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Urteil

138 C 162/11

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2011:0526.138C162.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.180,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 98,35 Euro beginnend mit dem 01.08.2008 und danach jeweils zum 01. der Folgemonate zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.180,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 98,35 Euro beginnend mit dem 01.08.2008 und danach jeweils zum 01. der Folgemonate zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war langjähriger Geschäftsführer der Beklagten. Ausweislich seines Anstellungsvertrages vom 13./14.Februar 2003 war ihm eine Betriebsrentenzusage erteilt worden, aufgrund derer er ab dem 01.05.2005 eine Betriebsrente in Höhe von 74,5 % seines ruhegehaltsfähigen Einkommens in Höhe von monatlich 9.729,00 Euro abzüglich der einer erst ab dem 63 Lebensjahr gewährten Knappschaftsrente gezahlt wurde. Als zum 01. Juli 2008 eine Anhebung des Ruhegehaltes vorgenommen wurde, zahlte die Beklagte unter Anrechnung einer Rentenleistung und eines Ausgleichbetrages ein Ruhegehalt in Höhe von 8.187,00 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Berechnung des Ruhegehaltes aus dem Wortlaut des § 11 c seines Anstellungsvertrages ergebe. Danach sei das Ruhegehalt eindeutig als ein prozentueller Anteil des ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommens definiert. Nach Berechnung dieses Ruhegehaltes sei danach die Knappschaftsrente abzuziehen. Entsprechend sei zum 01. Juli 2008 sein Ruhegehalt um 4,5 % auf 10.482,00 Euro anzuheben gewesen. Nach Abzug der Knappschaftsrente in Höhe von 2.310,84 Euro und eines Ausgleichs für einen Rentenabschlag in Höhe von 114,84 Euro, der wieder hinzuzurechnen sei, stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 8.285,35 Euro zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte wie erkannt zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich aus dem Vertrag ergebe, dass das Ruhegehalt dem Zahlbetrag entspreche. Insoweit sei die von ihr vorgenommene Berechnung, nach dem zunächst das bestehende Ruhegehalt vermindert, um die Knappschaftsrente berechnet werde und erst dieser Betrag erhöht werde, zutreffend. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der Betriebsrentenzusage in seinem Anstellungsvertrag vom 13./14.02.2003 einen Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von 1.180,20 Euro (monatlich 98,35 Euro) verlangen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die von dem Kläger vorgenommene Berechnung seines Ruhegehaltes zum 01.Juli 2008 zutreffend. Die Auslegung des § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages, der die betriebliche Altersversorgung des Klägers regelte, ergibt, dass nach dem systematischen Aufbau des § 11 zunächst das Ruhegehalt in den § a und b dahingehend definiert wird, dass das Ruhegehalt auf dem letzen, bei der Gesellschaft bezogenen ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen beruht. Auch werden in den weiteren Abschnitten c und d und e weitergehende Bestimmungen zum Ruhegehalt getroffen. Erst in § 11 f wird vereinbart, dass auf das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge sämtliche Renten der Sozialversicherungsträger, sowie Versorgungsleistung früherer Arbeitgeber, gerechnet werden. Insoweit ergibt eine sich an dem Wortlaut der Vereinbarung haltende Auslegung, dass zunächst entsprechend den Vorgaben in § 11 a und b das Ruhegehalt jeweils berechnet und erhöht wird und danach gemäß § 11 f des Vertrages die Versorgungsleistungen angerechnet werden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Ruhegehalt der Zahlbetrag gemeint gewesen sei, ist dies im Vertrag nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Beklagten. Die Zinsforderung ist gemäß § 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.180,20 Euro.