Beschluss
73 IN 360/15
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurücknahme eines Insolvenzantrags sind die Verfahrenskosten nach § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.
• Eine abweichende Kostentragung zugunsten der Gegenseite nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO kommt nur in engen, prozessual begründeten Ausnahmefällen in Betracht und nicht bei materiell-rechtlichen Erwägungen des Antragstellers.
• Im Insolvenzverfahren begründet bereits der Eingang des Insolvenzantrags beim Gericht Rechtshängigkeit; die Regelungslücke der ZPO, die § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO schließt, besteht im Insolvenzverfahren nicht.
Entscheidungsgründe
Kosten bei Zurücknahme eines Gläubiger-Insolvenzantrags: enge Voraussetzungen für abweichende Kostentragung • Bei Zurücknahme eines Insolvenzantrags sind die Verfahrenskosten nach § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. • Eine abweichende Kostentragung zugunsten der Gegenseite nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO kommt nur in engen, prozessual begründeten Ausnahmefällen in Betracht und nicht bei materiell-rechtlichen Erwägungen des Antragstellers. • Im Insolvenzverfahren begründet bereits der Eingang des Insolvenzantrags beim Gericht Rechtshängigkeit; die Regelungslücke der ZPO, die § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO schließt, besteht im Insolvenzverfahren nicht. Die Antragstellerin beantragte am 24.08.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und ließ den Antrag zustellen. Nach Erlass eines Beweisbeschlusses nahm die Antragstellerin den Insolvenzantrag mit Schreiben vom 23.09.2015 zurück und begehrte, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie berief sich darauf, dass der Anlass für ihren Antrag weggefallen sei, weil die Schuldnerin vor Antragstellung eine Arbeitnehmerin nicht abgemeldet und dadurch zu Unrecht Schätzungen zu Lasten des Beitragskontos veranlasst habe. Die Antragstellerin berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine abweichende Kostenentscheidung zugunsten der Schuldnerin gerechtfertigt ist. • Grundsatz: Bei Zurücknahme eines Insolvenzantrags sind die Kosten nach § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren hat eintreten lassen. • Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO greift nur bei prozessualen Gründen, die die Kostentragungspflicht der beklagten Partei begründen; zulässige Ausnahmefälle sind gesetzlich und durch Rechtsprechung eng begrenzt, z.B. Regelungen wie § 93d ZPO (nun § 243 FamFG) oder Kostentragung nach § 344 ZPO. • Die Antragstellerin begehrt hingegen eine materiell-rechtliche Kostengrundentscheidung (Wegfall des Klagegrundes), die nicht unter die engen prozessualen Ausnahmefälle fällt; solche materiellen Fragen sind insoweit nicht durch § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO zu entscheiden. • Erledigungsrechtliche Alternative: Bei wirklicher Erledigung hätte nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO eine Kostenentscheidung zugunsten der Schuldnerin getroffen werden können; die Antragstellerin hat jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern den Antrag zurückgenommen, weshalb diese Regelung nicht anwendbar ist. • § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nicht analog anwendbar, weil sie der Schließung einer ZPO-Lücke dient, die im Insolvenzverfahren nicht besteht, da Rechtshängigkeit mit Antragseingang beim Insolvenzgericht eintritt. • Rechtshängigkeit mit Antragseingang: Zahlreiche InsO-Vorschriften und die Amtsermittlungspflicht zeigen, dass im Insolvenzverfahren der Antragseingang die maßgebliche Wirkung entfaltet; eine Unterscheidung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich. • Folge: Mangels anwendbarer Ausnahmevorschrift sind die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antrag wurde zurückgenommen und die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt. Eine abweichende Kostentragung zugunsten der Schuldnerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die beantragte Begründung auf materiell-rechtlichen Erwägungen beruht und keine der engen, prozessualen Ausnahmefälle gegeben ist. Hätte eine Erledigungserklärung vorgelegen, wäre eine Entscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO möglich gewesen; diese Erklärung fehlt aber. Der Eingang des Insolvenzantrags beim Gericht begründet im Insolvenzverfahren die Rechtshängigkeit, weshalb die auf § 269 ZPO gestützte Ausnahme nicht greift. Somit verbleiben die Verfahrenskosten bei der Antragsstellerin.