Urteil
138 C 421/13
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2013:1105.138C421.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den 99. März 2013 ein Flug von Berlin/Tegel nach Frankfurt. Von dort war dann der Weiterflug der Klägerin mit der Fluggesellschaft D. nach Puerto Plata geplant. Der Hinflug von Berlin-Tegel sollte um 12:45 Uhr starten und um 14:00 Uhr in Frankfurt landen. Der Weiterflug ab Frankfurt war für 15:40 Uhr mit dem Flug XXX vorgesehen. Der Abflug in Berlin-Tegel verzögerte sich um 2 ¼ Stunden, so dass die Beklagte erst gegen 16:00 Uhr in Frankfurt landete. Entsprechend erreichte sie nicht den bei der Fluggesellschaft D. geplanten Flug. Aus diesem Grunde musste die Klägerin auf einen Flug am 20. März 2013 umbuchen, so dass die Klägerin erst am 20. März 2013 gegen 20:00 Uhr mit einer 22 stündigen Verspätung ankam an ihrem Zielort ankam. 3 Die Klägerin wandte für eine notwendige ESTA-Registrierung wegen einer Zwischenlandung in Puerto Rico 14 € und für eine Sitzplatzreservierung 15 € auf. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verordnung (EG) 261/2004 – nachstehend VO 261/2004 – einschlägig sei. 5 Es liege „ der Tatbestand der großen Verspätung “ vor, da sie über 22 Stunden später an ihrem Zielort angekommen sei. Ihr seien neben einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 € auch die entstandenen weiteren Kosten i.H.v. 29 € zu erstatten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an die sie EUR 629,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2013, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 108,17 € zu zahlen, 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die VO 261/2004 hier nicht einschlägig sei. Sie sei für den Anschlussflug nicht „ ausführendes Luftfahrtunternehmen “ im Sinne des Art. 2 lit. b) VO 261/2004 gewesen, der von ihr durchgeführte Flug von Berlin nach Frankfurt sei wegen außergewöhnlicher Umstände verspätet gewesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte keine Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b VO Nr. 261/2004 zu. 15 Wenn Sie bereits der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2013 ausführlich erörtert, können die Grundsätze der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu der Frage der großen Verspätung bei einem Flug, der der aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzt ist, nicht angewendet werden. Denn anders als bei dem durch den europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ist die Beklagte nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen für beide Flüge, nämlich von Berlin Tegel nach Frankfurt und von Frankfurt nach Puerto Plata gewesen. Nur in den Fällen, in denen ein Flug, der aus Teilstrecken zusammengesetzt ist, 16 von einer Fluggesellschaft ausgeführt wird, kommt ein Ausgleichsanspruch in Frage. 17 Allein das Durchchecken des Gepäcks führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für den Anschlussflug als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen werden kann. 18 Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.H.v. 29 € verlangen. Denn die Klägern hat nicht ausreichend dargetan, dass die eingetretene Verspätung auf einem Verschulden der Beklagten beruht hat. 19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11; 711 ZPO. 20 Streitwert: 629,00 € 21