Leitsatz: Die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist eine sonstige Zustellung im Sinne der Zif. 101 GvKostG, keine persönliche Zustellung nach Zif. 100 KvKostG. In der Zwangsvollstreckungssache wird auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin I. vom 21.06.2023 zu N01 dahingehend abgeändert, dass für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin lediglich die Gebühr KV 101 anzusetzen ist, sodass sich der Kostenansatz insgesamt beläuft auf Tätigkeit KV GvkostG Betrag/€ elektronische Zustellung an Drittschuldner KV 101 3,30 Zustellung an Schuldner per Post KV 101 3,30 Zustellungsauslagen KV 701 3,45 Mindest-Auslagenpauschale KV 716 3,00 Summe 13,05 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gerichtsvollzieherin setzte für eine elektronische Zustellung eines vom Amtsgericht Düsseldorf als Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner mit der im Tenor genannten Kostenrechnung die Gebühr KV 100 GvKostG (persönliche Zustellung) an. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse vom 19.06.23, der im Ergebnis für das Erinnerungsverfahren die Auffassung vertritt, dass die elektronische Zustellung eines sonstige i.S.d. KV 101 GvKostG sei. Die Gerichtsvollzieherin hat nicht abgeholfen. Hinsichtlich des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. 1. Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG i.V.m. § 38 KostVfg statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf als Vollstreckungsgericht gem. § 766 ZPO zuständig. Denn nach richtiger Auffassung ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und des Gerichts am Amtssitz des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob die angesetzten Kosten Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO sind (vgl. hier zu ausf. AG Düsseldorf B. v. 07.03.2023 – 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11. 9. 2008 - I ZB 36/07 Rn 7und B. v. 18.04.2013 - I ZB 77/12 Rn 11; jetzt auch LG Düsseldorf B. v. 09.10.2023 – 23 T 23/23; in der Sache auch OLG Düsseldorf B. v. 05.12.23 I-5 SA 43/23). 2. Sie ist auch in der Sache begründet. Denn der Ansatz der KV 100 GvKostG ist für die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist unzutreffend. Im Einzelnen: a) Es ist umstritten, ob die elektronische Zustellung eine persönliche i.S.d. KV 100 GvKostG (Gebühr 11,00 €), oder eine sonstige i.S.d. KV 101 GvKostG (Gebühr 3,30 €) darstellt. Zum einen wird – so auch durch den Vertreter der Staatskasse hier – vertreten, es fehle an dem wesentlichen Element der persönlichen Zustellung, weil der Gerichtsvollzieher sich in Person nicht an Ort und Stelle begibt und auch keine aufwändigen Feststellungen zu einer möglichen Ersatzzustellung treffen, oder sich sonst mit dem Adressaten auseinandersetzen muss. Es sei auch keine Zustellungsurkunde zu errichten, weil die elektronische Eingangsbestätigung ausreiche (vgl. AG Lüneburg DGVZ 2022, 202; AG Hannover DGVZ 2023, 254; LG Krefeld B. v. 11.09.2023 – 7 T 110/23 = DGVZ 2023, 250; AG Krefeld, Beschluss vom 28.7.2023 – 111 M 659/23 Erl. JM NRW v. 17.12.2022 – 2344 – Z.124; Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Auflage 2023, Nr. 100-102 Kostenverzeichnis, II. Nr. 100 1. Persönliche Zustellung, Rn. 29ff.). Der höheren Gebühr gegenüber der sonstigen Zustellung nach KV 101 GvKostG stehe auch kein der konventionellen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich vor Ort vergleichbarer Aufwand gegenüber. Die Gegenansicht interpretiert den Begriff „persönlich“ dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher die zur Bewirkung der Zustellung im Sinne einer Bekanntgabe nach § 166 ZPO und deren Dokumentation nötigen Handlungen sämtlich selbst vornimmt, sie insbesondere nicht an Dritte überträgt. Der Aufwand sei im Übrigen höher als bei einer üblichen „sonstigen“ Zustellung durch Beauftragung eines Postdienstleisters (BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG KV 100 Rn. 5.1 f.; Toussaint/Uhl GvKostG Abs. KV100 KV 100 Rn. 6; Goergen DGVZ 2023, 45; AG Ahaus, Beschluss vom 31.10.2023 – 6 M 1629/23; AG Wesel, Beschluss vom 21.09.2023 – 24 M 2066/23; AG Bückeburg, Beschluss vom 06.09.2023 – 41 M 199/23; AG Duisburg-Hamborn Beschluss vom 10.08.2023 – 20 M 1778/23; AG Kempen, Beschluss vom 28.06.2023 – 16 M 232/23). b) Nach Auffassung des Gerichts ist die elektronische Zustellung nicht ausreichend eindeutig unter den Begriff der persönlichen Zustellung zu subsummieren, so dass sie kostenrechtlich als sonstige i.S.d. KV 101 GvKostG zu behandeln ist. Der Ansatz der Gebühr KV 100 kommt nur in Betracht, wenn sich die elektronische Zustellung eindeutig unter den Begriff der persönlichen Zustellung subsummieren ließe. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Zwar ist die Annahme, der Begriff „persönlich“ lasse sich dahingehend verstehen, dass keine dritte Person, insbesondere kein Postdienstleister beteiligt wird, durchaus nachvollziehbar und gut vertretbar. Sie ist aber keineswegs zwingend. Es lassen sich aber mindestens ebenso gute Argumente für die Auffassung finden, es komme darauf an, dass sich der Gerichtsvollzieher selbst an Ort und Stelle begibt. aa) Schon die Regelungen der §§ 166 ff. BGB sprechen eher für das letztere Verständnis. Der Rückgriff auf die gesetzliche Definition der Zustellung in § 166 Abs. 1 ZPO (so u.a. Herrfurth a.a.O.) erscheint dem Gericht nicht stichhaltig. Denn die dort genannte „Bekanntgabe“ ist das Ergebnis eines Zustellungsaktes, nach einem der in den nachfolgenden Vorschriften vorgeschriebenen Modi. Die Differenzierung für die Zustellungsgebühr knüpft aber nicht an den Erfolg der Bekanntgabe, also einer erfolgreichen Zustellung an, sondern an die Vornahme und Art und Weise des Zustellungsaktes, mit dem die Bekanntgabe versucht wurde. Die über § 191 ZPO geltenden Regelungen über die amtswegige Zustellung unterscheiden hinsichtlich der Art und Weise des Zustellaktes zwischen der elektronischen Zustellung nach § 173 ZPO, der Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle, der Zustellung nebst Ersatzzustellung nach §§ 177 ff. ZPO, der Auslandszustellung und der öffentlichen Zustellung. Dabei ist die elektronische Zustellung erst mit G. v. 05.10.21 zum 01.01.22 eingeführt worden. Der gesetzliche Grundfall ist derjenige des § 177 ZPO, nämlich die Übergabe an den Adressaten persönlich an dem Ort, wo er angetroffen wird. Der Zustellungsakt hat damit sehr wohl eine örtliche und persönliche Komponente dahingehend, dass der Adressat und die mit dem Zustellungsakt („übergeben i.S.d. § 177 ZPO oder „Aushändigung“ i.S.d. § 174 ZPO) betraute Person in Person zusammentreffen und zwar i.d.R. am Aufenthaltsort des Adressaten. Auch die Ersatzzustellungen haben unmittelbaren Bezug auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und setzen voraus, dass versucht wurde, den Adressaten persönlich anzutreffen, der Adressat aber persönlich an seiner Wohnung (oder Geschäftssitz) nicht angetroffen wurde. § 840 Abs.4 ZPO sieht den für eine Aufnahme der Drittschuldnererklärung vor dem Gerichtsvollzieher nötigen persönlichen Kontakt zwischen dem Adressaten und dem Gerichtsvollzieher nur bei einer Zustellung nach § 193 ZPO vor, nicht hingegen – denklogisch – bei der elektronischen Zustellung. bb) Nach Einschätzung des Gerichts lässt sich auch nicht über die ratio, dass mit KV 101 ein höherer Aufwand – wenngleich pauschalisiert – vergütet werden soll, deren Ansatz für die elektronische Zustellung rechtfertigen. Der höhere Aufwand, der mit KV 100 auch gegenüber KV 101 erheblich höher vergütet werden soll, kann aus damaliger Sicht nur in dem durch das persönliche Aufsuchen des Adressaten bzw. des Zustellortes entstehenden zeitlichen Mehraufwand gegenüber der damals nur in Form der Beauftragung der Post in Betracht kommenden „sonstigen“ Zustellung gelegen haben. Dieser entsteht bei der elektronischen Zustellung nicht. Soweit von der Gegenansicht z.B. die Ermittlung der elektronischen Adresse angeführt wird, genügt das nicht. Denn es handelt sich insoweit um eine Vorbereitungsmaßnahme von zeitlich geringfügigem Gewicht. Soweit die Erstellung von Scans bzw. versandgerechten Dateien als Aufwand herangezogen wird, betrifft dies bloße Vorbereitungsarbeiten, die mit vergleichbarem Aufwand auch bei sonstigen Zustellungen anfallen. Zu letzterem zählt z.B. der Aufwand für den Ausdruck wenn gem. § 193 ZPO elektronisch übermittelte Dokumente in Papierform zuzustellen sind, ferner die Ausdrucke und Vermerke nach § 193 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO und § 194 ZPO (Erstellung und Verbindung des Übergabebogens). Selbstverständlich fällt bei der Zustellung durch die Post auch noch ein Aufwand für das „Eintüten“ und eben die Übergabe an den Dienstleister an. Verglichen hiermit vermag das Gericht keinen substantiellen Mehraufwand für die elektronische Zustellung zu erkennen. cc) Auch der Aspekt, dass bei einer elektronischen Zustellung wie bei der persönlichen Zustellung die Verantwortlichkeit für die Zustellung gänzlich in den Händen des Gerichtsvollziehers bliebe, überzeugt nicht. Es nicht so, dass bei der der Zustellung durch Postdienstleister der Gerichtsvollzieher von wesentlichen Aufgaben bei der Prüfung der Zustellung, insbesondere der Zustellungsart und –wirksamkeit enthoben wäre. So muss sich der Gerichtsvollzieher schon vor der Beauftragung des Postdienstleisters, aber erst Recht nach Rücklauf der Zustellungsurkunde Gedanken machen, ob und welche Wege einer Ersatzzustellung überhaupt zulässig sind. Hierzu zählen typische Fälle, wie der in § 178 Abs. 2 ZPO geregelte, oder die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO unter c/o-Adressen, Zustellungen im Geschäftsraum an Mitarbeiter oder durch Einlegen in den Briefkasten (nur zulässig, wenn der Adressat Inhaber oder Organ des Inhaberunternehmens ist, in der Praxis häufige Fehlerquelle). Bei der elektronischen Zustellung sind im Übrigen sehr wohl Dritte beteiligt, nämlich die Betreiber der elektronischen Sende- und Empfangseinrichtungen. Als Zustellungsnachweis dient ein automatisch generiertes Dokument i.S.d. § 193a Abs. 2 S. 1 ZPO, dessen tatsächliche Richtigkeit der Gerichtsvollzieher nicht in Frage stellen muss oder kann. Das Gericht vermag auch keine ausreichende Ähnlichkeit der elektronischen Zustellung mit der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO zu erkennen. Die elektronische Zustellung ist nur an die Eröffnung des sicheren Übermittlungsweges und die Eigenschaft der Adressaten nach § 173 ZPO gebunden. Sie steht dabei gleichwertig neben der Zustellung nach § 177 ZPO. Die Ersatzzustellungen sind hingegen zusätzlich von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass die Person nicht angetroffen wird. Die in der Praxis wohl häufigste Form der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist gar erst in zweiter Stufe nach erfolglosem Versuch nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Ersatzzustellung ist häufig auch noch von den oben beispielhaft aufgeführten Umständen abhängig. Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher – wenn er nicht schon vom Auftraggeber mit den erforderlichen Daten versorgt wird – in öffentlichen Verzeichnissen die elektronische Adresse des Adressaten ermitteln muss, ist sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch hinsichtlich Verantwortung und rechtlicher Beurteilung nicht mit der Prüfung der Voraussetzungen der Ersatzzustellung zu vergleichen, sondern allenfalls mit einem kleinen Ausschnitt derselben in Form der Überprüfung, ob und welcher Briefkasten vor Ort dem Adressaten zuzuordnen ist. dd) Das Gesetz kennt jedenfalls den Begriff der elektronischen Zustellung und widmet dieser Zustellungsart z.B. § 173 ZPO und § 193a ZPO. In länderübergreifenden Verwaltungsvorschriften wird das Begriffspaar persönliche und elektronische Zustellung namentlich in § 16 GVO genannt. Dort ist mit ersterer eindeutig diejenige gemeint, bei der sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begibt. Es ist zwar richtig, dass die GVO nicht den Begriff der persönlichen Zustellung im Kostenrecht definieren kann. Es wird jedoch deutlich, dass nicht unbeachtliche Kreise den Begriff persönliche Zustellung im vorgenannten Sinne interpretieren und abgrenzen. Auch das JM NRW (a.a.O.) geht von einem solchen Verständnis aus. ee) Bei der Schaffung der KV 100, 101, waren nur die konventionellen Zustellarten bekannt. Dementsprechend kannte man neben der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auch nur die durch die Post. KV 101 spricht gleichwohl nicht etwa von einer Postzustellung oder allgemeiner, einer solchen unter Einschaltung Dritter, sondern ganz allgemein von sonstiger Zustellung. Insoweit handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der auch neu hinzugetretene Zustellungsarten, wie die elektronische Zustellung abdeckt. Besteht ein Auffangtatbestand für neue Zustellarten, so gibt es für den Kostengesetzgeber keine Notwendigkeit einer Anpassung. Dementsprechend kann aus einer unterbliebenen Anpassung auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Gebührentatbestand KV 100 keinen Ortswechsel des Gerichtsvollziehers voraussetzt. ff) Zusammengefasst lässt sich die elektronische Zustellung nicht zwingend unter die persönliche Zustellung i.S.d. KV 100 subsummieren, wohl aber zwanglos unter den Auffangtatbestand sonstige. Nach Auffassung des Gerichts gilt im Kostenrecht nicht nur ein Analogieverbot, sondern auch der Grundsatz, dass Gebührenvorschriften eindeutig und klar verständlich sein müssen. Entsprechend ist anerkannt, dass aus § 1 GvKostG auch der Grundsatz einer dem Kostenschuldner gegenüber günstigen Auslegung gilt (so auch Toussaint/Uhl GvKostG § 1 Rn. 2 m.N.). Andernfalls fehlte es an der durch detaillierte Kostentatbestände intendierten Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit für den Kostenschuldner. Das Gebot der Eindeutigkeit von Gebührentatbeständen folgt auch aus der Notwendigkeit, alle Gebührenschuldner gleich zu behandeln. Eine Situation, in der die gleiche kostenpflichtige Handlung je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich berechnet wird, ist wo immer möglich zu vermeiden. Gerade aufgrund des derzeitigen Meinungsstreits und der Öffnung der Zuständigkeitsbezirke für elektronische Zustellungen (§ 16 GVO), ist es nach Auffassung des Gerichts nicht hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Gerichtsbezirken unterschiedliche Handhabungen durch (z.T. ja schon rechtskräftige) Gerichtsentscheidung vorgegeben und sich durchsetzen werden, mit der Folge, dass jedenfalls die institutionellen Gläubiger gut beraten sind, die Gerichtsvollzieher mit elektronischen Zustellungen in einem Bezirk zu beauftragen, in denen sich die Abrechnung nach KV 101 GvKostG durchgesetzt hat. Es ist daher verfehlt, einen Gebührentatbestand, der zwangsläufig auf eine Zustellungsart zugeschnitten war, die seinerzeit die einzig mögliche „persönliche“ war, im Wege einer (wohl ergänzenden) Auslegung auf neue Zustellungsarten zu erweitern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Gesetzgeber einen Auffangtatbestand geschaffen hat und die Auslegung keineswegs eindeutig ist. Nach allem kann für die elektronische Zustellung nur KV 101 GvKostG angesetzt werden, sodass der Kostenansatz entsprechend abzuändern war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG; 66 Abs. 7 S. 2 GKG). Das Gericht lässt die Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. Abs. 2 S. 2 GKG zu. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die Frage des zutreffenden Kostenansatzes für die elektronische Zustellung derzeit hoch umstritten ist. Mit Rücksicht darauf, dass eine große Zahl von potenziellen Drittschuldnern, nämlich die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Dienstherren zum Kreis der Adressaten nach § 173 ZPO gehören und der elektronische Rechtsverkehr nunmehr spürbar zunimmt, sind von der einheitlichen Beurteilung entsprechend viele Gläubiger und Schuldner betroffen mit einem Volumen, dass allein im hiesigen Amtsgerichtsbezirk jährlich immerhin einen namhaften fünfstelligen Betrag erreichen kann. Eine uneinheitliche Handhabung in unterschiedlichen, ggf. sogar benachbarten Bezirken, ist mit dem Grundsatz der Kostengerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt . Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung zu enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Düsseldorf, 14.12.2023 Amtsgericht O. Richter am Amtsgericht