Der Beschluss zu TOP 4a (betr. Entlastung der Verwaltung) wird für ungültig erklärt. Im übrigen werden die Anfechtungsklagen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden den Klägern zu 1 zu 1/8 (zusammen also zu 1/4) , den Klägern zu 2 zu je 1/6 (zusammen also zu einem 1/3), der Klägerin zu 3 zu 1/3 und im übrigen den Beklagten auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 tragen die Beklagten 25 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der im Rubrum genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 wurden Beschlüsse gefasst, welche von den Klägern teilweise angefochten wurden. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 ging per Fax am 28. Juli und im Original am 29..Juli 2009 bei Gericht ein. Mit der Klage wurden dabei zunächst die Beschlüsse zu den Ziffern 3, 4, 5, 6 und 13 angegriffen (vgl. dazu das Protokoll der Eigentümerversammlung, BI. 149 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 11. August 2009 (vgl. BI. 13/14 f. GA) wurden ergänzend auch die Beschlüsse zu TOP 7 und TOP 8 angefochten. Diese Anfechtungsanträge wurden sodann in der Sitzung vom 16. März 2010 zurückgenommen (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung auf S. 2 = BI. 860R GA), was eine Entscheidung über den dazu gestellten Wiedereinsetzungsantrag (vgl. hier BI. 15 GA) entbehrlich macht. Eine weitere Teilklagerücknahme erfolgte mit dem Schriftsatz vom 27. August 2009 bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 (vgl. BI. 21 GA). Die Kläger zu 2 und 3 reichten die Anfechtungsklage unter dem 12. August 2009 (per Fax, BI. 275 bzw. 407 GA) bzw. unter dem 13. August 2009 im Original (BI. 278 GA bzw. BI. 408 GA) bei Gericht ein und haben wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung der Anfechtung der Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2008 (Beschluss zu TOP 4a) tragen die Kläger im wesentlichen vor (vgl. BI. 21 ff. GA), dass die Verwalterin ihren Pflichten bezüglich einer korrekten Beheizung und einer korrekten Abrechnung der Heizkosten in dem Objekt nicht zureichenden nachgekommen sei. Dazu ist unstreitig, dass in dem Objekt eine so genannte Einrohrheizung eingebaut ist und im Auftrag des Klägers zu 2 (W.) bereits im Jahr 2005 ein Kurzgutachten eingeholt wurde. Weiter wurde in der Folgezeit von der Verwaltungsgesellschaft ebenfalls ein Sachverständiger mit der Überprüfung der Heizungsanlage beauftragt. Wegen der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf dieses Bezug genommen (vgl. hier BI. 50 ff. GA). . Die verbrauchsabhängigen Kosten der Heizungsanlage wurden jedenfalls im Jahre 2008 über elektronische Verteiler erfasst. Bei den Geräten handelt es sich um einen Funksystem der Firma Q.. Unstreitig ist, dass es in der Vergangenheit in nennenswertem Umfang durch Sondereigentümer zur Demontage - teilweise wohl auch zum Austausch - von Heizkörpern gekommen ist. Die Kläger zu 1 sind der Ansicht, dass die Demontage von Heizkörpern rechtswidrig sei und durch diese Demontage das Gleichgewicht des Heizsystems der Wohnanlage verloren gegangen sei. Die sich regelkonform verhaltenden Eigentümer würden durch die Demontage von Heizkörpern in anderen Einheiten ungerechtfertigt mit höheren Verbrauchsanteilen bei den Heizkosten belastet. Eine weitere Folge seien technisch bedingte Beeinträchtigungen des Heizanlagenbetriebes, unter anderem das Entstehen von Geräuschen und sonstigen Störungen durch veränderte Druckverhältnisse. Unzulässig sei auch der Austausch von herkömmlichen Gliederheizkörpern gegen Konvektorheizkörper. Bei einer am 19. Juni und 9. Juli 2009 durchgeführten Überprüfung (vgl. BI. 27 GA) sei von dem Kläger zu 2 und dem Beklagten C. festgestellt worden, dass im Vergleich zu den technischen Unterlagen des Bauträgers (deren Richtigkeit unterstellt) insgesamt 91 Heizkörper entweder demontiert wurden oder in den Einzelabrechnungen der Heizkosten des Jahres 2008 nicht aufgeführt wurden (wegen der Einzelheiten wird dazu auf die Analyse, hier vorgelegt als Anlage 4 = BI. 80 GA, Bezug genommen). Dies habe zu einer deutlichen Erhöhung der verbrauchsanteiligen Heizkosten bei Haus 1 geführt. Die fehlerhafte Erfassung der verbrauchsabhängigen Heizkosten und Warm-wasserkosten habe zu fehlerhaften Einzelabrechnungen und auch zu einer fehlerhaften Gesamtabrechnung des Objektes geführt. Insofern sei zutreffend die Genehmigung der Gesamt- und der Einzel Wohngeldabrechnungen 2008 nicht erteilt worden (vgl. BI. 29 GA). In rechtlicher Hinsicht meinen die Kläger zu 1, dass die Verwaltung eine schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten begangen habe, da sie - so behaupten die Kläger - seit dem Jahre 2006 Kenntnis von den entfernten Heizkörpern gehabt habe, sie aber nichts unternommen habe, um dem Missstand zu begegnen. Bei dieser Sachlage komme eine Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2008 nicht in Betracht. Die Kläger zu 1 wenden sich weiter gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Geschäftsjahr 2008 (vgl. den Beschluss zu TOP 4b, hier BI. 157 GA). Auch der Verwaltungsbeirat habe seinen Verpflichtungen nicht genügt. So seien auch ( außer bei dem Beiratsmitglied Frau J.) in den Eigentumswohnungen sämtlicher Beiratsmitglieder Heizkörper demontiert worden. Das Mitgliedes des Verwaltungsbeirates I. habe zudem unberechtigte Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht (vgl. die Anfechtungsbegründung vom 27. August 2009 auf S. 11 = BI. 31 GA). Die Anfechtung des Beschlusses über die erneute Bestellung der Verwalterin (Beschluss zu TOP 5, vgl. BI. 158 GA) wird mit mehreren Gründen angefochten. Die Kläger behaupten dazu, dass es im Rahmen des Beschlusses über die erneute Bestellung der Verwalterin zu einer arglistigen Täuschung gekommen sei (oder zumindest der Verdacht einer arglistigen Täuschung im Raum stehe). Dazu wird ausgeführt, dass von einem Mitarbeiter der Verwalterin, Herrn P. zugesagt worden sei, dass der Passus im § 3 Abs. 7 des alten Verwaltervertrages (vgl. hier BI. 45 GA) ersatzlos gestrichen werde. Weiter sei zugesagt worden, den Passus unter § 3 Abs. 14 in dem neuen Verwaltervertrag den Bestimmungen der Teilungserklärung anzupassen. Beide Änderungen seien sodann bei der Beschlussfassung "unterschlagen worden". In dem Beschluss zur Verlängerung der Verwalterbestellung ist ausweislich des Protokolls unstreitig niedergelegt wurden, dass "die Bedingungen des Verwaltervertrages in der Fassung des Beschlusses 06/04 ... unverändert (fort gelten)", vgl. dazu hier BI. 35 GA und BI. 158 GA unten. Ein weiterer Kritikpunkt ergäbe sich daraus, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 nicht innerhalb der im Verwaltervertrag vom 1. Dezember 1994 zugesagten Frist zur Übersendung des Protokolls erstellt und zugeleitet worden sei. Weiter sei auch bei der Wahl der Verwalterin einer Konkurrentin durch unzutreffende Angaben von Herrn I. (Verwaltungsbeirat) benachteiligt worden (vgl. BI. 36 GA). Eine erneute Bestellung der Verwalterin widerspräche auch ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln. Dies folge bereits aus einer Vielzahl von Pflichtverletzungen seitens der Verwalterin. Dazu wird zunächst Bezug genommen auf die versorgungstechnischen Probleme bei der Beheizung 'der Wohnungen (vgl. dazu schon oben). Ferner habe die Verwaltung Schäden an der im Brandfall sicherheitsrelevanten Rauchgasabzugsanlage ( NRA) in dem nördlichen Treppenhaus des Hauses S. 1 seit Jahren nicht behoben. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 1999 vom B. September 2004 über die Errichtung. eines Metallzaunes sei nicht umgesetzt worden. Auch hier sei die Verwaltung untätig gebliebenen (vgl. BI. 37 GA). Am 23. Mai 2009 sei der Verwaltung ein Betonschaden im Bereich der Dachkante des Hauses 1 mitgeteilt worden. Der Schaden sei Ende August 2009 noch nicht behoben worden. Am 3. Juni 2009 seien Schäden an der Grundstücksmauer zur F.-straße gemeldet worden. Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten stünden weiterhin aus. Weiter wenden sich die Kläger gegen die Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats (vgl. BI. 38 GA unten). Angegriffen - und später zurückgenommen (vgl. dazu schon oben) - wurde auch der Beschluss, die Verwaltung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der B. AG zum Austausch von sechs weiteren Fenstern zu ermächtigen (vgl. dazu BI. 39 GA). Gleiches gilt für die Anfechtung zur Beschlussfassung über die Gestaltung der Erneuerung/des Austausches der außen Fensterelemente durch den jeweiligen Wohnungseigentümer mit der Maßgabe, dass die neuen Fenster ein unverändertes Erscheinungsbild sowie einem bestimmten Wärmedämmwert aufweisen müssen (vgl. dazu B1.40 GA). Fristgerecht angefochten wurde schließlich auch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 (Wirtschaftsplan 2010), vgl. BI. 41 GA. Die Kläger zu 1 vertreten dazu die Ansicht, dass der Wirtschaftsplan von der Verwaltung nicht zutreffend aufgestellt worden sei, was sich bereits aus den Ausführungen zur Heizungsanlage ergebe. Rechtswidrig sei auch die - behauptete - pauschale Anpassung des Wirtschaftsplanes 2009 mit einem Zuschlag von 7 % für das Wirtschaftsjahr 2010. Die Kläger zu 1 beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 zu den Tagesordnungspunkten 4 (betr. Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats), 5 (Wiederbestellung der Verwaltung), 6 (Nachwahl von Beiratsmitgliedern) und 13 (Wirtschaftsplan 2010) für ungültig zu erklären. Die Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 beantragten, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 zu den Tagesordnungspunkten 4 (betr. Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats), 5 (Wiederbestellung der Verwaltung), 6 (Nachwahl von Beiratsmitgliedern) und 13 (Wirtschaftsplan 2010) für ungültig zu erklären und ihnen wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten verteidigen die gefassten Beschlüsse. Sie tragen Bedenken bezüglich einer zureichend klaren Fassung der Klageschrift vor, weil die einzelnen Beschlüsse nicht zu "Ziffern", sondern zu bestimmten Tagesordnungspunkten gefasst und jeweils mit einer laufenden Beschluss-Nummer versehen worden seien. Die Beklagten verteidigen die gefassten Beschlüsse. Sie tragen Bedenken bezüglich einer zureichend klaren Fassung der Klageschrift vor, weil die einzelnen Beschlüsse nicht zu "Ziffern", sondern zu bestimmten Tagesordnungspunkten gefasst und jeweils mit einer laufenden Beschluss-Nummer versehen worden seien. Sie bestreiten, dass die Verwaltung "immer" und "vergeblich" auf Missstände beim Heizsystem hingewiesen worden sei. Richtig sei vielmehr, dass (nur) der Kläger zu 2 Beschwerden über eine mangelnde Heizleistung in seiner Wohnung geführt habe. Ein Zusammenhang zwischen diesen Problemen und der Demontage von Heizkörpern in anderen Wohnungen bestehe jedoch nicht. Grund des Problems sei vielmehr, dass die Kläger zu 2 eine Wohnung in der obersten Etage des Objektes bewohnen (vgl. dazu den Vortrag in der Klageerwiderung vom 16. November 2009 auf S. 5 = BI. 108 GA). Die von dem damaligen Sachverständigen X. vorgeschlagenen beziehungsweise empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung des Heizsystems seien in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 2006 beschlossen und die Maßnahmen in der Folgezeit auch durchgeführt worden (vgl. BI. 109 GA unten). Das Gutachten des Sachverständigen werde zudem von den Klägern "überinterpretiert" (vgl. BI. 110 GA). Bestritten wird weiter, dass das Objekt überhaupt mit der aus den Planunterlagen vorgegebenen Anzahl von Heizkörpern ausgestattet wurde und sich gegenüber der Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2008 eine Differenz von 91 Heizkörpern ergäbe (vgl. BI. 111 GA). Tatsächlich sei das Objekt bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Verwaltungsgesellschaft, nämlich zum 1.1.1995, nur mit 754 Heizkostenverteilern ausgestattet gewesen. Gegenüber dem Zustand im Jahre 2008 würden somit nur (weitere) 13 Heizkostenverteiler (nicht notwendigerweise auch Heizkörper immer zu) fehlen, vgl. dazu BI. 112 GA. In rechtlicher Hinsicht verweisen die Beklagten auf § 2 ( 6) i) der Gemeinschaftsordnung (vgl. BI. 74 GA) wonach die Vor- und Rücklaufleitung und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig-bzw. Fallleitung als Sondereigentum definiert wird. Es sei daher auch eine Frage des Einzelfalles, ob die Demontage einzelner Heizkörper der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bzw. des Verwalters bedürfe. Maßgeblich sei dazu, ob sich eine Beeinflussung des gesamten Heizsystems ergäbe oder nicht. Anträge auf Erstattung einer Demontage von Heizkörpern seien gegenüber der Verwaltung nicht gestellt und von ihr auch keine Zustimmung dazu erteilt worden (vgl. BI. 113 GA). Absurd sei auch die Behauptung, dass die Demontage der Heizkörper Ursache für den Heizverlust der gesamten Heizanlage gewesen sei. Dies sei auch von den Sachverständigen nie behauptet worden. Auch die Regelung in § 11 (2) der Teilungserklärung bezüglich der. Verpflichtung der Sondereigentümer zur Abnahme der Zentralheizungswärme sei in einem anderen Zusammenhang zu sehen (vgl. BI. 113 GA unten). Weiter wird die Ansicht vertreten, dass das Ziel auf Remontage von Heizkörpern Gegenstand einer Eigentümerversammlung hätte sein müssen, was von den Klägern indessen bislang nicht beantragt worden sei (vgl. dazu auf BI. 114 GA). Falsch sei auch die Behauptung der Kläger, die Demontage von einzelnen Heizkörpern beeinträchtige die gesamte Heizkostenabrechnung (vgl. BI. 116 ff. GA). Die Beklagten meinen weiter, dass der Beschluss über die Entlassung des Verwaltungsbeirates nicht zu beanstanden sei. Dieser - insbesondere auch das Verwaltungsbeiratsmitglied I. - habe insbesondere keine privaten Einkäufe über die Gemeinschaft abgewickelt (vgl. dazu ab Bl. 120 GA). Der Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages sei ebenfalls nicht zû beanstanden. Den dazu vorgebrachten Vorwürfen der Kläger wird entgegen getreten und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verwaltung mit über 70 % der abgegebenen Stimmen wiedergewählt worden sei (vgl. dazu im einzelnen ab BI. 124 GA). Die Anfechtung der Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirates halten die Beklagten für nicht zureichend begründet (vgl. BI. 133 GA). Gleiches gilt auch für die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2010, wozu bestritten wird, dass dieser mit einem gleichmäßigen Zuschlag von 7 % auf den Kostenansatz für das Wirtschaftjahr 2009 entwickelt worden sei (vgl. BI. 133 f. GA) Die Kläger haben ihren Vortrag mit den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 (BI. 536 ff. GA - vgl. Bd. III der Akten) und vom 2.3.2010 (BI. 718 ff. - vgl. im Original Bd. IV der Akten) vertieft. Die Erwiderung der Beklagtenvertreter (zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009) findet sich dazu in dem Schriftsatz vom 4.3.2010 (BI: 809 ff. GA). Hinsichtlich der weiteren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2009 (BI. 521 GA), den Verbindungsbeschluss vom 15.12.2009 (BI. 272 GA) das Protokoll der Sitzung vom 16.3.2010 (BI. 859 f. GA) und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.4.2010 (im Original abgeheftet ab BI. 893 GA - vgl. Bd. V der Akten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Unbegründet sind die Anfechtungsklagen der Kläger zu 2 und der Klägerin zu 3. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Abweisung der Klage als unbegründet führt (vgl. BGH, Urteil vom 16.. Januar 2009 - V ZR 74/08 -, ZMR 2009, 297 mit Anm. Dötsch). Da die angefochtenen Beschlüsse hier in der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 gefasst wurden, hätten die Anfechtungsklagen bis zum 29. Juli 2009 erhoben worden sein müssen. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Klagen zumindest bis zum 29. Juli 2009 bei Gericht hätten eingegangen sein müssen. Die für die Kläger zu 2 gefertigte Anfechtungsklage datiert demgegenüber auf den 12. August 2009 und wurde sodann per Fax am selben Tag (um 10:19 Uhr, vgl. BI. 275 GA) an das Gericht gefaxt. Die Anfechtungsfrist wurde damit nicht eingehalten. Gleiches gilt auch für die Klage der Klägerin zu 3. Die Klageschrift datiert dazu auf 11. August 2009; sie wurde am 12. August 2009 um 10:04 Uhr an das Gericht gefaxt (vgl. B1.407 GA). Den Klägern zu 2 und der Klägerin zu 3 ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren (vgl. dazu auch schon den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 11. September 2009, hier BI. 516 GA). Die den Klägern zu 2 und Klägerin zu 3 zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen (vgl. dazu die eidesstattlichen Versicherungen vom 14. August 2009 (BI. 310 GA) bzw. vom 17. August 2009 (vgl. BI. 434 GA) erschöpfen sich im wesentlichen darin, dass sie das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 erst am 29. Juli 2009 erhalten hätten (vgl. dazu auch das Schreiben der Verwalterin vom 27. Juli 2009, mit welchem das Protokoll verschickt wurde, hier exemplarisch BI. 16 GA). Sie meinen, dass es ihnen sodann angesichts der Komplexität der Angelegenheit nicht möglich gewesen sei, noch fristwahrend eine Anfechtungsklage bei Gericht einzureichen. Diese Ausführungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. So tragen die Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 nicht einmal vor, dass ihnen die Abhaltung der Eigentümerversammlung unbekannt gewesen wäre. In einem solchen Fall darf ein Wohnungseigentümer aber nicht einfach zu warten, bis ihm das Protokoll der Eigentümerversammlung zugeleitet wird. Besitzt ein Wohnungseigentümer nämlich Kenntnis davon, dass in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst wurden, so ist er gehalten, vorsorglich alle in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse anzufechten, wenn er sich seine Rechte erhalten will (vgl._ dazu nur die Beschlüsse des BayObLG vom 6.12.2000 - 2Z BR 103/00 - ZMR 2001, 294, vom 22.11.2001 - 2Z BR 140/01 - ZMR 2002, 367 und vom 30.6.2004 - 2Z BR 113/04 - ZMR 2005, 559 [560]). Weiter hat - unstreitig - zumindest die Klägerin zu 3 an der Eigentümerversammlung teilgenommen (vgl. dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2009 nebst der Anwesenheitsliste, hier BI. 521 ff. GA). Außerdem ist davon auszugehen, dass den Klägern zu 2 und der Klägerin zu 3 die mit der Einladung verschickte Tagesordnung (vgl. dazu exemplarisch BI. 8 f., 10 f. GA) vorgelegen haben muss. Damit hätte es den Klägern aber gut möglich sein müssen, auch ohne ein ihn vorliegendes Protokoll zumindest die Tagesordnungspunkte in einer Klage zu benennen, die angefochten werden sollten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Klägern zu 2 und der Klägerin zu 3 hier Abschriften der Protokolle nicht etwa erst nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist, sondern am letzten Tag der Anfechtungsfrist zugegangen sein sollen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 durch diesen erst sehr späten Zugang des Protokolls unter einen erheblichen Zeitdruck gesetzt wurden, -so fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, weshalb nicht - und sei es unter erschwerten Bedingungen - noch an diesem Tag eine (ggf. auch nur handschriftlich abgefasste) Anfechtungsklage zur Fristwahrung bei Gericht eingereicht werden konnte. Angesichts dieser Erwägungen kann den Wiedereinsetzungsgesuchen kein Erfolg beschieden sein. Aber auch die Klage der Kläger zu 1 hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Die Klage ist dabei fristgerecht per Fax am 28. Juli 2009 12:05 Uhr, vgl. vor BI. 1 GA) bei Gericht eingereicht worden. Im Original ging die Klage ebenfalls fristgerecht am 29. Juli 2009 bei Gericht ein (vgl. BI. 1 GA). Erhebliche Bedenken bestehen demgegenüber bezüglich der Wahrung der Begründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz WEG. Zur Einhaltung der Frist wäre es erforderlich gewesen, dass die Klage bis zum 29. August 2009 ( also innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung) hätte begründet werden müssen. Da der 29. August 2009 auf einen Samstag fiel, wäre .es auch ausreichend gewesen, wenn die Anfechtungsbegründung bis zum 31. August 2009 (einem Montag) bei Gericht eingegangen wäre. Der für die Kläger zu 1 eingereichten Anfechtungsbegründung ( auf die Anfechtungsbegründungen der Kläger zu 2 und der Klägerin zu 3 kommt es wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist nicht an), welche auf den 27. August 2009 datiert (vgl. BI. 21 GA), kann entnommen werden, dass diese vorab per Telefax an das Gericht übermittelt werden sollte. Ein derartiger Faxeingang konnte indessen hier nicht festgestellt werden. Von der zuständigen Geschäftsstelle ist dies seinerzeit jeweils so gehandhabt worden, dass Faxe nicht vollständig zur Gerichtsakte genommen wurden. Es entsprach vielmehr einer damals gängigen Praxis auf der Geschäftsstelle, zunächst abzuwarten, ob das Original zu dem Fax eingeht. In diesem Fall wurde sodann zu Dokumentationszwecken lediglich die erste Seite des Faxes vor dem jeweiligen Original abgeheftet (vgl. dazu etwa BI. 275/278 GA; BI. 311/312 GA; BI. 407/408 GA und Bl. 435/436 GA). Da sich hier neben dem Original der Anfechtungsbegründung vom 27. August 2009 kein entsprechendes "Vorblatt" in der Akte finden lässt spricht viel dafür, dass die Anfechtungsbegründung für die Kläger zu 1 entweder gar nicht gefaxt wurde oder das Fax nicht zur Gerichtsakte gelangte. Dieser Umstand, welcher erst nach der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 anlässlich der Abfassung des Urteils vom Gericht bemerkt wurde, nötigt indessen nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht geht dazu zu Gunsten der Kläger zu 1 davon aus, dass ihnen ohnehin mutmaßlich wegen der Einhaltung der Begründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 WEG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein dürfte. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Die Anfechtung hat nämlich ohnehin nur Erfolg, soweit es um die der Verwalterin gewährte Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 geht. Dazu kommt es indessen nicht auf die Begründung der Anfechtungsklage an, was noch auszuführen ist. Im übrigen hat die Anfechtungsklage selbst dann keinen Erfolg, wenn man zu Gunsten der Kläger zu 1 unterstellt, dass die Anfechtungsbegründung entweder fristgerecht bei Gericht eingegangen ist oder ihnen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Im einzelnen gilt dazu folgendes : Die der Verwalterin mit dem Beschluss 04/09 gewährte Entlastung für ihre Geschäftsführung im Jahr 2008 (Beschluss zu TOP 4, vgl. dazu das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009, BI. 149, 157 GA) ist für ungültig zu erklären. Unschädlich ist dabei, dass der Klageantrag zu 1 dabei grammatikalisch nicht ganz korrekt formuliert wurde, worauf auch die Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung vom 16. November 2009 (dort auf S2 = BI. 105 GA) eingegangen sind. Wörtlich lautet der Klageantrag zu 1: "Den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.6.2009 zu Ziffer 3, 4, 5, 6, 13 für ungültig zu erklären." Dieser Antrag bedarf der Auslegung. Unzweifelhaft ist dabei, dass es den Klägern mit dem Antrag nicht darum ging, lediglich einen Beschluss (" Den Beschluss") für ungültig erklären zu lassen. Das Ziel der Anfechtungsklage war vielmehr von Anfang an ersichtlich darauf gerichtet, die Beschlüsse für ungültig erklären zu lassen, welche zu den Ziffern 3, 4, 5, 6 und 13 auf der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 gefasst wurden. Unschädlich ist dabei nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Beschlussfassungen jeweils zu einem Tagesordnungspunkt (TOP) erfolgten und jeder Beschluss in dem Protokoll der Eigentümerversammlung eine eigene Bezeichnung erhalten hat (vgl. etwa die Bezeichnung Beschluss 04/05 für die Entlastung der Verwaltung und die Bezeichnung Beschluss 05/09 für die Entlastung des Verwaltungsbeirats). Im Wege der Auslegung ist nämlich zureichend zu ermitteln, dass mit der Anfechtungsklage zu "Ziffer 4" exakt die Beschlüsse angefochten werden sollten, welche unter dem TOP 4 gefasst wurden. Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Beschlüsse zu den anderen Ziffern. Die Anfechtung der Entlastung der Verwalterin hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht bleibt dazu (wie schon in der mündlichen Verhandlung dargelegt) bei seiner Rechtsauffassung, dass es grundsätzlich nicht ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entspricht, wenn einer professionellen Verwaltung eine Entlastung gewährt wird, auf welche diese keinen Anspruch besitzt. Zur näheren Begründung dieser Rechtsauffassung des Gerichts wird zunächst Bezug genommen auf die Entscheidung des Gerichts vom 18.12.1996 ( 15 II 27/96 - ZMR 1998 376 [378 ff.]) und die Entscheidung des BayObLG vom 10.7.2003 - 2Z BR 99/02 - ZMR 2003, 763 (mit umfangreichen Nachweisen, vgl. a.a.O. S. 764). Das Gericht verkennt nicht, dass der BGH die Rechtsfrage mit Beschluss vom 17.7.2003 (ZMR 2003, 750 mit krit. Anm. Y.) und ( sogar für den schon ausgeschiedenen Verwalter) mit Beschluß vom 25.9.2003 (ZMR 2003, 942) dahingehend entschieden hat, dass eine Entlastung nur dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen soll, "wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten" (vgl. den zweiten Leitsatz des Beschlusses vom 17.7.2003). Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die Entlastung als Korrelat für die Rechenschaftsverpflichtung des Verwalters zu verstehen sei. Mit der Entlastung könne zudem eine "weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter" gesichert werden. Da auch die Wohnungseigentümer auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter angewiesen seien, dürfe die Beschlussfassung über die Entlastung nicht auf die Frage reduziert werden, ob die Gemeinschaft durch den Beschluss Ansprüche gegen den Verwalter verlieren könne. Unerheblich sei dabei auch, dass der Mehrzahl der Wohnungseigentümer gegebenenfalls nicht bekannt sei, dass mit der Entlastung die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses verbunden sei. An dieser gesetzlichen "Nebenfolge" der Entlastung müssten sich die Wohnungseigentümer festhalten lassen. Schließlich sei die neue Meinung den Nachweis dafür schuldig geblieben, "dass sie den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz als die bisher herrschende Meinung (biete)" (vgl. zu allem ZMR 2003, 750 [752] unter II. 2.). Diese Erwägungen des BGH vermögen nicht zu überzeugen (vgl. dazu auch schon den Beschluss des AG G. vom 29.11.2003 - N01). Auszugehen ist von der Frage, was unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen ist. In § 21 Abs. 4 WEG wird dies mit den Worten umschrieben, dass die Verwaltung "dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen" zu entsprechen habe. Abzustellen ist daher auf das Interesse der Wohnungseigentümer. Keinem Zweifel unterliegt dabei, dass jedwedes Verwaltungshandeln positive wie auch negative Wirkungen nach sich ziehen kann. Ob eine Beschlussfassung ordnungsgemäßem Verwalten entspricht, kann somit immer nur entschieden werden, wenn die Vor- und Nachteile, welche der Gemeinschaft durch die beschlossene Maßnahme entstehen, gegeneinander abgewogen werden, wobei der Gemeinschaft insofern ein gewisser - aber nicht unbegrenzter - Ermessensspielraum einzuräumen ist. Einen solchen Prozess der Abwägung lässt indessen die Entscheidung des BGH schon nicht erkennen. Zutreffend weist der BGH allerdings darauf hin, dass der Vertrag mit dem Verwalter auf eine langfristig angelegte Geschäftsbesorgung ausgerichtet ist und daher "im Prinzip" ein Raum für Entlastungsbeschlüsse vorhanden sein mag. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, ob die Gewährung von Entlastung ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entspricht. Denn für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht auf die Interessen des Verwalters, sondern alleine auf das wohlverstandene Interesse der Wohnungseigentümer an. Dass der Verwalter daher als Korrelat für die ihn treffende Rechenschaftspflicht ein Interesse an der Entlastung besitzen mag, hat daher bei der Betrachtung außen vor zu bleiben. Richtig ist weiter, dass die Entlastung des Verwalters positive Wirkungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter haben kann. Diese positiven Auswirkungen dürfen indessen nicht überschätzt werden. In dem Beschluß des BGH vom 17.7.2003 heißt es unter anderem (vgl. a.a.O. unter II 2 a cc am Ende): „Selbst wenn sie (die Wohnungseigentümer; Anm. des Gerichts) hierzu (zur Entlastung; Anm. des Gerichts) keine Verpflichtung trifft, können die Wohnungseigentümer ein vernünftiges Interesse daran haben, aus freien Stücken durch die Entlastung eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter zu sichern." Dem ist entgegen zu halten, dass gerade die guten Verwalter gerichtsbekannt vielfach keinen besonderen Wert auf die Entlastung legen, weil ihnen bereits eine hohe Quote bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung oder auch bei ihrer Wiederwahl als Vertrauensbeweis für eine gute Zusammenarbeit ausreicht. Gute Verwalter wissen zudem, dass sie einer Entlastung nicht bedürfen, weil sie ohnehin keine Schadensersatzprozesse zu befürchten haben. Und schließlich ist eine gewährte Entlastung auch gar nicht in der Lage, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu "sichern". So ist dem Gericht aus etlichen Verfahren bekannt, dass Verwaltern zum Teil über Jahre hinweg immer wieder Entlastung erteilt wurde und einzelnen Wohnungseigentümern erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung auffällt, dass dem Verwalter zu Unrecht vertraut wurde. Nicht selten liegt dann aber zwischen einer noch gewährten Entlastung und der Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund nicht mal ein Kalenderjahr. Die Gewährung von Entlastung ist daher weder erforderlich noch überhaupt geeignet, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu sichern. Mit den vorstehenden Überlegungen ist aber gleichsam erst die eine (positive) Seite der Beschlussfassung einer Prüfung unterzogen worden. Ob nämlich eine solche Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht kann erst dann abschließend beurteilt werden, wenn auch die negativen Folgen der Beschlussfassung mit in die Beurteilung einbezogen werden. Als negative Folge geht dabei mit Entlastung unstrittig einher, dass die Wohnungseigentümer möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Verwalter verlieren. Geht es daher um die Prüfung, ob die Entlastung auf bloße Anfechtung hin für unwirksam zu erklären ist, so ist im Wege der Abwägung zu prüfen, ob diese Gefahr schwerer wiegt, als der beschränkte positive Nutzen, der oben dargestellt worden ist. Dass der BGH eine solche Abwägung vorgenommen hätte, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Nach Auffassung des Gerichts fällt diese Abwägung zu Lasten des Verwalters aus. Anders als bei Geschäftsführern einer GmbH oder gar Vorständen einer AG ist das Wirken des Verwalters einer WEG nicht auf eine "Außenwirkung" gerichtet. Während für die vorgenannten Gesellschaften - wie auch für Genossenschaften - eine Entlastung gleichsam zum normalen Geschäftsablauf dazu gehört und von dem "Publikum" erwartet wird, kann dies für die Verwaltung von Wohnungseigentum nicht gesagt werden. Auch die Versagung einer Entlastung hat daher in den dargestellten Bereichen gänzlich unterschiedliche Folgen. Während bei großen Gesellschaften des Privatrechts die Frage der Entlastung bzw. der Verweigerung der Entlastung Rückschlüsse auf den Zustand des Unternehmens zulassen können (vgl. dazu Barner, Die Entlastung als Institut des Verbandsrechts, 1990, S. 11 ff.), ist dies bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht zu befürchten. Denn dieser "Verband" ist nicht in einem unternehmerischen Sinn auf Kapitalvermehrung ausgerichtet. Die positiven Effekte einer Entlastung des Geschäftsführers oder Vorstands einer juristischen Person, die als Unternehmen am Markt tätig wird, kann daher nicht mit der Entlastung eines WEG-Verwalters verglichen werden. Hinzu kommt, dass es bei der Entlastung in Unternehmen häufig genug um die Frage geht, ob die Geschäftsführung bei der Unternehmensleitung eine "glückliche Hand" bewiesen hat. Auch diese Überlegung erscheint kaum auf die Situation von WEG-Verwaltern übertragbar zu sein, weil es hier - bei aller Verantwortung, welche WEG-Verwaltern obliegt .-nicht primär um unternehmerische Entscheidungen geht. Ist daher die positive Wirkung einer Entlastung weit geringer, als vom BGH angenommen, so stellt sich der Nachteil eines etwaigen Verlustes von Rechten als deutlicher Schwachpunkt bei der Gewährung von Entlastungen dar. Dem Gericht ist dazu aus etlichen Verfahren bekannt, daß Wohnungseigentümergemeinschaften über Jahre hinweg "blauäugig" die Verwaltung entlasteten und später Schadensersatzforderungen nicht mehr durchsetzbar waren. Nach der festen Überzeugung des Gerichts stellen daher die positiven Wirkungen einer gewährten Entlastung bei weitem keinen Ausgleich für die Gefahr des Verlustes von Rechten dar. Mit Blick auf die Entscheidung des BGH ist weiter kritisch anzumerken, dass der Senat dem Beschluss keine Erwägungen dazu angestellt hat, ob die positiven Wirkungen der Beschlußfassung nicht auch auf einem Weg herbeigeführt werden könnten, welche die negativen Wirkungen der Entlastung vermeidet. Eine solche Gestaltung erscheint auch durchaus denkbar. Steht etwa bei der Beschlussfassung ohnehin die Wiederwahl des Verwalters an, so liegt eine zureichende Vertrauensbekundung schon dann vor, wenn der Verwalter (gegebenenfalls sogar mit einer hohen Stimmenzahl - wie hier -) wiedergewählt wurde. Aber auch wenn eine Wiederwahl nicht zeitgleich ansteht ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Wohnungseigentümer dem Verwalter nicht im Beschlusswege ihr Vertrauen sollten kundtun könnten, ohne ihn im "technischen Sinn" zu entlasten. Die Gemeinschaft könnte daher durchaus etwa über den Beschlussantrag abstimmen, ob die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit der Amtsführung des Verwalters "zufrieden" ist. Erreicht der Verwalter dabei eine hohe Quote, so dürfte dies als Vertrauensbeweis für eine gute Zusammenarbeit ohne weiteres ausreichen. Entgegen der Ansicht des BGH ist auch nicht unerheblich, ob die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Bedeutung kennt, welche der Entlastung beigelegt wird (vgl. dazu die Ausführungen des BGH in dem vom 17.7.2003 unter II. 2a dd). Richtig ist dabei freilich, dass es auch für die Auslegung von gefassten Beschlüssen auf den sog. "Empfängerhorizont" ankommt und nicht etwa darauf, was der Erklärende subjektiv zum Ausdruck bringen wollte. Nach einer bestandskräftig gewährten Entlastung können sich die Wohnungseigentümer daher nicht mit Erfolg darauf berufen, von dem Begriff der Entlastung keine zureichende Vorstellung gehabt zu haben. Andererseits kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass (zumindest) professionellen Verwaltern die mit der Entlastung verbundene Rechtsfolge eines negativen Schuldanerkenntnisses bekannt ist, während dies vielen wenn nicht den meisten Wohnungseigentümern gerade unbekannt ist. Wenn der BGH daher in seinem Beschluss Wert auf die "vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern legt, so müsste den Verwaltern an sich zur Nebenpflicht gemacht werden, die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt erst eingehend aufzuklären. Denn ohne eine solche Aufklärung kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass viele Verwalter geradezu auf diese Unkenntnis der Wohnungseigentümer spekulieren und von ihnen darauf gehofft wird, dass der Vertragspartner sein Stimmrecht in Verkennung der Brisanz der Entscheidung ausübt. Dass ein solches Verwalterhandeln wiederum keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern bieten kann, liegt auf der Hand: Unaufgeklärt über die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses sollen die Wohnungseigentümer weiter ihr Stimmrecht zur Entlastung des Verwalters ausüben (um dem Verwalter dadurch "Vertrauen zu signalisieren"), während dieser eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gleichzeitig dadurch beschädigen darf, dass er die Wohnungseigentümer über die Wirkung der Beschlussfassung unaufgeklärt läßt. Mit seiner Rechtsprechung zur Verwalterentlastung unterläuft der BGH daher zugleich auch die Aufklärungspflichten, welche er sonst den Verwaltern auferlegt. Übernimmt der Verwalter zum Beispiel die Zuständigkeit zur Erklärung von Zustimmungen und will er nun statt dessen die Wohnungseigentümer in eigener Verantwortung abstimmen lassen, so muss der gewerbliche Verwalter die Wohnungseigentümer "umfassend über die aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen" aufklären (vgl. BGH, ZMR 1996, 274 [276]). Durch die Aufklärung muss die Eigentümerversammlung dabei in die Lage versetzt werden, "das Risiko, das sie mit der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder mit deren Versagung eingeht, zutreffend abzuschätzen". Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflichten, "so haftet er, weil er der Eigentümerversammlung keine ordnungsgemäße Grundlage für die zu treffende Entscheidung verschafft hat" (vgl. a.a.O.). Erst recht sind solche Aufklärungspflichten aber dann anzunehmen, wenn der Verwalter durch die Beschlußfassung selbst begünstigt werden soll. Denn es ist schlechterdings nicht hinnehmbar, dass der Verwalter "sehenden Auges" die Unwissenheit der Wohnungseigentümer zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Unter dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Verwaltung hätte der BGH daher sehr wohl in Rechnung stellen müssen, dass den Wohnungseigentümern vielfach die Wirkungen der Entlastung nicht bekannt sind ( so zu Recht auch Köhler, ZMR 1999, 293 [296]). Aber nicht nur unter dem Blickwinkel der Aufklärungspflichten sind die Vorkenntnisse der Wohnungseigentümer von Bedeutung. Denn richtig ist an den Ausführungen des BGH zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Wohnungseigentümer bei der Abstimmung über die Entlastung nur, dass sich die Wohnungseigentümer nach der gewährten Entlastung nicht darauf berufen können, über die Bedeutung der Abstimmung im Irrtum gewesen zu sein (vgl. dazu schon oben). Kommt es indessen zu einer Anfechtung der Entlastung, so ist der gefasste Beschluss an anderen Kriterien zu messen. Denn nach der Anfechtung kommt es nicht mehr auf das subjektive Verständnis des einzelnen Wohnungseigentümers an, sondern darauf, ob die Entlastung dem objektiven Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (nach billigem Ermessen) entsprochen hat. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn regelmäßig einer Vielzahl der Wohnungseigentümer nicht einmal bewusst war, was als gesetzliche ( Neben-) Folge mit der Entlastung verbunden ist. Fehlt daher eine zureichende Aufklärung des Verwalters über die Folgen der Entlastung, so schlägt dies auf das Anfechtungsverfahren durch und kann ebenfalls einen Grund abgeben, den Beschluss für unwirksam zu erklären. Zu Unrecht meint der BGH weiter, die noch vor dem Beschluss vom 17.7.2003 im Vordringen befindliche Meinung sei den Nachweis dafür schuldig geblieben, den Wohnungseigentümern einen weitergehenden Schutz zu bieten, als die vom BGH jetzt gestützte Auffassung. Dabei wird verkannt, dass viele Wohnungseigentümer zu Beginn der Tätigkeit des Verwalters häufig keine zuverlässigen Informationen über dessen ' Qualifikation besitzen. Vielfach schwant erst einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft nach geraumer Zeit, dass der Verwalter überfordert sein könnte oder dass er aus anderen Gründen den Verwaltervertrag schlecht erfüllt. Dieser Vorgang, der vielfach zunächst nur mit einem " unguten Gefühl" .hinsichtlich der Erledigung der Aufgaben des Verwalters einhergeht, schlägt sich dann später in der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nieder. Hier liegt nun aber ein Teil des Problems: Denn nach der tradierten Meinung, welche vom BGH jetzt wieder " Boden gewonnen hat" ist, muss der Anfechtende darlegen, dass "erkennbar Ansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen". Der Wohnungseigentümer, von dem keine Kenntnisse in der Buchführung und in der Verwaltung von Wohnungseigentum verlangt werden können, muss nun also die Nachweise zusammentragen, die einen Anspruch gegen den Verwalter als naheliegend erscheinen lassen. Die Praxis dazu zeigt, dass die Wohnungseigentümer damit vielfach überfordert sind. Bereits dieser Ansatz verdeutlicht, dass natürlich die "neuere Auffassung" den Wohnungseigentümern einen besseren Schutz geboten hat. Denn anders als nach der Rechtsprechung des BGH hätte es für einen Anfechtungserfolg bereits ausgereicht, nur fristgerecht die Anfechtung vorzunehmen. Dass dies für die Wohnungseigentümer einfacher ist - und ihnen daher einen besseren Schutz vermittelt - liegt auf der Hand ( und hätte eigentlich auch vom BGH erkannt werden müssen). Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Wenn sich die neue Auffassung zur Entlastung durchgesetzt hätte, so hätten die Verwalter nach den schon bisher gemachten Erfahrungen mutmaßlich nach und nach auf das Institut der Entlastung schlicht verzichtet oder dieses zumindest nicht in dem bisher üblichen Umfang eingesetzt. So ist namentlich aufgrund des Beschlusses des BayObLG vom 19.12.2002 (-2Z BR 104/02 - ZMR 2003, 280) schon eine deutliche Tendenz der Verwalter zu erkennen gewesen, Anträge auf Entlastung erst gar nicht mehr auf die Tagesordnung zu nehmen. Fehlt es nämlich an einem Anspruch auf Entlastung und wäre diese dann auf Anfechtung hin stets für ungültig zu erklären ( soweit nicht im Einzelfall ein Anspruch auf Entlastung besteht), so hätten solche Anfechtungsverfahren zum einen zu einem Ansehensverlust für die unterlegenen Verwalter führen können, zum anderen hätte es nahe gelegen, ihnen sowohl die Verfahrenskosten als auch die außergerichtlich auf der Gegenseite angefallenen Kosten aufzuerlegen (was heute in aller Regel an § 49 Abs. 2 WEG scheitert). Wenn der BGH daher die damals noch im Vordringen befindliche Meinung gestützt hätte, hätten Verwalter vermutlich in Zukunft weithin auf eine Entlastung verzichtet. Diese Entwicklung hätte aber wiederum für viele Eigentümergemeinschaften bedeutet, dass Schadensersatzverpflichtungen gegen den Verwalter auch dann noch hätten durchgesetzt werden können, wenn das Fehlverhalten erst Jahre später für die Wohnungseigentümer ersichtlich wurde. Nach alledem kann entgegen der Auffassung des BGH die dem Verwalter gewährte Entlastung nicht als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen werden. Für den Erfolg der Anfechtungsklage kommt es daher - soweit es um die Anfechtung der Entlastunq der Verwaltung geht - auch nicht darauf an, wie für die Kläger die Anfechtungsklage begründet wurde. Die einer professionellen Verwaltung gewährte Entlastung ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts generell auf eine Anfechtung hin für ungültig zu erklären. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verwaltung ein Anspruch auf Entlastung zusteht, der sich etwa aus der Teilungserklärung (einer Gemeinschaftsordnung) oder auch aus dem Verwaltervertrag ergeben kann. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 ist für die Verwalterin kein diesbezüglicher Vortrag mehr erfolgt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Verwalterin kein Anspruch auf Entlastung zusteht und die Anfechtungsklage daher insofern begründet ist. Zu Recht ist demgegenüber der Verwaltungsbeirat entlastet worden. Die dagegen gerichtete Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4b (Entlastung des Verwaltungsbeirats) hat keinen Erfolg. Auf die Anfechtung einer Entlastung des Beirats lassen sich die vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des Gerichts nicht übertragen. Denn im Gegensatz zu professionellen Verwaltern erhalten Verwaltungsbeiratsmitglieder für ihre Tätigkeit in aller Regel keine Vergütung. Die Wohnungseigentümer haben aber ein berechtigtes Interesse daran, in ihrem Kreis Personen zu finden, die bereit sind, sich der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Beiratsmitgliedes zu stellen und so zugunsten der Gemeinschaft tätig zu werden. Wäre nun aber auch den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats ohne wenn und. aber auf bloße Anfechtung hin die positive Wirkung einer Entlastung zu nehmen, so stünde zu befürchten, dass in Zukunft immer weniger Wohnungseigentümer bereit wären, ein solches Amt überhaupt zu übernehmen (während diese Sorge bei dafür bezahlten Verwaltern nicht besteht). Aus diesem Grunde erscheint es richtig, die im Ermessen der Wohnungseigentümer stehende Frage der Entlastung von Verwaltungsbeiratsmitgliedern anders zu entscheiden, als bei (professionellen) Verwaltern. Steht daher die Entlastung von Verwaltungsbeiratsmitgliedern in Rede, so ist ein solcher Beschluss nur dann für unwirksam zu erklären, wenn im Rahmen der Anfechtung dargetan wird, dass ihnen Pflichtverstöße zur Last zu legen sind und Schadensersatzansprüche zumindest dem Grunde nach denkbar sind. Die - denkbare - Existenz von solchen Schadensersatzansprüchen gegenüber Beiratsmitgliedern ist von den Klägern zu 1 nach Auffassung des Gerichts nicht zureichend dargetan worden. Zur Begründung der Anfechtung ist von dem Klägervertreter auf S. 10 des Schriftsatzes vom 27. August 2009 (vgl. BI. 30 GA) vorgetragen worden, dass in allen Eigentumswohnungen der Beiratsmitglieder (mit Ausnahme von Frau J.) weniger Heizkostenverteiler erfasst seien, als die entsprechenden Sollzahlen des Bauträgers vorgeben. Die Kläger schließen daraus, dass die Beiratsmitglieder (mit Ausnahme von Frau J.) in ihren Wohnungen Heizkörper demontiert oder die Wohnungen mit zuvor demontierten Heizkörpern erworben haben. Weiter soll der Beklagte E. I. ( Beiratsmitglied) "aktiv an der Beseitigung eines Heizkörpers nebst Heizkostenverteilern beteiligt (gewesen sein)". Darin sieht der Klägervertreter einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung in weicher es im § 11 Abs. 2 wörtlich heißt (vgl. BI. 77 GA): "Jeder Sondereigentümer ist verpflichtet, die zur Beheizung seiner Räume erforderliche Wärme und sein Gebrauchswarmwasser von dem zentralen Heizwerk abzunehmen, das zur entsprechenden Versorgung der Wohnanlage errichtet wird und Bestand und Reparaturen der für die Zuleitung erforderlichen Anlagen zu dulden und innerhalb seines Sondereigentums ganz und des gemeinschaftlichen Eigentums nach seinem Anteil zu zahlen." Weiter meint der Klägervertreter, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats deshalb (mit Ausnahme von Frau J.) dem "Verdacht einer Befangenheit" ausgesetzt seien. Sinngemäß soll damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass von den Beiratsmitgliedern aufgrund der (nach Auffassung der Kläger) auch in ihren Wohnungen unkorrekten Zustände bezüglich der Heizkörper keine dem Gesetz entsprechende Kontrolle der Verwaltung mit Bezug auf die Heizkostenabrechnung erwartet werden könne. Diesen Bedenken vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Entscheidend ist insofern schon, dass den Mitgliedern des Beirates mit dem angegriffenen Beschluss die Entlastung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erteilt wurde. Soweit Mitglieder des Verwaltungsbeirats daher Wohnungen schon mit demontierten Heizkörpern erworben haben sollten, kann dieser Umstand für sich genommen keinesfalls rechtfertigen, ihnen eine Entlastung zu verweigern. In dem bloßen Erwerb einer solchen Wohnung liegt nämlich keinesfalls ein pflichtwidriges Verhalten. Ein Verwaltungsbeiratsmitglied wäre in einem solchen Fall auch keinesfalls gehalten, gleichsam zur "Selbstanzeige" zu schreiten und von sich aus darauf zu drängen, dass etwa entfernte Heizkörper wieder montiert werden. Aber selbst wenn Mitglieder des Verwaltungsbeirats aus eigenem Antrieb in ihren Wohnungen Heizkörper demontiert haben sollten (was nicht einmal konkret - und erst recht nicht mit den konkreten Jahresdaten - behauptet wurde), so könnte dies allenfalls dann eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtfertigen, wenn es in dem betreffenden Jahr (hier also im Jahr 2008) zu einer solchen Demontage gekommen sein sollte. Dazu fehlt es indessen an jeglichem substantiierten Vortrag. Mit Blick auf das Verwaltungsbeiratsmitglied E. I. wird weiter vorgetragen, dass von ihm ungenehmigte, nachträgliche Kostenerstattungen geltend gemacht worden seien. So habe der Beklagte Herr I. Kostenerstattungen für Benzin in Höhe von 24,22 €, 21,84 €, 22,47 € und 23,07 € geltend gemacht und von der Verwaltung auch erstattet bekommen (vgl. dazu die Begründung der Anfechtung vom 27. August.2009 auf S. 11 = BI. 31 GA). Weiter habe das beklagte Verwaltungsbeiratsmitglied (I.) am 31. Juli 2007 einen Rosenstock gekauft (mit der Rechnung über 54,48 €) und sich die Kosten erstatten lassen. Am 1. August 2006 habe Herr I. eine private "Kranzspende" für 79 € über die Verwaltung abgerechnet. Im weiteren Verlauf habe dies dann dazu geführt, dass dem Verwaltungsbeiratsmitglied im Sommer des Jahres 2008 ein Gesamtbetrag in Höhe von 403,94 € überwiesen worden sei (vgl. dazu das Schreiben von Herrn E. I. an die Verwalterin vom 17.7.2008 = BI. 95 GA). Auch dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, die dem Beiratsmitglied E. I. gewährte Entlastung für ungültig zu erklären. So haben die Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung vom 16. November 2009 auf S. 18 ff. (= BI. 121 ff. GA) im einzelnen dargelegt, dass es sich bei den Beschaffungen durch das Verwaltungsbeiratsmitglied I. um Aufwendungen für die Gemeinschaft gehandelt hat. Diesem Vortrag sind die Kläger mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (vgl. BI. 536 ff. GA) nicht zureichend entgegengetreten. So erschöpfen sich die dortigen Ausführungen (vgl. im Schriftsatz auf S. 21 ff. = BI. 556 ff. GA) im wesentlichen in Ausführungen dazu, den nach Auffassung der Kläger sich ergebenden Aufgabenbereich von Verwaltungsbeiratsmitgliedern zu umschreiben und darzulegen, dass der Beirat hier seine Befugnisse überschritten haben soll. Weiter wird beanstandet, dass die Abrechnungspraxis nicht mit einer geordneten Buchführung einhergehe, was nach Auffassung des Gerichtes indessen nicht den Verwaltungsbeiratsmitgliedern, sondern allenfalls der Verwaltung vorgehalten werden kann (deren Entlastung des Gerichts ohnehin für ungültig hält, siehe oben). Dem gesamten Kontext des Schriftsatzes kann aber entnommen werden, dass sich die Kläger gegen die (so wörtlich auf S. 23 des Schriftsatzes) "wiederholte Anmaßung von Beschaffungsbefugnissen" wenden, nicht aber in Zweifel gezogen wird, dass die Darlegungen der Beklagtenvertreter zu getätigten Beschaffungen zutreffend sind. Ersichtlich wird damit nicht mehr der Vorwurf aufrechterhalten, dass das Verwaltungsbeiratsmitglied I. zu Lasten der Gemeinschaft einen "privaten Bedarf' auf Kosten der Gemeinschaft abgewickelt habe. Ist somit aber davon auszugehen, dass von dem Verwaltungsbeiratsmitglied Materialbeschaffungen für die Gemeinschaft ausgeführt wurden, so rechtfertigt auch die auf seinen Antrag hin im Jahr 2008 erfolgte Erstattung von seinen Aufwendungen nicht, den Entlastungsbeschluss für ungültig zu erklären. Der Beschluss ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil die Kläger vgl. den Schriftsatz vom 27. April 2010, soweit in ihm eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 4. März 2010 gesehen werden kann (vgl. dazu auch den gewährten Schriftsatznachlass aus der Sitzung vom 16. März 2010, dort das Protokoll auf S. 2 = BI. 859R GA) - das "Finanzgebaren" der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats insgesamt in Zweifel ziehen. Das Gericht verschließt sich dabei nicht der Erwägung des Klägervertreters, dass in der Tat (wohl) eine größere Transparenz bei der Materialbeschaffung wünschenswert wäre, soweit diese durch Mitglieder des Verwaltungsbeirats durchgeführt wird. Dem Gericht leuchtet dazu insbesondere ein, dass es nur schwer (oder auch gar nicht) mit der Zuständigkeit von Verwaltungsbeiratsmitgliedern zur Rechnungskontrolle vereinbar ist, wenn diese selbst in den Vorgang einer Materialbeschaffung eingeschaltet sind. Rechtlich führt dies gleichwohl nicht dazu, dass die gewährte Entlastung für ungültig zu erklären ist. So bewirkt die gewährte Entlastung, dass die hier entlasteten Beiratsmitglieder nicht mehr auf Schadenersatz wegen solcher Vorgänge in Anspruch genommen werden können, die bei einer gehörigen Prüfung der Verwaltungsunterlagen hätten auffallen müssen. Bei der Frage, ob den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats die "Wohltat einer Entlastung" zu versagen ist geht es mithin die Frage, ob Schadensersatzansprüche als zureichend naheliegend dargetan werden konnten oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts genügt dazu auch der in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vortrag letztlich nicht. Soweit darin organisatorische Defizite dargetan worden sind, führen diese nicht ohne weiteres oder gar automatisch dazu, eine Haftung der Verwaltungsbeiratsmitglieder begründen zu können. Erforderlich wäre vielmehr einen Vortrag, der es zumindest als naheliegend erscheinen lässt, dass es durch das Verhalten der Beiratsmitglieder tatsächlich zu einer Schädigung der Gemeinschaft gekommen ist. Daran fehlt es nach wie vor. Dass alleine organisatorischen Defizite ( so sie denn angenommen werden können, den Beklagtenvertretern ist der Schriftsatz nicht mehr zu einer Stellungnahme zugeleitet worden) einen Schadensersatzanspruch nicht begründen können, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegungen. Unter dem Aspekt von denkbaren Schadenersatzansprüchen erscheint dem Gericht alleine zu diskutieren zu sein, ob die von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats - namentlich von Herrn I. - vorgenommenen Besorgungen letztlich der Gemeinschaft zugute gekommen sind (und sie dann auch zu Recht die Kosten getragen hat) oder nicht. Über die bereits abgehandelten Beschaffungen (vergleiche dazu schon oben) hinausgehend hat der Klägervertreter in dem nachgelassenen Schriftsatz (dort auch S. 21 f. = BI. 913 f. GA) dargelegt, dass über Frau I. (mutmaßlich die Ehefrau des Beiratsmitglieds I.), drei Gebinde Farbe beschafft wurden (vgl. dazu den Beleg BI. 1040 GA). Just für diese Materialbeschaffung liegt aber eine schriftliche Empfangsquittung des damaligen Hausmeisters T. vor, was von dem Klägervertreter dann auch als Beleg dafür angegeben wird, dass die Dokumentation von Beschaffungsvorgängen "auch besser" (nämlich wie hier geschehen) dokumentiert werden können. Auch wenn von dem Klägervertreter mit drei Ausrufungszeichen (vgl. BI. 914 oben GA) hervorgehoben worden ist, dass die Rechnung auf Frau I. ausgestellt wurde, so erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb dieser Vorgang die Existenz eines Schadensersatzanspruches gegen das Beiratsmitglied I. nahelegen sollte. So ist weder ersichtlich, dass die Farbe überteuert eingekauft worden wäre, noch - erst recht -, dass diese nicht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden wäre. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rechnung der Firma M. GmbH vom 3.12.2007 (vgl. BI. 1041 GA). Dazu monieren die Kläger, dass von dem "Auftraggeber I." ein ungeeigneter Bodenbelag für Laubengänge (zu einem Preis von 726,39 €) .angeschafft worden sei. Durch diesen Einkauf sei der in der Teilungserklärung festgeschriebene Bodenbelag (trittschalldämmende PVC-Matte) in unzulässiger Weise und ohne eine Beschlussfassung der Gemeinschaft durch "Kunstrasen" ersetzt worden, der beseitigt werden müsse (vgl. dazu den Schriftsatz auf S. 22 = BI. 914 GA). Dem Gericht erscheint dieser Vortrag durchaus substanzvoll sein, er rechtfertigt indessen ebenfalls nicht, die gewährte Entlastung für ungültig zu erklären (weshalb das Gericht auch davon abgesehen hat, den Beklagtenvertretern zu diesem Punkt zunächst noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen). Entscheidend ist dazu nämlich, dass der dem Beiratsmitglied gemachte Vorwurf letztlich darin kulminiert, im Jahre 2007 (!) ohne zureichende Rechtsgrundlage eine dann auch noch fehlerhafte Materialbestellung in die Wege geleitet zu haben. Auf diesen Vorgang erstreckt sich aber keinesfalls die dem Verwaltungsbeirat für das Jahr 2008 gewährte Entlastung. Das Beiratsmitglied I. könnte daher - sollte er denn gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden - einer etwaigen Haftung unter keinen Umständen entgegenhalten, doch für das Jahr 2008 wegen seiner Amtsführung entlastet worden zu sein. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.3.2010 (dort auf S. 1 ff. = Bi. 718 ff. GA) für die Anschaffungen, welche von Beiratsmitgliedern im Jahre 2009 getätigt worden sein sollen. Mit dem Beschluss zu TOP 4b der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 ist den Beiratsmitgliedem Entlastung für das Jahr 2008, nicht für das Jahr 2009 gewährt worden. Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Kläger zu folgen, die meinen, dass der Beirat deshalb nicht entlastet werden könne, weil er - wegen des im Mai 2005 erstellten Gutachtens von Herr X. - habe tätig werden müssen (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009, dort etwa auf S. 31 = BI. 566 GA). Die Auffassung des Klägervertreters kann dabei deshalb nicht überzeugen, weil es nach Ansicht des Gerichts die an einen Beirat zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannen würde. So ist noch auszuführen (s.u.), dass sich das Gutachten im Kern überhaupt nicht mit den demontierten Heizkörpern befasst. Vielmehr ging es um die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Heizleistung. Hier von den Beiräten zu erwarten, dass diese mit der von den Klägern (namentlich der vom Kläger zu 2) an den Tag gelegten Akribie alles bis ins Kleinste studieren würden, kann nicht verlangt werden. Rechtlich unerheblich sind die weiteren Ausführungen zur Frage der Entlastung des Verwaltungsbeirats, welche sich im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (vgl. BI. 536 ff. GA) finden. Diese Ausführungen sind deshalb unbeachtlich, weil mit ihnen kein Vortrag vertieft wird, der schon im Schriftsatz vom 27. August 2009 dargestellt worden wäre. Aufgrund der in § 46 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 WEG niedergelegten Begründungsfrist sind nämlich die Anfechtungsgründe innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung vorzutragen. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 16. Januar 2009 (vgl. ZMR 2009, 296) ist damit ein Nachschieben von neuen Gründen ausgeschlossen. Erforderlich ist danach, dass sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen ergibt (vgl. BGH, a.a.O., Leitsatz 3). In dem Schriftsatz vom 27. August 2009 - dessen rechtzeitiger Eingang bei Gericht zu Gunsten der Kläger unterstellt wurde - wird die Anfechtung der Entlastung des Verwaltungsbeirats jedoch nur mit dem Themenkomplex der demontierten Heizkörper sowie mit den angeblich unberechtigte Kostenerstattungen (bezüglich des Verwaltungsbeiratsmitglieds I.) begründet (vgl. hier BI. 29 ff. GA). Wenn nun darüber hinausgehend in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 vorgetragen wird, dass sich Mitglieder des. Beirats ihnen nicht zustehende Befugnisse anmaßen würden (Erteilung von Anweisungen gegenüber dem Hausmeister oder Gärtnern, Auftragsvergabe an Firmen, Beteiligung an der Kündigung des Hausmeisters etc.) so stellt dies einen gänzlich neuen Vortrag dar, der in der Begründung der Anfechtungsklage vom 27. August 2009 auch nicht ansatzweise zu finden ist. Diese nachgeschobenen Begründungen (vgl. dazu -auch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. März 2010, hier ab Bl. 718 GA) können daher - ungeachtet der Frage, ob sie inhaltlich überhaupt zutreffend sind - bei der Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage keine Rolle spielen. Dies gilt auch, soweit dem Beirat jetzt in dem Schriftsatz vom 2. März 2010 (dort auf S. 9 ff. = BI. 726 ff. GA) vorgeworfen wird, Belege nicht zureichend geprüft oder (nach Auffassung der Kläger oder auch objektiv nicht vorhandene) Kompetenzen überschritten zu haben. Gleiches gilt erst recht für die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 27. April 2010 (vgl. dort auf S. 23 = BI. 915 GA), soweit mit ihnen der Vorwurf vertieft wird, der Verwaltungsbeirat habe unberechtigt bei der Kündigung des Hausmeisters mitgewirkt (was nach Auffassung der Kläger alleine in die Kompetenz der Eigentümerversammlung fällt) bzw. sich dazu in dem Verwaltervertrag "selbst Kompetenzen eingeräumt" (was nach Auffassung des Klägervertreters einen Verstoß gegen § 181 BGB darstellen soll). Es kann daher auch offen bleiben, ob die Verwalterin nicht doch befugt war, aus eigenem Recht (der "actus-contrarius-Theorie" folgend) den Hausmeistervertrag zu kündigen. In diesem Fall wäre nämlich die Mitwirkung des Beirats bei der Kündigung ohnehin vollkommen bedenkenfrei. Eindeutig verspätet sich auch die Angriffe, dem Beirat sei deshalb eine Entlastung zu verweigern, weil der Metallzaun (vgl. dazu noch später) nicht errichtet wurde (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 33 = BI. 568 GA). Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, den Klägern diesbezüglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche Wiedereinsetzung ist hier schon nicht beantragt worden. Für das Gericht ist weiter nicht ansatzweise erkennbar, weshalb die angeblichen Überschreitungen der Befugnisse nicht bereits innerhalb der gesetzlichen Frist hätten vorgetragen werden können. Unbegründet ist auch die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 (betr. die Verwalterbestellung/Verlängerung des Verwaltervertrages). Die Anfechtung wird auf mehrere Gründe gestützt, die es - auch in ihrer Gesamtschau - nicht rechtfertigen, den Beschluss für ungültig zu erklären. Die Anfechtung wird zunächst darauf gestützt, dass die "Vorgänge" anlässlich der Wiederwahl der Verwalterin den "dringenden Verdacht der arglistigen Täuschung (ergäben)" (vgl. dazu auf S. 13 im Schriftsatz vom 27. August 2009 = BI. 33 GA). Diese "Vorgänge“ waren bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (AG G., 26 C 72/2009). Mit diesem Verfahren hatte der Wohnungseigentümer C. einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 verfolgt. Anlässlich der Terminierung hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger wohl an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte, war sodann zu einer Klagerücknahme führte. In der Sache geht es den Klägern zu 1 nun ebenfalls darum, dass es anlässlich der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 von einem Vertreter der Verwalterin, Herrn P., zu Zusagen bezüglich der Anpassung des Verwaltervertrages gekommen sein soll, diese sodann bei der Beschlussfassung nicht umgesetzt wurden. Dazu wird vorgetragen, das von dem Kläger zu 2 geltend gemacht worden sei, die Regelung in § 3 Abs. 7 des (alten) Verwaltervertrages (vgl. hier BI. 45 GA) in dem neuen Verwaltervertrag ersatzlos zu streichen. Entgegen einer Zusage von Herrn P. sei dies jedoch sodann nicht umgesetzt worden, was auch dem Protokoll zu entnehmen ist. Denn dort heißt es, dass die Bedingungen des Verwaltervertrages in der Fassung des Beschlusses 06/04 unverändert fortgelten (vgl. das Protokoll der Eigentümerversammlung auf S. 11 = BI. 1.58 GA). Weiter sei von Herrn P. zugesichert worden, § 3 Abs. 14 im neuen Verwaltervertrag der Regelung in § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung (vgl. hier BI. 77 GA) anzugleichen. Die Regelung in § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung lautet dabei wörtlich wie folgt: "Nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Verwalter eine Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage aufzustellen und auf dieser Grundlage, spätestens fünf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, über die geleisteten Vorauszahlungen Abrechnung zu erteilen. Diese Abrechnung ist dem Sondereigentümer schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich begründeter Widerspruch eingelegt ist, gilt die Abrechnung als anerkannt. Etwa zuviel gezahlte Beträge sind dem Sondereigentümer gutzubringen, etwaige Fehlbeträge sind von ihm mit der nächsten fälligen Zahlungen auszugleichen. Zuviel gezahlte Beträge werden nicht verzinst." In § 3 des Verwaltervertrages heißt es "demgegenüber" (vgl. BI. 44 f. GA): "Der Verwalter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen, beziehungsweise ist verpflichtet: … 14. Die jeweilige Jahresabrechnung allen Miteigentümern nach der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen." Beide Angriffe können in keiner Weise eine Anfechtung des Beschlusses zur Wiederwahl der Verwalterin auch nur stützen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass der Verwaltervertrag nicht zwischen dem Kläger zu 2 ( Herrn A.) und der Verwalterin geschlossen wird oder worden ist. Vertragspartner der Verwalterin ist vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. dazu Abramenko, in: Fachanwaltskommentar WEG, 3. Aufl., § 26 Rz. 36 ff.). Selbst wenn der Kläger zu 2 daher ein Anliegen in Bezug auf die Abänderung des Verwaltervertrages formuliert haben sollte und selbst wenn Herr P. (als Vertreter der Verwalterin) damit einverstanden gewesen sein sollte, so würde dies nicht ausreichen, um von einem ( einvernehmlich) abgeänderten Verwaltervertrag (für die Zukunft) ausgehen zu können. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Kläger zu 2 als ein dazu ermächtigter Vertreter der Gemeinschaft ein solches Anliegen vorgebracht haben sollte und Herr P. zu einer solchen (wohl spontanen) Abänderung des Verwaltervertrages ermächtigt gewesen sein sollte. Dass aber diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, ist in keiner Weise dargetan worden oder sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung ausweislich des vorgelegten Protokolls (vgl. dort S. 11 = BI. 158 GA) nicht von einem Mitglied der Verwalterin, sondern von dem Beiratsmitglied ( und Beklagten) Herrn I. geleitet wurde. Von ihm wurde sodann auch der Antrag über die Annahme des Angebots der Verwalterin, ihre Verwaltungstätigkeit für die Gemeinschaft fortzusetzen, zur Abstimmung gebracht. Weiter wurde von ihm sodann als Abstimmungsergebnis bekannt gegeben, dass die Verwalterin für die Zeit vom 1. 1.2010 bis zum 31.12.2014 erneut zur Verwalterin bestellt wurde und die Bedingungen des Verwaltervertrages fortgelten würden. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass es anlässlich der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 überhaupt zu einer Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft darüber gekommen wäre, ob möglicherweise Korrekturen an dem Verwaltervertrag vorzunehmen wären oder nicht. Erst recht ist nicht erkennbar geworden, dass von der Verwalterin diesbezüglich in irgendeiner Weise eine Täuschung der Wohnungseigentümer vorgenommen worden wäre. Weiter erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Kläger zu 1 (nur auf ihre Interessen kommt es an, weil die Klagen im übrigen schon wegen einer Versäumung der Anfechtungsfrist unbegründet sind) die beiden Punkte aus dem Verwaltervertrag überhaupt angreifen. Der dazu unterbreitete Vortrag erscheint dem Gericht nicht einmal schlüssig zu sein. So wird in dem Schriftsatz vom 27. August 2009 auf S. 14 (= BI. 34 GA) in den Raum gestellt, dass sich der Verwaltungsbeirat (!) "in Abweichung vom eigentlichen Beschluss des Jahres 1994 und den Bestimmungen aus § 17 Abs. 4 c) der Teilungserklärung der WEG S. vom 6.7.1993 selbst ermächtigt eine Kündigung des Hausmeisters zu beschließen, ohne dafür eine Vollmacht der Eigentümerversammlung zu haben", vgl. zu § 17 der Gemeinschaftsordnung BI. 258 GA. Was dies mit der Frage zu tun haben soll, ob die Verwalterin erneut bestellt werden konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Noch weniger nachvollziehbar sind die Bedenken der Kläger zu 1 bezüglich der Regelung in § 3 Abs. 14 des Verwaltervertrages. So ist dort lediglich geregelt, dass die jeweilige Jahresabrechnung allen Miteigentümern immer nach der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat " mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen ( ist)". Das Gericht vermag auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass diese Regelung in irgendeiner Weise in einen Widerspruch zu § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung (vgl. erneut S. 77 GA) stünde. Das Gericht hat dazu auch den "vertiefenden" Vortrag in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 (dort auf S. 38 f. = BI. 573 f. GA) nicht nachvollziehen können. So soll die Regelung in dem Verwaltervertrag ersichtlich nicht die Teilungserklärung (genauer: die Gemeinschaftsordnung) derogieren, vielmehr tritt die Verpflichtung zur Übersendung der Jahresabrechnung nur neben die Regelung aus § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung. Verblüffend an dem Vortrag ist dann auch nur, dass der Kläger zu 2 wohl meint, dass der Verwaltervertrag alleine deshalb einer Anpassung hätte unterzogen werden müssen, weil er ( und sonst niemand, jedenfalls fehlt an konkreten Darlegungen dazu) diesbezüglich einen Anpassungsbedarf vorgebracht hatte, auf welchen der Vertreter der Verwalterin eingegangen sein soll. Weiter ist auch der Vortrag (vgl. S. 16 des Schriftsatzes = BI. 22 GA), wonach das Beiratsmitglied I. bei der Gegenüberstellung der Verwalterkosten des Mitbewerbers um das Amt (der Firma Z.-GmbH) im Vergleich zu den Kosten der gewählten Verwalterin "bewusst die Unwahrheit gesagt (haben soll)" als Anfechtungsgrund ungeeignet. Dazu werden von den Klägern nicht einmal Angaben dazu gemacht, welche Daten unterbreitet worden sein sollen und weshalb diese (tatsächlich oder vermeintlich) falsch sein sollen. Im Gegenteil: Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 heißt es dazu vielmehr (vgl. dort auf S. 37 = Bl. 572 GA), "dass die von der Konkurrenz angebotenen Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen im Protokoll mit keinem Wort erwähnt wurden". Mit dem "Protokoll" ist damit wohl die Eigentümerversammlung selbst gemeint. Herausgestellt wird von dem Klägervertreter dazu alleine, dass von der Konkurrentin der jetzt bestellten Verwalterin ein "Sonderkündigungsrecht" angeboten wurde (vgl. a.a.O. S. 36), während ein solches bei der gewählten Verwalterin nicht im Vertrag vorgesehen ist. Selbst wenn diese Information nicht in der Versammlung unterbreitet worden sein sollte, würde sich dies nicht auf die Wahl der Verwalterin auswirken; dies um so weniger deshalb, weil gerade bei der Übernahme einer neuen Verwaltung die Gewährung eines "Sonderkündigungsrechts" als üblich angesehen werden kann, während hier eine Verwaltung erneut bestellt wurde, die unstreitig seit dem 1.1.1995 (nicht: seit dem 1.12.1994, wie vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 27. August 2009 auf S. 2 = BI. 22 GA angegeben) im Amt ist. Der Vortrag zu der "Übervorteilung" der Konkurrentin durch Vorenthaltung von wichtigen Vertragsdaten ist daher nach Auffassung des Gerichts letztlich gänzlich unsubstantiiert. Dahinstehen kann auch, ob das Protokoll "unrichtig" ist (vgl. dazu im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 38 = BI. 573 GA). Fakt ist, dass eine diesbezügliche Klage zurückgenommen wurde (vgl. dazu schon oben) und von keinem der Kläger ein Verfahren dazu beim AG G. angestrengt wurde. Das vorgelegte Protokoll hat daher die Vermutung der Richtigkeit für sich; wirklich substanzvolle Angriffe gegen die Richtigkeit des Inhalts vermag das Gericht auch nicht zu erkennen (dies auch im Licht der - für das Gericht nur teilweise nachvollziehbaren - Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 37 f. = BI. 572 f. GA). Vollkommen unerheblich ist jedenfalls (juristisch), weshalb auf eine email des Klägers zu 2 keine Reaktion von Seiten der Verwaltung erfolgte. Dies - wie auch die unterbliebene " Protokollberichtigung" - macht es für den Kläger zu 2 (dessen Anfechtung verfristet ist, s.o.) aber für die Kläger zu 1 jedenfalls nicht Völlig unzumutbar" (!) (vgl. a.a.O.), weiter mit der gewählten Verwalterin zusammen zu arbeiten. Gleiches gilt auch für den Vorwurf, Herr I. habe eine Äußerung von Herrn U. (von der Firma N. GmbH) falsch wiedergegeben. Dazu bleibt - wie auch zu dem vorerwähnten Punkt - gänzlich im Dunkeln, wie sich die. angeblich falsche Äußerung auf das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer ausgewirkt haben soll. Unerheblich ist auch, ob Herr I. - oder gar der ganze Verwaltungsbeirat - für den Fall der Wahl der Firma N. GmbH mit einem Rücktritt "drohte". So ist kein Wohnungseigentümer verpflichtet, als Verwaltungsbeiratsmitglied tätig zu sein oder tätig zu bleiben. Wenn der Beirat daher mit einem Rücktritt "gedroht" haben sollte, so wäre dies rechtlich in keiner Weise zu beanstanden und würde - natürlich - keinen Einfluss auf die Wiederwahl der Verwalterin haben können. Auch die weiteren Ausführungen des Klägervertreters in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (vgl. dort vornehmlich aus den S. 33 ff. = Bl. 568 ff. GA) geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Weiter ist die Anfechtung des Beschlusses damit gestützt worden, dass die Verwalterin eine "Vielzahl von Pflichtverletzungen" begangen haben soll. Der Hauptvorwurf gegen die Verwalterin wird von den Klägern zu 1 dabei wohl darin gesehen, dass sich die Verwalterin nicht zureichend um die "versorgungstechnischen Probleme bei der Heizung seit dem Jahr 2006" gekümmert haben soll. Auch dazu bleibt der Vortrag der Kläger trotz aller ( ersichtlich gegebenen) Bemühungen letztlich zu unsubstantiiert. Nach Einschätzung der Kläger (zu 1) hat sich die Verwalterin nicht zureichend um die Beseitigung von Problemen der Heizung bemüht. Den Ausgangspunkt der Argumentation bildet dabei das Sachverständigengutachten von Herrn X. (vom 16.5.2005), welches in einer z. T. schlecht lesbaren Fassung als Anlage 2 = BI. 50 ff. GA zur Gerichtsakte gereicht wurde. Nach Auffassung der Kläger soll die Verwalterin den im Gutachten dargelegten Missständen nicht energisch genug entgegengetreten sein und namentlich - wozu im Schriftsatz vom 27. April 2010 (= Bl. 893 ff. GA) ergänzend noch umfangreich ausgeführt worden ist - den "hydraulischen Abgleich" nicht mit zureichendem Nachdruck betrieben haben. In tatsächlicher Hinsicht gehen die Kläger davon aus, dass eine Vielzahl von Heizkörpern von den Wohnungseigentümern demontiert oder ausgetauscht worden sein sollen. Dazu wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Begründung der Anfechtung ( nebst der Anlagen). Weiter gehen die Kläger davon aus, dass durch die Demontage oder auch den Austausch von Heizkörpern (dazu fehlt ein substantiierter Vortrag) eine ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten wie auch eine ordnungsgemäße Beheizung des Objekts nicht mehr gewährleistet sei. Dies alles rechtfertigt es indessen nicht, den Beschluss zu TOP 5 für ungültig zu erklären. In rechtlicher Hinsicht kann dabei als geklärt angesehen werden, dass ein Beschluss über eine Wiederwahl eines Verwalters nur dann für unwirksam zu erklären ist, wenn es dafür "wichtige Gründe" gibt (vgl. statt aller nur Abramenko, in: Fachanwaltskommentar WEG, 3. Aufl., § 26 Rz 12). Dieser Maßstab ist deshalb zutreffend, weil es grundsätzlich Sache aller Wohnungseigentümer ist, im Beschlusswege darüber zu entscheiden, von wem das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet werden soll. In diese Zuständigkeit der Wohnungseigentümer soll nicht "mit leichter Hand" von den Gerichten eingegriffen werden. Ist daher eine Minderheit gegen die Bestellung eines Verwalters, so muss sich die Minderheit grundsätzlich der Mehrheit beugen; es sei denn, es liegen "wichtige Gründe" vor, die es für die Minderheit (oder auch nur einzelne Wohnungseigentümer) nicht zumutbar erscheinen lassen, das Eigentum (weiter) durch die (wiedergewählte) Verwaltung verwalten zu lassen. Was nun das " Heizungsproblem" angeht, so verfügt dieses offenbar über mehrere "Seiten" (wie auch so mancher der eingereichten Schriftsätze oder dieses Urteil). Betrachtet man zunächst die versorgungstechnische Seite der Problematik, so wäre denkbar, dass die Heizleistung in dem Objekt nicht mehr zureichend gewährleistet ist und die Wohnungseigentümer (bzw. ihre Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte) schlicht in nur unzureichend beheizbaren Räumen sitzen müssen. Dazu finden sich in dem gesamten Vortrag der Kläger keine verwertbaren Angaben. So wird namentlich nicht mitgeteilt, wann sich bei welchen Außentemperaturen Probleme bei der Beheizbarkeit von (welchen?) Wohnungen eingestellt haben sollen. Gerichtsbekannt ist dazu, dass von den Klägern -zu 2 (deren Anfechtung hier verfristet erfolgte) mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren (N02) ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (durch die Beklagte) zur "Bestandsaufnahme" der Heizung eingereicht wurde. Dieser Antrag hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Gegenstand eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens (der Kläger zu 2; Az.: AG G., N03) war, der Verwaltung des Objektes aufzuerlegen dafür zu sorgen, dass die Heizleistung in der Wohnung der Kläger zu 2 ordnungsgemäß funktioniert. Auch dieser Antrag blieb - zumindest in der ersten Instanz - erfolglos. Auffallend war dabei, dass die Antragsteller (hier: Kläger zu 2) geltend machten, dass ihre Wohnung nicht zureichend beheizbar sei, wobei gleichzeitig eingeräumt wurde, dass die Heizkörper nicht "voll aufgedreht wurden". In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 1.12.2009 heißt es dazu auszugsweise: Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. dazu auch die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung) über eine zu schwache Heizleistung beklagen, sie aber ihrerseits - unstreitig - die Thermostatventile nicht vollständig öffnen. Die Kläger sind vielmehr der Ansicht, dass zum einen schon bei einer Einstellung der Thermostatventile auf "drei bis vier" eine zureichende Heizleistung zu erreichen sein müsste und zum anderen die Heizkörper "durchgängig" warm werden müssten. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. So ist den Klägern ohne weiteres zuzumuten, zunächst in ihrer Wohnung die Thermostate in den Räumen, in welchen es angeblich nicht zureichend warm wird, auf die volle Heizleistung einzustellen, bevor die Gegenseite gerichtlich in Anspruch genommen wird. Mit Blick auf die versorgungstechnische Seite des Heizungsproblems gelten hier ähnliche. Erwägungen: Beachtlich wäre Vortrag der Kläger (zu 1) dazu mithin nur dann, wenn von ihnen im Detail angegeben worden wäre, wann (also an welchen Tagen) in ihrem Sondereigentum trotz voller Inanspruchnahme der angebotenen Heizleistung nur welche Temperaturen erreicht werden konnten. Ein solcher Vortrag ist nicht ausfindig zu machen. Der Vortrag der Kläger ist aber auch unter abrechnungstechnischen Gründen nicht geeignet, eine Abberufung der Verwalterin zu stützen. Ausgangspunkt der Argumentation ist - dies sei hier wiederholt - dabei der Vortrag, es seien Heizkörper in den Wohnungen demontiert bzw. durch andere Heizkörper ersetzt worden. Dem soll die Verwalterin nach dem Gutachten des Sachverständigen X. nicht zureichend nachgegangen sein. Nimmt man nun das Gutachten zur Hand, so findet sich dort auf S. 5 (= BI. 54 GA) der Hinweis, dass sowohl noch "Röhren-, Glieder-Flachheizkörper der 'Erstausstattung' als auch 'neuere' Kompaktheizkörper (eingebaut seien)". Auf S. 6 heißt es zu den "Problemen" der Heizanlage: "Zum Betriebsverhalten der Einrohrheizung wurde von den Wohnungsnutzern vereinzelt angeführt: - unzureichende Beheizung an Tagen mit tieferer Außertemperatur (-5 C und mehr) durchgehend ' heiße' Heizkörper, auch bei geschlossenen Heizkörperventilen (Haus 1) belästigende Geräusche, die von Heizkörpern ausgehen vermehrte Luftansammlung in Heizkörpern." An keiner Stelle des Gutachtens findet sich demgegenüber ein Hinweis darauf, dass von den Wohnungseigentümern in nennenswertem Umfang Heizkörper demontiert oder getauscht worden wären oder gar, dass dies aus Sicht des Gutachters ein Zu einem solchen Hinweis soll es sodann allerdings in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 2006 kommen sein. Dort soll der Sachverständige mündlich ausgeführt haben, "dass in einigen -Fällen auch die Demontage von Heizkörpern bzw. der Tausch von Heizkörpern festgestellt worden sei, so das auch insoweit nach Regelung bedarf bestehe" (Hervorhebung nur hier) . Zutreffend verweisen die Kläger weiter darauf, dass von dem Gutachter (vgl. in seinem schriftlichen Gutachten auf S. 5 = BI. 54 GA) ein Teil mangelhafte Isolierung der Steigleitungen in den Wohnungen festgestellt wurde. Aus diesen Informationen leiten die Kläger ab, dass der Verwaltungsgesellschaft bekannt gewesen sei, dass Heizkörper demontiert waren "und dass dies auch die Ursache für den Heizverlust der gesamten Heizanlage war". Diese Schlussfolgerung vermag das Gericht nicht zu teilen. So findet sich namentlich in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen nicht ein einziger Hinweis darauf , dass von dem Sachverständigen die Demontage von Heizkörpern als Ursache für den " Heizverlust der gesamten Heizanlage" angesehen wurde. Von dem Gutachter wurden sodann auch (vgl. in seinem Gutachten unter N. Maßnahmen zur Behebung der hydraulischen Defizite und der daraus resultierenden unzureichenden Beheizung" = S. 16 ff. des Gutachtens = BI. 65 ff. GA) insoweit überhaupt keine Maßnahmen vorgeschlagen. Unter V. 1. regt der Gutachter vielmehr einen sogenannten hydraulischen Anlagenabgleich an, unter V. 2. schlägt er vor, im Nachgang dazu die Vorlauftemperaturen mit "voraussichtlich" 95 - 100 Celsius zu fahren. Lediglich um die Kesseltemperatur nicht mehr als zwingend notwendig anzuheben (!) ist es weiter nach seiner Einschätzung erforderlich, "alle durch Wohnungen führenden Steigleitungen (Vorlauf/Rücklauf) gegen vermeidbare Wärmeabgabe zu dämmen" (vgl. hier BI. 66 f. GA). Dass diese Maßnahme (Dämmung der Steigleitungen) aus Sicht des Sachverständigen nicht als unbedingt zwingend anzusehen war, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem ergänzend erteilten Hinweis (vgl. das Gutachten auf S. 18 = BI. 67 GA), wo es wörtlich heißt: "Wird die m.E. notwendige Dämmung der Heizungsleitungen in Erwägung gezogen , sollten auch die Warmwasserleitungen, die Zirkulationsleitungen und die Kaltwasserleitungen (gegen Erwärmung) gedämmt werden." (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier.) Unter Vl. wendet sich der Gutachter sodann der Frage zu, ob wohl der Einbau einer Entgasungsanlage in das Heizungssystem als sinnvoll angesehen werden kann, unter VII. findet sich eine Kostenschätzung des Sachverständigen. Entgegen der Ansicht der Kläger hätte der Verwalterin das Fehlen von Heizkörpern oder von Heizkörperverteilern auch nicht bei einer " sachgemäßen Prüfung der jährlichen Heizkostenabrechnung" auffallen müssen (vgl. dazu BI. 25 GA). Zu einer solchen detektivischen Kontrolle war die Verwalterin nach Auffassung des Gerichts ohne weitere Anhaltspunkte nicht verpflichtet. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts für die Anforderung von "Protokollen" (von der Firma Q.), vgl. dazu Bl. 26 GA. Weiter ist auch der Vortrag der Klägerseite unsubstantiiert, soweit in den Raum gestellt wird, dass sich 50 % der Heizkosten "auf immer weniger Einheiten verteilen ( bzw. verteilten)", vgl. erneut BI. 25 GA. Dazu ist zu bemerken, dass natürlich jede Einheit bei den verbrauchsabhängigen Kosten anteilig belastet wird, solange dort auch nur ein Wärmekostenverteiler entsprechende Zählschritte erfasst hat. Dass aber ganze Einheiten durch eine Demontage von Heizkörpern (oder auch von Heizkostenverteilern) gleichsam " heizkostenverteilerfrei" gemacht worden wären, ist nicht konkret behauptet worden. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von dem Sachverständigen die Demontage oder die Ersetzung von Heizkörpern in einzelnen Wohnungen überhaupt als problematisch angesehen worden wäre. Bezüglich der Dämmung der Steigleitungen hat der Sachverständige ebenfalls nur eine letztlich recht zurückhaltend formulierte Empfehlung erteilt, deren Umsetzung nach seiner Schätzung im übrigen mit einem Kostenvolumen in Höhe von rund 22.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. S. 21 des Gutachtens = BI. 70 GA) einhergehen würde. Nach Auffassung des Gerichts ist es angesichts dieser Erkenntnislage bereits im Ansatzpunkt verfehlt, wenn der Verwalterin von den Klägern vorgehalten wird, sie habe sich nach der Vorlage des Gutachtens nur unzureichend um das Problem von demontierten oder ausgetauschten Heizkörpern gekümmert. Selbst wenn der Sachverständige - wie vorgetragen - in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 2006 darauf hingewiesen haben sollte, dass "in einigen Fällen" auch Heizkörper demontiert beziehungsweise getauscht worden seien (vgl. dazu auch den Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 51 = Bl. 586 GA), so kann daraus nach Auffassung des Gerichts nicht abgeleitet werden, dass von der Verwalterin aus eigenem Antrieb einer Art Bestandsverzeichnis hätte errichtet werden müssen. Für die Kläger ist auch nicht vorgetragen worden, dass dieser Gedanke von ihnen an die Verwalterin "herangetragen worden" wäre. Von der Problematik der (tatsächlich oder auch nur vermeintlich) unzureichenden Heizleistung sind dabei ersichtlich besonders die Kläger zu 2 (deren Anfechtung nicht fristgerecht erfolgte) betroffen. Dies ergibt sich aus mehreren Punkten. So kann der Begründung der Anfechtung auf S. 3 (BI. 23 GA) entnommen werden, dass der Kläger A. schon im Jahre 2005 "auf eigene Kosten" den Sachverständigen O. mit der Erstellung eines Kurzgutachtens beauftragte. Weiter nimmt der Sachverständigen X. in seinem Gutachten speziell Stellung zu der Beheizung der Wohnung der Kläger zu 2 (vgl. im Gutachten auf S. 16 = BI. 85 GA). Der Kläger zu 2 und der Wohnungseigentümer C. waren es dann auch, die - am 19. Juni bzw. 9. Juli 2009 (vgl. BI. 7 der Begründung = BI. 27 GA) - "eigene Nachforschungen" anstellten und "sämtliche Einzelabrechnungen der gesamten Wohnanlage. S. 1-3 der Firma Q. zu den Heiz- und Warmwasserkosten 2008" prüften. Weiter haben die Kläger zu 2 mit den bereits erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren versucht, die Beklagte zur Erteilung eines Gutachtenauftrages zu zwingen bzw. für eine ordnungsgemäß funktionierende Beheizung ihrer Wohnung zu sorgen. Weiter ist derzeit beim Gericht noch ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu der Frage des Zustandes der Heizung anhängig. Angesichts dieses erkennbaren besonderen Interesses der Kläger zu 2 an der Aufbereitung der Problematik, die sich " rund um das Heizungssystem" darbietet, wäre es nach Auffassung des Gerichts durchaus naheliegend gewesen, wenn die Verwalterin vor der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 einmal aufgefordert worden wäre, der Problematik von demontierten oder auch ausgetauschten Heizkörpern einmal intensiver nachzugehen. Dass es zu einer solchen Initiative durch die Kläger zu 2 oder gar durch die Kläger zu 1 (denen hier alleine noch ein Anfechtungsrecht zusteht) gekommen wäre, ist nicht dargetan worden. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das bloße Fehlen von Heizkörpern - nach der Darstellung der Kläger sollen insgesamt 91 Heizkörper fehlen (vgl. dazu die Anspruchsbegründung auf S. 8 = Bi. 28 GA) - nicht ausreicht, um der Verwalterin eine Pflichtverletzung vorzuhalten. Das Gericht geht dazu davon aus, dass die Verwalterin nicht aus eigenem Antrieb verpflichtet war, aufgrund der insoweit wenig aussagekräftigen Feststellungen des Sachverständigen X. oder aufgrund von ihr vorliegenden Heizkostenabrechnungsbelegen, eine intensive Prüfung des Bestandes von Heizkörpern durchzuführen. Konkrete Anhaltspunkte für eine "massenhafte" Demontage von Heizkörpern sind dann wohl auch erst durch die Recherchen zu Tage gefordert worden, welche der Kläger zu 2 und der Wohnungseigentümer (und Beklagte) Leonhard C. am 19. Juni 2009 und - erst nach der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 - am 9. Juli 2009 anstellten. Hier zu unterstellen, die Verwalterin habe gleichsam "sehenden Auges" gebilligt, dass von Sondereigentümern in nennenswertem Umfang in den Heizkörperbestand eingegriffen wurde, ist jedenfalls nicht zureichend dargetan worden. Ein solcher Rückschluss lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass ja das Wasser abgelassen worden sein muss, um die Heizkörper überhaupt demontieren zu können (vgl. dazu den Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 51 = BI. 586 GA). So kann schon dem Schriftsatz selbst entnommen werden, dass es sich dabei nicht um eine zwingende Voraussetzung handelt ("... im Allgemeinen :.."), zum anderen ist vollkommen unklar, wann welche Heizkörper im einzelnen demontiert wurden und welche Kenntnisse (einer der Hausmeister? oder die Verwaltung?) die beteiligten Personen dazu gehabt haben mögen. Der Beschluss über die erneute Bestellung ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil es schon in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 12.6.2006 einen Anhaltspunkt für die Demontage (oder auch den Tausch) von Heizkörpern gegeben haben (vgl. dazu den Vortrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 auf S. 51 = BI. 586; das Protokoll der Eigentümerversammlung findet sich nicht als Anlage zu dem Schriftsatz). Gleiches gilt auch für die von den Klägern gefundenen Belege (vgl. dazu a.a.O.). Was soll sich etwa daraus ableiten lassen, dass im Einzelnachweis der Bewirtschaftungskosten für das Jahr 2007 " noch eine Rechnung der Heizungsfirma L. vom 09.08.2007 über 'Ausbau und Neumontage Heizkörper"' finden ließ? Oder auch, dass es eine Rechnung der Firma Q. über die Erneuerung eines "fehlenden" Heizkostenverteilers gibt? Rechtlich Relevantes für die Frage der erneuten Bestellung der Verwalterin ist daraus nicht abzuleiten. Rechtlich ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn seitens der Verwalterin zumindest zunächst die Heizkostenverteilung in die Jahresabrechnung übernommen wurde, welche seitens der Firma Q. erstellt wurde. Das Gericht versteht den weiteren Vortrag der Parteien - namentlich den des Klägervertreters - sodann dahingehend, dass es zu substantiellen Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung erst kurz vor oder sogar erst in der Eigentümerversammlung selbst gekommen ist ( vgl. dazu auch die Recherchedaten des Klägers zu 2 und des Beklagten Herrn C.). Dem Kläger zu 2 schwebte sodann wohl vor, dass - unvorbereitet - in der Eigentümerversammlung "auf einmal" ein Beschluss dahingehend gefasst wird, dass die Heizkosten doch gemäß § 9a der HeizKV, umgelegt werden sollten (vgl. dazu den Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 53 = BI. 588 GA). Dem Gericht erscheint es sehr zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen als angezeigt hätte angesehen werden können. Mutmaßlich wäre ein solcher Beschluss nämlich auf eine Anfechtung hin für ungültig zu erklären gewesen (vgl. § 23 Abs. 2 WEG, wonach Beschlussanträge rechtzeitig anzukündigen sind; die Ankündigung zu TOP 3 - vgl. Bl. 10 GA - hätten dabei kaum als ausreichend angesehen werden können). Wenn gegen ein solches Vorgehen in der Eigentümerversammlung juristische Bedenken angemeldet wurden ( von Herrn H. von der Verwalterfirma), so sind diese jedenfalls nur zu gut. nachvollziehbar. So lag den Wohnungseigentümern zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mal eine Einzelabrechnung vor, aus welcher sie hätten ersehen können, wie sich die geänderte Heizkostenverteilung auf ihre Einheit auswirken würde. Der Kläger zu 2, der sich nach dem Verständnis des Gerichts für eine unmittelbare Abstimmung über diesen Punkt ausgesprochen hatte, konnte daher schon aus juristischen Gründen nicht davon ausgehen, dass dies einfach von der Verwaltung hingenommen oder gar begrüßt würde. Ein solches Vorgehen (wie vom Kläger zu 2 gewünscht) hätte nach Auffassung des Gerichts wohl auch kaum den Interessen der Gemeinschaft entsprochen, ja, es wäre wohl rechtswidrig gewesen. Der Verwaltung kann .es daher auch nicht angelastet werden, wenn es in der Eigentümerversammlung letztlich nicht zu einer Abstimmung über die Jahresabrechnung kam (wobei hier dahinstehen kann, ob für eine " korrektere Berechnung" der Heizkosten gegebenenfalls § 9a HeizkVO herangezogen werden könnte, vgl. dazu auch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 9 = BI. 544 GA). Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abrechnung der Heizkosten fehlerhaft sein soll. Nach Auffassung des Gerichts bedarf dieser Punkt einer differenzierten Betrachtung. Aus technischer Sicht stellt sich die Frage, ob der Vortrag der Kläger dazu in fachlicher Hinsicht überhaupt zutreffend ist. Von den Klägern wird dazu -.vereinfacht dargestellt - die Behauptung aufgestellt, dass gleichsam mit jedem demontierten Heizkörper die Erfassungsgenauigkeit des Systems leide. Weiter behaupten die Kläger, dass sich die Demontage von Heizkörpern auch negativ auf die Heizleistung auswirke, was namentlich mit dem Schlagwort des hydraulischen Anlagenabgleichs (vgl. dazu auch schon das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X. auf S. 16 = BI. 65 GA) in Verbindung gebracht wird. In rechtlicher Hinsicht meinen die Kläger, dass die Demontage von Heizkörpern unzulässig sei. Ob den Ausführungen der Klägerin technischer und/oder rechtlicher Hinsicht gefolgt werden kann, kann hier letztlich dahinstehen. Falls sich nämlich - etwa nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens - ergeben sollte, dass die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 etwa wegen demontierter oder gar ausgetauschter Heizkörper (zu ausgetauschten Heizkörpern fehlen konkrete Angaben) nicht korrekt ist, würde sich dies überhaupt nicht auf die Frage auswirken, ob die Verwalterin erneut bestellt werden konnte (oder nicht). Derartige Rückschlüsse auf den Bestellungsakt könnte nämlich nur dann gezogen werden, wenn die Verwalterin bereits in der Zeit vor der Abrechnungsperiode deutliche Anhaltspunkte dafür übersehen hätte, dass sich wegen von Sondereigentümern vorgenommenen Eingriffen in das Heizsystem Probleme bei der internen Verteilung von Heizkosten ergeben können oder ergeben müssen. Das Fehlverhalten der Verwalterin müsste gleichsam vorgelagert in den Jahren 2005, 2006 oder auch 2007 gesucht und gefunden werden. Dass aber die Verwalterin in diesen Jahren ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden wäre, haben die Kläger - was oben im einzelnen dargestellt wurde - gerade nicht belegen können. Aus rechtlichen Gründen kommt es daher für die Frage der erneuten Bestellung der Verwalterin gar nicht auf die von den Klägern mit großer Akribie abgehandelte Frage an, wie sich .die Demontage oder gar der Austausch von Heizkörpern auf die interne Heizkostenverteilung auswirkt. Das Gericht sieht daher auch keine Veranlassung, sich mit der technischen Seite der Heizungsproblematik intensiver auseinander zu setzen oder dazu gar ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht beschränkt sich deshalb hier auch auf die Darstellung von wenigen - die Entscheidung nicht tragenden - Aspekten. Soweit von Sondereigentümern Heizkörper demontiert worden sind, dürfte dies nach Auffassung des Gerichts kaum Auswirkungen auf die interne Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Wohnungseigentümern haben. Eine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass nach dem Vortrag des Klägervertreters (vgl. in der Anspruchsbegründung auf S. 5 f. = BI. 25 f. GA) in dem Objekt elektronische Heizkostenverteiler zum Einsatz kommen. Gerichtsbekannt ist dazu (aus dem Verfahren 26 C 19/2008 nach einer Anhörung eines Sachverständigen), dass diese Heizkostenverteiler bei abgeschalteten Heizkörpern (durch die also kein warmes oder heißes Wasser fließt) keine Messwerte liefern und daher insofern auch keine Wärmeabgabe registriert wird. Dies entspricht im übrigen weitgehend auch dem für die Kläger unterbreiteten Vortrag, wonach durch die elektronischen Heizkostenverteiler "auch kleinste Temperaturunterschiede zwischen Raumluft und Heizkörper" gemessen werden, vgl. BI. 25 GA. Legt man daher den Vortrag der Kläger zugrunde, so findet auch keine Verbrauchserfassung statt, wenn keine Temperaturdifferenz zwischen dem Heizkörper und der Raumluft besteht. In technischer Hinsicht unterscheidet sich daher die Erfassung von abgegebener Wärme grundsätzlich von dem früher üblichen System der Verwendung von so genannten Heizkörperröhrchen, die auf einem Verdunstungsprinzip arbeiteten. Bei dem letztgenannten Prinzip wurde nämlich auch dann ein "Verbrauch" erfasst, wenn ein Heizkörper überhaupt nicht in Betrieb genommen wurde ( beruhend auf der "natürlichen" Verdunstung der in dem Röhrchen befindlichen Flüssigkeit). Angesichts der vorstehenden Ausführungen erscheint es dem Gericht - was aber nicht entscheidungserheblich ist! - letztlich sehr zweifelhaft zu sein, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass bereits durch die Demontage von Heizkörpern die interne Kostenverteilung in eine Schieflage gekommen sei. Wenn nämlich ein Sondereigentümer die von elektronischen Heizkostenverteilern erfasste Wärmeabgabe auch dadurch "unterbinden" kann, indem er den Heizkörper schlicht abdreht, dürfte (mit Blick auf die Verteilung der Heizkosten) kein anderes Ergebnis durch die Demontage von Heizkörpern erreicht werden. Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob die Heizleistung für die sich nach Auffassung der Kläger "regelkonform" verhaltenden Wohnungseigentümer dadurch abnimmt, dass von anderen Wohnungseigentümern Heizkörper demontiert werden. Diesem Aspekt ist hier aber aus rechtlichen Gründen nicht weiter nachzugehen. Das Gericht hat dazu schon oben dargetan, dass für die Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan worden ist, dass sie ihr Sondereigentum nicht zureichend hätten beheizen können. Dies gilt in besonderer Weise für die hier alleine noch anfechtungsberechtigten Kläger zu 1. Dass sie ihr Sondereigentum nicht zureichend hätten beheizen können ist in keiner Weise dargetan worden, erst recht nicht, dass sie sich dazu mit der Bitte um Abhilfe an die Verwalterin gewandt hätten. Selbst wenn daher die Demontage von Heizkörpern zu technischen Defiziten bei der Beheizung des Objektes geführt haben sollte, so würde dies in keiner Weise einen Grund dafür geben, die Verwalterin nicht erneut zu bestellen. Schließlich erörtern die Parteien beziehungsweise ihre Vertreter die Frage, ob es den Sondereigentümern rechtlich erlaubt ist, Heizkörper zu demontieren . Auch diese Frage braucht nach Auffassung des Gerichts nicht entschieden zu werden. Sollte nämlich davon auszugehen sein, dass eine eigenmächtige Demontage von Heizkörpern rechtswidrig ist (war), so könnte sich dies auf die Rechtmäßigkeit einer erneuten Bestellung der Verwalterin nur dann auswirken, wenn sie davon vor dem Beginn der Heizperiode zureichende Kenntnis erlangt hätte und sie dem sodann - pflichtwidrig - nicht nachgegangen wäre. Dass aber die Verwalterin zu einem solchen Zeitpunkt entsprechende Kenntnisse vorgelegen hätten, haben die Kläger (was bereits oben eingehend erörtert wurde) nicht zureichend dargelegt. Unerheblich ist auch, ob sich die Verwalterin zureichend um die Umsetzung der Vorschläge gekümmert hat, welche von dem Sachverständigen X. in seinem schriftlichen Gutachten unterbreitet wurden. Erneut ist dazu hervorzuheben, dass sich das Gutachten zumindest in seinem Kern nicht mit der Frage der Demontage von Heizkörpern und den daraus möglicherweise ergebenden Abrechnungsproblemen , sondern mit der Frage einer Verbesserung der Heizleistung beschäftigt hat. Bezüglich dieses letztgenannten Aspektes fehlt es aber - was erneut zu betonen ist - an zureichenden Darlegungen seitens der Kläger, namentlich der Kläger zu 1. So wird für die Kläger - insbesondere für die Kläger zu 1 - eben nicht vorgetragen, dass sie ihre Wohnung nicht zureichend hätten beheizen können und ihnen deshalb eine weitere Zusammenarbeit mit der Verwalterin nicht mehrzugemutet werden könnte. Es kann daher für die Entscheidung des Rechtsstreits auch offen bleiben, ob sich die Verwalterin (noch) nachdrücklicher um die Umsetzung der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen hätte bemühen müssen. Festzuhalten ist immerhin, dass es nach der Vorlage des Gutachtens zur Vergabe von Aufträgen gekommen ist. In dem Schriftsatz vom 27. April 2010 zitieren die Klägervertreter dazu aus einem Schreiben des Sachverständigen vom 21. Januar 2008 (vgl. die Anlage 8 zu dem Schriftsatz = BI. 947 GA). In diesem Schreiben heißt es danach auszugsweise: "Die Arbeiten des Einbaus der Strangregulierungsventile sind abgeschlossen. Damit die Heizkörper bedarfsoptimiert mit Heizwasser versorgt werden, ist es unumgänglich, dass die Wohnungseigentümer auch mitteilen, wenn nach ihrer Feststellung die Heizwärmeversorgung mit der jetzigen Einstellung noch nicht in Ordnung ist ( betrifft alle Häuser). Die Einstellungen Haus 1 sind wahrscheinlich umfangreicher anzupassen (Feineinstellung), da in Haus 1 die Pumpensteuerung der Heizungsanlage schadensbedingt nachträglich erneuert wurde." Bereits diesem Schreiben kann entnommen werden, dass die Verwalterin bezüglich der Problematik der Beheizung des gesamten Objektes nicht etwa untätig geblieben ist (was die Kläger nach Auffassung des Gerichts zu suggerieren versuchen), sondern durchaus Aufträge vergeben wurden. Das Gericht versteht die Ausführungen des Sachverständigen dabei dahingehend, dass die Arbeiten auch schon zu einem durchaus nennenswerten Erfolg geführt haben (auch wenn sie noch nichtabgeschlossen sind). Dass danach - namentlich von den Klägern zu 1 - noch ein Nachbesserungsbedarf an die Verwalterin herangetragen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn daher weitere Arbeiten (etwa die Feineinstellung für das Haus 1) zügiger hätten vergeben werden können, so würde es dieser Umstand keinesfalls rechtfertigen, den Bestellungsbeschluss für ungültig zu erklären. Eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 auf S. 54 (= BI. 589 GA) begründet. Dort wird der Verwalterin vorgehalten es unterlassen zu haben, "eine Firma mit den entsprechenden Reparaturen (also der Isolierung von Steigleitungen; -d. Gerichts) beauftragt zu haben". Bereits oben ist dazu dargestellt worden, dass sich die Kosten für diese Maßnahme nach dem Gutachten X. auf ca. 22.000 € zzgl. der Umsatzsteuer belaufen sollten. Einen solchen Auftrag kann eine WEG-Verwaltung regelmäßig (und so auch hier, vgl. den Verwaltervertrag in § 3 Ziffer 4, hier BI. 44 GA) nicht einfach vergeben. Es hätte vielmehr eine entsprechende Beschlussfassung der Gemeinschaft vorliegen müssen, damit ein solcher Auftrag erteilt werden kann. Angesichts der Regelung dem Verwaltervertrag ist auch der Hinweis des Klägervertreters auf §-6 Abs. 1 der Teilungserklärung (richtig: Gemeinschaftsordnung, vgl. hier BI. 76 GA) "zu kurz gesprungen". Nach dem Verständnis des Gerichts (von der gesamten Akte) ist die Gemeinschaft jedoch mit einem solchen Beschlussantrag nie befasst worden. Auch die Kläger - namentlich auch der Kläger zu 2, der ja ein besonderes Interesse an der Heizungssituation zu haben scheint - haben einen solchen Beschlussantrag wohl nicht an die Verwaltung herangetragen. Weshalb dies unterblieben ist, vermag das Gericht nicht zu sagen. Die Kläger machen es sich dann aber wohl doch zu einfach, wenn damit die Ungültigkeit des Beschlusses über die Wiederbestellung der Verwalterin begründet werden soll. Dies umso mehr, als - was oben ebenfalls schon dargestellt wurde - die Durchführung der Arbeiten vom Sachverständigen wohl nur empfohlen, nicht aber als dringlich erforderlich dargestellt wurden. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 WEG hat der Vortrag des Klägervertreters in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 zur mangelhaften Pflege der Außenanlagen (vgl. S. 55 ff. = BI. 590 ff. GA) unberücksichtigt zu bleiben. Dazu wird auf die schon zitierte BGH-Entscheidung zu § 46 WEG verwiesen. Gleiches gilt auch, soweit der Verwalterin von den Klägern im Schriftsatz vom 27. April 2010 (vgl. dort auf S. 5 f. = BI. 898 f. GA) jetzt vorgehalten wird, das es sachlich ungerechtfertigt zu Auszahlungen an die Firma L. gekommen sei. Der jetzt erhobene Vorwurf, in die Verwalterin habe ungerechtfertigt zu Lasten der Gemeinschaft Auszahlungen an die Firma L. vorgenommen, ist nämlich in der Anspruchsbegründung vom 27. August 2009 nicht einmal angedeutet worden. Ein weiterer, gänzlich neuer Vorwurf (der deshalb ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat) besteht darin, dass die Wartung und Instandhaltung der zur Abrechnung der Bewirtschaftungskosten eingesetzten Zähler der Unterstationen der Häuser S. 1-3 nur unzureichend erfolgt sei (vgl. dazu im Schriftsatz vom 2. März 2010 auf S. 13 = BI. 730 GA und im Schriftsatz vom 27. April 2010 auf S. 9 = BI. 901 GA). Dies gilt auch für den weiteren neuen Sachvortrag in dem Schriftsatz. Dazu ist von dem Klägervertreter in keiner Weise dargetan worden, weshalb der Vortrag, der insofern nicht mehr als Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 4. März 2009 verstanden werden kann (nur dazu und zu den in der Sitzung erteilten Hinweisen wurde den Klägern in der Sitzung vom 16.3.2010 ein Schriftsatznachlass gewährt, vgl. BI. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung = BI. 859R GA) erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Der Vortrag ist daher gemäß § 296a ZPO unbeachtlich . Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, den neuen Vortrag zum Anlass zu nehmen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (wobei ein solcher Antrag auch nicht einmal gestellt worden ist). Dies gilt etwa für den neuen Vortrag, dass der seinerzeitige Objektbetreuer der Verwalterin, Herr R., bei einigen Sondereigentümern (vgl. dazu den Schriftsatz auf S. 17 = BI. 909 GA) "wilde Konstruktionen" (im Heizungsbereich) festgestellt haben will (was auch immer unter "wilden Konstruktionen" zu verstehen sein mag). Mit Blick auf die Entlastung des Verwaltungsbeirats finden sich in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. April 2010 Ausführungen zur Kündigung des Hausmeistervertrages. Dass diese Ausführungen im Rahmen der Anfechtung der dem Beirat gewährten Entlastung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist bereits ausgeführt worden. Gleiches gilt auch mit Blick auf die erneute Bestellung der Verwalterin: Auch insofern gilt, dass der Sachvortrag zum einen gemäß § 296a ZPO unbeachtlich ist und er außerdem wegen der zusätzlich wirkenden "Begründungssperre", die sich aus § 46 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 WEG ergibt, nur dann noch berücksichtigungsfähig wäre, wenn der Vortrag von seinem Kern her bereits rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden wäre oder eine Wiedereinsetzung den vorigen Stand zu gewähren wäre (was hier ebenfalls nicht beantragt wurde). Fristgerecht (wenn denn die Anfechtungsbegründung rechtzeitig gefaxt worden sein sollte, was zu Gunsten der Kläger unterstellt wurde) ist demgegenüber für die Kläger vorgetragen wurden, dass die Schäden an der Rauchgasabzugsanlage im nördlichen Treppenhaus des Hauses S. 1 seit Jahren nicht behoben worden sein sollen (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. August 2009 auf S. 17 = BI. 37 GA und erneut im Schriftsatz vom 17.12.2009 auf S. 46 = BI. 581 GA). Auch darauf lässt sich allerdings die Anfechtung des Beschlusses zur erneuten Bestellung der Verwalterin letztlich nicht stützen. Zu Recht weisen die Beklagtenvertreter dabei darauf hin, dass den Wartungsberichten der Firma D. vom 11. Dezember 2006 und vom 18. Dezember 2007 (in Kopie vorgelegt von dem Klägervertreter als Anlagen 20 und 21 zu dem 60seitigen Schriftsatz vom 17. Dezember 2009, hier BI. 680 f. GA) entnommen werden kann, dass "die Wirksamkeit und.Betriebssicherheit der Brandschutzeinrichtung nach wiederkehrender Prüfung gern. TPrüf VO §§ 3.2 + 6.2 ... gewährleistet (ist)". Beiden Wartungsberichten kann sodann nur noch entnommen werden, dass in dem rechten Treppenhaus das "NRA-Fenster" defekt ist, was sich aber - siehe oben - ersichtlich nicht auf die Betriebssicherheit der Brandschutzeinrichtungen ausgewirkt hat. Die Darstellung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (dort auf S. 46 ff. = BI. 581 ff. GA), es läge bezüglich der natürlichen Rauchabzugsanlage (NRA) ein sicherheitsrelevanter Mangel dar, ist angesichts der vorgelegten Prüfberichte nicht zureichend substantiiert. Im übrigen ist es durchaus auch Sache der Wohnungseigentümer darüber zu entscheiden, welche Instandsetzungsarbeiten (die ja immer mit Kosten verbunden sind) durchgeführt werden und welche nicht. Wenn also ein Wohnungseigentümer ein (besonderes) Interesse an der Reparatur des Fensters haben sollte, so wäre es ein Leichtes, einen diesbezüglichen Antrag (gerichtet auf die Instandsetzung) rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung an die Verwaltung zu richten, die den Antrag sodann auf die Tagesordnung zu nehmen hätte. Selbst, wenn der Antrag sodann keine Mehrheit finden sollte, wäre der Wohnungseigentümer nicht schutzlos, sondern könnte dagegen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen. Es ist also durchaus nicht nur Sache der Verwaltung, sich um die Beseitigung von Mängeln zu kümmern. Gerade wegen des letztlich die Eigentümer treffenden Kostenaufwands haben auch sie gewichtige Mitspracherechte und auch eine Mitverantwortung (es geht ja um ihr Eigentum). Gravierender ist nach Einschätzung des Gerichts, dass es in einem Wartungsbericht der Firma D. vom 9.12.2008 heißt, dass die NRA nur mit Netzspannung funktioniere und der Akkubetrieb nicht ausgelöst werde (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. März 2010, der von Anwalt zu Anwalt wurde - vgl. hier BI. 718 GA). Dazu haben die Beklagtenvertreter – auch in dem nachgelassenen Schriftsatz, vgl. dazu die Erwiderung vom 29. April 2010 - keine Stellungnahme mehr abgegeben. Derartigen sicherheitsrelevanten Positionen hat jedoch eine Verwaltung nachzugehen. Wenn dies hier nicht geschehen ist - wovon das Gericht ausgeht - rechtfertigt ein solches Versäumnis im Einzelfall jedoch gleichwohl nicht, die erneute Bestellung einer Verwaltung für ungültig zu erklären. Es kann daher auch offen bleiben, ob der Vortrag noch als fristgerecht im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG anzusehen ist. Gleiches gilt im Ergebnis für den Wasserschaden im _ Treppenhaus, der - unstreitig - über die Versicherung abgewickelt werden konnte (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. März 2010 auf S. 17 = BI. 734 GA), zumal zwischen den Parteien streitig ist, weshalb es zu dem Frostschaden gekommen ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil ca. 14 Tage vor der erneuten Bestellung der Verwalterin ein Prüfbericht des TÜV Mängel am Personenaufzug zu Tage gefördert hat (vgl. dazu den Schriftsatz vom 2. März 2010 auf S. 17 f. = Bl. 735 GA). Derartige Überprüfungen durch den TÜV dienen gerade dazu, solche Mängel aufzudecken. Weshalb dies einen Einfluss auf die erneute kurz darauf erfolgte erneute Bestellung der Verwalterin haben sollte, erschließt sich nicht. Gänzlich neu ist der weitere Vortrag der Kläger zu der Frage, ab wann die Firma. IQ. für die Abrechnung der Heizkosten zuständig ist. Nach den Darlegungen der Kläger ist der Vertrag bereits mit Wirkung vom 1.1.2009 auf die Firma IQ. umgestellt worden, obwohl in der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 noch der Eindruck hervorgerufen wurde, dass der Vertrag mit der Firma Q. erst zum 31.12.2009 endet (vgl. dazu das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2009 auf S. 4 unten / 5 oben = BI. 151 f. GA). Dem sind die Beklagtenvertreter mit dem Schriftsatz vom 29. April 2010 entgegengetreten und haben dargestellt, dass der Vertrag nicht etwa unter dem 4.4.2009, sondern unter dem 4.11.2009 geschlossen wurde. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, dies aufzuklären. Auf die Wirksamkeit der Bestellung hat dies nach Auffassung des Gerichts keinen Einfluss. Dies wird wohl auch von dem Klägervertreter so beurteilt. Denn auch vom Klägervertreter wird dieser Vorgang .(dargestellt im Schriftsatz vom 2. März 2010) erst gar nicht zur Begründung der Anfechtung der erneuten Bestellung der Verwalterin herangezogen. Vielmehr meint der Klägervertreter nur (vgl. auf S. 20 des Schriftsatzes = BI. 737 GA), dass angesichts des Vorgangs auch der Verwalterin "die Entlastung nicht erteilt werden konnte". Dass das Gericht dies zumindest vom Ergebnis her auch so sieht, ist oben ausführlich begründet worden. Weiter ist fristgerecht (s.o.) vorgetragen wurden (vgl. erneut BI. 37 GA), dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 1999 und vom B. September 2004 über die Errichtung eines Metallzaunes nicht umgesetzt wurde. Die Nichtausführungen dieser Beschlüsse ist aber angesichts der weiteren Befassung der Eigentümergemeinschaft mit der Thematik nicht zu beanstanden. So haben die Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung vom 16. November 2009 (vgl. dort auf S. 27 = BI. 130 GA) nachvollziehbar dargetan, weshalb in der Folgezeit kein Auftrag zur Errichtung eines Metallszaunes vergeben wurde. Unstreitig ist weiter, dass sowohl der Verwaltung wie auch dem Verwaltungsbeirat in der Folgezeit jeweils Entlastungen erteilt wurden (vgl. dazu auf BI. 131 GA). Bei dieser Sachlage kann die Anfechtung des Beschlusses zur Wiederbestellung der Verwalterin aber nicht darauf gestützt werden, dass der Beschluss zur Errichtung eines Metallzaunes nicht ausgeführt wurde. Es wäre vielmehr Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen, der Verwaltung hier eindeutige Vorgaben zu machen, falls Interesse an einer kurzfristigen Umsetzung der Beschlussfassung bestanden hätte. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die ursprünglich gefassten Beschlüsse nicht formell aufgehoben worden sein mögen (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 32 = BI. 567 GA und dann noch einmal auf S. 44 f. = BI. 579 f. GA). Der erneuten Bestellung der Verwalterin soll weiter entgegenstehen, dass von dem Kläger zu 2 am 22. April 2009 dem Hausmeister T. ein Betonschaden im Bereich der Dachkante des Hauses S. 1 (direkt über dem Balkon gelegen) gemeldet wurde, dieser Schaden aber in der Folgezeit nicht behoben wurde (vgl. erneut BI. 37 f. GA). Diesen Vortrag haben die Beklagtenvertreter zu Recht - für nicht zureichend substantiiert gehalten (wie umfangreich war die Beschädigung?). Für die Kläger ist darauf - wenn das Gericht denn keinen Vortrag in der immerhin gut 1.000 Blatt starken Akte überlesen haben sollte nicht mehr reagiert worden. Schließlich meldete der Kläger zu 2 am 3.6.2009 dem Hausmeister Schäden an der Grundstücksmauer zur F.-straße, die ebenfalls nicht behoben wurden (vgl. dazu BI. 38 GA). Auch dieser Vorgang rechtfertigt nicht, den Beschluss über die erneute Bestellung der Verwalterin für ungültig zu erachten. Der Vortrag der Kläger ist dazu nach Auffassung des Gerichts weithin unsubstantiiert. So kann dem Vortrag namentlich in keiner Weise entnommen werden, von welchem Schadenumfang beziehungsweise von welchen Reparaturkosten zumindest in etwa auszugehen ist. Sehr zweifelhaft ist daher schon, ob die Verwalterin aus eiqener Befugnis (vgl. dazu erneut § 3 Ziffer 4 des Verwaltervertrages, hier BI. 44 GA) überhaupt berechtigt gewesen wäre, kurzfristig eine umfangreiche Schadenssanierung durchzuführen. Hinzu kommt, dass der beschädigte Stützpfeiler selbst nach der Darstellung des Klägervertreters immerhin provisorisch gesichert wurde (vgl. erneut BI. 38 GA) und die hier von den Klägern angegriffene erneute Bestellung der Verwalterin nicht einmal vier Wochen nach der Schadenmeldung vorgenommen wurde. Dass aber innerhalb dieser Frist bereits eine endgültige Schadenbehebung überhaupt von der Verwalterin hätte veranlasst werden können, ist nicht einmal dargetan worden. Fehl geht weiter der Vorhalt, der Schaden habe schon Monate lang bestanden, ohne dass sich die Verwalterin dazu um irgend etwas gekümmert hätte (vgl. den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 auf S. 58 = BI. 593 GA). Ein solcher Vorhalt könnte nur dann von Gewicht sein, wenn mit ihm unterstellt werden könnte, dass der Verwalterin der Schaden bei einer Objektbegehung zeitlich früher hätte auffallen müssen. Vortrag dazu, welche Regelungen da zwischen der Gemeinschaft und der Verwalterin abgestimmt worden sind, fehlen indessen gänzlich. Weshalb - so fragt man sich unwillkürlich - ist die Verwalterin von dem Kläger zu 2 (dem der Schaden jawohl aufgefallen ist) oder einem sonstigen Wohnungseigentümer nicht früher informiert worden, wenn die zum Teil weggebrochene Mauer sogar " monatelang auf dem angrenzenden Gehweg" gelegen haben soll? Unbegründet ist auch die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 , betreffend die Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirats. Die "Begründung" der Anfechtung erschöpft sich dabei - soweit sie "fristgerecht" erfolgte - in drei Sätzen, die wörtlich wie folgt wiederzugeben sind ( vgl. im Schriftsatz vom 27. August 2009 auf S. 18 = BI. 38 GA): "Der entsprechende Beschluss ist rechtswidrig. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen zu dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt im Hinblick auf die Entlastung der Beiratsmitglieder. Insoweit ist auch die Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsbeirates rechtswidrig und der Beschluss unter TOP 6 aufzuheben." Das Gericht versteht nicht, was die Kläger damit zum Ausdruck bringen wollen und hält die Begründung für nichtssagend und damit auch nicht für ausreichend, um den Anforderungen des § 46 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz WEG zu genügen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der weiteren -.ebenfalls sehr kurz gehaltenen - Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (dort auf S. 59 = BI. 594 GA). Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 7 (betr. Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der GM. AG zum Austausch von sechs weiteren Fenstern durch die WEG, vgl. hier BI. 39) und zu TOP 8 (betr. die Gestaltung der Erneuerung/des Austausches der außen Fensterelemente, vgl. hier BI. 40 GA) erfolgte ohne Zweifel verfristet (in der Klageschrift wurden diese beiden Beschlüsse nicht angefochten). Eine detaillierte Auseinandersetzung damit ist schon deshalb entbehrlich, weil die Anfechtungsklage insoweit in der Sitzung vom 16. März 2010 ausdrücklich zurückgenommen wurde (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 = BI. 860R GA). Erfolglos bleibt schließlich auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 13 (betr. den Wirtschaftsplan 2010). "Fristgerecht" ist dazu in dem Schriftsatz vom 27. August 2009 (dort auf S. 21 = BI. 41 GA) die Behauptung aufgestellt worden, dass wegen der fehlerhaften Heizkostenabrechnung die gesamte Wirtschaftsplanung der Wohnanlage neu vorzunehmen sei. Die Fehler in der Abrechnung für das Jahr 2008 (die Heizkosten betreffend) schlage gleichsam auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 "durch". Weiter meinen die Kläger, das von der Verwaltung zunächst ein Gutachten in Auftrag zu geben sei, welches den tatsächlichen Zustand der Heizungsanlage in den einzelnen Wohnungen exakt feststellen. Die Ausführungen zur Anfechtung des Beschlusses enden sodann mit der in keiner Weise näher begründeten Behauptung, die "pauschale Anpassung des Wirtschaftsplanes 2009 mit 7 % für das Wirtschaftsjahr 2010 ist nach all den obigen Ausführungen rechtswidrig". Auch diese Begründung - einschließlich ihrer Ergänzung in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009 (vgl. dort auf S. 59 f. = BI. 594 f. GA) - genügt dem Gericht nicht, um den Beschluss für ungültig zu erklären. Unzweifelhaft ist dazu, dass die Gemeinschaft auch im Jahre 2010 nicht kostenfrei betrieben werden kann. Dies gilt auch = aber bei weitem natürlich nicht nur - für die Beheizung des Objekts. An dieser Beheizung des Objekts ist wohl auf den Klägern gelegen (so versteht jeweils das jedenfalls das Gericht ihr Begehren). Wie freilich eine Beheizung des Objekts und auch der allgemeine Kostenapparat bewältigt werden sollen, wenn der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 für ungültig erklärt wird vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn daher die Abrechnung der Heizkosten nicht über jeden Zweifel erhaben sein sollte, so muss doch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 Bestand haben. Im übrigen haben sich die Kläger beziehungsweise ihr Vertreter nicht einmal die Mühe gemacht darzulegen, inwieweit der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 überhaupt von Mängeln von Fehlern bei der individuellen Erfassung von Heizkosten beeinflusst sein soll. Alleine der Umstand, dass es bezüglich der in den einzelnen Wohnungen vorhandenen Ausstattung mit Heizkörpern einen noch einen Aufklärungsbedarf geben mag, rechtfertigt es keinesfalls, den Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären und der Gemeinschaft damit das entscheidende Instrument zur Refinanzierung zu nehmen. Dass schließlich die pauschale Behauptung der Kläger, der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 sei einfach mit einem 7 %igen Zuschlag auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 entwickelt worden für sich genommen keine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses begründen kann, liegt wohl auf der Hand. Eine nähere Begründung dazu erscheint dem Gericht nicht mehr erforderlich zu sein. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Auch wenn hier die der Verwalterin gewährte Entlastung für ungültig zu erklären war, geht dies mit einer Kostenbelastung für die Beklagten einher, da die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Verwalterin (auf einen Teil der Kosten) nicht vorliegen, vgl. § 49 Abs. 2 WEG (es fehlt in jedem Fall an einem groben Verschulden). Streitwert : Der Streitwert wird (vgl. dazu auch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.11.2009, BI. 529 GA und die vorläufige Streitwertfestsetzung durch da Gericht gemäß Beschluss vom 30.1.2010 = BI. 692 GA) auf 80.590,79 € festgesetzt. Der auf die Entlastung der Verwalterin entfallende Betrag wird dabei vom Gericht mit einem Wert von 20.000 € geschätzt ( und entsprechend kostenmäßig berücksichtigt).