Urteil
264 C 146/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2016:0613.264C146.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 792,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 792,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 27 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ´die Inhaberin der A. E. Autovermietung in T., macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus zunächst sechs, nach Teilklagerücknahme zuletzt noch aus vier Verkehrsunfällen auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend. Fall 2: Am 24. Dezember 2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Geschädigten G. und dem Schädiger M. dessen Fahrzeug bei der Beklagten versichert war. Die alleinige Haftung des Schädigers und der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte G. musste sein - der Schwacke-Fahrzeug Gruppe 08 zuzuordnendes – Fahrzeug zur Ermittlung der Schadenshöhe am 09.01.2013 in der Werkstatt vermessen lassen, wobei die Vermessung 1, 5 Stunden in Anspruch nahm. Für den 09.01.2013, 9:00 bis 15:30 Uhr mietete der Geschädigte bei der A. E. Autovermietung in 00000 T. ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 08 an. Gemäß Mietvertrag war ein Winterpaket für einen Aufpreis von 18 €, ein Zusatz-Fahrer zum Aufpreis von 15 € sowie einem Haftungsreduzierung bei der Vollkaskoversicherung auf 150 € zu einem Preis von 29 € vereinbart. Die Gesamtrechnung belief sich auf 380,01 €. Aus der Rechnung ergibt sich, dass der Geschädigte dem Mietwagen mit einem Kilometerstand von 23941 km übernommen und mit einem solchen von 24014 km zurückgegeben hat, der Wagen also während der Anmietdauer für eine Strecke von 73 km bewegt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 28 GA Bezug genommen. Auf die schriftliche Zahlungsaufforderung der A. E. Autovermietung lehnte die Beklagte eine Zahlung mit Schreiben vom 12.03.2013 unter Hinweis auf die Dauer der Achsvermessung von lediglich 1,5 Stunden ab. Fall 3: Am 27.01.2012 wurde der PKW des Geschädigten S., das der Fahrzeuggruppe 07 zuzuordnen ist, bei einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug des Schädigers B. beschädigt, wobei der Schädiger gegen das parkende Fahrzeug des Geschädigten fuhr. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Mit Schreiben vom 31.01.2012 wandte sich die Beklagte an die Geschädigte und verwies für den Fall, dass während der Reparatur der Unfallschäden ein Mietfahrzeug benötigt würde, schriftlich auf zwei günstige Mietwagenangebote der Mietwagenfirmen P. und I.. Dabei führte sie aus, dass bei den genannten Unternehmen ein gleichwertiges Fahrzeug zu einem Tagespreis von brutto 62 € angemietet werden könne und in dem Preis alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332 € sowie Nebenkosten für Zustellung und Abholung, weitere Fahrer sowie die vorschriftsmäßige Bereifung enthalten sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Anmietung telefonisch über die in dem Schreiben angegebenen Telefonnummern ohne Hinterlegung einer Sicherheit unter Vorlage einer Kreditkarte möglich sei und ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verweisungsschreibens wird auf Bl. 112 GA Bezug genommen. Der Geschädigte gab sein Fahrzeug ab dem 06.02.2012 für die Dauer von 3 Tagen in die Reparatur. Bei der Reparatur wurden auch Altschäden an dem Fahrzeug des Geschädigten beseitigt. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten war die erforderliche Reparaturdauer mit 2 Tagen angesetzt. Für die Dauer der Reparatur mietete der Geschädigte am 06.02.2012 ein Fahrzeug der A. E. Autovermietung an, die ihr hierfür ein Betrag von 749,05 € in Rechnung stellte. Der zwischen der Geschädigten und der A. E. Autovermietung geschlossene Mietvertrag sah als kostenpflichtige Zusatzleistungen eine Haftungsreduzierung auf 300 €, die Zustellung und Abholung sowie ein Winterpaket vor. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf den Mietvertrag sowie die Rechnung Bl. 71 f. GA Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 124 €. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung weiterer 533, 55 €. Fall vier: Am 22.06.2013 kam es auf der BAB 5 in Richtung Rheinhafen zum Unfall zwischen dem Geschädigten V.und dem bei dem Beklagten versicherten PKW amtl. Kennzeichen XX-XX 101 des Unfallbeteiligten F.. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte brachte sein Fahrzeug zur Reparatur der unfallbedingten Schäden in eine Werkstatt. Während der Reparaturdauer von 3 Tagen mietete der Geschädigte bei der Klägerin am 01.07.2016 ein Mietfahrzeug der Fahrzeuggruppe 4 an, wobei vertraglich eine Haftungsbefreiung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € sowie das Verbringen und Abholen des Mietwagens zur bzw. bei der Werkstatt vereinbart war. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung und der Rechnung wird auf Bl. 74 f. GA Bezug genommen. Die Klägerin stellte dem Beklagten einen Betrag von 575,01 € in Rechnung. Bevor der Geschädigte den Mietwagen angemietet hat, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2013 schriftlich auf drei günstigere Mietwagenangebote der Firmen P., O. und I. hingewiesen und mitgeteilt, dass eine Anmietung bei allen Unternehmen ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte zu einem Tagespreis von brutto 62 € möglich sei und Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332 € im Preis enthalten seien. Das Schreiben wies ferner darauf hin, dass bei den Unternehmen entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung stünden. Weiter waren die Telefonnummern der Unternehmen angegeben, von denen eine kostenfrei angerufen werden könnte. Außerdem war das Angebot enthalten, dass die Anmietung nach Anruf bei der Beklagten auch von dieser organisiert werden würde. Wegen der Einzelheiten des Verweisungsschreibens wird auf Bl. 129 GA Bezug genommen. Außergerichtlich zahlte die Beklagte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 180 €. Die Klägerin beansprucht Zahlung weiterer 389,01 €. Fall sechs: Am 11.10.2013 kam es zum Unfall zwischen dem Fahrer eines Fahrzeugs des K. V. A. und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Die Einsatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Während der Dauer der Reparatur von 5 Tagen mietete die Geschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe 7 zu einem Preis von 188,24 € pro Tag zuzüglich Nebenkosten an, wobei der Mietvertrag eine Reduzierung der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung auf 150 € zu einem Preis von 24,37 € pro Tag, einen Zusatzfahrer für einen Preis von 20 € pro Tag sowie die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs jeweils zu einem Preis von je 23,53 € vorsah. Die Rechnung vom 21.10.2013 endete auf einen Betrag von 1421,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrags und der Abrechnung wird auf Bl. 43 und 45 Bezug genommen. Hiervon zahlte die Beklagte einen Betrag von 302,39 €. Die Klägerin beansprucht auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste weitere 686,50 €. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte jeweils an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung jeweils angenommen hat. Die Klägerin behauptet, bei ihrer Hausbank auf ständige Inanspruchnahme eines Kredits angewiesen zu sein und dort Zinsen in der mit der Klage geltend gemachten Höhe zu zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, die jeweils verlangten weiteren Mietwagenkosten als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung beanspruchen zu können. Dabei stützt sie sich auf die Schwacke-Mietpreisliste und ist der Auffassung, dass die Klägerin hierauf jeweils einen 20 % Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen beanspruchen könne, da die Klägerin den Mietpreis jeweils vorfinanziert habe. Nachdem sie zunächst auf Zahlung von 3034,85 € geklagt, die Klage aber teilweise zurckgenommen hat, beantragt die Klägerin zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1951,11 € nebst 11,765 % Zinsen hieraus seit dem 08.10.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Schwacke-Mietpreisliste keine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstelle. In den Fällen 3 und 4 hätten die Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie trotz des schriftlichen Hinweises auf günstigere Alternativangebote bei der Klägerin gemietet hätten. Überdies sei im Fall 3 nur eine Anmietdauer von 2 Tagen berücksichtigungsfähig, da, was von Klägerseite nicht bestritten worden ist, im Zuge der Instandsetzung auch Altschäden repariert worden und das Fahrzeug nach dem Unfallereignis fahrfähig und fahrsicher gewesen sei. Im Fall 2 sei ein Anspruch nicht gegeben, weil es dem Geschädigten zuzumuten gewesen sei, den Zeitpunkt der Vermessung anders zu koordinieren bzw. sich mit einem Taxi zu behelfen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG hat die Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für die Fälle 2 und 6) Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Fall 2: Nachdem der Zedent G. am 09.01.2014 für die Dauer eines Tages ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 249 BGB i.V.m. 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 280,20 €. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die mit der Anmietung verbundenen Kosten schon deshalb nicht erforderlich gewesen seien, weil das Fahrzeug des Zedenten unstreitig nur für die Dauer von 1,5 Stunden in der Werkstatt war und es dem Zedenten zuzumuten gewesen sei, sich terminlich anders zu organisieren oder ein Taxi zu nehmen. Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB diejenigen Mietwagenkosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Die Klägerin hat durch Vorlage des Mietvertrags, aus dem sich der Umfang der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer (über 70 km) ergibt, hinreichend dargelegt, dass die Anmietung eines Mietwagens hier dem Grunde nach zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Sie muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass der Zedent den Schaden hätte geringer halten müssen. Hierfür hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, dass dem Zedenten andere zumutbare und gleichwertige, aber günstigere Möglichkeiten zur Schadensbehebung, d.h. hier: zur Behebung des Mobilitätsverlusts für die Dauer der Reparatur, zur Verfügung standen. Dies hat sie nicht getan. Soweit sie der Auffassung ist, dass es dem Zedenten zumutbar war, sich zeitlich so zu organisieren, dass er für die Dauer der Reparatur hätte ohne PKW auskommen können, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Es obliegt nicht dem Geschädigten, den Schaden durch derartige Anstrengungen oder einen Verzicht auf Mobilität gering zu halten, zumal von der Beklagten nicht konkret vorgetragen ist, wie dies für den Zedenten konkret möglich gewesen sein soll. Auch der Einwand, dem Zedenten habe als günstigere, zumutbare Möglichkeit die Nutzung eines Taxis zur Verfügung gestanden, geht fehl. Dass die Nutzung eines Taxis für die vom Zedenten zurückgelegte Strecke tatsächlich günstiger gewesen wäre, ist schon nicht vorgetragen. Überdies ist das Gericht der Auffassung, dass es einem Geschädigten nicht zumutbar ist, auf die Nutzung eines Taxis verwiesen zu werden, da es sich hierbei schon aufgrund der Einbuße an Privatsphäre nicht um eine gleichwertige Möglichkeit der Fortbewegung handelt. Die geltend gemachten Kosten waren auch der Höhe nach in weitgehendem Umfang erforderlich. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dabei kann das Gericht den am Markt üblichen Markttarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Soweit die Beklagtenseite die grundsätzliche Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage in Zweifel zieht, liegt hierin kein Vortrag im vorbeschriebenen Sinne. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, NJW 2011, 1947 ff) und des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12, zit. nach juris) ist die Schätzgrundlage für die Ermittlung des als erforderlich zu ersetzenden Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann als Schätzgrundlage in Ausübung tatrichterlichen Ermessens sowohl auf die Schwacke - Mietpreisliste als auch auf die vom Fraunhofer Institut erstellte Mietpreisliste zurückgegriffen werden; schließlich ist auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zulässig (vgl. nur BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.; BGH NJW 2001, 1947 ff) . Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Das erkennende Gericht geht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und der Berufungskammer des Landgerichts (vgl. nur LG Köln, Urteil vom 13.08.2013, 11 S 374/12, zit. nach juris, dort insb. Rn. 13; AG Köln, Urt. vom 26.06.2014, 271 C 240/13, zit. nach juris; AG Köln, Urt. vom 22.07.2015, 261 C 56/15, zit. nach juris) – davon aus, dass die Schwacke - Mietpreisliste eine grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage darstellt. Die Schwacke - Mietpreisliste wird von einer unabhängigen Sachverständigenorganisation auf der Grundlage umfassender Erhebungen erstellt. Dabei orientiert sich die Schwacke - Organisation an den tatsächlichen Marktverhältnissen. Sie zieht als Moduswert sowohl die häufigsten Nennungen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen heran und nennt ferner den minimalen und maximalen ermittelten Preis. Bei der Erhebung der Daten werden schriftliche, frei zugängliche Mietpreislisten ausgewertet. Auf eine Erhebung von als unzuverlässig und nicht reproduzierbar eingestuften telefonischen Angeboten und auch auf Internetrecherche wird bewusst verzichtet. Der Schwacke - Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht keine Zweifel an der Eignung der Schwacke - Mietpreisliste als tauglicher Schätzgrundlage. Soweit von Beklagtenseite eingewandt wird, dass die Autovermieter bei der Datenerhebung keine realen Angebote, sondern überhöhte Preise angeben würden, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil die Verlässlichkeit der Ergebnisse des Fraunhofer Instituts ihrerseits Zweifeln ausgesetzt ist. Die Tatsache, dass das Fraunhofer Institut Internetangebote auswertet, lässt befürchten, dass die Ergebnisse des Fraunhofer Institut auch durch Lokangebote im Internet beeinflusst werden, die in der realen Anmietsituation so nicht zu erzielen sind (vgl. auch LG Köln, Urt. vom 27.07.2010, 10 S 251/09). Die von Beklagtenseite hervorgehobene Verbreitung des Internets und der Häufigkeit von Buchungen über diesen Kommunikationsweg ändert hieran nichts. Das Gericht sieht sich auch nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 (15 U 186/12, zit. nach juris), wonach das arithmetische Mittel der beiden Studien die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, an einer Schätzung auf Grundlage der Schwacke - Liste gehindert. Aus der Tatsache, dass das Oberlandesgericht eine Schätzung allein aufgrund der Schwacke - Liste nicht mehr vornimmt, folgt nicht, dass eine solche nicht im Sinne des § 287 ZPO zulässig ist. Das erkennende Gericht teilt die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen eine Schätzung auf der Grundlage der Schwacke - Liste nicht und ist insbesondere auch nicht der Auffassung, dass etwaige Schwächen des Schwacke - Mietpreisspiegels durch Heranziehung der Fraunhofer Liste ausgeglichen werden könnten (so auch AG Köln, a,a,O.), zumal letztere nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln als alleinige Schätzgrundlage ebenfalls Bedenken unterliegt. Zur Schätzung der gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten konnte danach die als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignete Schwacke-Liste herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht vorgetragen. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Ort der Anmietung (hier: PLZ 750-) – günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitraum des Verkehrsunfalls abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2013. Danach hat die Beklagte für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 8 für die Dauer eines Tages zunächst Kosten bis zu einer Höhe von 228 € abzüglich 10 % an ersparten Aufwendungen, die sich der Geschädigte wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Erstattungsfähig ist damit eine Grundmiete von 205,20 €. Einen Zuschlag wegen unfallbedingten Mehraufwands kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Die Anmietung muss aber in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11). Hierfür genügt es nicht einmal, dass die Anmietung am Unfalltag selbst erfolgte. Hier ist der Wagen mehr als 2 Wochen nach dem Unfall in die Werkstatt gebracht worden, so dass von einer Eilsituation nicht ausgegangen werden kann. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Zahlung der nach Schwacke-Liste erforderlichen Kosten für die vertraglich vereinbarte Zustellung und Abholung, mithin bis zu einer Höhe 23 € (Modus-Wert). Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die, soweit sie erbracht worden sind, zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf. Dass die Leistungen, wie von Klägerseite substantiiert vorgetragen, tatsächlich erbracht worden sind, hat die Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit die Klägerin geringfügig höhere Kosten von 47,06 € beansprucht waren der überschießende Betrag von 1,06 € nicht erstattungsfähig. Des weiteren kann die Klägerin weitere 29 € für die vertraglich vereinbarte Reduzierung der Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung verlangen. Denn dabei handelt es sich um erforderliche Schadensbeseitigungskosten im Sinne des § 249 BGB. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und daher höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Ebenso hat die Klägerin gemäß der Schwacke-Liste Anspruch auf Zahlung von Kosten von bis zu 10 € für das vertraglich vereinbarte Winterpaket. Der Kläger kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer – wie hier im Januar - ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Zusatzkosten für einen Zweitfahrer, da nicht vorgetragen ist, dass auch das eigene Fahrzeug des Zedenten von einem anderen Fahrer mitgenutzt wird. Die danach erforderlichen und von der Beklagten zu zahlenden Kosten addieren sich auf 205,20 € (Grundmiete) + 46 € (Zustellung und Abholung) + 10 € (Winterreifen) + 29 € (Haftungsreduzierung), mithin auf 280,20 €. Fall 6: Soweit die Beklagte auf die Anmietung eines Mietwagens durch den Geschädigten K. V. A. lediglich einen Betrag von 302,39 € gezahlt hat, ist ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 398, 249 BGB in Höhe von 512,51 € begründet. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zur Schätzung des erforderlichen und zu ersetzenden Schadens zieht das Gericht aus den oben angesprochenen Gründen auch hier die Schwacke-Mietpreisliste heran. Danach kann die Klägerin für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 5 Tagen im PLZ-Gebiet 750 zunächst eine Grundmiete von 425 €(Modus-Wert der Dreitagspauschale) + 296 € (2 mal 1-Tagestarif a 148 € im Moduswert) verlangen. Von dem sich damit ergebenden Betrag von 721 € waren aus den oben zu Fall 2) ausgeführten Gründen 10 % an ersparter Eigenaufwendung, mithin 72,10 € abzuziehen. Ersatzfähig sind damit zunächst 648,90 €. Die Klägerin hat zudem aus den oben angesprochenen Gründen Anspruch auf Erstattung von zusätzlich entstandenen Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung auf 150 €, die vertraglich vereinbart war. Die hiernach erstattungsfähigen Kosten gemäß Schwacke-Liste belaufen sich für ein Fahrzeug der Gruppe 7 auf 24 € (Modus-Wert) pro Tag, d.h. auf insgesamt 120 € bei einer Anmietdauer von 5 Tagen. Für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs waren weitere 46 € ersatzfähig. Nicht zu erstatten sind dagegen Zusatzkosten für einen Zweitfahrer, da insoweit nicht vorgetragen ist, dass auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Fahrern genutzt worden ist. Der zu erstattende Gesamtbetrag beläuft sich danach auf 814,90 € (648,90 € + 120 € Haftungsreduzierung + 46 € Zustellung/Abholung). Nachdem die Beklagte hierauf 302,39 € gezahlt hat, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 512,51 €. Aus den Fällen 2 und 6 kann die Klägerin damit restliche Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 792,71 €. Fälle 3 und 4: Soweit die Klägerin weitere Mietwagenkosten in den Fällen 3 und 4 beansprucht, ist ihre Klage unbegründet. Denn die Beklagten kann dem Anspruch der Klägerin als Zessionarin gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu zählt auch der Einwand des Mitverschuldens, § 254 BGB, dem die von dem Zedenten abgetretenen Forderung ausgesetzt war. Denn durch das Verweisungsschreiben der Beklagten, das diese in den Fällen 3 und 4 an die jeweiligen Zedenten versandte und das diesen jeweils unstreitig vor Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeugs zugegangen war, hat die Beklagte den Zedenten auf mehrere Angebote der Mietwagenfirmen P. und I. und Fall 4 zudem des Unternehmens O. verwiesen. Damit hat die Beklagte die Zedenten auf Alternativangebote verwiesen, die zu deutlich geringeren Kosten geführt hätten. Dass die von der Beklagten in dem Schreiben benannten Unternehmen entsprechende Fahrzeuge wie in dem Schreiben mitgeteilt zur Verfügung hatten, ist von Klägerseite nicht bestritten worden. Die durch die Inanspruchnahme des Mietwagens bei der Klägerin entstandenen weiteren Kosten waren bei dieser Sachlage nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Denn die jeweiligen Zedenten hätte zum Zeitpunkt der Anmietung ein deutlich günstigeres Angebot in Anspruch nehmen können. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung grundsätzlich freisteht, den Geschädigten, soweit Mietwagenkosten betroffen sind, auf ein günstigeres Angebot einer mit dem Versicherer auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zusammenarbeitenden Mietwagenfirma zu verweisen. Die Bedenken, die etwa gegen die Zulässigkeit einer solchen Verweises auf eigene Sachverständige der Versicherungsunternehmen oder auch – mit entsprechenden Einschränkungen – gegen den Verweis auf eine freie Werkstatt bestehen, greifen hinsichtlich des Verweises auf günstigere Mietwagenunternehmen nicht ein. Denn es ist insoweit nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen und es geht auch nicht um die Einschätzung des Schadens des Unfallgegners. Die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten kann der Versicherer berechtigterweise auf diese Weise gering halten. Das Angebot der Beklagten war auch hinreichend konkret. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Geschädigter und Versicherer diametral entgegengesetzte Interessen haben. Vor diesem Hintergrund ist es dem Geschädigten nach Auffassung des Gerichts nur dann zumutbar, die Anmietung aus den eigenen Händen zu geben und dem Versicherer die Organisation eines Mietwagens zu überlassen, wenn dieser ihm klar und deutlich gesagt hat, was er im Gegenzug für ein Fahrzeug bekommt. Den Vertrauensvorschuss, den der Geschädigte der Beklagten entgegenbringen soll, kann diese von ihm nur erwarten, wenn der Geschädigte auf Grundlage klarer und detaillierter Informationen eine eigene, wohlinformierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er die Abwicklung des Schadensfalls hinsichtlich des erforderlichen Mietwagens aus der Hand geben soll. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn aus seiner Sicht klar ist, dass er tatsächlich das erhält was ihm zusteht, nur eben zu günstigeren Konditionen. Diesen Anforderungen wird das Schreiben gerecht (vgl. auch Hinweisbeschluss des LG Köln vom 23.02.2016, 11 S 6/15). Unerheblich ist dabei, dass die Schreiben jeweils nicht den exakten Fahrzeugtypen benennen, sondern sich auf ein dem verunfallten PKW gleichwertiges Fahrzeug beziehen. Denn bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, ein in allen Einzelheiten mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Mietfahrzeug zu erhalten. Die Anmietung soll insofern lediglich sein durch die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs beeinträchtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität schützen. In diesem Zusammenhang steht gerade kein berechtigtes Interesse des Geschädigten daran, dass das Mietfahrzeug in allen Einzelheiten dem verunfallten Fahrzeug entspricht. So hat der Geschädigte gegen den Schädiger keinen Anspruch auf ein ganz bestimmtes Fahrzeug eines konkreten Typs, mit bestimmter Motorisierung o.ä., sondern einen Anspruch auf Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs. Dies muss ihm der Schädiger anbieten. Vergleichbarkeit besteht bereits dann, wenn dem Geschädigten ein Fahrzeug derselben Klasse zur Verfügung gestellt wird. In diesem Sinne ist das Verweisungsschreiben zu verstehen. Dort ist ausdrücklich die Möglichkeit einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeugs genannt. Anders als etwa bei Verwendung des unbestimmten Begriffs eines „vergleichbaren Fahrzeugs“, bei welchem der Geschädigten – möglicherweise zu Recht – Anlass zu der Besorgnis haben kann, er werde letztlich bei Vermittlung über die Versicherung, deren Interesse naturgemäß an einer Geringhaltung der Kosten ausgerichtet ist, möglicherweise weniger erhalten als ihm zusteht, ist dies bei dem Verweis auf ein Fahrzeug derselben Klasse nicht der Fall. Es wird auch ausdrücklich genannt, bei welchen Partnerfirmen das Fahrzeug erhältlich ist. Es handelt sich um seriöse Mietwagenunternehmen, die bundesweit tätig sind. Ein berechtigtes Interesse der Geschädigten, gerade diese nicht in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass alle Nebenkosten in den genannten Preis enthalten sind. Es wird zuletzt auch darauf hingewiesen, dass entweder die Beklagte selbst oder der jeweilige Autovermieter die Zustellung des Mietwagens zur Wohnung des Zedenten, zu dessen Arbeitsstelle, zur Reparaturwerkstatt oder Ähnliches organisiert. Dies reicht nach Auffassung des Gerichtes aus. Dem Geschädigten ist es in diesem Fall zumutbar, durch einen einfachen Anruf, der zudem im Fall des Unternehmens O. gebührenfrei erfolgen kann, die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs abzuklären und von den über die Beklagte angebotenen Konditionen Gebrauch zu machen. Dass eine derartige Abwicklung für den Geschädigten keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet zeigt sich schon darin, dass auch die Anmietung über ein anderes Unternehmen, etwa auch über das der Klägerin, im Rahmen der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses einen eben solchen Aufwand verursacht. Der Geschädigte hat auch kein schützenswertes Interesse daran, sein Mietfahrzeug nicht von einem Unternehmen zu erhalten, das auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung bestimmte (günstige) Sonderkonditionen anbietet und auf dieser Basis mit den Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet. Anders als beispielsweise im Zusammenhang mit der Verweisung auf eine freie Werkstatt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeschlossen ist, wenn die von der freien Werkstatt angebotenen Konditionen auf Sondervereinbarungen mit dem Schädiger oder seinem Versicherer beruhen, führt der Umstand, dass die von der Beklagten in ihrem Verweisungsschreiben angebotenen Konditionen auf Rahmenvereinbarungen mit den dort genannten Mietwagenunternehmen zurückgehen, nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass dem Geschädigten die Annahme eines solchen Angebot unzumutbar wäre. Denn während er beim Werkstattverweis befürchten muss, dass die Qualität der Reparatur seines Fahrzeugs leidet, wenn die von dem Versicherer benannte freie Werkstatt auf Grundlage von Sonderkonditionen mit dem Versicherer tätig wird, ist dies bei dem hier vorliegenden Fall eines Verweises auf günstigere Mietwagenangebote von Partnerfirmen des Versicherers nicht der Fall (vgl. auch Hinweisbeschluss des LG Köln vom 23.02.2016, 11 S 6/15). Dass in dem Zeitraum, in dem die Zedenten in den Fällen 3) und 4) bei der Klägerin die Mietwagen jeweils anmieteten, ein Fahrzeug zu den im Verweisungsschreiben genannten Konditionen zur Verfügung gestanden hätte, ist von Klägerseite nicht bestritten worden. Die danach für die Fälle 3) und 4) zu erstattenden Mietwagenkosten hat die Beklagte bereits gezahlt. Soweit die Klägerin im Fall 3 Mietwagenkosten für die Dauer von 3 statt der von der Beklagten angesetzten 2 Tage beansprucht, dringt sie damit nicht durch, denn es ist nicht bestritten worden, dass bei der Reparatur auch Altschäden beseitigt worden und für die Reparatur der unfallbedingten Schäden gemäß Gutachten nur eine Dauer von 2 Tagen veranschlagt war. Der Zinsanspruch folgt in der tenorierten Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin einen höheren Zinssatz beansprucht hat, hätte es ihr auf das Bestreiten der Gegenseite im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, die Aufwendung von Kreditzinsen konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 280, Rn. 14). Dies hat sie nicht getan. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.034,85 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.