Urteil
11 S 313/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0626.11S313.11.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.5.2011 – 138 C 162/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Berechnung einer dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung und hierbei darüber, ob für die Berechnung der Anpassung der Betriebsrente zunächst das Ruhegehalt (ruhegehaltsfähiges Einkommens x Versorgungsgrad von 74,5 %) vorab anzuheben ist und erst dann die Kürzung um die Sozialversicherungsrente zu erfolgen hat – so die Auffassung des Klägers – oder ob die prozentuale Anpassung beim Endbetrag des – ausgezahlten – Ruhegeldbetrages nach vorangegangenem Abzug der Sozialversicherungsrente vorzunehmen ist – so die Auffassung der Beklagten. 3 Der am 22.4.1945 geborene Kläger war seit dem 12.12.1970 zunächst bei der Fa Z AG als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Schon durch Arbeitsvertrag vom 12.12.1970 war ihm für den Fall seines Ausscheidens ein betriebliches Ruhegehalt zugesagt. Nachfolgend war er als Handlungsbevollmächtigter bestellt. Mit Wirkung zum 31.7.2000 schied der Kläger bei der Fa Z AG aus und wurde zum 1.8.2000 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Ausweislich der Vereinbarung vom 18.12./21.12.2000 wurden die Verpflichtungen der Fa Z AG aus der Ruhegehaltszusage von der Beklagten übernommen. Auch der dem zugrundeliegende Vertrag vom 31.7.2000 enthielt eine Ruhestandsregelung. Zuletzt durch Vertrag vom 13.2./14.2.2003 wurden die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien betreffend die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten geregelt. In § 11 des Vertrages trafen die Parteien im wesentlichen folgende Vereinbarungen: 4 „§ 11 5 Betriebliche Altersversorgung 6 Herr Dr. T erhält ein lebenslängliches Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung mit folgender Maßgabe: 7 a) Das Ruhegehalt wird gewährt im Falle des Ausscheidens aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 60. Lebensjahres……Ruhegehalt wird nicht gewährt bei fristloser Entlassung aus einem gesetzlichen Grund. 8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der jeweiligen Fassung. 9 b) Das Ruhegehalt basiert auf seinem letzten bei der Gesellschaft bezogenen ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen. Das ruhegehaltsfähige Jahreseinkommen bestimmt sich nach der bei seinem Ausscheiden geltenden Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung. ….. 10 c) Das Ruhegehalt beträgt – abgestellt auf den Beginn seines mit der Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrages – 40 v.H. und für jedes weitere Dienstjahr 1 v.H., insgesamt höchstens 80 v.H. des ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommens. Als ruhegehaltsfähige Dienstjahre gelten die Jahre, in denen er nach dem vollendeten 20. Lebensjahr bei der Gesellschaft tätig war…… 11 d) Im Falle seines Todes werden Hinterbliebenenbezüge gezahlt, und zwar erhalten der anspruchsberechtigte Ehegatte bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung 60 v.H., …..seines Ruhegehaltes. …. 12 e) … 13 f) Auf das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge werden sämtliche Renten der Sozalversicherungsträger sowie Versorgungsleistungen früherer Arbeitgeber – sofern die bei diesen verbrachte Dienstzeit als ruhegehaltsfähige Dienstjahre gemäß Buchstabe c) berücksichtigt wird – mit dem Betrag angerechnet, der sich aus den Pflichtbeiträgen ergibt oder sich ohne einen Wertausgleich ergeben hätte. Eine Kürzung von Sozialversicherungsrenten um Abschläge aufgrund des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wird nicht durch das Unternehmen ausgeglichen; dies gilt nicht für den bis zum 31.12.1991 erworbenen Anteil der Sozialversicherungsrenten. …. 14 g) .. 15 h)… 16 i) Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge werden in zwölf monatlichen Raten, spätestens am 15. des Folgemonats, bargeldlos gezahlt. 17 j) Sollte sich ergeben, dass wegen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse das festgesetzte Ruhegehalt in seiner Höhe nicht mehr angemessen ist, so haben beide Parteien Anspruch auf Neufestsetzung, wobei als Maßstab die Vergütung zu berücksichtigen ist, welche dann für eine Tätigkeit der von ihm zuletzt ausgeübten Art üblich ist. 18 k) Das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft weder abgetreten noch verpfändet werden. „ 19 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl 5 bis 17 d.A. verwiesen. 20 Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres schied der Kläger mit Wirkung zum 30.4.2005 aus dem Dienst der Beklagten aus. Die Versorgungsbezüge wurden ab dem 1.5. 2005 in der Weise ermittelt, dass sich ausgehend von dem – unstreitigen – letzten ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 156.709 € und des nach § 11 lit. c) des Vertrages vom 13.2./14.2.2003 ermittelten Versorgungsgrades von – unstreitig - 74,5 % ein jährlicher Anspruch in Höhe von 116.748,21 € und damit monatlicher Anspruch in Höhe von 9.729,02 € ergab. 21 Zum 1.7.2006 nahm die Beklagte eine Anpassung gemäß § 11 lit. j) des Vertrages im Hinblick auf die Teuerungsrate nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes in der von dem Kläger akzeptierten Höhe von 3,08 % vor, so dass sich die Versorgungsbezüge nunmehr auf 10.030 € beliefen. 22 Erstmalig ab Mai 2008 bezog der Kläger auch eine Sozialversicherungsrente der Knappschaft, die in der Zeit vom 1.5.2008 bis zum 30.6.2008 von dem Ruhegehalt in höhe von 10.030 € mit 2.310,84 € in Abzug gebracht wurde. 23 Zum 1.7.2008 erfolgte eine erneute Anpassung um 4,5 %. 24 Mit Schreiben vom 15.1.2009 teilte die Beklagte folgende Neuberechnung der Versorgungsbezüge mit: 25 Ruhegehalt Brutto 10.030,00 € 26 abzüglich der (erstmalig ab Mai 2008 ausgezahlten) knappschaftliche Sozialversicherungsrente in Höhe von monatlich 2.310,84 € 27 zuzüglich eines zugunsten des Klägers gewährten Ausgleichs für Rentenabschläge aufgrund vorzeigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 28 114,22 €, 29 und errechnete hieraus ein Ruhegehalt von 7.834,00 €. 30 Von diesem Betrag ausgehend errechnete die Beklagte die 4,5%-ige Anpassung, so dass sich ein Betrag von 8.187,00 € ergab , den sie in der Folgezeit an den Kläger zahlte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 15.1.2009 (Bl 121 d.A.) Bezug genommen. 31 Mit Schreiben vom 26.1.2009 beanstandete der Kläger die Abrechnung und vertrat die Auffassung, zunächst sei das Ruhegehalt vom 10.030 € um 4,5 % zu erhöhen und erst von dem so errechneten neuen Ruhegehalt die ausgezahlte Sozialversicherung abzuziehen. Er errechnet so ein Ruhegehalt von 8.285,35 €. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 26.1.2009 (Bl 19 d.A.) verwiesen. 32 Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung der sich so ergebenden Differenz aus 8.285,35 € und 8.187,00 € über mtl. 98,35 € für die Zeit ab dem 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 geltend gemacht. 33 Er hat die Auffassung vertreten, die Richtigkeit seiner Berechnungsweise folge aus § 11 lit. c) des Vertrages. Danach sei das Ruhegehalt als ein prozentualer Anteil des ruhegehaltfähigen Jahreseinkommens definiert. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Begriff des Ruhegehalts diejenige Leistung umfasse, die ohne Anrechnung einer gesetzlichen Rente zu gewähren wäre. 34 Der Kläger hat beantragt, 35 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.180,20 € als Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 98,35 € für monatliche Raten in vorgenannter Höhe aus der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 beginnend mit dem 1.8.2008 zu zahlen. 36 Die Beklagte hat beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Sie hat die Auffassung vertreten, Mit dem Begriff des Ruhegehalts in § 11 lit. j) könne in diesem Zusammenhang nur der Zahlbetrag der Betriebsrente gemeint sein. Auch die § 11 lit. j) vorausgehenden Regelungen gingen vom Ruhegehalt als Zahlbetrag aus. Auch mit § 11 lit. k) könne als Ruhegehalt nur der Zahlbetrag gemeint sein. 39 Das Amtsgericht hat durch das der Beklagten am 1.6.2011 zugestellte Urteil der Klage in vollem Umfang entsprochen. 40 Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die klägerseits vorgenommene Abrechnung sei zutreffend. Gemäß § 11 lit. a) und b) werde das Ruhegehalt als auf dem letzten bei der Gesellschaft bezogenen ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen beruhend definiert. In den weiteren Abschnitten würden weitergehende Bestimmungen zum Ruhegehalt getroffen. Erst in § 11 lit. f) werde vereinbart, dass auf das Ruhegehalt sämtliche Renten der Sozialversicherungsträger angerechnet werden. Insoweit ergebe die Auslegung der Vereinbarung, dass zunächst entsprechend den Vorgaben in § 11 lit a) und b) das Ruhegehalt zu berechnen und zu erhöhen sei und danach gemäß § 11 lit. f) die Versorgungsleistungen angerechnet werden. Dem Vertrag sei nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, dass mit Ruhegehalt der Zahlbetrag gemeint sei. Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten. 41 Hiergegen richtet sich die am 29.6.2011 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.9.2011 mittels eines am 1.9.2011 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die Auslegung der Regelung von § 11 des Vertrages durch das Amtsgericht beanstandet. Anzupassen sei der tatsächliche Zahlbetrag, da dieser die Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG darstelle. Aus der Überschrift von § 11 in Verbindung mit den Regelungen in § 11 ergebe sich, dass betriebliche Altersversorgung und Ruhegehalt synonym verwendet würden. Es sei unrichtig, einzelne Absätze und Berechnungsregelungen der Versorgungszusage isoliert zu betrachten und anzunehmen, das Ruhegehalt werde in § 11 lit c) definiert. Diese Regelung enthalte nur eine Berechnungsvorschrift und nicht etwa die Definition des Begriffs Ruhegehalt. Durch § 11 lit i) sei klargestellt, dass mit dem Ruhegehalt der monatliche Zahlbetrag gemeint sei. Auch die Systematik der Regelungen spräche für die Auslegung der Beklagten. Für die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten spreche auch die Regelung in § 11 lit. j), wonach ein Anspruch auf Neufestsetzung bestehe, wenn das festgesetzte Ruhegehalt nicht mehr angemessen hoch erscheine. Festgesetzt sei aber der nach Abzug anderweitiger Alterseinkünfte festgelegte monatliche Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Ergebnis folge auch aus § 16 BetrAVG, wonach eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen sei. Diese Begriffe verdeutlichten, dass der tatsächliche Zahlbetrag maßgeblich sei. In Gesamtversorgungssystemen wie der vorliegenden Versorgungszusage sei die eigentliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung die unter Anrechnung anderweitiger Einkünfte berechnete und tatsächlich gezahlte Betriebsrente. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Auslegung der streitbefangenen Versorgungszusage schließlich, dass die von der Beklagten gewählte Berechnung der Versorgungsbezüge der ständigen Rechtsanwendungspraxis im Unternehmen der Beklagten und in anderen Unternehmen des O-Konzerns entspräche. 42 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 43 das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.5.2011 – 138 c 162/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 44 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Er ist der Auffassung, der Begriff des Ruhegehalts beinhalte den Abzug von Sozialversicherungsleistungen schon deshalb nicht, weil – wie vorliegend - das Ruhegehalt schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres ausgezahlt worden sei, zu diesem Zeitpunkt aber die Voraussetzungen für die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gerade noch nicht vorlagen. Auch sei entgegen der Auffassung der Beklagten aus § 16 BetrAVG nicht zu folgern, dass mit dem Begriff der laufenden Leistungen der Zahlbetrag gemeint sei. Mit diesem Begriff habe der Gesetzgeber nur klargestellt, dass eine Dynamisierung von Betriebsrenten nur zu erfolgen habe ab dem Zeitpunkt, zu dem die Betriebsrente tatsächlich ausbezahlt werde. Im übrigen sei die Anpassung durch die Beklagte nicht auf § 16 BetrAVG gestützt, diese beruhe vielmehr auf der Regelung in § 11 lit. j) des Vertrages, da die Anpassungen durch die Beklagte nicht nur alle 3 Jahre, sondern jährlich vorgenommen werde. 47 Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung desweiteren darauf, der Kläger habe nicht einmal die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Neufestsetzung aufgrund von § 11 lit. j) des Vertrages dargetan und nicht vorgetragen, dass das festgesetzte Ruhegehalt in seiner Höhe wegen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr angemessen ist. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen. 49 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 50 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 51 Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht einen über den Betrag von 8.187 € hinausgehenden monatlichen Ruhegehaltsanspruch des Klägers für die Zeit vom1.7.2008 bis zum 30.6.2009 in Höhe von 98,35 € mtl. als begründet erachtet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 52 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente in Höhe von 8.285,35 € für diesen Zeitraum stützt sich auf § 11 lit. j) des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 13.2./14.2.2003 mit der Folge, dass dem Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe von 8.187 € der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Anspruch zusteht. 53 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger habe mangels Vortrages zu einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 11 lit. j) einen Anspruch auf Neufestsetzung überhaupt nicht schlüssig vorgetragen. Eines Vortrages des Klägers zu diesen Voraussetzungen bedurfte es nicht, da die Beklagte ausweislich ihrer Abrechnung vom 15.1.2009 rückwirkend eine Erhöhung um 4.5 % vorgenommen hat. Damit liegt eine Entscheidung der Beklagten als Arbeitgeber gemäߠ §16 BetrAVG vor, die weder angefochten ist noch aus sonstigen Gründen als unwirksam angesehen werden kann. Aus der Regelung in § 16 Abs. 4 S 2 54 BetrAVG folgt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin an diese Festsetzung gebunden ist. Nach dieser Bestimmung gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegt und der Versorgungsempfänger nicht binnen 3 Monaten der Mittteilung widersprochen hat. Aus dieser Bindungswirkung zulasten des Versorgungsberechtigten folgt im Umkehrschluss, dass ein Arbeitgeber seinerseits jedenfalls nach Ablauf einer gleichlangen Frist an seine Neufestsetzung gebunden ist. 55 Eine gesetzeskonforme Auslegung von § 11 lit. j) des Vertrages führt zu dem Ergebnis, dass das Ruhegehalt vorab ohne Abzug der Sozialversicherungsrente zu erhöhen und erst im Anschluss hieran der Betrag der Sozialversicherungsrente in Abzug zu bringen ist. 56 Die Regelung in § 11 lit. j) des Vertrages ist auslegungsbedürftig. Sie regelt im Fall einer Neufestsetzung des Ruhegehalts den Berechnungsvorgang im Zusammenhang mit der Zahlung einer Rente aus einer gesetzlichen Sozialversicherung nicht eindeutig. 57 Der Wortlaut der Bestimmungen des § 11 des Vertrages führt im Sinne einer grammatischen Interpretation zu keinem klaren Ergebnis, da der Begriff des Ruhegehalts in unterschiedlichem Sinne verwendet wird. Der Begriff des Ruhegehalts in § 11 lit. a), b) c) und f) umfasst einerseits klar die Betriebsrente ohne Abzug von Sozialversicherungsleistungen. Besonders deutlich geht dies aus § 11 lit f) hervor, durch den die Vertragsparteien eine klare Unterscheidung zwischen dem Ruhegehalt und den Renten der Sozialversicherungsträger getroffen haben, indem die Anrechnung der letztgenannten auf das Ruhegehalt vorgesehen wird. Hieraus kann gefolgert werden, dass der Begriff des Ruhegehalts hier die Leistungen ohne Anrechnung einer Rente eines Sozialversicherungsträgers umfasst. Andererseits wird der Begriff des Ruhegehalts in den Regelungen des § 11 lit. i.) und k) als der Zahlbetrag – nach Abzug von Sozialversicherungsleistungen verstanden. 58 Es kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht sodann darin zu folgen ist, dass eine systematische Interpretation der Regelung des § 11 des Vertrages eher dazu führt, dass zunächst das Ruhegehalt anzupassen und sodann von diesem die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen sind. Hierfür spricht, dass in § 11 lit. a) b) c) und d) zunächst diejenigen Regelungen dazu getroffen sind, wie sich das – betriebliche – Ruhegehalt unabhängig von etwaigen Leistungen der Sozialversicherungsträger errechnet. Erst im Anschluss hieran erfolgt die Anrechnungsbestimmung des § 11 lit. f). Andererseits findet sich die Regelung zur Neufestsetzung erst in § 11 lit. j), dem die Anrechnungsbestimmung des § 11 lit. f) vorangeht. 59 Jedenfalls aber führt der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung, nach dem derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Unwirksamkeit der Regelung vermeidet und mit Inhalt und Zweck des Gesetzes vereinbar ist (vgl Palandt-Ellenberger, § 133 Rdn. 25; Mü-Ko-Busche, 6. A. § 133 Rdn. 63), dazu, dass zunächst das Ruhegehalt anzupassen und sodann von diesem die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen sind. Denn die von der Beklagten vorgenommene Abrechnungsweise widerspricht den zwingenden Bestimmungen des § 16 BetrAVG. Mit dieser Bestimmung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Rentenleistungen aus der Sozialversicherung bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsrente unbeachtet bleiben (Dieterich/Hanau/Schaub-Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum ARbeitsrecht, 12. A. § 16 BetrAVG Rdn), sog Abkoppelungstheorie. Hiernach soll die Dynamik der Sozialversicherungsrente bei einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht bleiben (BAG, Urteil vom 17.1.1980 – 3 AZR 614/78 – , BAG, Urteil vom 15.9.1977 – 3 ZR 654/76 – beide zit. n. Juris). Vielmehr will § 16 BetrAVG den kaufkraftmäßigen Wert der Betriebsrente erhalten. Dies gebietet es, die in § 16 BetrAVG gebotene Anpassung ohne Rücksicht auf die von Arbeitnehmern mitfinanzierten Sozialversicherungsrenten zu bemessen (BAG Urteil vom 17.1.1980). 60 Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben bei der Neu-Bestimmung der Höhe der Betriebsrente die Rentenleistungen aus der Sozialversicherung unbeachtet zu bleiben. Vielmehr sind die Maßstäbe für die Neuberechnung ohne Bezugnahme auf Leistungen der Sozialversicherung festzulegen. Genau dieses würde aber bei der Neuberechnung der betrieblichen Altersrente des Klägers nach der Version der Beklagten geschehen, weil deren Höhe im Rahmen der Neufestsetzung nach der festgelegten Erhöhungsquote als Abzugsposten berücksichtigt würde, so dass sich der Nominalbetrag der Erhöhung nicht nach dem Kaufpreisschwund richtet. 61 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der Formulierung des § 16 BetrAVG, wonach eine Anpassung der laufenden Leistungen der Altersversorgung zu erfolgen hat, in Abweichung von den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen nicht geschlossen werden, dass der tatsächliche Zahlbetrag zu erhöhen sei. Denn die Formulierung laufende Leistungen stellt nur klar, dass der Zeitraum von 3 Jahren mit dem Tag zu laufen beginnt, von dem an der Versorgungsberechtigte die Leistung beanspruchen kann; denn ein Abstellen auf den Beginn der effektiven Zahlung würde den Lauf der Frist von Zufällen bzw. vom Verhalten des Arbeitgebers abhängig machen (Dieterich/Hanau/Schaub-Steinmeyer, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 16 BetrAVG Rdn. 11). Der Begriff der laufenden Leistung in § 16 BetrAVG steht damit dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. 62 Die gesetzeskonforme Auslegung führt damit zu dem Ergebnis, dass zunächst das Ruhegehalt anzupassen und sodann von diesem die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen sind mit der Folge, dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. 63 Als ohne rechtliche Relevanz für die Auslegung des Vertrages erweist sich entgegen der Auffassung der Beklagten der Umstand, dass die von der Beklagten gewählte Berechnung der Versorgungsbezüge der ständigen Rechtsanwendungspraxis im Unternehmen der Beklagten und in anderen Unternehmen des O-Konzerns entspricht. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, der nach oben Gesagtem der zwingenden Vorschrift des § 16 BetrAVG widersprechenden Abrechnungsweise Bindungswirkung zulasten des Klägers zukommen zu lassen, zumal weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass der Kläger vor der erstmaligen Neuberechnung seines Ruhegehalts von dieser Praxis überhaupt Kenntnis hatte. 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711 ZPO. 65 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 ZPO. 66 Berufungsstreitwert: 1.180,20 €.