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Beschluss

151 F 129/19

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2021:0621.151F129.19.00
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Tenor

wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.

Entscheidungsgründe
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird. 151 F 129/19 In der Familiensache wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass bei den Beteiligten auch die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, T. mit aufgenommen wird.