Urteil
21 C 344/24
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2025:0211.21C344.24.00
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Leitsätze
1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22:00 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (Fortführung AG Hamburg, Urteil vom 2. August 2024 - 21 C 402/23).(Rn.142)
2. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten ist und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.(Rn.141)
(Rn.143)
(Rn.144)
3. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht dulden müssen.(Rn.145)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Wohnung [...], [...] Hamburg, 2. Obergeschoss links, einschließlich Nebengelassen (Kellerraum Nr. 296 sowie Gerätebox vor dem Hauseingang) geräumt herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2025 bewilligt.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.303,70 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.609,40 € leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.609,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22:00 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (Fortführung AG Hamburg, Urteil vom 2. August 2024 - 21 C 402/23).(Rn.142) 2. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten ist und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.(Rn.141) (Rn.143) (Rn.144) 3. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht dulden müssen.(Rn.145) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Wohnung [...], [...] Hamburg, 2. Obergeschoss links, einschließlich Nebengelassen (Kellerraum Nr. 296 sowie Gerätebox vor dem Hauseingang) geräumt herauszugeben. 2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2025 bewilligt. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.303,70 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.609,40 € leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.609,40 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 2, 549 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24.07.2024 gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam beendet worden ist. 1. Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter gem. § 546 Abs. 2 BGB die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. So liegt es hier. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung, bei dem Beklagten zu 2) um einen zur Herausgabe verpflichteten Bewohner. 2. Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte durch die wirksame außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 24.07.2024, da sowohl eine formgerechte Kündigungserklärung als auch ein Kündigungsgrund vorliegen. a. Die außerordentliche Kündigung wurde wirksam gegenüber den Beklagten, insbesondere auch gegenüber dem für Wohnungsangelegenheiten als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) bestellten Betreuer (§§ 1823, 1814 Abs. 1 BGB) gemäß §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB erklärt. Der Kündigungsgrund wurde auch im Kündigungsschreiben ausführlich benannt. Nach § 569 Abs. 4 BGB muss der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben angeführt werden. So liegt es hier. Die Klägerin führte aus, dass sie sich aufgrund der weiter fortdauernden Beschwerden über ein zu lautes Nutzungsverhalten und nächtliche Ruhestörungen gezwungen sehe, das Vertragsverhältnis fristlos (hilfsweise ordentlich) zu kündigen und stellte anschließend detailliert die zugrunde gelegten Störungen dar. b. Es liegt auch ein Kündigungsgrund nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vor, der die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wenn die Mietzeit nicht bestimmt ist, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, § 542 BGB. Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, §§ 543 Abs. 1 S. 2, 569 Abs. 2 BGB. Der Hausfrieden ist die Einhaltung des Erfordernisses der gegenseitigen Rücksichtnahme, durch die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich wird. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 18.2.2015 - VIII ZR 186/14, NZM 2015, 302 Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall. aa. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor. Eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht liegt vor. Die jedem Mietvertrag innewohnende Rücksichtnahmepflicht hat in einem Mehrfamilienhaus - wie hier - eine drittbegünstigende Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinaus. Denn andere Mitmieter können von dem Vermieter eine der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht entsprechende Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 BGB (st. Rspr. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03, NZM 2004, 193, 195). Der Hausfrieden der Bewohner der anliegenden Wohnungen ist durch das Verhalten der Beklagten während der nächtlichen Ruhezeiten gestört worden. Die Beklagten verletzen durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreitet. (1) Ob die allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt wurde, ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Dabei sind vor allem die Lautstärke, der zeitliche Umfang, die Sozialadäquanz, die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, § 535 Rn. 595 ff.). Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen (AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21, WuM 2022, 527). Derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge von Unterhaltungen zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen, Fensterknallen oder Trampeln, Musik- und Fernsehgeräusche, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2023 - 33 C 644/21 (26), Rn. 22, zitiert nach juris). Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - grundsätzlich leben. Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs ist auf gesetzlichen Regelungen abzustellen. Nach § 1 Abs. 1 HmbLärmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht bestimmt das HmbLärmSchG - anders als entsprechende Gesetze anderer Bundesländer wie beispielsweise § 9 Abs. 1 LImSchG NRW - keine allgemeine Ruhezeit. Für bestimmte Arbeiten oder Benutzungen von Gerätschaften (§§ 2, 3 HmbLärmSchG) sieht es ausdrückliche Regelungen vor. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 02.08.2024, Az. 21 C 402/23; Kossmann/Meyer-Abich, HdB des Wohnraummietrechts, 7. Auflage 2014, § 54 Rn. 7). (2) Nach diesen Maßstäben stellen die der Kündigungserklärung zugrunde liegenden Verhaltensweisen - soweit sie sich zeitlich nach 22:00 Uhr im Kern aber vor allem 0:00 Uhr bis 06:00 Uhr bewegen - eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht dar. Zwar ist einem Mieter die sozial adäquate Nutzung seiner Wohnung auch zur Ruhe- bzw. Nachtzeit in Form von kurzem nächtlichen Duschen oder dem Toilettengang und damit einhergehender Geräuschentwicklung unbenommen. Die Nutzung im konkreten Fall geht aber deutlich über das sozial adäquate Maß hinaus. Es handelt sich nicht um gelegentliche Störungen, die als vertragsgemäßes Wohnverhalten zu dulden sind. Denn das Maß ist sowohl zeitlich horizontal aufgrund der Regelmäßigkeit als auch zeitlich vertikal aufgrund des den Ereignissen zugrunde liegenden Umfängen überschritten. Das permanente Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche für nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr - wie im Einzelnen in Anlage K 15 und 16 dargestellt - überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei Weitem. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz der Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch den Staubsauger und Möbelrücken nach 22 Uhr bis 6 Uhr. Das Poltern der laufenden Waschmaschine sowie das Möbelrücken, Staubsaugen und lautstarke Musik gehören nicht zu den üblichen Geräuschen, die während der oben definierten Nachtzeit üblicherweise hinzunehmen sind. Zwar dürfte bei einem gelegentlichen Auftreten noch nicht von einer Störung die Rede sein. Hier wird aber regelmäßig nachts die Wäsche gewaschen, gesaugt und die Möbel gerückt bzw. ein ähnlich klingender Lärm verursacht. Dies wird vor allem für die Störungen gelten, die regelmäßig zwischen 0 und 6 Uhr auftreten. Fenster- und Türenschlagen, Umherlaufen, lautes Geschrei und Streitereien und Klopfen gegen die Wand stellt bei gelegentlichem Auftreten keine Störung des Hausfriedens. Anhand der Lärmprotokolle ergibt sich aber, dass diese Störungen nicht vereinzelnd, sondern ebenso regelmäßig feststellbar sind und in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr auftreten. Das gesamte Verhalten der Beklagten ist vor dem Hintergrund der Uhrzeit nicht mehr als hinnehmbares, normales Wohnverhalten einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten bei ihren Tätigkeiten Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Vielmehr verhalten sie sich dergestalt, als hätten sie keine Nachbarn bzw. würden die gesamten Aktivitäten zu einer Tageszeit ausführen, zu der ein deutlich höheres Maß an Geräuschentwicklung zu dulden ist. Bei dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme muss dabei auch die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten des Hauses, z.B. die Hellhörigkeit berücksichtigt werden. (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, § 535 Rn. 595 ff.). Dies haben die Beklagten nicht getan. Dem Poltern der Waschmaschine wurde nicht vonseiten der Beklagten (z.B. durch entsprechende Dämmmatten oder Dämmfüße) abgeholfen. Lärmintensiv ist weiter vor allem das Wassereinlassen für das Baden und Duschen in dem Altbau, in dem der Wasserlauf durch die Leitungen in den Wänden eine Lärmentwicklung mit sich bringt (z.B. Lärmprotokoll Anlage K14; Armatur an/aus, Knallen in der Leitung in den Nachbarwohnungen hörbar). (3) Das vorsorgliche Bestreiten der Lärmstörungen durch den Beklagtenvertreter ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO), worauf das Gericht hingewiesen hat. Auch der Sachaufklärungsversuch des Gerichts durch Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagtenseite und Ladung des Betreuers selbst blieb erfolglos. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten waren für die Ruhestörung der Beklagten auch keine klägerischen Ausführungen zu Dezibel-Angaben erforderlich. Die Verhaltensweisen der Beklagten waren - wie aus den individuellen Lärmprotokollen ersichtlich und der Hellhörigkeit des Altbaus nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar - deutlich wahrnehmbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Gericht keine formularmäßige Anfertigung der Lärmstörungen erkennen. Sie sind sowohl sprachlich als auch zeitlich gesehen ersichtlich individuell angefertigt. (4) Die Störung des Hausfriedens durch die Beklagten war vorliegend auch nachhaltig im Sinne des § 569 Abs. 2, weil eine schwerwiegende Verletzung vorliegt. Die Klägerin hat nach dem Aufforderungsschreiben vom 06.04.2023 (Anlage K 3) alleine fünf Abmahnungen ausgesprochen (Anlage K 4, 6, 9, 11, 13) gestützt auf umfangreiche Protokolle (Anlage K 5, 7, 8, 10, 12, 14) zu gleichen Verhaltensweisen, auf den im Ergebnis die Kündigung gestützt wird. Die Klägerin hat den Betreuer jeweils kontaktiert. Persönliche Gesprächsangebote durch die Klägerin über die Verhaltensweisen und kontinuierlichen Beschwerden im Haus wurden wiederkehrend durch die Beklagten selbst oder den Betreuer abgesagt. bb. Der Klägerin ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin (Art. 14 GG) und der anderen Hausbewohner (Art. 2 Abs. 2, 1 GG) mit den Interessen der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG) führt im Ergebnis zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung. (1) Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein („etwas“) hellhöriges Gebäude handelt, dass eine höhere gegenseitige Toleranz auslöst und dass im konkreten Einzelfall auf Seiten der Beklagten zu 1) ein höheres Maß der Duldung ihrer Verhaltensweisen anzusetzen ist. Denn Rücksichtnahmepflichten, die einer Unzumutbarkeit entgegenstehen, können sich auch in Bezug auf alters- oder krankheitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten ergeben (Häublein, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 569 Rn. 23). Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist zulässig. Das Gericht sieht die vorgetragene gesundheitliche Einschränkung der Beklagten zu 1) durch die Anlage B 1 bis B 3 als belegt an, § 286 Abs. 1 ZPO. (2) Eine Rechtfertigung für das Verhalten der Beklagten stellt dies gleichwohl nicht da. Denn es fehlt bereits an einem Zusammenhang des Gesundheitszustandes zu den festgestellten Ruhestörungen, insbesondere für völlig losgelöste Verhaltensweisen wie Staubsaugen, Möbelrücken oder wiederkehrendes Türenschlagen. Von kribbelnden Beinen als Grund für das nächtliche Baden mit kaltem Wasser konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Der Vortrag zu kribbelnden Beinen erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung und ohne Beweisangebot. Selbst wenn dieser Umstand feststünde, was er nicht tut, würde dieser zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Denn auch insoweit bestünden Möglichkeiten der Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention (vor der Nachtzeit Wasser einlassen, Eiswürfel zur weiteren Kühlung) - unabhängig von der Frage der medizinischen Wirksamkeit und Erforderlichkeit des Badens, mit der sich das Gericht nicht zu befassen hatte. (3) Unabhängig davon, dass es auf ein Verschulden im Rahmen der außerordentlichen Kündigung nicht ankommt aber als weiteres Abwägungselement bei der Unzumutbarkeit zu berücksichtigen ist, handelten die Beklagten hier schuldhaft. Das Verschulden für die Verletzung der mietvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme wird - wie aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entnommen werden kann - vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trägt der Mieter (BGH, Urteil vom 13.4.2016 - VIII ZR 39/15, NJWM 2016, 550 2. Leitsatz; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 48). Ein fehlendes Verschulden ist weder dargelegt noch bewiesen. Ein Zusammenhang ist auch insoweit zwischen den eingereichten Anlagen der Beklagten und den nächtlichen Verhaltensweisen nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin zu einer „möglichen“ Schuldunfähigkeit stellen nicht mehr als Mutmaßungen ohne erforderliche Tatsachengrundlage dar. (4) Weiter hat die Klägerin die Beklagten mehrfach im Sinne des § 543 Abs. 3 S. 1 BGB abgemahnt und aufgeforderte die Verhaltensweise, die letztlich zur Kündigung geführt haben, zu unterlassen. Persönliche Gesprächsangebote der Klägerin wurden mehrfach abgesagt, ohne - spätestens bei der zweiten oder dritten Terminabsage - einen Terminvorschlag zu unterbreiten. Dass offensichtlich keine Bereitschaft zur Veränderung des Verhaltens besteht, ist für das Gericht auch aus den Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin deutlich geworden. Eine Sensibilisierung für ihr Verhalten ist nicht zu erwarten, sodass damit zu rechnen ist, dass sich die nächtlichen Lärmstörungen kontinuierlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung fortsetzen werden. Die Auswirkungen des Verstoßes gegen die Rücksichtnahmepflicht für den anderen Teil sind als schwerwiegend einzustufen. Zwar ist die Klägerin als Genossenschaft selbst nicht unmittelbar betroffen, sie hat aber dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mieter in dem Haus keinen - insbesondere latenten nächtlichen - Ruhestörungen ausgesetzt sind. Die Nachbarn werden durch diese Störungen erheblich gesundheitlich belastet - konkret durch Schlafmangel (insbesondere dadurch, dass die Personen aus dem Schlaf „gerissen“ werden und plötzlich hochschrecken) bis zur Arbeitsunfähigkeit, wie Hausbewohner in ihren Beschwerden an die Klägerin nachvollziehbar erklären. II. Eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2025 war den Beklagten gemäß § 721 ZPO im konkreten Fall unter Abwägung sämtlicher Interessen und unter Berücksichtigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens zu gewähren, da das Interesse der Klägerin - und dadurch vermittelt - das der anderen Bewohner der Hausgemeinschaft an der sofortigen Räumung im konkreten Fall zeitweilig und übergangsweise hinter das befristete Bestandsinteresse der Beklagten zurücktritt. Voraussetzung für eine Räumungsfristbewilligung ist, dass das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, demzufolge das befristete Bestandsinteresse des Mieters generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Gläubigers, besteht allerdings nicht (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, Rn. 19 zu § 721 ZPO m.w.N.). Es gibt auch keinen Grundsatz, nach dem - aus welchen Gründen auch immer - stets und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalles eine bestimmte Mindesträumungsfrist zu gewähren ist. Im konkreten Fall ist insbesondere die Zahlung der Nutzungsentschädigung gesichert. Darüber hinaus rechtfertigen die von der Beklagtenseite eingereichten Anlage B 1 bis 3 zwar keine andere Bewertung ihres Verhaltens im Rahmen der Beurteilung der Kündigung selbst. Im Rahmen der sozialen Abmilderungsfunktion des § 721 ZPO belegen sie aber insbesondere im Rahmen einer Abwägung zusammen mit dem Alter der Beklagten zu 1) und der Länge des Mietverhältnisses die Erforderlichkeit einer über den Beendigungszeitpunkt hinausgehenden Räumungsaufschub im tenorierten Umfang. Eine darüber hinausgehende Räumungsfrist war dagegen unter Abwägung insbesondere auch der nachvollziehbaren Interessen der Mitmieter an nächtlicher Ruhe sowie einem für die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden erforderlichen Schlaf nicht angezeigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Wohnung infolge einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Die Beklagte, 79 Jahre alt, ist die seit dem 07.01.2020 von dem Betreuer betreute Bewohnerin der näherbezeichneten Wohnung in dem Altbau in der [...], Hamburg. Der Beklagte zu 2) ist der erwachsene Sohn der Beklagte zu 1), der ebenfalls in der Wohnung wohnt. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen im Jahr 2005 einen Dauernutzungsvertrag über die 116 qm große Wohnung (Anlage K 1), für die zuletzt eine Nettokaltmiete von 717,45 € anfiel. Seit 2022 wurde die Beklagtenseite, auch zu Händen des Betreuers, auf von der Klägerin als störend beschriebenes Wohnverhalten der Beklagten vor allem zur Nachtzeit hingewiesen. Auf ein Schreiben vom 27.09.2022 und 10.03.2023 folgte ein weiteres Aufforderungsschreiben zur Einhaltung der Ruhe vom 06.04.2023 (Anlage K 3). Auf den Inhalt der Anlage wird Bezug genommen. Es wurden mietrechtliche Schritte angedroht. Aufgrund fortsetzender lärmverursachender Verhaltensweisen zu Abend- und Nachtzeiten wie Baden, Duschen, Staubsaugen, Waschmaschine betätigen, lautes Streiten, Möbelrücken, Türen- und Fensterschlagen beschwerten sich wiederkehrend andere Mieter der Hausgemeinschaft. Die Klägerin reagierte auf die eingereichten Lärmprotokolle der benannten Zeugen jeweils mit mehreren Abmahnungsschreiben im Zeitraum vom 18.04.2023 bis 23.08.2023. Die der Abmahnung vom 18.04.2023 (Anlage K 4) zugrunde gelegten Störungen durch die Beklagten waren: „02.04.2023 (22:00 Uhr bis 02:00 Uhr): Waschmaschine läuft, Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln 03.04.2023 (22:50 Uhr bis 23:30 Uhr) Staubsaugen, lautes Pöbeln 04.04.2023 (23:00 Uhr bis 23.30 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, Möbelrücken 06.04.2023 (22:10 Uhr bis 00:10 Uhr) lautes Streiten 09.04.2023 (22:10 Uhr bis 04:00 Uhr) Türenschlagen, lautes Pöbeln 10.04.2023 (22:45 Uhr bis 04:30 Uhr) Türenschlagen, lautes Pöbeln 11.04.2023 (23:45 Uhr bis 00:30 Uhr) Klopfen an die Wand 12.04.2023 (21:30 Uhr bis 22:45 Uhr) Türenschlagen 13.04.2023 (21:30 Uhr bis 01:15 Uhr) Staubsaugen, Möbelrücken 14.04.2023 (00:10 Uhr bis 03:50 Uhr) lautes Streiten, Fenster- und Türenschlagen“ Mit Schreiben vom 08.05.2023 (Anlage K 6) sprach die Klägerin eine Abmahnung wegen folgender Verhaltensweisen der Beklagten aus: „16.04.2023 (23:30 Uhr bis 01:00 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln 18.04.2023 (23:40 Uhr bis 01:50 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln 20.04.2024 (23:15 Uhr bis 05:10 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln und Unterhalten 21.04.2024 (02:15 Uhr bis 04:30 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln, Möbelrücken 25.04.2023 (21.45 Uhr bis 00:00 Uhr) Fenster- und Türenschlagen 26.04.2023 (23:00 Uhr bis 00:15 Uhr) Klopfgeräusche, lautes Pöbeln 27.04.2023 (22:00 Uhr bis 00:15 Uhr) Fenster- und Türenschlagen, lautes Pöbeln 28.04.2023 (03:00 Uhr bis 07:50 Uhr) lautes Pöbeln 30.04.2023 (22:30 Uhr bis 23:45 Uhr) Klopfgeräusche“ Mit Schreiben vom 23.06.2023 (Anlage K 9) stützte die Klägerin eine Abmahnung auf folgende Verhaltensweisen der Beklagten: „Waschmaschine läuft regelmäßig und poltert massiv:02.05.2023 bis 22.30 Uhr, 03.05.2023 bis 23.30 Uhr, 09.05.2023 bis 23.15 Uhr; Ausführliches Duschen oder Baden: 03.05.2023 nach 01.15 Uhr, 04.05.2023 bis 00:15 Uhr, 05.05.2023 bis 23:30 Uhr, 06.05.2023 nach 00:30 Uhr, 08.05.2023 bis 00:30 Uhr, 13.05.2023 bis 23:55 Uhr, 14.05.2023 bis 00:30 Uhr, 16.05.2023 bis 00:45 Uhr, 17.05.2023 bis 03.45 Uhr, 21.05.2023 bis 22:40 Uhr, 22.05.2023 bis 22:55 Uhr, 26.05.2023 bis 00:30 Uhr, 31.05.2023 bis 23:30 Uhr, 01.06.2023 bis 23:45 Uhr; Streit/Gepöbel, Türenknallen und Klopfen: 03.05.2023 nach 01:15 Uhr, 06.05.2023 nach 00:30 Uhr, 08.05.2023 bis 00:30 Uhr, 09.05.2023 bis 23.15 Uhr, 13.05.2023 bis 23:55 Uhr, 21.05.2023 nach 22:00 Uhr, 30.05.2023 bis 23:50 Uhr, 31.05.2023 bis 23:30 Uhr, 01.06.2023 bis 23.45 Uhr“ Mit Schreiben vom 12.07.2023 (Anlage k 11) sprach die Klägerin eine weitere Abmahnung gestützt auf folgende Verhaltensweise der Beklagten aus: „Waschmaschine läuft regelmäßig und poltert massiv: 02.06.2023 um 22:50 Uhr, 05.06.2023 um 05:50 Uhr, 09.06.2023 ab 23:00 Uhr, 17.06.2023 ab 06:00 Uhr, 26.06.2023 um 05.00 Uhr, 28.06.2023 ab 06:00 Uhr, 01.07.2023 ab 06:30 Uhr, 05.07.2023 ab 22:00 Uhr; Ausgiebiges Duschen oder Baden: 02.06.2023 um 22:50 Uhr, 03.06.2023 um 22:40 Uhr, 05.06.2023 ab 00:30 Uhr und 22:30 Uhr, 06.06.2023 zwischen 22:45 Uhr und 23:30 Uhr, 07.06.2023 ab 02:30 Uhr, 11.06.2023 ab 23:15 Uhr, 13.06.2023 zwischen 23:00 Uhr und 00:30 Uhr, 16.06.2023 zwischen 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, 17.06.2023 zwischen 22:50 Uhr und 23:20 Uhr, 19.06.2023 ab 02:00 Uhr, 21.06.2023 ab 22:40 Uhr, 25.06.2023 zwischen 23:00 Uhr und 00:30 Uhr, 26.06.2023 um 04:00 Uhr und 06.00 Uhr, 27.06.2023 ab 23:00 Uhr, 28.06.2023 ab 05.00 Uhr und ab 21:50 Uhr, 29.06.2023 zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr, 30.06.2023 zwischen 01:10 Uhr und 02:20 Uhr, 01.07.2023 ab 02:10 Uhr und um 06:30 Uhr, 05.07.2023 ab 22.00 Uhr, 09.07.2023 ab 01:40 Uhr Türenknallen, Klopfen, lautstarke Musik und Gepolter: 03.06.2023 um 22:40 Uhr, 05.06.2023 zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, 06.06.2023 zwischen 22.45 Uhr und 23:30 Uhr, 07.06.2023 ab 02:30 Uhr, 08.06.2023 zwischen 22:00 Uhr und 00:30 Uhr, 11.06.2023 ab 23:15 Uhr, 13.06.2023 zwischen 23:00 Uhr und 00:30 Uhr, 16.06.2023 zwischen 00:25 Uhr und 00:40 Uhr, 17.06.2023 ab 06.00 Uhr, 19.06.2023 zwischen 02:00 Uhr und 06:00 Uhr, 21.06.2023 um 23:15 Uhr, 26.06.2023 zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr, 28.06.2023 zwischen 02:00 Uhr und 05:30 Uhr, 30.06.2023 zwischen 01:10 Uhr und 02:20 Uhr, 09.07.2023 ab 01:40 Uhr“ Mit Schreiben vom 23.08.2023 (Anlage K 13) mahnte die Klägerin folgendes Verhalten der Beklagten ab: „Waschmaschine läuft regelmäßig und poltert massiv: 24.07.2023 ab 22:40 Uhr, 31.07.2023 ab 21:45 Uhr, 12.08.2023 ab 07:00 Uhr, 17.08.2023 ab 21:30 Uhr; Ausgiebiges Duschen oder Baden: 11.07.2023 zwischen 22:30 und 00:30 Uhr, 13.07.2023 zwischen 22:30 und 23:00 Uhr, 19.07.2023 zwischen 22:15 und 23:30 Uhr, 20.07.2023 zwischen 04:10 Uhr und 04.50 Uhr, 21.07.2023 ab 22:10 Uhr, 22.07.2023 zwischen 22:15 Uhr und 23:30 Uhr, 25.07.2023 ab 02:30 Uhr, 28.07.2023 zwischen 23.15 Uhr und 01:30 Uhr, 29.07.2023 zwischen 22:10 Uhr und 23:00 Uhr, 30.07.2023 ab 21:50 Uhr, 03.08.2023 zwischen 22:45 Uhr und 23:40 Uhr, 05.08.2023 zwischen 22:00 und 22:45 Uhr, 06.08.2023 ab 00:00 Uhr, 08.08.2023 zwischen 04:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie ab 23:45 Uhr, 09.08.2023 zwischen 00:25 Uhr und 02:00 Uhr, ab 04.00 Uhr sowie zwischen 23.10 Uhr und 00:30 Uhr, 10.08.2023 zwischen 22:00 Uhr und 23:45 Uhr, 12.08.2023 zwischen 05:00 Uhr und 07:00 Uhr, 14.08.2023 zwischen 22:45 Uhr und 00:00 Uhr, 15.08.2023 zwischen 22.15 Uhr und 23:00 Uhr, 16.08.2023 zwischen 22:45 Uhr und 23:25 Uhr, 17.08.2023 ab 22:00 Uhr, 18.08.2023 zwischen 21:40 Uhr und 22:30 Uhr, 20.08.2023 ab 04:50 Uhr; Türenknallen, Klopfen, lautstarke Musik, Gepolter: 11.07.2023 zwischen 22:30 Uhr und 00:30 Uhr, 13.07.2023 zwischen 22:30 Uhr und 23.00 Uhr, 19.07-2023 zwischen 22:15 Uhr und 23:30 Uhr, 22.07.2023 zwischen 22:15 Uhr und 23:30 Uhr, 25.07.2023 ab 02:30 Uhr, 28.07.2023 zwischen 23:15 Uhr und 01:30 Uhr, 30.07.2023 ab 21:50 Uhr, 03.08.2023 zwischen 22:45 Uhr und 23:40 Uhr, 09.08.2023 zwischen 00:25 Uhr und 02:00 Uhr, 14.08.2023 zwischen 22:45 Uhr und 00:00 Uhr, 15.08.2023 zwischen 22.15 Uhr und 23:00 Uhr, 20.08.2023 ab 4.50 Uhr“ Für die Inhalte der Abmahnungen wird auf Anlage K 4, 6, 9, 11 und 13 Bezug genommen. Für die Darstellung der Verhaltensweisen der Beklagten wird auf den Inhalt der Lärmprotokolle aus Anlage K 5, 7, 8, 10, 12 und 14 verwiesen. Mit dem Schreiben vom 23.08.2023 wurde die Beklagtenseite um ein persönliches Gespräch mit der Klägerin am 19.09.2023 gebeten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von den Beklagten immer wieder abgestellte diverse Gegenstände und Müll auf den Allgemeinflächen nicht geduldet werden könnten, so u.a. ein Fahrrad des Beklagten zu 2.) im Gang des Kellers, mit der Aufforderung, dies bis zum 04.09.2023 zu entfernen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass entsprechend widerrechtlich abgestellte Gegenstände die Flucht- und Rettungswege versperrten, die Unfallgefahr erhöhten und erhöhte Brandlasten darstellten sowie Reinigungsarbeiten erschwerten und daher nicht geduldet werden könnten. Daraufhin meldete sich der Beklagten zu 2.) telefonisch bei der Klägerin und sagte den Termin ab. Die Klägerin bot ein Ausweichtermin an. Nach erneuter telefonischer Absage für den 27.09.2023 bot die Klägerin letztmalig ein Termin für den 25.10.2023 an, welcher dann durch den Betreuer der Beklagten zu 1.) am 24.10.2023 abgesagt wurde. Nach der Durchführung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnamen im Objekt und kurzfristiger Ausgliederung der Bewohner erklärte die Klägerin am 24.07.2024 (Anlage K 15) gegenüber den Beklagten und dem Betreuer die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses und widersprach einer Fortsetzung des Verhältnisses. Die in dem Schreiben gesetzte Frist zur Räumung bis zum 09.08.2024 ließen die Beklagten verstreichen, ohne zu räumen. Die Kündigungserklärung liegen folgende Verhaltensweisen der Beklagten zugrunde: „31.08.2023, 23.36 Uhr, Scheppern im Bad, lautes Duschen 03.09.2023, 00:29 Uhr, geräuschvolles Duschen 07.09.2023, 22.37 Uhr, Waschmaschine + Baden 03.10.2023, 00:02 Uhr bis 01:10 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 04.10.2023, 23:57 Uhr bis 00:40 Uhr, Duschen mit Wasserschlagen 07.10.2023, 22:30 Uhr bis 00:30 Uhr, ausgiebiges Baden mit permanentem lauten Wassereinlass 08.10.2023, 03:31 Uhr bis 06.30 Uhr, Störung durch laute Stimmen, immer noch Vollbad mit häufigem Wassereinlass, ab 06.30 Uhr Waschmaschine, duschen, Tür + Fenster schlagen zu 09.10.2023, 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr, lautes Pöbeln, danach lautes geräuschvolles Duschen 11.10.2023, 23:58 Uhr, Fenster knallt zu, lautes Duschen, Armatur knallt 14.10.2023, 04:10 Uhr bis 04.50 Uhr, Duschen mit Wasserschlägen ab 22.45 Uhr, Waschmaschine läuft 15.10.2023, 22.10 Uhr bis 23:45, Waschmaschine läuft 16.10.2023, 00:15 Uhr, Herr H. läuft im Treppenhaus hoch und runter 00:34 Uhr bis 1:00 Uhr, lautes Duschen, Wasserschläge ab 22:53 Uhr, geräuschvolles Duschen 17.10.2023 bis 00:30 Uhr, geräuschvolles Duschen 22:17 Uhr bis 23.30 Uhr, Poltern, Fenster schlagen, lautstarkes Wasser laufen lassen, Knallen der Mischbatterie 23:45 Uhr, es wird an der Wand gehämmert, danach lauter Wassereinlass und Vollbad 18.10.2023, 00:30 Uhr, Gegenstände fallen auf den Boden 20.10.2023, 22:22 bis 23:50 Uhr, Duschen, lautes Rauschen und Knallen der Wasserleitung 22.10.2023, 06:00 Uhr bis 08.00 Uhr, Waschmaschine läuft, Vollbad mit lautem Wassereinlass 21.11.2023, 22:30 Uhr bis 23:30 Uhr, Baden mit ständigem Wasser einlassen oder langes Duschen, Schläge in der Wasserleitung 23.11.2023, 21.00 Uhr bis 22:30 Uhr, Waschmaschine läuft und schleudert 24.11.2023, 22.30 Uhr bis 23:04, Duschen, Scheppern des Schlauches, Fenster knallt 25.11.2023, 23:51 Uhr bis 00:30 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 26.11.2023, 21.30 Uhr bis 22:50 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt, Waschmaschine läuft 02.12.2023, 02:00 Uhr bis 04:34 Uhr, ausgiebiges Baden mit permanenten, lauten Wassereinlass, Wasserschläge, knallende Armatur 05.12.2023, 23:00 Uhr bis 1.20Uhr, ausgiebiges Baden mit permanenten, lauten Wassereinlass, knallende Armatur, Scheppern eines Gegenstandes in der Wanne 06.12.2023, 23:20 Uhr bis 00:06 Uhr, Duschen, Scheppern in der Wanne mit Schlauch 09.12.2023, 23:06 Uhr bis 23:30 Uhr, Duschen, Poltern, Fenster schlagen, Duschschlauch scheppert in der Wanne 16.12.2023, 23:17 Uhr bis 00:10 Uhr, Frau S. schimpft mit Herrn H. im Bad, dann Poltern, Fenster knallt zu, lautes Wasserrauschen und Duschen, Armatur knallt 17.12.2023, ab 21.30 Uhr bis 23:10 Uhr, Waschmaschine wird angestellt, Schleudern um 23:05 Uhr, währenddessen Duschen mit Wasserschlägen 20.12.2023, 22:32 Uhr, Waschmaschine läuft 22.12.2023, 23:48 Uhr bis 00:29 Uhr, lautes Duschen, scheppern, Wasserschläge 23.12.2023, 22:49 Uhr bis 23:15 Uhr, geräuschvolles Duschen 28.12.2023, 22:21 Uhr bis 23:00 Uhr, Duschen, Knallen der Mischbatterie, scheppern vom Duschschlauch 29.12.2023, ab 21:32 Uhr Waschmaschine läuft ab 23:17 Uhr bis 2:30 Uhr, Waschmaschine läuft, Vollbad, lauter Wassereinlass, Knallen in der Wasserleitung, alle 10 bis 15 min wird Wasser wieder zugeführt mit lautem Betätigen der Mischbatterie (auf und zu). Schlafen war nicht möglich 30.12.2023, ab 22.43 Uhr bis 01:30 Uhr, wieder Vollbad mit lautem Wassereinlass, scheppern und permanentem neuen Wassereinlass 03.01.2024, 21:20 Uhr bis 23:30 Uhr, Waschmaschine läuft und schleudert, dann mehrfaches Duschen, laute Schläge in der Wasserleitung 05.01.2024, 23:18 Uhr bis 00:10 Uhr, mehrfaches lautes Duschen, mehrfaches lautes Bedienen der Mischbatterie, Wasserschläge in der Leitung 06.01.2024, 22:00 Uhr bis 23:50 Uhr, Vollbad mit permanentem Wassereinlass, lautes Knallen der Mischbatterie 11.01.2024, 23:18 Uhr bis den frühen Morgen, Möbelrücken im Zimmer, Poltern, Staubsaugen, dann Duschen, Scheppern Duschschlauch, Wasserschläge, Armatur knallt, dann ausgiebiges Vollbad mit permanentem Wassereinlass bis in den Morgen 12.01.2024, ab 23:20 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 13.01.2024, ab 05.30 Uhr, ausgiebiges Baden mit permanentem Wassereinlass, Waschmaschine läuft 14.01.2024, 04:50 Uhr bis 06.30 Uhr, ausgiebiges Baden mit permanenter Wasserzufuhr 15.01.2024, 01:23, Duschen, Scheppern in der Wanne vom Schlauch 18.01.2024, 23:28 Uhr bis 01:15 Uhr, Fenster zuschlagen, dann Vollbad 20.01.2024, ab 22:00 Uhr, Waschmaschine läuft und Rumräumen im Zimmer nebenan 21.01.2024, 05:12 Uhr bis 08.00 Uhr, ausgiebiges Vollbad mit ständiger Wasserzufuhr, dann Klopfen an der Badezimmertür, Frau S. meckert. Sie möchte gerne ins Bad. Antwort von Herrn H. „Ja, gleich“, er wiederholt sich mehrmals 22.01.2024, 22.25 Uhr, Duschen mit Wasserschlägen 23.01.2024, 22:27 Uhr, Duschen mit lauten Wasserschlägen 27.01.2024, 22:33 Uhr bis 23:49 Duschen, Scheppern, Wasserschläge 28.01.2024, 23:20 Uhr bis 23:15 Uhr, geräuschvolles Duschen, knallende Mischbatterie 04.02.2024, 00:43 Uhr bis 01:15 Uhr, 22:45 Uhr bis 23.55 Uhr, Duschen, laute Schläge in der Wasserleitung, mehrfaches Duschen 10.02.2024, 22:32 Uhr bis 23:15 Uhr, Duschen, Scheppern Duschschlauch, Wasserschlagen, Armatur knallt 12.02.2024, 22:10 Uhr bis 23:30 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 14.02.2024, 22:08 Uhr bis 23.20 Uhr, laute Geräusche, dann Scheppern, Knallen des Duschschlauches sowie der Armatur 16.02.2024, 00:18 Uhr bis 01:30 Uhr, Duschen, Scheppern in der Wanne des Schlauchs 17.02.2024, 04:30 Uhr, Fenster zuschlagen, dann ausgiebiges Vollbad mit permanentem Wassereinlass 19.02.2024, 22:25 Uhr bis 23:45 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 20.02.2024, 23:47 Uhr, Vollbad mit lautem Wassereinlass, Scheppern 23.02.2024, 01:40 Uhr bis 02:30 Uhr, 22:15 Uhr bis 23.00 Uhr, Duschen/Baden mit lauten Wasserschlägen 24.02.2024, 05.00 Uhr bis 08.00 Uhr Vollbad mit lautem Wassereinlass, Scheppern, ab 21.00 Uhr, Waschmaschine läuft 23.22 Uhr bis 01.30 Uhr, mehrmaliges Duschen mit ausgiebiger Geräuschkulisse 27.02.2024, 23:15 Uhr bis 23:45 Uhr, Duschen, Scheppern, Wasserschlagen, Armatur knallt 29.02.2024, 23:07 Uhr bis 00:10 Uhr, Duschen, Knallen der Mischbatterie, Scheppern vom Duschschlauch 02.03.2024, ab 04.30 Uhr ausgiebiges Vollbad mit permanenten Wassereinlass 03.03.2024, 23:57 Uhr Fenster wird laut zugeschlagen, dann erfolgt ein langes, ausgiebiges Duschen mit Geräuschen (Knallen, Scheppern etc.) 04.03.2024, 03:13 Uhr bis 05.30 Uhr, Unterhaltung im Bad oder im Zimmer nebenan, zu hören war eine Männerstimme 24.06.2024, kurz nach 0 Uhr bis ca. 00:30 Uhr sowie 04:30 Uhr bis ca. 05:00 Uhr, Lärm, Getrampel, laute Rufe 25.06.2024, 02:55 Uhr bis ca. 03.30 Uhr, laute Rufe zwischen Frau S. und ihrem Sohn, 04:30 Uhr bis ca. 05:00 Uhr erneute laute Rufe und Fenstergeklapper, hallende Geräusche in den Hof 26.06.2024, 00:30 Uhr bis ca. 01:00 Uhr, lautes Gemecker und Umherlaufen in der Wohnung 26.06.2024, 23:30 Uhr bis ca. 00:00 Uhr, Gegenstände werden (phonetisch) durch die Wohnung geschoben, lautes Gerufe, Getrappel, Abstreifen von Tierkot im Treppenhaus 2. OG 27./28.06.2024, 23:00 Uhr bis mindestens 01:00 Uhr, lauter Streit zwischen Frau S. und ihrem Sohn bis vor die Haustür hörbar, lautes Gepolter 05.07.2024, 05:40 Uhr bis ca. 06:15 Uhr, lautes Gepolter, danach ca. 70 min lang Umherschieben von Möbeln in der Wohnung (phonetisch) 07.07.2024, 21:20 Uhr bis 22:15 Uhr, lautes Staubsaugen 09.07.2024, ab 22.45 bis 00:30, sehr lautes Duschen/Baden, Scheppern im Bad 12.07.2024, ab 23 15 Uhr, sehr lautes Baden mit permanentem lauten Wassereinlass“ Die Klägerin meint, dass durch die oben aufgeführten stundenlang verursachten nächtlichen Wohngeräusche das Maß lediglich sozial adäquaten Wohnverhaltens weit überschritten sei, es ginge in Lautstärke und nächtlicher Regelmäßigkeit weit darüber hinaus. Mehrere Nachbarparteien fühlten sich gestört. Den Beklagten sei es ohne weiteres möglich, die den Störungen zugrundeliegenden Handlungen außerhalb der üblichen Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr durchzuführen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen den gesundheitlichen Zustand und die Pflegebedürftigkeit der Beklagten zu 1), entsprechende Einschränkungen sowie die Pflege und den Pflegeaufwand des Beklagten zu 2). Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die Wohnung [...], [...] Hamburg, 2. Obergeschoss links, einschließlich Nebengelassen (Kellerraum Nr. 296 sowie Gerätebox vor dem Hauseingang) geräumt herauszugeben verbunden mit dem Hilfsantrag hinsichtlich des Räumungsantrags mit der Maßgabe, dass in Bezug auf eine ordentliche Kündigung das Objekt am 01.06.2025 geräumt an die Klägerin herauszugeben ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behauptet, dass die Beklagte zu 1) u.a. an einer Kniegelenksarthrose leide, sodass der Grad ihrer Behinderung 100 % betrage und eine Fortbewegung innerhalb der Wohnung und das Treppensteigen selbstständig für sie nicht mehr möglich sei. Die Beklagte zu 1) leide neben Diabetes unter organischen Beschwerden im Herz- und Nierenbereich sowie unter einer Angststörung. Aktivitäten wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Intimpflege und die Benutzung der Toilette führe sie überwiegend unselbstständig aus. Der Beklagte zu 2) pflege die Beklagte zu 1). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite behauptet, dass die Beklagte zu 1) nachts über kribbelnde Beine klage und deshalb nachts in kaltes Wasser in die Badewanne gesetzt werde. Die Beklagten meinen, dass mit Rücksicht auf die Erkrankung der Beklagten zu 1.) bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ein gewisses Maß an Toleranz auf Seiten des Vermieters und der Nachbarn erwartet werden dürfte. In der Klageerwiderung hat der Beklagtenvertreter vorsorglich die im Zeitraum vom 02.04.2023 bis zum 12.07.2024 geschilderten Störungen bestritten zusammen mit den Ausführungen, dass eine Besprechung zur Aufklärung des Sachverhalts und zwecks Erörterung mit den Beklagten noch nicht erfolgen habe können und nur spärliche Informationen des Betreuers vorlägen. Zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) hat das Gericht beide Beklagte und den Betreuer geladen. Auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 09.01.2025 wird Bezug genommen.