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Urteil

261 C 56/15

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mietwagenkosten gehören zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB; maßgeblich ist der vom Tatrichter zu ermittelnde Normaltarif. • Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs, wenn der Gegner keine konkreten, fallbezogenen Gegenbelege vorlegt. • Ein pauschaler 20%-Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nur bei nachgewiesener typischer Eilsituation gerechtfertigt; ansonsten nicht. • Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer sind nach Schwacke grundsätzlich erstattungsfähig. • Der Geschädigte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; ersparte Eigenaufwendungen sind grundsätzlich abzuziehen (§ 287 ZPO).
Entscheidungsgründe
Ersatzfähige Mietwagenkosten nach Unfall; Schwacke als taugliche Schätzgrundlage • Mietwagenkosten gehören zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB; maßgeblich ist der vom Tatrichter zu ermittelnde Normaltarif. • Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs, wenn der Gegner keine konkreten, fallbezogenen Gegenbelege vorlegt. • Ein pauschaler 20%-Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nur bei nachgewiesener typischer Eilsituation gerechtfertigt; ansonsten nicht. • Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer sind nach Schwacke grundsätzlich erstattungsfähig. • Der Geschädigte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; ersparte Eigenaufwendungen sind grundsätzlich abzuziehen (§ 287 ZPO). Die Klägerin ist Eigentümerin eines Audi A4 (Schwacke-Gruppe 7) und wurde am 11.4.2014 bei einem Unfall durch das beim Beklagten versicherte Fahrzeug beschädigt; die Haftung ist unstreitig. Die Klägerin mietete vom 12.4. bis 23.4.2014 einen Mietwagen; die Rechnung betrug brutto €1.934,00. Die Beklagte zahlte bereits €813,98 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von €650,34. Die Klägerin verlangt Ersatz der Mietwagenkosten nach Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels und fordert zusätzlich pauschal 20% Aufschlag sowie nur 3% Abzug für ersparte Eigenaufwendungen. Die Beklagte bestreitet die Höhe und beruft sich auf günstigere Tarife, legt jedoch keine konkreten, fallbezogenen Belege vor. Das Gericht hat die Schätzung vorgenommen und Teile der Kosten zuerkannt. • Rechtliche Grundlage ist § 249 BGB: Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands; der Geschädigte unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. • Als Erforderlichkeitsmaßstab gilt der Normaltarif; der Tatrichter kann nach § 287 ZPO schätzen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist aufgrund seiner methodischen Erhebung und Überprüfungen als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. • Die Beklagte hätte konkret darzulegen und zu beweisen gehabt, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation erheblich günstigere Tarife zugänglich waren; allgemeine Verweise auf Internetangebote oder die Fraunhofer-Studie genügen hierfür nicht. • Internetangebote bilden einen Sondermarkt und sind für die konkrete Schadenssituation nicht ohne Weiteres vergleichbar; Vor- und Nachteile (Reservierung, Kreditkarte, befristete Zeiträume) sprechen gegen deren pauschale Heranziehung. • Bei Bildung des Tagessatzes ist nach der Rechtsprechung der hier maßgebliche Moduswert zugrunde zu legen; Pauschalen der Schwacke sind nicht einfach zu addieren, sondern es ist auf die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer abzustellen. • Ein pauschaler 20%-Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen wurde mangels Nachweis einer typischen Eilsituation abgelehnt. • Ersatzfähig sind zusätzlich gemäß Schwacke die Kosten der Haftungsreduzierung (Selbstbehaltsreduzierung), Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer, soweit in Rechnung und Vertrag ausgewiesen. • Vom errechneten Normaltarif ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (hier 10%) und bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen; Verzugszinsen folgen aus §§ 286 ff. BGB; vorgerichtliche Anwaltskosten sind anteilig zu erstatten. Die Klage wurde teilweise stattgegeben: Die Beklagte hat an die Klägerin weitere €767,93 nebst Zinsen seit 02.07.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von €78,89 zu zahlen. Das Gericht schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels für 2014, bildete daraus den angemessenen Tagespreis und berücksichtigte eine 10%ige Kürzung für ersparte Eigenaufwendungen. Ein pauschaler 20%-Aufschlag wurde mangels Nachweis einer typischen Eilsituation nicht gewährt. Weiterhin wurden Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer als erstattungsfähig anerkannt; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet, weshalb sich der ausgewiesene Restbetrag ergab.