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Urteil

112 C 197/13

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2013:1218.112C197.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend: FluggastVO). Der Kläger buchte für den 00.03.2013 einen Flug von Frankfurt am Main über Wien/Österreich nach Larnaca/Zypern. Dabei wurde der Zubringerflug von Frankfurt nach Wien durch die Beklagte ausgeführt, der Anschlussflug von Wien nach Larnaca von der Fluggesellschaft U.. Der Zubringerflug sollte um 8:35 Uhr in Frankfurt starten und um 9:55 Uhr in Wien landen. Der Anschlussflug sollte um 10.25 Uhr in Wien starten und um 14.30 Uhr in Larnaca landen. Tatsächlich jedoch landete der Zubringerflug in Wien erst um 10:19 Uhr, das heißt mit einer Verspätung von 24 Minuten, wodurch der Kläger seinen Anschlussflug verpasste. Er wurde umgebucht auf den nächsten Tag, den 99.03.2013, an dem er schließlich um 15:15 Uhr in Larnaca landete, das heißt mit einer Verspätung von 24 Stunden und 45 Minuten. Die Entfernung zwischen Frankfurt und Larnaca/Zypern beträgt 2.661 km. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe wegen der Ankunftsverspätung in Zypern von über drei Stunden ein Ausgleichsanspruch nach der FluggastVO zu. Zwar habe die Verspätung bei seiner Zwischenlandung in Wien nur 24 Minuten betragen. Aufgrund dieser Verspätung aber habe er seinen Anschlussflug verpasst, weswegen am Endziel eine mehr als 3-stündige Verspätung eingetreten sei. Er beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 26.02.2013, Az. C-11/11. Er beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Grundsätze der Entscheidung des EuGH vom 26.02.2013 (C-11/11), wonach bei Teilstreckenflügen auf die Verspätung am Endziel abzustellen sei, schon deswegen nicht auf den hiesigen Fall anwendbar seien, weil hier Zubringer- und Anschlussflug nicht von demselben, sondern von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden seien. Zudem behauptet sie, dass die Ankunftsverspätung in Wien auf die schlechten Wetterverhältnisse – in Form von ganztägigen Schneefällen - dort zurückzuführen sei, infolge derer dem pünktlich gestarteten Flug erst verspätet Landeerlaubnis hätte erteilt werden können. Ein eventueller Ausgleichsanspruch sei daher jedenfalls aufgrund außergewöhnlicher, von ihr nicht beeinflussbarer Umstände ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400,- EUR aus Art. 5 Abs. 1 c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der FlugastVO gegen die Beklagte, da der von ihr ausgeführte Flug von Frankfurt nach Wien nur eine Ankunftsverspätung von 24 Minuten hatte, was unter der vom EuGH festgesetzten Erheblichkeitsgrenze liegt. Dass der Kläger infolge dieser Ankunftsverspätung seinen - planmäßig erfolgten - Anschlussflug verpasste und im Ergebnis mit einer über 24-stündigen Verspätung in Larnaca ankam, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Grundsätze der Entscheidung des EuGH vom 26.02.2013 (C-11/11), wonach bei Flügen, die aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzt sind, auf die Verspätung am Endziel abzustellen ist, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur auf die Fälle anzuwenden sein, in denen sämtliche Teilstreckenflüge von demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (so auch AG Köln, Urteil vom 10.10.2013, Az.: 138 C 421/13, sowie OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 17 U 25/11; a. A. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2012, Az.: 2-24 S 16/13). Denn Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 c) i. V. m. Art. 7 FluggastVO sind schon dem eigenen Wortlaut der Vorschriften nach nur vom „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ zu leisten. Ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. Art. 2 b) FluggastVO ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - justistischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dies ist die Beklagte hier jedoch nur hinsichtlich des ersten Teilstreckenfluges von Frankfurt nach Wien. Für den Weiterflug von Wien nach Larnaca war sie indes nicht verantwortlich, so dass sie zu einer Haftung wegen Verspätung insoweit schon dem Wortlaut der FluggastVO nach nicht herangezogen werden kann. Eine Ausweitung der Haftung auf mögliche Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften erscheint - nach Auffassung des erkennenden Gerichts - jedoch auch aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Denn durch einen Wechsel der Fluggesellschaft wird der Beklagten nicht nur die Möglichkeit genommen, bereits im Vorfeld der Flugbuchung durch Einflussnahme auf die Umsteigemodalitäten – z. B. durch Vermeidung zu knapp bemessener Umsteigezeiten (hier: 30 Minuten) - eventuellen Verspätungen vorzubeugen. Überdies wird auch die einmal angefallene Verspätung (hier: von 24 Minuten) ihrem Einflussbereich entzogen. Denn soweit der Anschlussflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, ist die Beklagte selbst faktisch daran gehindert, eine bereits eingetretene Verspätung auch selbst, nämlich durch Ergreifen sonstiger – eigener - Maßnahmen (wie Umbuchung, Einsetzen eines Ersatzfliegers ect.) aufzufangen, abzumildern oder zumindest eine Verschlimmerung zu verhindern, und damit womöglich auch einem Entschädigungsanspruch zu entgehen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Auf die Frage, ob die Verspätung des Zubringerfluges wegen Schneefalles in Wien auf außergewöhnliche Umstände i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO zurückzuführen ist, wodurch die Beklagte von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlungen befreit würde, kommt es nicht mehr an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.