Urteil
133 C 127/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2015:1106.133C127.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Reisemängel. Die Klägerin buchte beim Streitverkündeten - Inhaber eines Reisebüros (im Folgenden: Reisebüro) - für sich und ihre Familie eine Pauschalreise bei der Beklagten für den Zeitraum 13.-23.07.2014, wobei die Klägerin mit ihrem Sohn noch bis zum 03.08.2014 im Hotel bleiben sollte, während ihr Lebensgefährte (der Zeuge I.) früher abreisen sollte. Die Klägerin teilte dem Reisebüro anlässlich eines Beratungsgesprächs unter Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ mit, dass sie gehbehindert und nicht in der Lage sei, Treppenstufen zu bewältigen. Daraufhin empfahl ihr das Reisebüro das Hotel M. auf Mallorca, das die Klägerin schließlich buchte. Auf dem vom Reisebüro erhaltenen Reiseangebot sind drei „Schlüssel“ vermerkt (Anlage K2, Bl. 9 d.A.). Der Reisepreis betrug insgesamt 4.410,00 EUR. Das Appartement der Klägerin wies sieben Treppenstufen auf, wobei keine Handläufe angebracht waren. Dies rügte die Klägerin bei der Reiseleitung am 15.07.2014 (Kora-Mitteilung vom 19.07.2014=Anlage K5, Bl. 12 d.A.). Die Klägerin brach die Reise vorzeitig zum 23.07.2014 ab. Ihr sind Umbuchungskosten (Flug) in Höhe von 60 EUR entstanden. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Klägerin der Beklagten den Sachverhalt mit und forderte zur Reisepreiserstattung für den Zeitraum 24.07.2014-03.08.2014 (1.452,00 EUR) sowie zur Erstattung der Umbuchungskosten (60,00 EUR) auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.08.2014, wies darauf hin, dass das Hotel nicht explizit als behindertengerecht ausgeschrieben sei und überwies 590,00 EUR, was den ersparten Aufwendungen der Beklagten entspricht. Ein Anwaltsschreiben vom 16.09.2014, in dem auch Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR gefordert wurde, blieb ohne Erfolg. Die Klägerin setzte der Beklagten eine letzte Frist bis zum 30.10.2014, die ebenfalls erfolglos verstrich. Die Klägerin behauptet, es sei ihr unmöglich gewesen, die Treppenstufen zu bewältigen. Das Hotel weise in Wirklichkeit nur zwei Schlüssel auf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.422,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass vor Ort eine Abhilfe durch einen Hotelwechsel möglich gewesen sei, was aber von der Klägerin abgelehnt worden sei. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. I. Ein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4, 346 Abs. 2 BGB noch folgt dieser aus einer Kündigung wegen eines Mangels gem. § 651e BGB. Dabei kann bereits offen bleiben, ob eine Abhilfe möglich gewesen wäre und die Klägerin ein unterbreitetes Umzugsangebot abgelehnt hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem Reisemangel im Sinne des § 651c BGB. 1) Das Fehlen von Handläufen stellt für sich genommen noch keinen Reisemangel dar. Hiermit muss gerade in südlichen Ländern (hier Mallorca) gerechnet werden. Dass die Beklagte das Vorhandensein von Handläufen oder das Fehlen von Treppenstufen zugesichert hat, ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Soweit sich die Klägerin auf das Beratungsgespräch mit ihrem Reisebüro stützt, muss sich die Beklagte diese Beratung/Empfehlung für das Hotel M.nicht zurechnen lassen. Ob das Reisebüro vorliegend als Handelsmakler oder Handelsvertreter einzustufen ist, kann hierbei dahinstehen. Denn selbst wenn man in der Empfehlung des Reisebüros eine Zusage über nicht vorhandene Treppenstufen sehen wollte, sind besondere Zusagen, die vom Reisekatalog des Reiseveranstalters abweichen, nicht von einer etwaigen Vertretungsmacht des Reiseveranstalters gedeckt (so auch AG Köln, Urt. v. 07.06.2010, Az.: 142 C 400/09). So liegt der Fall auch hier, da das Hotel nach der Ausschreibung der Beklagten nicht als behindertengerecht oder als treppenlos angepriesen wurde. Ähnlich hat auch etwa das AG Hamburg (vgl. Urt. v. 16.02.2000, Az.: 17 A C 586/99, NJW-RR 2001, 344) in einem Fall entschieden, in dem das Reisebüro Sonderwünsche eines Rollstuhlfahrers nicht weitergeleitet hatte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.04.2006, Az.: X ZR 198/04, NJW 2006, 2321). Nach den vom BGH skizzierten Grundsätzen enden die eigenen Beratungspflichten des Reisebüros (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - entscheidet. Erst ab diesem Zeitpunkt muss sich ein Reiseveranstalter im Rahmen der Vertragsdurchführung etwaige Versäumnisse des Reisebüros zurechnen lassen. Ein Fehler in diesem Stadium ist nicht gegeben. Hier lag der Fehler nach dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal in einer unterlassenen Weitergabe einer Information oder eines Sonderwunsches bei Buchung, sondern schlicht in der Empfehlung des hier streitgegenständlichen Hotels. Das Reisebüro sollte keinen Sonderwunsch weitergeben. Selbst wenn das Reisebüro einen Hinweis auf die Behinderung der Klägerin weitergeleitet hätte (was nach dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht vereinbart war), hätte die Beklagte bzgl. des Hotels M. aber ohnehin nichts für die Klägerin veranlassen können. Auch dies zeigt, dass es nicht sachgerecht ist, bereits die Empfehlung für ein bestimmtes Urlaubsdomizil, basierend auf ausschließlich gegenüber dem Reisebüro gemachten Angaben, der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte schuldet keine Empfehlung hinsichtlich des geeigneten Urlaubsdomizils, sondern die vertragsgemäße Durchführung der nach dieser Entschlussfassung gebuchten Reise (vgl. auch § 651c Abs. 1 BGB). 2) Offen bleiben kann auch, ob das Hotel M. drei oder nur zwei Schlüssel aufweist. Nach Auffassung des Gerichts ist die bloße Einordnung in eine Kategorie – hier gekennzeichnet durch Schlüssel - noch keine mangelrelevante Zusicherung. Eine bestimmte Hotelkategorie wird auf Grund bestimmter Ausstattungsmerkmale vergeben. Dass das Hotel M. auf Grund seiner konkreten Ausstattung keine drei, sondern lediglich zwei Schlüssel verdient und damit als „minderwertig“ zu bezeichnen wäre, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Ein Reisemangel liegt daher nicht vor (vgl. auch AG Essen, Urt. v. 21.09.1990, Az.: 21 C 327/90, NJW-RR 1991, 53). II. Mangels Reisemangel steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Umbuchungsgebühren oder auf eine Entschädigung nach § 651f Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB zu. III. Ein Zinsanspruch nach §§ 286, 288 BGB ist mangels Hauptforderung ebenfalls nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 BGB. Der Streitwert wird auf 1.422,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.