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Urteil

142 C 400/09

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2010:0607.142C400.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten auf der Grundlage eines Kataloges der Beklagten für sich und seine Familie und Frau G. U. für sich und ihren Mann in dem Reisebüro "S. Reisen GmbH" jeweils Reisen nach Bulgarien in das Hotel B. Beach / Sonnenstrand in der Zeit vom 05.09.2008 bis 19.09.2008. Der Gesamtreisepreis für beide Familien belief sich auf 2.869,00 Euro. Der Kläger wies bei der Buchung im Reisebüro daraufhin, dass alle Reiseteilnehmer russische Staatsangehörige sind. Auf die Nachfrage des Klägers erklärte die Mitarbeiterin des Reisebüros, dass für Bulgarien kein Visum benötigt wird. Die beiden Buchungsbestätigungen der Beklagten vom 28.07.2008 enthält den Vermerk "Pauschalreise Bulgarien: Bitte beachten sie die Einreisebestimmungen ihres Urlaubszieles" und "Bitte beachten Sie, dass für die Einreise nach Bulgarien ein noch mindestens 3 Monate gültiger Personalausweis erforderlich ist". Dem Kläger und den Mitreisenden wurde am 05.09.2008 die Einreise nach Bulgarien verweigert. Für die Einreise nach Bulgarien brauchte der Kläger als russischer Staatsangehöriger zum damaligen Zeitpunkt ein Visum, welches er nicht besaß. Der Kläger kehrte nach Deutschland zurück, wo er mit Taxi von Berlin nach Rostock fuhr, wodurch Taxikosten in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2008 machte der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Mitreisenden haben ihnen zustehende Ansprüche an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte sich die Falschauskunft des Reisebüros zurechnen lassen müsse. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises, der Taxikosten und einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro sowie zur Zahlung von Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude verpflichtet sei. Unter Berücksichtigung eines 20 % -igen Mitverschuldensanteiles sei die Beklagte zur Rückzahlung von 2.559,20 Euro und Zahlung von 1.960,00 Euro (28,00 Euro pro Tag und Person) verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.559,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2008 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 28,00 Euro pro Person und Tag insgesamt 1.960,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung gemäss den §§ 651 f Abs. 1, 651 f Abs. 2 BGB aus eigenem und abgetretenem Recht zu. I. Es liegt keine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung in Hinblick auf die zu der Visumspflicht erteilten Falschauskünfte vor. Eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Zwar ist der Reiseveranstalter selbst verpflichtet über Einreisebestimmungen aufzuklären und zu informieren, diese originäre Pflicht wird jedoch in ihrer Reichweite durch die Vorgaben der BGB – Info VO beschränkt. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BGB – Info VO verpflichtet den Reiseveranstalter in Verbindung mit § 5 Nr. 1 BGB Info VO aber nur die Reisenden zu informieren, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in der die Reise angeboten wird. Auch wenn eine Ausweitung dieser Informationspflicht über den Wortlaut hinaus aus europarechtlichen Gründen auch auf EU – Ausländer zu erwägen sein dürfte, wird jedenfalls der Kläger als russischer Staatsangehöriger von dieser Pflicht nicht erfasst. D.h. die Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet in ihrem Reiseangebot Einreisehinweise auch für russische Staatsangehörige aufzunehmen. Der Grund für diese Beschränkung liegt darin, dass ansonsten der Reiseveranstalter angesichts des unbegrenzten Kreises von potentiellen Kunden über alle denkbaren Einreisebestimmungen für jedes Land bereits im Vorfeld einer Buchung aufklären müsste, was erkennbar eine Pflichtenüberdehnung darstellt. Eine weitere Aufklärungspflicht wird nur dahingehend angenommen, dass der Reiseveranstalter klarstellen muss, dass seine Hinweise nur für Inländer gelten (Führich, Reiserecht, 5. Aufl.; Rn 663). Es kann dahinstehen, ob eine solche Pflicht angesichts des klaren und abschliessenden Wortlautes der BGB Info VO überhaupt angenommen werden, denn die Beklagte hat auch einer solchen Pflicht ausreichend Genüge getan, indem sie in dem der Buchung unstreitig zugrundeliegenden Katalog unter "Nützliche Hinweise" / "Einreise" darauf hinweist, dass sich ihre Einreiseinformationen nur auf deutsche Staatsbürger beziehen. Die Beklagte muss sich aber auch die Falschauskunft des Reisebüros nicht gemäss § 278 BGB als eigene anrechnen lassen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.04.2006 (BGH NJW 2006, 2321), dem eine Klage gegen ein Reisebüro wegen einer Beratungspflichtverletzung zugrundelag, angenommen, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Reisebüro Erfüllungsgehilfe des Veranstalters sein kann, der Zeitpunkt ist, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen, die Entscheidung hinsichtlich des Zieles seitens des Reisenden getroffen ist und es nur noch um die Durchführung der Reise geht, wobei auch die Buchung zur Durchführung gehört. Soweit aber Aufklärungs- und Hinweispflichten bezogen auf die Reisedurchführung bestehen muss sich danach der Veranstalter eine Falschinformation des Reisebüros zurechnen lassen mit der Folge, dass der Veranstalter haftet und nicht (mehr) das Reisebüro. Auch wenn man dem BGH hinsichtlich der Zäsur (Auswahlberatung/Durchführungsberatung) grundsätzlich folgen mag, bleibt es doch fraglich, ob die Frage nach Einreisebestimmungen zwingend der Durchführungsberatung zuzuordnen sind oder nicht schon Teil der Auswahlberatung sein können, zumal in Abhängigkeit von der Staatangehörigkeit und den vorhandenen Ausweispapieren möglicherweise bestimmte Reisländer von vornherein nicht in Betracht kommen. Es erscheint demnach durchaus nicht lebensfremd anzunehmen, dass die Frage nach Einreiseformalitäten vor der Auswahl des konkreten Ziels erörtert wird. Die Annahme des BGH in dem genannten Urteil, dass die Frage nach den Einreiseformalitäten im Allgemeinen in dem Auswahlstadium ohne Bedeutung sein soll, erscheint jedenfalls nicht zwingend, mit der Folge, dass sich die tatsächliche Frage stellt, wann konkret das Erfordernis von Pässen und Visen erörtert wurde. Nach dem Vortrag des Klägers bleibt jedenfalls offen, ob er die Frage nach der Visumpflicht für Bulgarien vor der Wahl des von der Beklagten angebotenen und später gebuchten Hotels gestellt hat oder danach. Letztlich kann dies aber nach Auffassung der erkennenden Abteilung offenbleiben; denn selbst wenn man die Frage des Klägers im Reisebüro eindeutig in das Durchführungsstadium verorten könnte, wäre das Reisebüro in Hinblick auf die konkrete Falschauskunft nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäss § 278 BGB tätig geworden. Übertragen auf das Reisevertragsrecht und das Verhältnis Reisebüro / Reiseveranstalter bedeutet "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" , dass sich das Reisebüro bei der Erteilung von Auskünften und Zusagen in dem vom Veranstalter vorgegebenen Rahmen halten muss. Dieser Rahmen wird in der Regel durch den Prospekt des Veranstalters und den dorrt gemachten Angaben bestimmt, darüber hinaus aber nur durch die gesetzlichen Verpflichtungen des Veranstalters. Es ist vorliegend aber unstreitig, dass dem Kläger eine Auskunft – keine Visumpflicht für russische Staatsangehörige in Bulgarien – über die weder das Prospekt der Beklagten Auskunft gibt oder Angaben enthält noch es sich um eine Auskunft handelt, zu der die Beklagte gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte muss aber nicht damit rechnen, dass ein Reisebüro auch bei der Durchführungsberatung sowohl über den Prospektionshalt hinsichtlich der dort erteilten Informationen und Hinweise hinausgeht, und weiter Auskünfte gibt, zu deren Erteilung der Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist. Soweit das LG Frankfurt (RRa 2000, 25 f.) die Auffassung vertritt, dass man eine Unterscheidung zwischen vom Prospektinhalt nicht gedeckten Leistungszusagen und Erteilung von Informationen vornehmen müsse und bei letztere eine Erfüllungsgehilfenhaftung schon dann in Betracht komme, wenn das Reisebüro für den Kunden erkennbar für den Veranstalter die Verhandlungen führe, kann dem nicht gefolgt werden. Was für die Leistungszusagen gilt muss auch für die Informationserteilung gelten (wie hier AG Düsseldorf RRa 2004, 21; ) . Genauso wie Leistungszusagen, die in dem Prospekt keine Grundlage finden, eine den Veranstalter nicht verpflichtende Vollmachtsüberschreitung darstellen, bewegen sich Auskünfte, die nicht oder anders im Prospekt erteilt worden sind, nicht mehr im Rahmen des erteilten Verhandlungsmandates. Dies muss erst recht dann gelten – wenn wie im vorliegenden Fall – das Reisebüro auch noch über den durch die in der BGB – Info VO bestimmten Rahmen der gesetzlichen Hinweispflichten hinausgeht. Das von dem LG Frankfurt herangezogene Kriterium der äusseren Erkennbarkeit ist dabei weder im Fall der Leistungszusagen noch im Fall der Informationserteilung hilfreich. In beiden Fällen verlässt sich der Kunden auf die Angaben des Reisebüros und erschliesst sich dem Kunden erst bei einem Vergleich mit dem Prospektinhalt bzw. den gesetzlichen Informationspflichten, ob eine Abweichung zu den Angaben des Veranstalters vorliegt oder nicht. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, inwieweit das Reisebüro in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Veranstalters gehandelt ist demnach, ob sich die von dem Reisebüro erteilten Auskünfte noch in den durch den Prospekt und dem Gesetz gesetzten Grenzen halten. Soweit aber das Reisebüro erkennt, dass Besonderheiten in der Person des Kunden ( Sprache, Name, Papiere) weitere Auskünfte erforderlich machen, ist es auch im Stadium der Durchführungsberatung Sache des Reisebüros sich zu vergewissern, ob solche weiteren Auskünften durch Prospektangaben oder gesetzliche Vorgaben gedeckt sind. Besteht insoweit Unsicherheit besteht immer auch die Möglichkeit den ausgewählten Veranstalter gezielt zu befragen. Da das Reisebüro sich vorliegend unstreitig über die allgemeinen Vorgaben der Beklagten hinweggesetzt hat und weitere weder zugesagte noch geschuldete – falsche - Auskünfte erteilte scheidet eine Zurechnung gemäss § 278 BGB aus. Ob dem Kläger darüber hinaus ein Mitverschulden und wenn ja in welcher Höhe anzulasten ist, weil er sich nicht auch selbst über die für ihn geltenden Einreisebestimmungen informiert hat, kann angesichts der obigen Darlegung dahinstehen. Die Klage war abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO Streitwert: 4.519,20 Euro