Urteil
94 C 216/18
AG Hanau 94. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2020:0925.94C216.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hanau ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 2 c) GVG, 43 Nr. 2 WEG. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.702,80 € gegen die Beklagte. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Unstreitig wurde die Sanierung des Daches durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahre 2015 beschlossen und anschließend durchgeführt. Soweit es im Rahmen der Durchführung zu den von der Klägerseite behaupteten Beschädigungen ihrer Satellitenschüssel sowie der Innenwände ihrer Wohnung gekommen sein könnte, was zwischen den Parteien streitig ist, kommt auch unter Annahme der Schadensverursachung eine Haftung der Beklagten unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht in Betracht. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen, welche die Gemeinschaft der Eigentümer gefasst haben, obliegt gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG dem Verwalter. Zwar kann die WEG als Verband aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit im Außenverhältnis Verträge mit Dritten im eigenen Namen abschließen mit der Folge, für die ordnungsgemäße Erfüllung zu haften. In die ordnungsgemäße Verwaltung des Eigentums im Innenverhältnis ist die WEG als Verband aber nach derzeitiger Rechtslage nicht eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, Az.: V ZR 125/17, Rn. 15 f.). Dies hat zur Folge, dass Pflichtverletzungen bei der Durchführung von Beschlüssen, welche durch den Verwalter oder die mit der Sanierung beauftragten Unternehmen in Betracht kommen, mangels Zurechnung im Innenverhältnis grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche des einzelnen Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründen (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 7, 15). Auch besteht vorliegend kein Anspruch der Kläger gem. § 14 Abs. 4 2. HS WEG. Hinsichtlich des dort normierten Aufopferungsanspruchs ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zwar passivlegitimiert, allerdings kommt im Rahmen des § 14 Abs. 2 WEG nur der Ersatz von Schäden in Betracht, die adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht werden. (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 35). Dass es sich bei der Beschädigung der Satellitenschüssel als auch der Risse im Putz um entsprechende Eingriffe handelte, welche ziel- und zweckmäßig auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gerichtet war, wurde weder von der Klägerseite vorgetragen, noch war dies ersichtlich. II. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu Ziffer 2.) und 3.) begehrten Auskunftsansprüchen fehlt es ebenso an einer Anspruchsgrundlage gegen die Gemeinschaft. Grundsätzlich käme ein Auskunftsanspruch der Kläger in Betracht, wenn die Erteilung der Auskunft ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG entspricht. Dieser Anspruch richtet sich aber originär gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft als Verband. Eine Verpflichtung des Verbandes kommt nur im Ergebnis in Betracht, soweit verlangt wird, dass der Verband die ihm von Gesetzes wegen oder gewillkürt übertragenen Aufgaben ordnungsmäßig wahrnimmt (vgl. Beck OK WEG, 42. Edition, Stand: 01.08.2020, § 21 Rn. 137, 142 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, da – wie bereits erörtert – zur Durchführung von Beschlüssen der Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet ist. Auch der Verwaltervertrag selbst i. V. m. den §§ 675, 666 BGB kommt grundsätzlich eine Auskunftsverpflichtung in Betracht, welche sich aber originär als vertragliche Verpflichtung gegen den Verwalter richtet. Es fehlt mithin an der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche sowie die Erteilung von Auskunft. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (Straße, Hausnummer) in (Ort). Im Jahre 2015 wurde bei der Eigentümerversammlung am (Datum) zu TOP (Nummer) die Sanierung des Daches des Anwesens beschlossen und im Jahre 2016/2017 durchgeführt. In der Folge traten im Putz der Decke und Wand der Wohnung der Kläger Risse auf. Die Risse wurden der Verwaltung der WEG angezeigt und im Anschluss teilweise durch ein von der WEG-Verwaltung beauftragtes Unternehmen verspachtelt. Ein Überstreichen der Putzarbeiten mit Wandfarbe erfolgte nicht. Die Kläger behaupten, dass die Risse auf die Dachsanierung zurückzuführen seien. Sie machen Schadensersatz für die teilweise Nichtbeseitigung der Risse in der Wand in Höhe von 1.300,00 € sowie Kosten für die hierfür erforderliche Abnahme der Holzpaneele in der Decke in Höhe von 1.500,00 € sowie Kosten für das Neustreichen der Wände in Höhe von 1.200,00 € geltend. Weiter behaupten die Kläger, dass durch die Mitarbeiter des mit der Dachsanierung beauftragten Unternehmens die von den Klägern angebrachte Satellitenanlage abgerissen und beschädigt worden sei, wofür ein Schaden in Höhe von 702,80 € entstanden sei. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.702,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Klägern Name und Anschrift, gegebenenfalls Firma des Unternehmens bekanntzugeben, das sie mit der Durchführung zur Sanierung des Dachs an dem Objekt (Straße, Hausnummer) in (Ort) beauftragt hat, 3. Auskunft darüber zu geben, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, weder für den Schadensersatz- noch für den Auskunftsanspruch passivlegitimiert zu sein. Des Weiteren erhebt sie die Einrede der Verjährung, da die Dachsanierung - was unstreitig ist – bereits im Jahre 2015 beschlossen wurde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen.