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Urteil

35 C 434/16

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2017:0518.35C434.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,44 EUR(in Worten: vierhundertsechsundsechzig Euro und vierundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2016, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,44 EUR(in Worten: vierhundertsechsundsechzig Euro und vierundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2016, zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars. Der Vertrag wurde geschlossen aufgrund des Vertrages vom 29.01.2016, den der Beklagte annahm, was er durch schriftliche Vollmachtserteilung dokumentierte. Vereinbart für die Tätigkeit des Klägers war ein Betrag von 566,44 €. Diesen Betrag hat der Kläger nach Mandatsbeendigung auch in Rechnung gestellt. Gezahlt worden sind nur 100,00 €. Der Vertrag ist nicht wirksam gem. §§ 312 g, 355 BGB widerrufen. Zwar handelte es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Vorliegend ist aber nicht ausreichend dargetan, dass ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde Der Vertrag ist zwar ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Der Vertrag kann aber aus den Gründen des klägerischen Vortrages, denen das Gericht sich anschließt, nicht als Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 c BGB qualifiziert werden. Die Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die grundsätzlich durch die persönliche Rechtsberatung des Rechtsanwaltes bestimmt ist (Landgericht Darmstadt Urteil vom 13.03.2015 Aktenzeichen 6 S 187/13; AG Charlottenburg Urteil vom 15. September 2015 – 216 C 194/15 - juris). Die Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, den geschlossenen Vertrag als Fernabsatzertrag einzustufen. Auch wenn der Beklagte aufgefordert wurde, einer Interessengemeinschaft beizutreten, musste doch sein Fall individuell unter Berücksichtigung individuell abgefragter Informationen bewertet werden. Hier wurde u.a. abgefragt, wann über was informiert worden war und wie weit sich die Beratung erstreckt hatte. Dem Beklagten stand somit kein Widerrufsrecht zu. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung zum zu zahlenden Honorar später abgeändert worden ist und ersetzt worden ist durch eine Vereinbarung dergestalt, dass der Beklagte nur 100,00 € zu zahlen habe, wie er behauptet. Aus dem Vortrag des Beklagten geht nicht hervor, wann genau die Vereinbarung, bei der seine Frau für ihn gehandelt haben soll, geschlossen worden sein soll. Vorgetragen wird lediglich, das sei nach dem Schreiben vom 29.01.2016 geschehen. Die Angabe hat die Klägerin als zu ungenau gerügt. Auf die Rüge hin erfolgte keine weitere Präzisierung. Im Hinblick hierauf ist der Vortrag zu pauschal und damit unbeachtlich. Eine angebotene Zeugenvernehmung zu diesem Punkt ist nicht durchzuführen, denn dies würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Die zuerkannten Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich nach Widerspruchseinlegung im Mahnverfahren spätestens ab dem 09.08.2016 im Zahlungsverzug. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 466,44 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. Richterin