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Urteil

410c C 187/19

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBE:2020:1215.410C.C187.19.00
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Leitsätze
1. Das beim Fernabsatzvertrag bestehende Widerrufsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14). Es besteht also nicht in der umgekehrten Konstellation, dass der Verbraucher der Verkäufer einer Sache ist.(Rn.52) 2. Dem Verkäufer eines Privatfahrzeugs steht ein Anfechtungsrecht nicht deshalb zu, weil er nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von Berichten im Internet erhält, wonach der Käufer - ein Gebrauchtwagenhändler - bei vorangegangenen Geschäften dieser Art mehrmals bei Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs den Versuch unternommen hat, den bereits vereinbarten Kaufpreis aufgrund von (angeblichen) Mängeln nachzuverhandeln.(Rn.55) 3. Der Verkäufer eines Fahrzeugs, der dieses trotz Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages an einen Dritten veräußert und übereignet, ist gegenüber dem Erstkäufer verpflichtet, diesem mitzuteilen, dass hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Übereignung des Fahrzeugs Unmöglichkeit eingetreten ist.(Rn.58) 4. Der Kläger hat den geltend gemachten entgangenen Gewinn wegen eines konkret abgeschlossenen Kaufvertrags über den Weiterverkauf im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. Eine unumstößliche Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 04. November 2003 - VI ZR 28/03).(Rn.73)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Rechtsanwaltes W. in Höhe von 215,00 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77% und der Beklagte zu 23%. 5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 580,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung im Hinblick auf Ziffer 1 und der Kostenentscheidung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags und im Hinblick auf Ziffer 2 Sicherheit in Höhe von 230,00 € leistet. 6. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das beim Fernabsatzvertrag bestehende Widerrufsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14). Es besteht also nicht in der umgekehrten Konstellation, dass der Verbraucher der Verkäufer einer Sache ist.(Rn.52) 2. Dem Verkäufer eines Privatfahrzeugs steht ein Anfechtungsrecht nicht deshalb zu, weil er nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von Berichten im Internet erhält, wonach der Käufer - ein Gebrauchtwagenhändler - bei vorangegangenen Geschäften dieser Art mehrmals bei Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs den Versuch unternommen hat, den bereits vereinbarten Kaufpreis aufgrund von (angeblichen) Mängeln nachzuverhandeln.(Rn.55) 3. Der Verkäufer eines Fahrzeugs, der dieses trotz Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages an einen Dritten veräußert und übereignet, ist gegenüber dem Erstkäufer verpflichtet, diesem mitzuteilen, dass hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Übereignung des Fahrzeugs Unmöglichkeit eingetreten ist.(Rn.58) 4. Der Kläger hat den geltend gemachten entgangenen Gewinn wegen eines konkret abgeschlossenen Kaufvertrags über den Weiterverkauf im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. Eine unumstößliche Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist hierfür nicht erforderlich. Das Gericht muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 04. November 2003 - VI ZR 28/03).(Rn.73) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Rechtsanwaltes W. in Höhe von 215,00 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77% und der Beklagte zu 23%. 5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 580,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung im Hinblick auf Ziffer 1 und der Kostenentscheidung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags und im Hinblick auf Ziffer 2 Sicherheit in Höhe von 230,00 € leistet. 6. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.750,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Die Umstellung des auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gerichteten Klageantrags auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit erweist sich als gemäß § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte und stets zulässige Klageänderung, wobei von dieser Norm auch Konstellationen erfasst sind, in denen der Kläger ohne Verschulden erst nach Rechtshängigkeit von einer vor Anhängigkeit der Klage eingetretenen tatsächlichen Veränderung Kenntnis erlangt (siehe hierzu Bacher, in: BeckOK ZPO, § 264 Rn 7 mwN). Auch der erst im Laufe des Rechtsstreits anhängig gemachte Antrag auf Schadensersatz wegen entstandener Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist zulässig. Insbesondere besteht auf Seiten des Klägers ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Kläger nach Kenntniserlangung der eingetretenen Unmöglichkeit einer Herausgabe und Übereignung auch die Möglichkeit, einen Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog zu stellen. Dieser Weg ist aber nicht per se einfacher und effektiver zur Umsetzung des Rechtsschutzzieles. Wie der Bundesgerichtshof herausgestellt hat, hat der Kläger bei einem solchen Sachverhalt vielmehr die Wahl, ob er einen Kostenantrag stellt oder aber einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18. 4. 2013 – III ZR 156/12). Dafür streitet, dass im Falle eines Kostenantrages der Kläger Gefahr läuft, im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten infolge des Wegfalles einer Beweisaufnahme jedenfalls anteilig zu unterliegen. Im Rahmen der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hat der Kläger hingegen die Möglichkeit, den Beweis seines Vortrags zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch der Sinn und Zweck von § 269 Abs. 3 ZPO der Zulässigkeit eines materiell-rechtlichen Schadensanspruchs nicht im Wege. Diese Norm verfolgt das Ziel, einen Folgeprozess in Form einer Kostenerstattungsklage zu vermeiden. Dass der Gläubiger nicht mehr befugt sein soll, seinen materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch zu verfolgen, ist angesichts der Vorzugswürdigkeit dieser Vorgehensweise für den Gläubiger insbesondere in komplizierteren Fallkonstellationen nicht anzunehmen (BGH, aaO, Rn 20). Das gilt auch dann, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben den prozessualen Kostenerstattungsanspruch tritt oder diesem gar entgegengerichtet ist (siehe BGH, aaO, Rn 16 ff). II. Begründetheit der Klage Der auf Schadensersatz wegen unterlassener Mitteilung der Weiterveräußerung des Fahrzeugs gerichtete Klageantrag ist teilweise (hierzu unter 1.), der Antrag auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren vollständig begründet (hierzu unter 2). Einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns hat der Kläger hingegen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (hierzu unter 3.). 1. Schadensersatz infolge der unterlassenen Mitteilung der Weiterveräußerung durch den Beklagten Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, allerdings nur in Höhe von 316,12 €. a. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB spätestens dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte auf die E-Mail (Anlage K 3), in der um Bestätigung des Kaufs und Nennung seiner persönlichen Daten gebeteten worden ist, eben jene Daten angab und mitteilte, dass der „Preis ok“ sei. Bei Auslegung dieser Erklärung unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes ergibt sich, dass diese Erklärung mit Rechtsbindungswillen auf die Begründung eines Kaufvertrages gerichtet war. Durch die in der vorangegangenen E-Mail enthaltene Bitte, eine Bestätigung über den Kauf abzugeben, lässt sich die genannte Antwort des Beklagten nicht mehr in einer Weise interpretieren, wonach lediglich ein Besichtigungstermin vereinbart werden soll. Gegen eine nur unverbindliche Verabredung einer Besichtigung spricht bereits, dass die Parteien sich unstreitig über einen Preis geeinigt haben. Das wäre indes lebensfremd, wenn das Fahrzeug erst noch besichtigt hätte werden sollen. Dann wäre viel mehr zu erwarten gewesen, dass der Kaufpreis vor Ort im Einzelnen besprochen wird. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Zeuge H. als Vertreter des Klägers im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB mit dem Beklagten telefonisch verhandelt und schließlich den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er habe mit dem Beklagten telefoniert und habe dann mit ihm via E-Mail im Kontakt gestanden. Er hat weiter angegeben, als Mitarbeiter des Klägers agiert zu haben. Das Gericht hält das für glaubhaft. Der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung diverse Einzelheiten zu den Abläufen in dem Autohandel des Klägers mitgeteilt. Ihm war anzumerken, dass er tatsächlich eine Zeit lang in dem Unternehmen gearbeitet hat und auch mit dem streitgegenständlichen Vorgang vertraut war. Dabei deckt sich seine Schilderung mit den von den Parteien vorgelegten E-Mails. Der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages steht nicht entgegen, dass der Beklagte - wie er vorträgt – keine Kenntnis von der Identität seines Gesprächspartners hatte. Abgesehen davon, dass es als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte einen Kaufvertrag mit einem ihm namentlich überhaupt nicht bekannten Menschen abschließt, ergibt sich jedenfalls schon aus der E-Mail Korrespondenz zwischen den Parteien, dass der Kläger als Käufer auftrat. So ist der Name des Klägers in der E-Mail vom 31.10.2019, 11:28 Uhr (Anlage K 4) deutlich sichtbar mit privater Anschrift und dem Zusatz „Gebrauchtwagenhandel“ angegeben. Der Beklagte hat erst auf diese E-Mail hin den Kauf bestätigt. Dass der Beklagte Kenntnis von dem Namen seines Vertragspartners hatte, ergibt sich indes auch daraus, dass der Beklagte nach Abschluss des Kaufvertrages über den Kläger recherchierte. Eine solche Recherche war nur mit Kenntnis des Namens des Klägers möglich. Dass die E-Mails vom 31.10.2019, 11:28 Uhr nicht mit Namen unterschrieben waren, ist unschädlich, weil die Antwort des Beklagten vom 13.10.2019, 11:31 Uhr aufgrund der vorangegangenen Nennung des Namens des Klägers als Käufer nur dahin zu verstehen ist, dass der Kaufvertrag zwischen eben dem Kläger und dem Beklagten zustande kommt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Zeuge H. unter einem fremden Namen – nämlich unter dem Namen des Klägers – im Sinne einer versteckten Stellvertretung gehandelt hat, wäre dies unbeachtlich, weil im Falle eines Gebrauchtwagenkaufes davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner bei Nennung des Namens der anderen Vertragspartei mit demjenigen abschließen will, dessen Identität bekannt ist. Das Geschäft kommt dann mit dem Namensträger zustande (siehe etwa Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. § 164 Rn 3 mwN). Der Annahme eines Rechtsbindungswillens seitens des Beklagten steht auch § 154 Abs. 1 BGB nicht entgegen, wonach bei Verabredung einer Beurkundung des beabsichtigten Vertrags im Zweifel der Vertrag nicht abgeschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist. Erforderlich ist dafür eine beiderseitige Vereinbarung einer Beurkundungsvereinbarung mit der Abrede, dass erst mit der Beurkundung der Kaufvertrag wirksam werden soll (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2018, § 154 BGB Rn 37 mwN). Eine solche beidseitige Beurkundungsvereinbarung hat weder der Beklagte vorgetragen noch ergibt sie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, sein Gesprächspartner habe ihn um Mitteilung seiner Daten gebeten, um einen Kaufvertrag vorbereiten zu können. Daraus ergibt sich eine derartige Beurkundungsvereinbarung noch nicht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit auch der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kauf schriftlich beurkundet werden soll. Auch eine konkludente Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung ist nicht anzunehmen vor dem Hintergrund, dass der Beklagte – wie bereits dargelegt worden ist – mit seiner E-Mail vom 31.10.2019 um 11:31 Uhr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, mit dem Abschluss eines Kaufvertrages einverstanden zu sein. Sowohl diese Erklärung als auch die Erklärungen des Zeugen H. aus der E-Mail vom 31.10.2019, 11:28 Uhr legen viel mehr nahe, dass die Parteien eine etwaige Beurkundung nicht als Voraussetzung der Wirksamkeit des Kaufvertrages vereinbart haben, sondern diesen bereits mündlich abschließen wollten. b. Der Beklagte hat den Kaufvertrag nicht wirksam widerrufen gemäß §§ 355, 312c, 312 Abs. 1 BGB. Das beim Fernabsatzvertrag bestehende Widerrufsrecht kommt nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, nur dann in Betracht, wenn ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14, Rn 22 f). Der BGH begründet dies zutreffend damit, dass der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen darin besteht, „den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, dass er bei einem Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen“ (BGH, aaO). Der Beklagte hat sich vorliegend als Verbraucher zur Übereignung eines Kaufgegenstandes verpflichtet, sodass ein Widerrufsrecht gemessen an der Rechtsprechung des BGH nicht besteht. c. Der Kläger hat den Kaufvertrag auch nicht wirksam angefochten. Es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 120, 123 BGB. In Betracht käme allenfalls eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, wobei eine Täuschung stets darauf gerichtet ist, vorsätzlich und widerrechtlich eine Fehlvorstellung des Vertragspartners zu erzeugen. Eine solche hat der Beklagte aber nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger sei laut Internet-Recherche dafür bekannt, telefonisch Gebrauchtfahrzeuge anzukaufen, um den bereits vereinbarten Kaufpreis vor Ort unter Verweis auf etwaige Mängel zu drücken, so bezieht sich dieser Vortrag schon nicht auf den vorliegenden Einzelfall. Dass der Kläger von vornherein nicht gewillt war, den Kaufvertrag gemäß der zustande gekommenen Vereinbarung durchzuführen, hat der Beklagte weder vorgetragen noch geht das aus dem sonstigen Vortrag hervor. Dass der Kläger – wie er selber bestätigt hat – in bestimmten Fällen den Kaufpreis mit Kunden aufgrund von Mängeln „nachverhandelt hat“, lässt nicht auf eine solch weitgehende Täuschungsabsicht im Kontext der hier streitgegenständlichen Vertragsbeziehung schließen, zumal es rechtlich nicht zu beanstanden ist, bei Vorliegen möglicher Mängel den Kaufpreis nachzuverhandeln. Dass der Kläger in derartigen Situationen zu unlauteren Mitteln gegriffen hat, ist nicht vorgetragen worden. Auch ein relevanter Irrtum über Eigenschaften des Klägers im Sinne von §§ 119 Abs. 2, Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Vertrauenswürdigkeit des Klägers, die durch den Vortrag des Beklagten schon nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne der genannten Norm dar. Eine solche Verkehrswesentlichkeit ist bei in Frage stehender Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners nur dann gegeben, wenn es sich um ein Geschäft mit einer sog. persönlichen Komponente handelt, etwa aufgrund einer mit dem Rechtsgeschäft einhergehenden Vertrauensstellung oder einem engen Zusammenwirken der Vertragspartner (hierzu Armbrüster, in: Müko, § 119 BGB Rn 133 mwN). Anders ist dies bei reinen Güteraustauschverträgen (BGH BB 1960, 152). Ein solcher liegt hier in Form eines Fahrzeugkaufvertrages vor, sodass es an der Verkehrswesentlichkeit fehlt. d. Ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht folgt auch nicht aus dem vom Beklagten vorgetragenen, aber nicht unter Beweis gestellten Umstand, dass der Zeuge H. beim ersten Anruf andere Leitungen des Beklagten blockiert habe. Denn nach dem Vortrag des Beklagten habe der Zeuge H. dies dem Beklagten gegenüber bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt, was den Beklagten von der Eingehung des Kaufvertrages aber nicht abhielt. Ein hierauf gestützter Rücktritt vom Vertrag etwa wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung erschiene damit als widersprüchliches Verhalten mit der Folge, dass der Beklagte aus diesem Umstand nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine weiteren Rechte herleiten kann. e. Dadurch, dass es der Beklagte trotz Aufforderung zur Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs unterlassen hat, dem Kläger mitzuteilen, dass er nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs ist, hat er die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB verstoßen. f. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Vermutung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. g. Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 316,12 € entstanden. Entgegen des gerichtlichen Hinweises im Termin ist bei der Kostengrundentscheidung auch der im Zuge der zulässigen Klageänderung nicht mehr geltend gemachte Herausgabeanspruch gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO einzubeziehen, weil sich durch die Umstellung der Klage der Streitwert reduziert hat (hierzu Bacher, in: Beck OK, ZPO, 38. Edition, Stand: September 2019, § 263 Rn 36). Soweit sich der Streitwert des neuen Antrags auf Schadensersatz mit dem zuerst beantragten Antrag auf Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs deckt, d.h. in Höhe von 428,37 €, richtet sich die Kostenentscheidung hingegen alleine nach dem neuen Antrag. Im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist daher die Streitwertdifferenz von 1.750,00 € abzüglich 428,37 €, also 1.321,63 €. Durch die unterlassene Mitteilung der Unmöglichkeit des Anspruchs seitens des Beklagten unterliegt der Kläger infolge seiner Klageänderung in der Kostenentscheidung zu 56 %. Diese Quote ergibt sich im Verhältnis zu dem anzusetzenden Wert der Herausgabeklage in Höhe von 1.321,63 € im Verhältnis zum fiktiven Streitwerts unter Berücksichtigung aller in diesem Rechtsstreit geltend gemachten (Haupt)-Anträge (1.321,63 € von 2.349,00 €). Unter Berücksichtigung des Gebührenstreitwerts von nicht über 2.000,00 € sind dem Kläger folgende Kosten durch den hiesigen Rechtsstreit entstanden: 267 € Gerichtsgebühren 297,50 € (eigene) Rechtsanwaltsgebühren unter Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr sowie bei Abzug der Umsatzsteuer, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weitere Kosten wie etwa anteilig entstandene Kosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten macht der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht geltend. Unter Zugrundelegung eines vom Beklagten verschuldeten Anteils von 56 % ergeben sich damit Kosten des Klägers wegen der erfolglosen Herausgabeklage in Höhe von 149,52 € (Gerichtsgebühren) und 166,60 € (Rechtsanwaltsgebühren), mithin insgesamt 316,12 €. Der darüber bleibende, auf 384,00 € bezifferte klägerische Antrag ist indes unbegründet. Dass der Kläger einen zu Beginn des Rechtsstreits noch nicht fälligen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, steht dem Anspruch und der dargelegten Schadensberechnung nicht entgegen. Der Kläger hat sich vorliegend gegen eine privilegierte Klagerücknahme entschieden. Deshalb kommt er im Hinblick auf den Herausgabeantrag auch nicht in den Genuss eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. h. Zinsanspruch Der Zinsanspruch im Hinblick auf den Anspruch wegen unterlassener Mitteilung der eingetretenen Unmöglichkeit folgt aus §§ 288, 291 BGB. i. Hilfsantrag Über den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung einer Schadensersatzpflichtigkeit hat das Gericht nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag überwiegend begründet ist. Mangels näherer Angaben des Klägers, für welche Bedingung der Hilfsantrag gestellt wird, ist unter Verständigung Würdigung des klägerischen Vortrags und Antrags gemäß §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Vollstreckbarkeit und Vorzugswürdigkeit eines bezifferten Zahlungstenors den Hilfsantrag nur für den Fall eines vollständigen Unterliegens im Hinblick auf den Hauptantrag gestellt hat. 2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung des Klägervertreters aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich bezogen auf den Herausgabeanspruch im Verzug. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, da der Beklagte mit der Mail vom 31.10.2020 um 11:51 Uhr die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Gebühren sind gesetzeskonform und entsprechend der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ohne Umsatzsteuer berechnet. 3. Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, ist zwischen den Parteien zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, einen entgangenen Gewinn nachzuweisen. Dabei hat sich der Kläger für die Geltendmachung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns entschieden. Einen entgangenen Gewinn, der gemäß § 252 S. 1 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, hat der Kläger hingegen nicht behauptet. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, welchen Wert das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatte und für welchen Kaufpreis er das Fahrzeug wahrscheinlich hätte verkaufen können. Der Kläger hat daher den entgangenen Gewinn wegen eines konkret abgeschlossenen Kaufvertrags über den Weiterverkauf im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. Eine unumstößliche Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist hierfür nicht erforderlich; vielmehr muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 04, 777, 778 BGHZ 53, 245, 256). Vorliegend hat das Gericht Zweifel, ob der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich durch seinen Mitarbeiter an den Kunden B. wie im vorgelegten Kaufvertrag angegeben veräußert hat. Dabei legt das Gericht zugunsten des Klägers die Echtheit der von ihm vorgelegten Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO über den Weiterverkauf an den Kunden B. zugrunde. Die (formelle) Beweiskraft der Privaturkunde erstreckt sich zunächst allerdings nur auf die Urheberschaft der Urkunde. Ob die in der Urkunde angegebenen Vorgänge tatsächlich auch so stattgefunden haben, hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewerten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.9.2018 – VII ZR 45/17; BGH NJW 2019, 2399). Eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Urkundeninhaltes ist nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern anzunehmen, welche die Urkunde unterschrieben haben (vgl. Schreiber, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 416 Rn 10). Eine solche Vermutung kommt damit hier nicht zum Tragen, weil der Beklagte an dem Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht beteiligt gewesen ist. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientiert sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (ständige Rechtsprechung seit BGH 1 StR, 618/99 vom 30.7.1999, NJW 1999, 2746, 2747). Von dieser Prämisse ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einem Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Im Gegensatz muss der Zeuge dem Gericht hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer sich das Gericht die Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die Instanzgerichte seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gehalten, sich der sogenannten Realkennzeichenanalyse zu bedienen (siehe BGH, aaO), welche das Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zugrunde legt. Der Zeuge A. hat zwar geschildert, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug verkauft. Es liegen jedoch nicht genug Wahrheitsanzeichen vor, um sich auf die Aussage des Zeugen stützen zu können. Während der Zeuge A. seine Tätigkeit beim Kläger noch detailreich beschrieben hat, blieb seine Schilderung über den konkreten Verkaufsvorgang blass. Der Zeuge erinnerte sich nicht an Details, er konnte sich nicht an den Namen des Ankäufers erinnern. Er erinnerte sich ferner nicht mehr, ob es unterschiedliche Bieter auf das streitgegenständliche Fahrzeug gegeben hat oder der Kunde B. der einzige Interessent war. Ob der Zeuge das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, bleibt damit ungewiss. Zweifel bestehen auch insoweit, als der Zeuge A. angegeben hat, sich an den konkreten Vorgang nicht zu erinnern, gleichzeitig aber gleich zu Beginn der Befragung ausgesagt hat, damals einen Kaufvertrag gemacht zu haben, obwohl er sich die Unterlagen nicht noch einmal angeschaut hat. Damit besteht ein Anhaltspunkt, dass der Zeuge primär für den Kläger günstig aussagen wollte, denn ohne Erinnerung an den Vorgang und ohne vorherige Prüfung etwaiger Unterlagen kann es dem Zeugen gar nicht möglich sein, aus seiner Erinnerung heraus eine solche Aussage zu treffen. Die Aussage erscheint insoweit widersprüchlich. Soweit der Zeuge A. im Laufe seiner Vernehmung angegeben hat, er erinnere sich (doch) vage an den Vorgang und an den Käufer, Herr B., so bleibt auch diese Schilderung oberflächlich. Die genaue Interaktion oder den Verlauf des Bietverfahrens konnte der Zeuge nicht – auch nicht im Ansatz – wiedergeben. Die Angabe, er erinnere noch, dass der Käufer nicht gut deutsch sprechen konnte, weil er aus Litauen kommen soll, erscheint als stereotyp. Im Übrigen ist dem Zeugen vor dieser Äußerung bereits der eingereichte Kaufvertrag sowie die dort genannten Namen der Vertragsparteien zur Mobilisierung der Erinnerung des Zeugen vorgehalten worden. Die verbleibenden Zweifel des Gerichts begründen sich ferner darin, dass die vorgetragene Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 31.10.2019 um 11:45 Uhr und damit lediglich 14 Minuten nach Bestätigung des Kaufs durch den Beklagten stattgefunden haben soll. Die Abläufe innerhalb von auf den An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ausgerichtete Unternehmungen mögen im Zuge des digitalen Wandels heutzutage zwar schneller verlaufen. Dass aber innerhalb von lediglich 14 Minuten die Daten des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Zeugen H. an die unternehmensinterne Verkaufsstelle weitergeleitet, eine Auktion gestartet und dann ein Bietverfahren mit mehreren Händlern durchgeführt wird und sodann mit dem Ankäufer ein vollständiger Fahrzeug-Kaufvertrag vereinbart, ausgefüllt und unterschrieben wird, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Auffällig ist auch, dass der Zeuge H. bereits am 11:55, also 10 Minuten nach dem vorgetragenen Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs und nach der Absage des Beklagten, dem Beklagten mitteilte, es würde ein entgangener Gewinn in Höhe von 2.300,00 € bestehen. Es erscheint ebenfalls als eher unwahrscheinlich, dass innerhalb weiterer 10 Minuten bereits der für den Ankauf zuständige Zeuge H., der nach seinen eigenen Angaben in den Weiterverkauf der Fahrzeuge nicht involviert ist, anlasslos bereits eine Mitteilung seitens der Verkaufsstelle über den Weiterverkauf des Fahrzeugs erhalten und sodann die als Anlage K 6 vorgelegte E-Mail verfasst hat. Dabei besteht nach der Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit, dass der Käufer durch seine Mitarbeiter gezielt Druck auf den Beklagten aufbauen wollte, um diesen zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten zu drängen, und dabei einen entgangenen Gewinn fingiert haben. Diese Möglichkeit drängt sich insbesondere auf unter Berücksichtigung der besagten, als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail des Zeugen H. vom 31.10.2019 um 11:55 Uhr. In dieser Mail konfrontiert der Zeuge H. den Beklagten bereits mit dem angeblichen entgangenen Gewinn und entstehenden Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus setzte er dem Beklagten eine Frist von 7 Tagen und teilte ergänzend mit „Ich hoffe das Sie bis dahin eine kluge Entscheidung treffen. PS: Um Ihre juristischen Kenntnis zu verbessern, öffnen Sie nachfolgende Links: [...]“. Die Geltendmachung oder das Inaussichtstellen von Schadensersatzansprüchen ist freilich nicht rechts- oder vertragswidrig. Die Art und Weise dieser Kommunikation erscheint jedoch als unüblich und zeugt davon, dass die Mitarbeiter des Klägers die Ansprüche in einer außergewöhnlich konfrontativen Art und Weise durchzusetzen versuchten. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung in Höhe von 316,12 € sowie 215,00 €. Er unterliegt im Hinblick auf den (zurückgenommenen) Herausgabeanspruch mit einem (zu berücksichtigenden) Wert von 1.321,63 € sowie dem Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Mitteilung der Weiterveräußerung in Höhe von 67,88 € und dem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 428,37 € bei einem fiktiven Gesamtstreitwert von 2.349,00 €. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Der Kläger betreibt einen gewerblichen Autohandel und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Auf die als Anlage K 1 vorgelegte Auskunft aus dem Gewerberegister des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 24.7.2019 wird verwiesen. Der Beklagte inserierte sein Fahrzeug PKW VW Passat Variant 2.0 TDI Comfortline, Schaltgetriebe, 103 kW, Erstzulassung 12/2006, Kilometerstand ca. 276.830 km für ein Angebotspreis in Höhe von 1.850,00 € (Verhandlungsbasis) auf der Online-Verkaufsplattform „autoscout24“. Auf das als Anlage K 2 vorgelegte Inserat wird Bezug genommen. Am 31.10.2020 rief eine männliche Person den Beklagten unter Bezugnahme auf das inserierte Fahrzeug an und verhandelte mit ihm über den Kaufpreis. Nachdem sich beide Personen auf einen Preis und einige Übergabe des Fahrzeugs am 01.11.2019 einigten, übersandte eine Person dem Beklagten am 31.10.2019 um 11:28 Uhr eine E-Mail mit u.a. dem folgenden Inhalt: „Kaufvertragsbestätigung für Gebrauchtfahrzeug Käufer: A. (Gebrauchtwagenhandel) [Adresse] Gemäß Ihr Inserat im Internet, bestätige Ihnen den KFZ-Kauf vom –VW Passat Variant 2.0 TDI Comfortline -- gemäß Ihrer Announce bei autoscout24.de. [...] Bitte den Verkauf bestätigen: Namen sowie Adresse oben oder unten eintragen und zurück senden“. Auf den weiteren Inhalt der als K 3 beigefügten E-Mail wird verwiesen. Der Beklagte teilte der Person mit E-Mail vom 31.10.2020 um 11:31 Uhr seinen Namen, seine Adresse und Geburtsdatum und den Standort des Fahrzeugs mit. Darüber hinaus teilte er mit: „Preis ok“. Auf die als Anlage K 4 vorgelegte E-Mail wird verwiesen. Mit E-Mail vom 31.10.2020, 11:32 Uhr wurde dem Beklagten u.a. mitgeteilt: „Ok, vielen Dank für die Rückbestätigung bzw. Vertragsabwicklung. Ich bin damit einverstanden.“ Darüber hinaus wurde dem Beklagten ein Passwort mitgeteilt, welches ausweislich der E-Mail dazu dienen soll, zu vermeiden, dass Dritte sich gegenüber dem Beklagten als Käufer ausgeben. Auf den weiteren Inhalt der als Anlage B 1 vorgelegten E-Mail wird Bezug genommen. Der Beklagte nahm sodann eine kurze Recherche im Internet über den Kläger vor und stieß auf Berichte, wonach der Kläger sich an Einigungen mit Privatkäufern nicht gehalten habe, sondern vor Ort stets versucht habe, den Kaufpreis aufs Neue zu drücken. Am 31.10.2020 um 11:51 Uhr antwortete der Beklagte: „Herr A., ich werde nach einigen Recherchen im Internet das Auto nicht an Sie verkaufen. Ich habe von genügend Fällen gelesen, in denen es nicht mir rechten Dingen zugegangen ist. Sie brauchen mir auch nicht mit Schadensersatz, Anwälten oder dergleichen zu drohen. Sollten sie dies doch tun, werde ich den Sachverhalt zur Anzeige bringen und meinen Anwalt einschalten. Danke für Ihre Kooperation.“ Auf den weiteren Inhalt der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail wird verwiesen. Mit E-Mail vom 31.10.2019 um 11:55 Uhr antwortete der Adressat dem Beklagten, es sei bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen, das Fahrzeug habe er bereits an einen seiner Kunden weiterverkauft und ihm entgehe ein Gewinn in Höhe von 2300 €. Weiter forderte er den Beklagten auf, das Fahrzeug gegen den vereinbarten Kaufpreis Zug um Zug zu übergeben; ansonsten fordere er den Beklagten auf, den Gewinnausfall in Höhe von 2.300 € zu überweisen. Auf den weiteren Inhalt der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail wird Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben ebenfalls vom 31.10.2019, zugleich dem Beklagten am gleichen Tag als E-Mail übersandt um 13:34 Uhr, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, das streitgegenständliche Fahrzeug bis spätestens 7.01.2019 Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises herauszugeben und zu übereignen. Auf den weiteren Inhalt des als Anlage K 7 vorgelegten Schreibens bzw. der als Anlage B 2 vorgelegten E-Mail wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 31.10.2019, 16:51 wies der Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Forderungen zurück. Auf den weiteren Inhalt der als Anlage B 3 vorgelegten E-Mail wird Bezug genommen. Der Beklagte verkaufte das Fahrzeug am 19.12.2019 anderweitig an den Zeugen K. zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.400,00 €. Der Kläger macht wegen der vorgerichtlichen Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten bislang nicht ausgeglichene Anwaltskosten geltend in Höhe von 215,00 €. Auf den Inhalt der als Anlage K 8 vorgelegten Kostennote wird verwiesen. Der Kläger behauptet, das Telefonat am 31.10.2019 mit dem Beklagten habe sein Mitarbeiter, der Zeuge H., in seinem Namen geführt. Der Zeuge H. habe auch die vorgelegten E-Mails auf Seiten des Klägers geschrieben. Der Kläger behauptet, der Zeuge H. habe mit dem Beklagten ausdrücklich besprochen, dass durch die Rückbestätigung ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande komme. Dass es bei der Abwicklung von Kaufverträgen über Fahrzeuge im Einzelfall zu Preisreduzierungen komme, wenn starke Abweichungen zu den Inserierungsdaten bestünden oder beispielsweise Unfallschäden verheimlicht werden, sei eine Selbstverständlichkeit. Der Kläger behauptet, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug noch vor der Vertragsabsage in Erwartung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Beklagten am 31.10.2019 an seinen Kunden Herrn B. aus Litauen zu einem Preis in Höhe von 2.300,00 € weiterverkauft gemäß der als Anlage K 9 vorgelegten Vertragsurkunde. Die Vertragsurkunde ist durch zwei Personen unterschrieben. Neben den Unterschriften ist unter „Datum und Uhrzeit“ angegeben der 31.10.2019, 11:45 Uhr. Auf den weiteren Inhalt des Vertrags wird Bezug genommen (Anlage K 9). Der Zeuge A. habe als Verkaufsmitarbeiter des Klägers den Vertrag mit dem persönlich anwesenden Käufer geschlossen. Hierzu sei dem Käufer B. das Verkaufsinserat des Beklagten vorgelegt worden. Dem Kläger sei daher ein entgangener Gewinn in Höhe von 428,37 € entstanden, der sich wie folgt errechne: Verkaufspreis 2.300,00 € Abzgl. Einkaufspreis 1.750,00 € Schaden brutto; 550,00 € Abzgl. Ersparter Abholkosten 40,24 € Abzgl. Differenzmehrwertsteuer nach § 25 a UStG 81,38 € Schaden netto 428,37 € Der Kläger behauptet, die Hinfahrt des Abholbevollmächtigten wäre mit der Bahn unter Einsatz einer Bahncard 25 für einen Bahnpreis von 17,90 € erfolgt (Anlage K 10). Für die Berechnung des Rückfahrtweges legt der Kläger eine Entfernung von 266 km, einen Verbrauch von 7 Liter / 100 km und einen Dieselpreis von 1,20 € und somit Fahrtkosten in Höhe von 22,34 € zugrunde. Der Kläger kündigte zunächst an, zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1.750,00 € den hier streitgegenständlichen VW Passat Variant herauszugeben und zu übereignen sowie festzustellen, dass sich der Beklagte aus dem Autovertrag der Parteien vom 31.10.2019 in Annahmeverzug hinsichtlich des Kaufpreises befindet und darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten über 215,00 € freizustellen. Nach dem der Beklagte nach Zustellung der Klage am 9.1.2020 vorgetragen hat, sein Fahrzeug bereits anderweitig verkauft zu haben, stellte er seinen Antrag entsprechend seines zuletzt gestellten Antrags um (Schriftsatz vom 8.5.2020, Blatt 65 ff der Akte, zugestellt am 18.5.2020). Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. im Wege der Klageänderung den Beklagten anstelle der bisherigen Klageanträge zu verurteilen, an den Kläger 384,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Zustellung des Schriftsatzes vom 8.5.2020 zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der bisherigen Klageanträge die dem Kläger aufgrund der Unmöglichkeit der Herausgabe entstanden sind, zu tragen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 428,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 8.5.2020 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2019 über 215,00 € freizustellen. Der Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es sei schon kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Hilfsweise erklärt er die Anfechtung des Kaufvertrages. Der Beklagte behauptet, dass ihm der Name seines Gesprächspartners im Rahmen des Telefonates am 31.10.2019 nicht mitgeteilt worden sei. Ihm sei lediglich eine E-Mail Adresse „[...]@gmx.net“ mitgeteilt worden. Bei der Versendung seiner Bestätigungsmail (Anlage K 4) sei der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich zunächst nur um eine Reservierung des Fahrzeugs handele und der Kläger das Fahrzeug erst noch besichtigen werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und A. Der Beklagte ist persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2020 (Blatt 112 ff der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.