Rede stehenden Taten waren Vorverurteilungen u. a. wegen Betruges zu Geld- und mehrfachen Freiheitsstrafen unter Strafaussetzung zur Bewährung vorausgegangen. In den hiesigen Tatzeitraum fällt auch die weitere Verurteilung durch das AG Marl wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 32 Fällen (BZR Ziff. 12); noch nach dieser Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung hat der Angeklagte weder von weiteren Betrugstaten, noch - unmittelbar einschlägig - weiteren Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt abgelassen. Der Angeklagte zeigte so und auch durch das von ihm etablierte System fortlaufender falscher Abrechnungen eine besondere kriminelle Energie. Für die Fälle 1 bis 60 gilt zudem, dass mit einem Gesamtschaden von 274.287,18 EUR auch ein hoher Schaden verursacht wurde, wobei die Schadenshöhe im Einzelfall erheblich variiert, was bei der Strafzumessung jeweils besonders zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Gesichtspunkte, wobei nur noch die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht kam, hat das Gericht daher auf Einzelstrafen wie folgt erkannt: Für die Fälle 48, 49, 51, 61, 63 Hauptakte je elf Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 42, 47, 50, 57, 62 Hauptakte je zehn Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 17 und 18, 21 bis 25, 27 und 28, 33, 36 und 37, 43 und 44, 52, 54 Hauptakte je neun Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 1 bis 5, 8, 15 und 16, 19 und 20, 26, 29 und 30, 32, 35, 39 und 40, 45 und 46, 53, 55, 58, 60 Hauptakte je acht Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 9 bis 11, 13 und 14, 31, 34, 56, 59 Hauptakte je sieben Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 6 und 7, 12, 38, 41 Hauptakte je sechs Monate Freiheitsstrafe, für die Fälle 5 bis 40 Fallakte je vier Monate Freiheitsstrafe und für die Fälle 1 bis 3 Fallakte je drei Monate Freiheitsstrafe. Die erkannten kurzen Freiheitsstrafen sind aus den oben genannten Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten und zugleich zur Verteidigung der Rechtsordnung ohne Zweifel unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB. Unter nochmaliger Abwägung aller Tatumstände und der genannten für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht aus diesen Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB tat- und schuldangemessene Gesamtstrafen gebildet. Dabei war zweierlei zu berücksichtigen: Einmal, dass mit der noch nicht erlassenen, gem. § 55 StGB gesamtstrafenfähigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung durch das AG Marl (BZR Ziff. 12) eine Zäsurwirkung einhergeht (ausf. v. Heintschel-Heinegg, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 55 Rn. 12 ff.). Andererseits, dass die im Grundsatz zwar ebenfalls gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das AG Köln (BZR Ziff. 11) bereits vollständig vollstreckt ist und daher insoweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ausscheidet (vgl. nur Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 55 Rn. 20 ff, 22); das Gericht hatte daher zu erwägen, ob dem Angeklagten bezüglich dieser nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung ein ausgleichspflichtiger Nachteil entsteht (BGH, Urteil vom 29.07.1982 - 4 StR 75/82). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht aus den erkannten Einzelstrafen für die Taten Ziff. 1 bis 8 Hauptakte und Ziff. 5 bis 9, 12 bis 21 und 24 bis 37 Fallakte - unter Einbeziehung der durch das AG Marl erkannten 32 Einzelstrafen von jeweils fünf Monaten Freiheitsstrafe bei Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (BZR Ziff. 12) - eine tat- und schuldangemessene erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und aus den erkannten Einzelstrafen für die Taten Ziff. 9 bis 63 Hauptakte, Ziff. 1 bis 3, 10 und 11, 22 und 23, 38 bis 40 Fallakte eine tat- und schuldangemessene zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht insbesondere auch berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Taten im Ergebnis sämtlich vor dem gleichen sachlichen und situativen Hintergrund - dem Pflegedienst des Angeklagten - begangen wurden; es handelt sich zudem weitgehend um zeitlich zusammenhängende Serientaten. Dies rechtfertigt es, die Gesamtstrafen enger zusammenzuziehen (BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - 3 StR 71/10; BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 StR 485/08). Ohnehin ist der Strafzumessung eine Arithmetisierung fremd, mathematische Überlegungen zur Gesamtstrafenbildung finden im Gesetz keine Stütze; auch bei der Bemessung einer Gesamtstrafe ist das Gesetz von jedem Schematismus weit entfernt (s. BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - 1 StR 417/16 mwN). Das Gericht hat bei der ersten erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zudem den Umstand mildernd berücksichtigt, dass die dem Grunde nach gesamtstrafenfähige Vorverurteilung des Angeklagten O. durch das AG Köln zu 50 Tagessätzen Geldstrafe (BZR Ziff. 11) nach Erledigung nicht mehr gesamtstrafenfähig ist; eine fiktive Gesamtstrafenbildung war insoweit aber nicht erforderlich um die den Angeklagten O. treffende Härte zu ermitteln und auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.1982 - 4 StR 75/82; BGH, Urteil vom 23.01.1985 - 1 StR 645/84). Der hiesigen Gesamtstrafenbildung steht schließlich auch der auf vier Jahre Freiheitsstrafe beschränkte Strafbann des Amtsgerichts (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht entgegen: Werden in einem Urteil getrennte Gesamtstrafen gebildet, die zwar zusammen vier Jahre übersteigen, die aber untereinander nicht gesamtstrafenfähig sind, so kommt es auf die Summe beider Strafen nicht an, sondern nur auf die Höhe jeder Einzelnen (BGH, Beschluss vom 18.09.1986 - 4 StR 461/86, Barthe, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 24 GVG Rn. 14). 2. Hinsichtlich der Angeklagten R. eröffnen die §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 27, 52 StGB einen dem Täter zunächst gleichen Strafrahmen (s. o.), er ist jedoch im Höchstmaß auf drei Viertel zu mildern, § 49 Abs. 1 StGB. Für die Angeklagte R. spricht, dass sie die Tat und ihren Beitrag eingeräumt hat. Sie hat sich frühzeitig entschieden, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren und umfangreiche Angaben zu machen. Ihre Einlassungen und ihr Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung haben diese abgekürzt. Sie hat ihre wesentliche Rolle im System falscher Leistungsabrechnungen nicht beschönigt. Die Angeklagte zeigt sich reuig und von dem Verfahren beeindruckt. Gegen die Angeklagte R. spricht, dass sie erheblich und teilweise auch einschlägig vorbestraft ist. U. a. wurde sie wegen Betrugstaten, teilweise auch im besonders schweren Fall, bereits zu Freiheitsstrafen bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (BZR Ziff. 3, 5). Gegen die Angeklagte R. spricht auch, dass unter ihrer Mithilfe im Ergebnis ein erheblicher Gesamtschaden von 274.287,18 EUR entstanden ist. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, wobei nur noch Freiheitsstrafe in Betracht kam, hat das Gericht daher auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung bestehender Bedenken nochmals gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist es richtig, dass die Angeklagte bereits wegen einschlägiger Taten unter Bewährung stand. Das Gericht hat aber auch bedacht, dass Bewährung nicht allein deshalb versagt werden soll, weil der Angeklagte Bewährungsversager ist. Auch ist nicht zu übersehen, dass beide einschlägigen Bewährungsstrafen letztlich trotz Verlängerungen dann doch erlassen werden konnten. Entscheidend ist gem. § 56 Abs. 2 StGB ohnehin allein, dass eine positive Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten eine Strafaussetzung rechtfertigende besondere Umstände vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung auch nicht gebietet, § 56 Abs. 3 StGB (vgl. nur Groß/Kett-Straub, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 56 Rn. 42 ff.). Vorliegend hat das Gericht für die zu treffende Entscheidung neben den schon oben ausgeführten Erwägungen - zugleich im Sinne besonderer Umstände in Person und Tat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - 4 StR 196/16) - vor allem auch erwogen, dass die Angeklagte R. zwar nach wie vor im Bereich der Pflege, aber nunmehr in einem geordneten und strafbarem Verhalten wie dem hier in Rede stehenden keinen Vorschub mehr leistenden beruflichen Umfeld tätig ist. Flankiert von der verhängten Bewährungsauflage gem. § 56b Abs. 2 S. 1 StGB als für die Angeklagte deutlich spürbare Folge des begangenen Unrechts (vgl. nur Kinzig, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 56b Rn. 1) ist das Gericht so - bei durchaus kritischer Würdigung - noch einmal zu der Erwartung gelangt, dass die Angeklagte sich diese erneute empfindliche Verurteilung nunmehr zur ernstlichen - letzten - Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Kann der Angeklagten R. nach alledem eine positive Legalprognose gestellt werden und liegen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine erneute Strafaussetzung ermöglichen, war ihr - die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet den Vollzug vorliegend nicht - wie erkannt letztmalig eine Chance einzuräumen, sich zu bewähren. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.