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Urteil

144 C 19/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0108.144C19.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2012 eine Versorgungsrente. Er wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen versorgungsausgleichsbedingten Kürzung. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat als kommunale Zusatzversorgungskasse die Aufgabe den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Gem. § 13 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen vom 29.10.2002 in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 28.05.2015 [fortan: RZVK] ist das Mitgliedsverhältnis dabei als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse ausgestaltet, welches durch die Satzung inhaltlich bestimmt wird. § 44 RZVK („Eheversorgungsausgleich“) bestimmt in Abs. 6: „Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasi-Splitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird. (…).“ Im Übrigen wird auf den Inhalt der RZVK (Anlage zum Protokoll vom 18.11.2015, Bl. 58 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 17.11.2004 (7 F 103/04, Bl. 7 ff. GA) geschieden. Zu Lasten des Klägers wurde die bei der Beklagten bestehende Versorgung ausgeglichen. Dabei wurde mit Hilfe der seinerzeit gültigen Barwertverordnung der Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 107,10 € dynamisiert und zum bilanzierenden Ehezeitanteil von 22,21 € gerechnet (vgl. die Berechnung auf S. 4 des Urteils). Die Beklagte hat die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der dem Kläger zustehenden Rente durch Abzug der Hälfte des nicht dynamisierten Ehezeitanteils vorgenommen. Hiergegen wendet sich der Kläger. Zur Berechnung seiner Klageforderung wird auf die Tabelle S. 4 der Klageschrift verwiesen. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Einzelnen und unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts der V B L Karlsruhe (FamRZ 2012, 1877) der Ansicht, zur Berechnung der Versorgungskürzung könne nur von dem tatsächlich erzielten Ehezeitanteil in Höhe von 22,21 € ausgegangen werden, nicht aber von dem statischen Wert der Monatsrente. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger 1.697,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung sowie 2. dem Kläger ab 01.02.2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt unter Verweis auf § 44 Abs. 6 RZVK die Höhe der von ihr vorgenommenen Kürzung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der ordentliche Rechtsweg vor das Zivilgericht ist eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, wie der Beklagten, und einem Versorgungsempfänger, wie dem Kläger, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG (BGH NJW 1967, 2057; NJW 1999, 3558; NZA-RR 2006, 430). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine höhere Rentenzahlung verlangen. Die Beklagte war befugt, die Rente des Klägers in der erfolgten Höhe zu kürzen. Indem die Beklagte den Kürzungsbetrag im Einklang mit § 44 Abs. 6 RZVK ermittelt hat, hat sie nicht gegen den im Streitfall maßgeblichen § 1 Abs. 3 Versorgungsausgleich-Härtegesetzes (VAHRG) verstoßen. Entgegen der Ansicht des Klägers war es der Beklagten unbenommen, zur Berechnung des Kürzungsbetrages den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Hinzuziehung der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung in einen statischen Wert rückzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2004, 12 U 303/04, juris, Tz. 8 ff.; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.04.2009, 6 S 120/08). Dadurch wird insbesondere dem Prinzip der Kostenneutralität Rechnung getragen. Denn auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern nach § 225 SGB VI wird nach dem rückgerechneten statischen Wert vorgenommen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 14 a.E. m.w.N.). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.505,73 Euro Antrag zu 1: 1.697,63 € Antrag zu 2: 1.808,10 € (120,99 € – 77,94 € = 43,05 €; 43,05 € x 12 x 3,5 Jahre = 1.808,10 €) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.