Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7495 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung F, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Beteiligungs GmbH (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.238,25 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Versorgungsordnung zum Versorgungsversprechen VV 2, Ordnung über die interne und externe Teilung von Direktzusagen, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die E Beteiligungs GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C Versorgungskasse VVaG (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.140,68 Euro nach Maßgabe Satzung der C Versorgungskasse VVaG in der Fassung vom September 2017, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der J Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.229,05 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Internen Teilungsordnung, Stand: 14.01.2013, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die J Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung F (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27,3536 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Z, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B.Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B.Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse M VVaG (Vers. Nr. 000000/0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.060,98 Euro nach Maßgabe § 2 Nr. 3 Satzung; § 29 AVB sowie die Teilungsordnung vom 29.06.2016, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. 0000000) findet nicht statt. 151 F 129/19 Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7495 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung F, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Beteiligungs GmbH (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.238,25 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Versorgungsordnung zum Versorgungsversprechen VV 2, Ordnung über die interne und externe Teilung von Direktzusagen, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die E Beteiligungs GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C Versorgungskasse VVaG (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.140,68 Euro nach Maßgabe Satzung der C Versorgungskasse VVaG in der Fassung vom September 2017, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der J Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.229,05 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Internen Teilungsordnung, Stand: 14.01.2013, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die J Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung F (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27,3536 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Z, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B.Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B.Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse M VVaG (Vers. Nr. 000000/0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.060,98 Euro nach Maßgabe § 2 Nr. 3 Satzung; § 29 AVB sowie die Teilungsordnung vom 29.06.2016, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. 0000000) findet nicht statt. Gründe: Die am 00.00.0000 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 31.03.2021 geschieden. Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Z hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,4989 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,7495 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 48.836,59 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der E Beteiligungs GmbH hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.476,51 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 8.238,25 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich. 3. Bei der C Versorgungskasse VVaG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12.532,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.140,68 Euro zu bestimmen. 4. Bei der J Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.458,10 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.229,05 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.476,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 5. Bei der H Zusatzversorgungskasse hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,84 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,81 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.117,18 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 6. Bei der Deutschen Rentenversicherung F hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 54,7072 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 27,3536 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 197.919,33 Euro. Betriebliche Altersversorgung 7. Bei der B Deutschland GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 60.900,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 30.450,00 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. 8. Bei der B..Deutschland GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.670,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 7.335,00 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.476,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. 9. Bei der Pensionskasse M VVaG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18.495,99 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.060,98 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Z, Kapitalwert: 48.836,59 Euro Ausgleichswert: 6,7495 Entgeltpunkte Die E Beteiligungs GmbH Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 8.238,25 Euro Die C Versorgungskasse VVaG Ausgleichswert (Kapital): 6.140,68 Euro Die J Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.229,05 Euro Die H Zusatzversorgungskasse, Kapitalwert: 2.117,18 Euro Ausgleichswert: 4,81 Versorgungspunkte Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung F, Kapitalwert: 197.919,33 Euro Ausgleichswert: 27,3536 Entgeltpunkte Die B Deutschland GmbH Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 30.450,00 Euro Die B.Deutschland GmbH Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 7.335,00 Euro Die Pensionskasse M VVaG Ausgleichswert (Kapital): 9.060,98 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragstellerin bei der H Zusatzversorgungskasse mit einem Kapitalwert von 2.117,18 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,7495 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der E Beteiligungs GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 8.238,25 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der E Beteiligungs GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 8.238,25 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 08. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der C Versorgungskasse VVaG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6.140,68 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der J Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.229,05 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der J Lebensversicherung AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 4.229,05 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 08. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 5.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der H Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. 00000000) mit dem Ausgleichswert von 4,81 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung F ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 27,3536 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 7.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der B Deutschland GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 30.450,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der B Deutschland GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 30.450,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 08. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 8.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der B.Deutschland GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 7.335,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der B..Deutschland GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 7.335,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 08. 2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 9.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse M VVaG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.060,98 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.