Urteil
112 C 204/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2018:1128.112C204.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.272,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.272,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit seiner Klage verlangt der Kläger nach erklärtem Widerruf des Anwaltsvertrags von der Beklagten die Rückzahlung einer als Anwaltshonorar geleisteter Anzahlung. Widerklagend begehrt die Beklagte von dem Kläger die Zahlung des restlichen Anwaltshonorars. Der Kläger ist Student der FernUniversität Hagen. Mit Klageschrift vom 03.02.2017 legte der Kläger am 04.02.2017 zunächst persönlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen einen Bescheid ein, mit dem die FernUniversität Hagen den Widerspruch des Klägers gegen einen Notenbescheid abgelehnt hatte. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der FernUniversität Hagen, der dem Kläger zunächst eine Zusage zur Kostenübernahme für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt hatte, teilte der Beklagten bereits im Januar 2017 den Sachverhalt mit und stellte den Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten her. Die Beklagte unterhält eine Anwaltskanzlei, die auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisiert ist. Ihr Hauptsitz liegt in Köln, sie verfügt über Zweigstellen in Frankfurt am Main, Hamburg und München. Auf der Internetseite der Beklagten heißt es, dass sie Mandanten und Mandantinnen darüber hinaus in allen Bundesländern vertritt. Zudem bietet die Beklagte Möglichkeiten zur telefonischen oder elektronischen Kontaktaufnahme an und hält ein Kontaktformular bereit. Auf die Möglichkeit einer persönlichen Beratung nach vorheriger Terminsabsprache wird ebenfalls hingewiesen. Unter dem Reiter „Mandatserteilung“ heißt es auf der Homepage der Beklagten: „Durch die zunehmende Spezialisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verliert der Ortsbezug immer mehr an Bedeutung. Nicht die vermeintliche persönliche Erreichbarkeit ist entscheidend, sondern der Grad der Spezialisierung wird zum maßgeblichen Entscheidungskriterium bei der Wahl des Rechtsanwalts.“ Zum weiteren Inhalt der Internetseite wird auf den von dem Kläger zur Akte gereichten Auszug hingewiesen (Bl. 147 ff. d.A.). Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst telefonisch beraten. Eine Beratung in den Kanzleiräumen der Beklagten fand nicht statt. Nachdem der AStA gegenüber dem Kläger die Kostenzusage zurückgenommen hatte, unterzeichnete der Kläger am 28.03.2017 eine Honorarvereinbarung mit der Beklagten und stellte dieser unter dem gleichen Datum eine Prozessvollmacht zur gerichtlichen Vertretung in dem Verfahren gegen die FernUniversität Hagen aus. Beides sandte er der Beklagten per E-Mail zu. Die Honorarvereinbarung sah in Ziff. 2 ein Pauschalhonorar von 5.000,00 EUR netto sowie in Ziff. 3 eine einmalige Pauschale in Höhe von 250,00 EUR vor. Für den weiteren Inhalt der Honorarvereinbarung wird auf die zur Akte gereichten Anlage K2 verwiesen (Bl. 65 d.A.). Mit Kostennote vom 03.04.2017 stellte die Beklagte dem Kläger einen Kostenvorschuss von 3.271,50 EUR in Rechnung (Anlage K3, Bl. 67 d.A.), den der Kläger zahlte. Mit Schlussrechnung vom 06.11.2017 rechnete die Beklagte für das Verfahren insgesamt 6.247,50 EUR ab und forderte nach Abzug des Vorschusses den Kläger zur Zahlung eines weiteren Betrags von 2.975,00 EUR auf. Mit korrigierter Rechnung vom 06.12.2017 reduzierte die Beklagte den Betrag auf 2.482,46 EUR, nachdem die FernUniversität Hagen vom Verwaltungsgericht zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 492,54 EUR (Kosten nach RVG) verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 30.11.2017 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten die Honorarvereinbarung vom 28.03.2017. Mit der Klage, die der Beklagten am 05.09.2018 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger den geleisteten Kostenvorschuss zurück. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.272,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018, dem Kläger am 08.10.2018 zugestellt, hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 2.482,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Recht zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags zu. Hierzu trägt sie vor, dass der Vertragsschluss mit dem Kläger nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Niederschrift des Terminprotokolls vom 07.11.2018 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers, mit dem dieser beantragt hat, die „Beklagten als Gesamtschuldner“ zu verurteilen, war gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagte selbst zu verurteilen war. Ausweislich der Klageschrift vom 27.08.2018 hat der Kläger dort im Passivrubrum die Beklagte selbst genannt, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, und die Klage nicht gegen die Gesellschafter persönlich gerichtet. Da die Partnergesellschaft nach § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m § 124 HGB selbst rechtsfähig ist, war davon auszugehen, dass der Kläger die Gesellschaft verklagen wollte, mit der er die Honorarvereinbarung abgeschlossen hat. 2. Die Klage ist in der Hauptforderung begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm als Vorschuss geleisteten Anwaltshonorars in Höhe von 3.272,50 EUR aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1, 312 c BGB zu, nachdem sich das Vertragsverhältnis der Parteien infolge des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. a. Dem Kläger stand gemäß §§ 312c, 312d, 312g BGB i.V.m. § 355 BGB ein Recht zu, den Anwaltsvertrag mit der Beklagten zu widerrufen. aa. Unstreitig ist durch die Übersendung der unterzeichneten Vollmachtsurkunde sowie der Honorarvereinbarung ein Anwaltsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. bb. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag finden die Regelungen in §§ 312c, 312d, 312g BGB zum Fernabsatzrecht Anwendung. Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes scheidet nicht bereits deshalb aus, weil Anwaltsverträge per se nicht den Regeln über Fernabsatzverträgen unterliegen. Der bisher zum Teil vertretenen Ansicht, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechtes bei Anwaltsverträgen grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, weil bei diesen eine persönliche Dienstleistungserbringung im Vordergrund stehe (vgl. AG Kleve, Urt. v. 18.05.2017 - 35 C 434/16, BeckRS 2017, 127760; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 15.09.2015 – 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184), ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, NJW 2018, 690; so bereits AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017 – 31 C 244/16, NJW-RR 2018, 186). Nach Auffassung des BGH sind Anwaltsverträge Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 312b BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträgen unterworfen sein. Der überzeugenden Begründung des BGH schließt sich das erkennende Gericht an. Der BGH führt insbesondere den Sinn und Zweck der Regelungen für Fernabsatzverträge an: „Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der RL 97/7/EG). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (BGH, NJOZ 2017, 10 = WM 2016, 962 Rn. 30 mwN). Das Argument der Revision, der Verbraucher könne die Qualität der erbetenen Dienstleistung bei einem Anwaltsvertrag vorab nicht besser beurteilen, wenn er den Anwalt in seiner Kanzlei aufsuche, kann die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 312 b I BGB aF nicht in Zweifel ziehen. Zum einen kann sich der Verbraucher bei einer Vertragsanbahnung ohne persönlichen Kontakt keinen gleich umfassenden Eindruck vom Dienstleister und den zu erwartenden Dienstleistungen verschaffen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 312 b III BGB aF – entsprechend Art. 3 der RL 97/7/EG – einzelne, bestimmte Dienstleistungsverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ausgenommen. Hierzu rechnet der Anwaltsvertrag nicht. Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn § 312 b I BGB aF nicht auch solche Verträge erfasste, bei denen die Qualität der Waren oder der Dienstleistung auch bei persönlichem Kontakt nicht hinreichend sicher vorab beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 13).“ Zudem führt der BGH aus, dass eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechtes auf Anwaltsverträgen der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werde: „Die Existenz und Zulässigkeit so genannter „Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines“ (vgl. BGHZ 152, 153 = NJW 2003, 819; BGH, NJW 2005, 1268), von „Telekanzleien“ (vgl. BGH, NJW 2005, 1266 = WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfGK 13, 286 = NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 14)“. Diese Argumente sind auf die seit dem 12.06.2016 geltenden Fassung des Fernabsatzrechtes anwendbar. Zwar wurde die bisherige Einschränkung des Tatbestandes („Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen“) in der neuen Fassung gestrichen und bestimmt, dass ein Fernabsatzvertrag nur dann vorliegen soll, wenn – anders als zuvor – nicht nur der Vertragsschluss, sondern auch die Vertragsanbahnung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Sinn und Zweck des Fernabsatzrechtes sind aber auch nach der Neufassung des § 312c BGB derselbe. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, auf der die §§ 312 ff. BGB beruhen, wonach Fernabsatzverträge alle Fälle erfassen sollen, in denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- oder Dienstleistungserbringungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden (z.B. Bestellung per Post, Internet, Telefon oder Fax). cc. Im Streitfall ist der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien – dies ist unstreitig – unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Hierbei ist nach § 312c Abs. 2 BGB entscheidend, dass der der Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen worden ist. Unstreitig hat vor Vertragsschluss zwischen den Parteien kein persönlicher Kontakt, d.h. von Angesicht zu Angesicht stattgefunden. Die Erstberatung des Klägers erfolgte telefonisch. Am 23.11.2017 unterzeichnete er die ihm übermittelte Vollmacht und Honorarvereinbarung und ließ diese per E-Mail der Beklagten zukommen. dd. Die Beklagte konnte nicht hinreichend darlegen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Wird ein Vertrag ohne persönlichen Kontakt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass der Vertrag im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 17; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn., 33, beck-online). Es obliegt daher dem Unternehmer – hier also der Beklagten – darzulegen und zu beweisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt ist (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn., 33, beck-online). Dies gelingt der Beklagten vorliegend nicht. Was unter einem solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystem zu verstehen ist, definiert weder § 312c BGB noch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Nach überwiegender Ansicht ist das Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzsystems erfüllt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn. 21, beck-online; RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 15 m.w.N; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19). Eine Website unter Angabe bloßer Kontaktmöglichkeiten genügt hierfür nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn nur gelegentlich und eher zufällig eine Bestellung am Telefon entgegengenommen oder eine Ware per Post versandt wird (RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn. 21, beck-online). Ebenfalls genügt nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19). So kann der Kläger nicht damit gehört werden, ein „Strukturvertrieb“ liege bei der Beklagten schon deshalb vor, weil diese auf ihrer Homepage ein Kontaktformular habe und auf ihre technische Ausstattung (Verschlüsselung von E-Mails) hinweise. Bei einem Rechtsanwalt kann ein für den Fernabsatz organisierter Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19, m.w.N.). Um den Zweck eines hohen Verbraucherschutzes nicht zu gefährden, sind an das Vorliegen eines Fernabsatzsystems im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB aber auf der anderen Seite auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BeckOK BGB/Martens BGB § 312c Rn. 20, beck-online). So soll die planmäßige Werbung eines Unternehmens mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren ausreichen (RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer explizit mit Fernabsatzmethoden („Versandhandel“, „E-Shop“, usw) wirbt. Die §§ 312c–312k BGB sind daher anwendbar, wenn der Unternehmer rein faktisch in großem Umfang Verträge per Telefon usw. schließen und ihr Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem auch darauf ausgerichtet haben (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn. 24, beck-online). Für Anwaltsverträge bedeutet dies, dass ein hinreichendes Fernabsatzsystem auch dann vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt seinen Betrieb so organisiert, dass Verträge mit Verbrauchern regelmäßig auch im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können (AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017, a.a.O.). Dies ist bei der Beklagten der Fall. Die Beklagte führt gerade aus, dass angesichts von bis zu 200 erreichenden Neuanfragen pro Monat eine persönliche Mandatierung in den Kanzleiräumen weder möglich noch von den Mandanten stets gewünscht sei. Auf ihrer Internetseite wirbt die Beklagte damit, dass der Ortsbezug an Bedeutung verliere, die vermeintliche persönliche Erreichbarkeit sei nicht entscheidend. Zudem spiele Entfernung keine Rolle. Sie erklärt zudem, dass eine persönliche Beratung den Mandanten zwar anheimgestellt werde, diese aber nicht zwingend sei. Aus der Gesamtschau dieser Tatsachen folgt, dass die Beklagte gerade damit wirbt, über ein System zu verfügen, dass es ihr ermöglicht die Vertragsanbahnung und anschließende Mandatierung (sowie auch die anschließende Durchführung des Mandats) ausschließlich im Wege des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln zu unternehmen. Die Beklagte führt dagegen an, die Vorstellung eine Mandatierung erfolge stets vor Ort in den Kanzleiräumen sei antiquiert. Einer persönliche Beratung sei nach vorheriger Terminsvereinbarung möglich. Sie unterhalte auch keine „Anwalts- oder Steuerberater-Hotline“, „Telekanzlei“ oder eine „Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet“. Eine Mandatierung erfolge stets nach anwaltlicher Beratung, welche die Besonderheiten des Falles individuell berücksichtigt und in welcher Chancen, Risiken und Kosten aufgezeigt werden. Auch stelle sie dem AStA der FernUniversität Hagen keine Blankvollmachten zur Verfügung oder stelle diese auf der Homepage zum Download an. Die Unterlagen werden nach dem Erstgespräch individualisiert an den Mandanten gesendet. Die anschließenden Gerichtsverfahren würden auch nicht mittels Serienbriefen erstellt oder geführt. Dies alles steht aber nicht entgegen, dass die Beklagte gleichwohl ein Fernabsatzsystem im Sinne des § 312c BGB unterhält. Zugunsten der Beklagten spricht allerdings, dass nach den von ihr dargelegten Tatsachen nicht davon auszugehen ist, dass sie ihre Mandate im Rahmen eines standardisierten Massenverfahrens abwickelt, sondern die von ihr geführten Verfahren individuell auf die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhaltes abstimmt. Dies war in dem vom BGH mit Urteil v. 23.11.2017 (a.a.O.) zu entscheidenden Sachverhalt anders, in dem die dortige Unternehmerin einem Dritten Blankovollmacht überließ und die zum Vertragsschluss führende Abwicklung für eine Vielzahl von Kapitalanlegerfälle erfolgte. Auch wurden die Mandantenverträge mit standardisierten Schreiben abgewickelt. Der BGH hat daher ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. welche weiteren (Mindest-)Anforderungen an ein für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem zu stellen sind, wenn es nicht um ein derartiges Massenverfahren geht. Zum Teil wird daraus geschlossen, die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes sei bei Anwaltsverträgen auf Rechtsanwälte beschränkt, die ihre Leistungen als „Massengeschäft“ anbietet und dabei eine Form der Mandatsanbahnung wählen, bei der das Mandat ohne persönlichen Kontakt zu den Anwälten erteilt wird (s. Anm. Härting, NJW 2018, 690). Eine solche Beschränkung lässt sich jedoch bereits dem Urteil des BGH nicht entnehmen. So führt er aus, dass der Schutz der Verbraucher es gebiete, die Normen des Fernabsatzrechtes insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urteil v. 23.11.2017, a.a.O., Rn. 14). Zudem führt der BGH in Rn. 23, obwohl es für die Entscheidung in dem konkreten Fall nicht mehr erheblich war, aus: „Auch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss, selbst wenn diese von Anfang an geplant und gewünscht waren, könnten die mit einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag verbundenen Gefahren nicht beseitigen; eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (BGH, NJW 2017, 1024 = NZM 2017, 127 Rn. 53)“. Die Gefahren des Fernabsatzes, denen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, gerade durch die §§ 312c ff. BGB begegnet werden sollen, liegen bei der Beklagten ebenso vor, obwohl sie kein „Massengeschäft“ betreibt und die Mandate individuell und ohne standardisierte Verfahren bearbeitet. Denn auch das System der Beklagten birgt das Risiko, dass sich der Verbraucher ohne persönlichen Kontakt keinen gleich umfassenden Eindruck vom Dienstleister und den zu erwartenden Dienstleistungen verschaffen kann. Gerade hierfür soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. § 312c BGB bzw. die Richtlinie 2011/83/EU verlangen auch nicht, dass das Fernabsatzsystem inhaltlich dazu genutzt wird ein standardisiertes Verfahren zu betreiben, sondern stellt vielmehr rein formal und technisch auf die Nutzung eines Fernabsatzsystemes für die Vertragsanbahnung und den Vertragsschluss ab. Auch kommt es danach nicht darauf an, ob es nach dem so zustande gekommenen Vertrag anschließend zu einem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt. Nach dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie sollen nur solche Fälle nicht erfasst sein, in denen nur eine Reservierung der Dienstleistung telefonisch/elektronisch erfolgt, die Dienstleistung selbst aber persönlich entgegen genommen wird (z.B. Friseure, Handwerker). Dies ist bei der Beklagten jedoch nicht der Fall, da durch die Mandatierung die Leistungen der Beklagten nicht nur reserviert werden, sondern bereits tatsächlich geschuldet werden und ein persönlicher Kontakt bis zum Abschluss des Mandates mit dem Mandaten überhaupt nicht erforderlich ist. Es wird allerdings nicht verkannt, dass die Gefahr von Missbrauch in solchen Fällen besteht, in denen die Verbraucher die Dienstleistung zunächst entgegennehmen, um sich nach dessen Erbringung auf ihr Widerrufsrecht zu berufen. Allerdings sehen die §§ 355 ff. BGB hierzu entsprechende Instrumentarien vor. Zum einen besteht die Möglichkeit, nach Erfüllung der Informationspflichten erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB für das Mandat tätig zu werden. Ist dies wegen Dringlichkeit nicht möglich, kann der Rechtsanwalt nach § 356 Abs. 4 BGB den Mandanten darüber belehren und eine entsprechende Zustimmung einholen, dass das Widerrufsrecht spätestens mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung erlischt. b. Der Kläger konnte daher den Anwaltsvertrag mit der Beklagten nach § 355 Abs.1 BGB widerrufen. Dies hat er mit dem Schreiben vom 30.11.2017 gegenüber der Beklagten getan. Die Frist des § 355 Abs.2 S. 1 BGB hat mangels Erfüllung der Informationspflichten nach § 356 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Art. 246b § 2 Absatz 1 nicht zu laufen begonnen. Das Widerrufsrecht war auch nicht nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen, da der Kläger den Widerruf bereits 8 Monate nach Vertragsschluss erklärt hat. 2. Die tenorierte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dagegen ist eine darüber hinaus gehende Zinsforderung auf der Grundlage des Verzugs bereits ab dem 01.06.2018 nicht begründet. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug. Dafür wäre eine entsprechende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1, S. 1 BGB erforderlich. Hierzu trägt der Kläger allerdings nicht vor. Auch ist kein Grund ersichtlich, aus dem eine Mahnung entbehrlich wäre. II. 1. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 2.482,46 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 675, 611 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag, denn der Kläger hat nach oben Gesagtem den Vertrag am 30.11.2017 wirksam widerrufen. Ein Anspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 357 Abs. 8 S. 1 BGB, nach dem grundsätzlich anstatt der Rückgewähr der vom Beklagten erbrachten Dienste von dem Kläger Wertersatz zu leisten ist. Nach § 357 Abs. 8 S. 2 und S. 3 BGB steht der Beklagten ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn sie den Kläger den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92). Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist jedoch von der Beklagten unstreitig hier gerade nicht erfolgt und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die geltend gemachte Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2, 45 Abs. 1 GKG auf 5.754,96 EUR [Klageantrag: 3.272,50 EUR, Widerklageantrag: 2.482,46 EUR] festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .