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Beschluss

16 M 232/23

Amtsgericht Kempen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKK1:2023:0814.16M232.23.00
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Tenor

wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 12.07.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 28.06.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 12.07.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 28.06.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG wird zugelassen. Gründe: I. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit Ihrer Erinnerung gegen den Ansatz des Gerichtsvollziehers einer Gebühr nach GVKostG KV 100 für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Drittschuldnerin. II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Kostenansatz nach GVKostG KV 100 gewählt. Ob eine elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als persönliche Zustellung nach KV 100 oder als sonstige Zustellung nach KV 101 kostenrechtlich zu behandeln ist, wird bislang unterschiedlich beurteilt (für Ersteres Goergen, DGVZ 2022, 32; DGVZ 2023, 45,49; Herrfurth, DGVZ 2023, 203; Herrfurth, in: BeckOK, Kostenrecht, GVKostG KV 100, Rdnr. 5 bis 5.2; für Letzteres AG Lüneburg, DGVZ 2022, 202 f.) Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der elektronischen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um eine persönliche Zustellung im Sinne des Gebührentatbestandes KV 100. Für die Unterscheidung, ob eine Zustellung als persönliche oder als sonstige Zustellung zu beurteilen ist, ist maßgeblich, ob der Gerichtsvollzieher die Zustellung in eigener Person bewirkt oder ob er die Zustellung an einen Dritten, z.B. an einen Postdienstleister, delegiert. Nach § 166 ZPO stellt die Zustellung die Bekanntgabe des Dokuments an eine Person dar. Anders als nach altem Zustellungsverständnis des § 170 ZPO a. F. besteht die Zustellung nicht mehr in der Übergabe einer papiernen Ausfertigung oder beglaubigten Ablichtung. Die Bekanntgabe erfordert auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher sich persönlich an einen Ort begibt, wo die Zustellung stattfinden soll, sondern vielmehr geht es darum, dass das bekanntzugebende Dokument durch das Wirken des Gerichtsvollziehers in den Machtbereich seines Empfängers gelangt. Ausgehend von diesem geänderten Zustellungsverständnis ist die elektronische Zustellung als persönliche Zustellung des Gerichtsvollziehers einzuordnen, denn durch das Handeln des Gerichtsvollziehers gelangt das zuzustellende Dokument in den Machtbereichs des Empfängers. Auf Veranlassung und Tätigwerden des Gerichtsvollziehers erreicht das bekanntzugebende Dokument den elektronischen Briefkasten seines Empfängers, wo es dem Empfänger zum Zugriff bereitgestellt wird. Beim elektronischen Zustellungsakt hat der Gerichtsvollzieher vor der von ihm bewirkten Bekanntgabe den Adressaten persönlich elektronisch festzustellen und ihm auf einem sicheren Übermittlungsweg das Dokument sodann zuzuleiten und den Zustellakt zu dokumentieren. Die vorgenannten Übermittlungsschritte unternimmt der Gerichtsvollzieher bei der elektronischen Zustellung höchstpersönlich, ohne sich dabei der Hilfe oder Mitwirkung eines Dritten zu bedienen. Damit sind die Voraussetzungen einer persönlichen Zustellung zweifellos gegeben, weil niemand außer dem Gerichtsvollzieher an der Bekanntgabe des Dokuments mitwirkt. Anders als bei der sonstigen Zustellung ist kein Dritter in Gestalt eines Postdienstleisters hierbei involviert, auf den irgendwelche Aufgabe delegiert wären. Vom Gerichtsvollzieher werden lediglich ihm zur Verfügung gestellte sichere Übermittlungswege genutzt, deren Nutzung jedoch nicht mit einem auf die Zustellung abzielenden Tätigwerden eines Dritten verbunden ist. Da bei der elektronischen Zustellung die Zugänglichmachung des Dokuments über den elektronischen Briefkasten des Empfängers geschieht, liegt es nahe diese Zustellungsweise ähnlich zu behandeln wie die Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO, da die Zustellung jeweils über Empfangsvorrichtungen bewirkt wird, ohne den Empfänger persönlich anzutreffen oder mit ihm in ein Gespräch zu geraten. Für die papierne Ersatzzustellung steht jedoch außer Frage, dass es sich um eine persönliche Zustellung i.S.v. KV 100 handelt. Nichts anderes kann nach Sinn und Zweck für die elektronische Zustellung von Dokumenten gelten. Soweit die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, dass dies mit dem kostenrechtlichen Analogieverbot nicht zu vereinbaren sei, überzeugt dies nicht, denn für die elektronische Zustellung liegt gar keine planwidrige Regelungslücke vor, die die Annahme einer Analogie erforderlich machen würde. Die elektronische Zustellung ist dem Gesetzgeber bekannt und vom ihm bereits geregelt, wie sich aus §§ 174 Abs. 3, 4, 182 Abs.3 ZPO ohne weiteres ergibt. Die Behauptung, ihre kostenrechtliche Behandlung sei nicht geregelt, verfängt dagegen nicht. Da die elektronische Zustellung nämlich die unumstrittenen Voraussetzungen einer persönlich vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Zustellung erfüllt, liegt schon keine Regelungslücke für die Annahme einer Analogie vor. Die elektronische Zustellung ist nach den Definitionskriterien zweifelsfrei als persönliche Zustellung zu qualifizieren. Die Behauptung, die elektronische Zustellung sei kostenrechtlich nicht geregelt, resultiert vielmehr aus einem - rechtlich nicht greifbaren - "Unbehaglichkeitsempfinden", dass 11 €-Gebühr für einen "Click" ein zu hoher Kostenansatz sein könnte. Diese Sichtweise ist in rechtlicher Hinsicht nicht tragfähig. Die Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO macht nämlich auch nur den "Augenblicksmoment" des Einwurfs erforderlich, so dass kein wesentlicher Unterschied zum IT-gestützten "Click" tatsächlich erkennbar ist. Dass der Gerichtsvollzieher sich bei der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO zur Empfansvorrichtung des Empfängers begibt, ist für den Zustellungsgebührenansatz als solchen unerheblich, denn dies wird über das Wegegeld abgegolten. Selbst wenn man - entgegen vorstehend gezogenem Vergleich zur Ersatzzustellung - das "Unbehaglichkeitsgefühl" gegenüber dem Kostenansatz für berechtigt empfände, kann dies aber nach gegenwärtiger Rechtslage nicht ausschlaggebend sein. Wenn nämlich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der Auffassung sein sollte, dass eine an sich als persönlich zu qualifizierende Zustellung sich unter Berücksichtigung des Dienstleistungswerts als überhöht erweist, so ist es alleinige und zuvorderste Aufgabe desselben, dies zu ändern, indem er eine Änderung bzw. Differenzierung bezüglich des Gebührenansatzes für persönliche - aber digital ausgeführte - Zustellungen veranlasst. Genau dies ist bisher aber nicht geschehen, so dass bis dahin davon auszugehen ist, dass auch eine digital bewirkte Zustellung durch den Gerichtsvollzieher eine persönliche Zustellung ist. Rechtspolitische Wunschvorstellungen bezüglich einer angestrebten Regelung können nicht Maßstab zur Beurteilung der geltenden Rechtslage sein, sondern sie müssen vielmehr in einen demokratischen Entscheidungsprozess in sodann geltendes Recht umgesetzt werden. Schließlich steht § 16 Abs. 1, 3 GVO der Qualifizierung der elektronischen Zustellung als persönliche Zustellung nicht entgegen. § 16 GVO regelt nämlich ersichtlich die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher, dagegen ist sein Regelungszweck nicht darauf gerichtet, eine Abgrenzung der persönlichen zur sonstigen Zustellung vorzunehmen. In der Gesamtschau von § 16 Abs. 2 S. 1 und 3 GVO könnte vom Wortlaut her zwar geschlussfolgert werden, dass persönliche Zustellungen nur solche sein sollen, die der Gerichtsvollzieher in körperlicher Anwesenheit in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollziehrbezirk ausführt, während sämtliche in körperlicher Abwesenheit vorgenommenen elektronischen Zustellungen nur als sonstige Zustellungen aufzufassen sein könnten. Dies ist jedoch allein der etwas verunglückten Wortlautfassung des § 16 GVO geschuldet, die eine solche Fehlinterpretation nahelegten könnte. Die Wortlautauslegung in diesem Sinne ist zwar denkbar, jedoch nicht die einzig erwägenswerte Wortlautinterpretation. Denkbar ist ebenso ein Wortlautverständis von § 16 Abs. 2 S.1 GVO, dass der Gerichtsvollzieher jede persönliche Zustellung - egal ob in körperlicher Anwesenheit am Wohnsitz des Schuldners oder in seinem im Bezirk belegenen Büro oder in digitaler Form von seinem Bezirksbüro aus - in seinem Zuständigkeitsbereich vornehmen darf. § 16 Abs.2 S.3 GVO würde diese Zuständigkeitsregelung nur erweitern, dass er daneben auch elektronische Zustellungen gegenüber nicht im Bezirk ansässigen Personen vornehmen kann, ohne dabei eine Aussage dazu zu treffen, ob sich hierbei um eine persönliche oder sonstige Zustellung handelt. Denn § 16 Abs.2 S.3 GVO verwendet - anders als § 16 Abs. 2 S.1 GVO - weder den Begriff der "persönlichen" noch der "sonstigen" Zustellung, so dass § 16 Abs. 2 S.3 GVO ebenso gut ein neutrales Wortlautverständnis aufweisen könnte, ob elektronische Zustellungen als persönliche oder als sonstige Zustellungen aufzufassen sind. Die Systematik und der Sinn und Zweck der Regelung des § 16 GVO stehen jedenfalls der Annahme entgegen, dass § 16 GVO eine nähere Einordnung der elektronischen Zustellung trifft. § 16 GVO befindet sich nämlich im 2. Abschnitt der GVO, der allein die Regelung der Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher betrifft, wobei unter Gliederungspunkt B. insbesondere durch § 16 GVO die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher ihre Regelung findet. Schon aufgrund dieser systematischen Stellung von § 16 GVO ist nicht anzunehmen, dass anhand von § 16 GVO eine Abgrenzung der persönlichen von der sonstigen Zustellung erfolgen soll. Dies gebietet auch der Telos von § 16 GVO nicht, denn § 16 Abs. 2 GVO hat nach hiesigem Verständnis als alleinigen Regelungszweck, eine gleichermaßen eindeutige wie pragmatischen Bedürfnissen gerecht werdende örtliche Zuständigkeitsregelung zu begründen. Dagegen dürfte sein Regelungszweck nicht darin bestehen, die Abgrenzung der persönlichen von der sonstigen Zustellung im Falle elektronischer Zustellungen vorzunehmen. Ein solches Normverständnis würde nach hiesiger Auffassung auf eine teleologische Überhöhung der Vorschrift hinauslaufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Argumente gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine persönliche Zustellung i.Sv. KV 100 darstellt. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung zuzulassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung ist aufgrund ausdrücklicher Zulassung das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 5 Abs.2 GVKostG i.V.m. 66 Abs. 2 GKG gegeben.