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Urteil

21 C 402/23

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2024:0802.21C402.23.00
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Leitsätze
1. Spricht eine Hausordnung von „unbedingter Ruhe“, stellt dies vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung des verpflichteten Mieters dar, die mit dem Zweck einer Überlassung (vertragsgemäßes Wohnen) nicht vereinbar ist.(Rn.28) 2. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der vom ihm  bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen. Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - leben.(Rn.30) 3. Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs der Rücksichtnahme ist auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen. (vgl. § 1 Abs 1 HmbLärmSchG)(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Spricht eine Hausordnung von „unbedingter Ruhe“, stellt dies vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung des verpflichteten Mieters dar, die mit dem Zweck einer Überlassung (vertragsgemäßes Wohnen) nicht vereinbar ist.(Rn.28) 2. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der vom ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen. Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - leben.(Rn.30) 3. Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs der Rücksichtnahme ist auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen. (vgl. § 1 Abs 1 HmbLärmSchG)(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Das Gericht hat das eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das Verfahren nicht nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen war auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 22.07.2024. Zugrunde zu legen ist der Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 22.07.2024 zu sichtbaren Bluetooth-Verbindungen fremder Geräte vorträgt und damit auf eine Verbindung zur Beklagten rekurrieren möchte, wird eine Wiedereröffnung als nicht sachdienlich angesehen. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet, da die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachte Unterlassung haben. a. Ein Anspruch aus §§ 535 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung besteht nicht. Eine vertragswidrige Wohnnutzung durch die Beklagte ist nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar. Das Gericht hat nicht feststellen können, dass von der Wohnung der Beklagten Störungen ausgehen, die eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht begründet. aa. Zur Bestimmung der Rücksichtnahme, zu der die Beklagte verpflichtet ist, ist nicht auf Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung, sondern auf die allgemeinen Maßstäbe abzustellen. Gemäß Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung ist eine unbedingte Ruhe (...) im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 21 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten (...). Fernseh- und Radiogeräte (...) sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Zwar stellt Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung eine Regelung zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB dar, die nach einhelliger Meinung den anderen Hausbewohnern ein eigenes Recht geben, in gleichem Maß wie der Vermieter von dem durch die Hausordnung gebundenen Mieter deren Einhaltung zu verlangen. Vom Vermieter kann der Mieter eine von Dritten, insbesondere Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 BGB. (st. Rspr. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03, NZM 2004, 193, 195). Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung ist aber vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da die Anordnung einer „unbedingten Ruhe“ eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, die mit dem Zweck einer Wohnung und eines vertragsgemäßen Wohnverhaltens nicht vereinbar ist. Unbedingte Ruhe widerstrebt in unangemessener Weise - selbst zur Nachtzeit - dem Zweck des Wohnens, einen Lebensmittelpunkt zur freien Entfaltung zu haben, der mit kollidierenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen ist. Das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Mieters aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und die - insoweit subsidiäre - allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters nach Art. 2 Abs. 1 GG wird unverhältnismäßig verletzt, wenn damit ein vertragsgemäßer, üblicher Gebrauch der Wohnung (normales hinzunehmendes Wohnverhalten) im Sinne des Mietvertrages durch die Hausordnung beschränkt wird, ohne das entgegenstehende Grundrechte des Vermieters oder anderer Mieter überwiegen. Das ist hier der Fall, soweit die Hausordnung unbedingte Ruhe zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertage bis 09:00 Uhr einseitig anordnet. Denn dies kann - unter strengster Auslegung - bedeuten, dass sich der betroffene Mieter je nach baulichem Zustand des Hauses kaum bis gar nicht in seiner Wohnung bewegen darf, d.h. zugespitzt sich nicht einmal nachts von dem Schlafzimmer zur Toilette bewegen darf, da jede Laufbewegung oder das Öffnen von Türen mit Geräuschen verbunden sind. bb. Eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht ist, soweit schlüssiger Vortrag vorliegt, der eine relevante Verletzung darstellen kann, nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar. Ob die allgemeine - wechselseitige - Rücksichtnahmepflicht verletzt wurde, ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Dabei sind vor allem die Lautstärke, der zeitliche Umfang, die Sozialadäquanz, die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, § 535 Rn. 595 ff.). Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen (AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21, WuM 2022, 527). Derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge von Unterhaltungen zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen, Fensterknallen oder Trampeln, Musik- und Fernsehgeräusche, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.01.2023 - 33 C 644/21 (26), Rn. 22, zitiert nach juris). Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - leben. Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs ist auf gesetzlichen Regelungen abzustellen. Nach § 1 Abs. 1 HmbLärmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht bestimmt das HmbLärmSchG - anders als entsprechende Gesetze anderer Bundesländer wie beispielsweise § 9 Abs. 1 LImSchG NRW - keine allgemeine Ruhezeit. Für bestimmte Arbeiten oder Benutzungen von Gerätschaften (§§ 2,3 HmbLärmSchG) sieht es ausdrückliche Regelungen vor. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (Kossmann/Meyer-Abich, HdB des Wohnraummietrechts, 7. Auflage 2014, § 54 Rn. 7). cc. Soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 1 eine Unterlassung für die Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr begehren, sind keine Verletzungshandlungen ersichtlich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - im Fall wiederkehrender Beeinträchtigungen durch Lärm - die Vorlage eines Lärmprotokoll für den Zeitraum 13:00 bis 15:00 Uhr prozessual nicht zwingend ist, sofern grundsätzlich eine Beschreibung vorhanden ist, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Beschluss vom 22.8.2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 18). Hier fehlt es aber schlicht an jeglichem Vortrag einer Beeinträchtigung in dieser Zeit. Der Kläger zu 2) hat insoweit im Termin selbst angegeben, dass er das Verhalten der Beklagten („Beeinträchtigungen“) in dieser Zeit jedenfalls als hinnehmbar beschreibt. Das Begehren der Kläger richtet sich insoweit ersichtlich - wie sie auch im Rahmen ihrer Anhörung angegeben habe - auf die Nachtzeit. Insoweit machen sie die Mittagszeit im Unterlassungsantrag mit geltend, weil die Einhaltung in der Hausordnung so vorgesehen ist. Ein pauschaler Anspruch auf rein deklaratorischen Ausspruch der Achtung der Hausordnung besteht aber nicht. dd. Soweit die Kläger eine Unterlassung für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr begehren, ist eine Verletzungshandlung der Beklagten, soweit schlüssig vorgetragen, nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar. (1) Dabei ist von vornherein nur der Vortrag zu berücksichtigen, der überhaupt eine taugliche Verletzungshandlung nach den allgemeinen Maßstäben enthält. Soweit sich die Kläger auf quietschende Dielen stützen, sind dies bauliche Gegebenheiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen. Zwar können bauliche Gegebenheiten bei der Bestimmung einer Beeinträchtigung von Bedeutung sein. So kann eine besondere Hellhörigkeit dazu führen, dass auch höhere Lärmeinwirkungen gerechtfertigt sind. Indes kann ein schlechtes Schallschutzniveau Einschränkungen von Tätigkeiten in der Wohnung rechtfertigen, die aus objektiver Sicht nicht von zentraler Bedeutung sind (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, § 535 Rn. 599). Dies ist bei quietschenden Dielen vergleichbar. Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung gegenüber der Beklagten, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist. Zum Kernbereich zählt insoweit, dass sich der Mieter unter normalem Laufen zur Toilette, in die Küche, in das Schlafzimmer oder in sonstige Räume bewegen darf - auch nachts. (2) Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen übermäßiger und damit nicht hinzunehmender Ruhestörungen überzeugt, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. (aa) Obgleich die Kläger ihre subjektive Beeinträchtigung durch die detailreich und engmaschig geführten Lärmprotokolle und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, die das Gericht nach § 286 ZPO als Verfahrenswürdigung berücksichtigen darf, eindrücklich geschildert haben, ist das Gericht von einer objektiv erheblichen und der Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung nicht überzeugt. Denn es verbleiben beim Gericht erhebliche Zweifel zulasten der beweisbelasteten Klägerseite, dass die vorgebrachten Umstände in ihrer objektiven Beeinträchtigungsintensität die Schwelle einer relevanten Lärmbelästigung erreicht haben. (bb) Die Zeugenaussage des Zeugen und waren zur Behauptung, dass die Beklagte die protokollierten Störungen verursacht bzw. zugestanden habe und zu einer deutlichen Wahrnehmbarkeit von Geräuschen im Rahmen des gemeinsamen Treffens unergiebig. Umgekehrt zeichnete sich durch die Zeugin hinsichtlich einer allgemeinen Geräuschintensität durch die verschiedenen Handlungen, die im Rahmen des gemeinsamen Treffens vorgenommen wurden, und ihrer Wahrnehmbarkeit ein Bild in Abgleich mit der Wahrnehmung der Kläger, dass eine Geräuschsensibilität der Kläger nahelegt, ohne dass das Gericht hierauf sein Urteil stützt, da die Beweisaufnahme insoweit nicht negativ ergiebig war, das Vorgetragene zu widerlegen. Vielmehr tritt dieser Eindruck neben die erheblichen Zweifel, die das Gericht bei Zugrundelegen objektiver Maßstäbe nach dem persönlichen Eindruck der Kläger hat. Zwar steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass im Nachgang zum Ortstermins vom 22.03.2022 u.a. ein Teppich im Flur der Beklagten verlegt werden sollte. Dies führt aber zu keiner abweichenden Überzeugungsbildung für die Frage der Rücksichtnahmepflichtverletzung. Nach dem Gesamteindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die persönliche Anhörung der Kläger, der Beklagten und die Vernehmung der Zeugen und gewinnen konnte, stand vor allem eine Beschwichtigung in Form eines Entgegenkommens im Mittelpunkt. Dass damit Zugeständnisse irgendeiner Art einhergehen sollten, ist für das Gericht im Rahmen einer umfassenden Verfahrenswürdigung nicht ersichtlich. Dafür, dass der Teppich nicht verlegt wurde - worauf es wegen der beschriebenen Beschwichtigungsfunktion im Übrigen nicht ankommt - bestehen beim Gericht keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben in ihrer persönlichen Anhörung selbst mitgeteilt, dass sie die Wohnung der Beklagten nicht von innen kennen. Im Gegenzug hat die Zeugin überzeugend und in Übereinstimmung mit der persönlichen Anhörung der Beklagten angegeben, dass die Beklagte dem Ganzen nachgekommen ist. b. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Mieter ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB gegen Besitzstörungen durch den von einem anderen Mieter verursachten Lärm zustehen kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (BGH, Urteil vom 16.1.2015 - V ZR 110/14 , NJW 2015, 2023 Rn. 5). Unwesentliche Beeinträchtigung kann der Mieter bereits nach Maßgabe des § 906 Abs. 1 BGB nicht verbieten. Von einer Besitzstörung ist das Gericht nicht überzeugt, da eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Beklagte nicht feststellbar ist (s.o.). c. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen einer dem Rechtsgut des Eigentums gleichgestellten Verletzung. Zwar ist die Vorschrift nicht auf Beeinträchtigungen des Eigentums beschränkt. Der negatorische Schutz wird vielmehr sämtlichen absoluten Rechten zuerkannt und auf alle deliktsrechtlich unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB oder durch Gesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgüter ausgedehnt (BGH, Urteil vom 16.1.2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 20). Im Anwendungsbereich des § 862 BGB scheidet aber bereits für den Fall der Besitzstörung eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke ausscheiden. Jedenfalls aber liegt keine eigentumsgleiche Verletzungshandlung vor, da eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Beklagte nicht feststellbar ist (s.o.). 2. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Ein Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a. Ein Anspruch aus §§ 535 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer I Nr. 3 der Hausordnung besteht nicht. Mit dem Klageantrag zu 2 stützen sich die Kläger auf Ziffer I Nr. 3 der Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, welche durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden. aa. Die Regelung ist unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch in Ansehung von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt. Weiter ist auch ungerechtfertigt, Arbeiten wie kurzfristiges Bohren oder Hämmern an Werktagen um 12 Uhr ausführen zu dürfen, um 14 Uhr aber nicht. Dies gilt vor allem, da Ziffer I Nr. 1 der Hausordnung mit der einseitig angeordneten unbedingten Mittagsruhe unwirksam ist (s.o.). bb. Im Rahmen der allgemeinen Maßstäbe sind die üblichen Ruhezeiten (s.o.) zu wahren, wobei für Sonntage und Feiertage eine erhöhte Rücksichtnahme gefordert werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.01.1999 - 62 S 290/98, GE 1999, 329 zum Waschmaschinenbetrieb sonntags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr; OLG Köln, Beschluss vom 3. 12. 1999 - 16 Wx 165/99, NZM 2000, 191). Besondere Sorgfaltspflichten können in der Sicherung der jeweils in Betrieb genommenen Haushaltsgeräte bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.1974 - 4 U 20/74, NJW 1975, 171). § 2 Abs. 1 HmbLärmSchG ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht für die hier vorgebrachten Beeinträchtigungen maßgeblich. Die Norm meint Arbeiten unter Einsatz von Werkzeug oder Geräten, in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist. Damit sind erhebliche Gerätschaften gemeint, nicht aber übliche Haushaltsgeräte und Elektrogeräte wie ein PC. cc. Erhebliche Lärmbeeinträchtigung durch die Benutzung von Haushalts- oder Elektrogeräten durch die Beklagte sind nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar. Das Gericht ist auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen übermäßiger und damit nicht hinzunehmender Ruhestörungen überzeugt, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Obgleich es für das Gericht möglich erscheint, dass die Kläger in ihrer Wohnung vibrierende, schleudernde, rotierende und klickende Geräusch während der Nachtruhe wahrnehmen und sich dadurch subjektiv beeinträchtigt fühlen, konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass derartige Geräusch die Schwelle einer objektiven Beeinträchtigungsintensität erreichen und aus der Wohnung der Beklagten verursacht werden. Auch dahingehend war die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin und des Zeugen unergiebig. In Bezug auf eine Waschmaschine brachte die Beweisaufnahme zu Tage, dass sich diese in einem Wohnungsteil befindet, der sich nicht über der Wohnung befindet. b. Auch die weiteren unter 1. genannten Anspruchsgrundlagen scheitern für den Klageantrag zu 2. 3. Die Voraussetzungen nach § 890 ZPO für den Klageantrag zu 3 liegen nicht vor, da ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen Ruhestörungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses. Die Parteien sind Nachbarn und Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit der Anschrift, Hamburg. Die von den beiden Klägern bewohnte Wohnung in der 1. Etage liegt unterhalb der von der Beklagten bewohnten Wohnung. Die Wohnungen liegen in einem Gebäude eines ehemaligen Krankenhauses, das vor wenigen Jahren saniert und in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde. Die Wohnung der Kläger steht im Eigentum des Zeugen, die der Beklagten im Eigentum der Zeugin. Die Wohnungen sind in ihrem Grundriss nicht identisch. Die Fläche der Wohnung der Beklagten geht über die der Kläger hinaus. Für die im Haus geltende Hausordnung wird auf Anlage K 1 verwiesen. Die Kläger beschwerten sich in der Vergangenheit wiederholt wegen Lärmbelästigungen durch die Beklagte, deren Vorliegen und Verursachung durch die Beklagte im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Am 22.03.2022 trafen sich die Parteien zusammen mit den Zeugen und zu einem gemeinsamen Ortstermin und Gespräch. Die dort getroffenen Feststellungen und Inhalte sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Die Kläger forderten die Beklagte im September 2022 zur Unterlassung von Lärmbelästigungen und Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auf, was diese mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2022 zurückwies. Die Kläger fertigten Protokolle über die vorgeworfenen Lärmbelästigungen für den Zeitraum 28.02.2022 bis 05.09.2022 (Anlage K 2) und vom 30.03.2023 bis 08.05.2023 (Anhang des klägerischen Schriftsatzes vom 26.04.2024) an. Die Kläger behaupten, es komme zu massiven Ruhestörungen durch die Beklagte, insbesondere während der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Bei dem Treffen am 22.03.2022 seien Geräusche aus der Wohnung der Beklagten sehr laut wahrnehmbar gewesen. Die Beklagte habe die von den Klägern protokollierten Störungen eingeräumt und mitgeteilt, dass dies ihre Zu-Bett-Geh-Zeiten seien. Sie habe die Nutzung von Fernsehgeräten nachts und das Hören von Musik bestätigt. Die Beklagte nutze ihre Waschmaschine und ihren Trockner offensichtlich nachts, was schleudernde und vibrierende Geräusche auslöse. Die Beklagte höre insbesondere zu Nachtzeiten Musik, nutze Fernsehgeräte zu Nachtzeiten und poltere, trampele und stampfe unverhältnismäßig laut über dem Bett der Kläger zu Nachtzeiten. Sie verursache Lärm durch quietschende Dielen. Die Beklagte habe die Waschmaschine beispielhaft am 05.09.2022 um 4:07 Uhr und 05:49 Uhr, am 04.09.2022 um 03:59 Uhr, am 03.09.2022 um 01:45 Uhr und 0:45 Uhr, am 02.09.2022um 04:07 Uhr und 06:26 Uhr, am 01.09.2022 um 03:58 Uhr und am 31.08.2022 ab 23:45 Uhr genutzt. Die Beklagte lasse die Waschmaschine oder den Trockner teilweise täglich laufen. Die Beklagte habe auch beispielhaft am 05.09.2022 die ganze Nacht, am 04.09.2022 ab 01:19 Uhr, am 31.08.2022 die ganze Nacht, am 30.08.2022 die ganze Nacht sowie am 29.07.2022 ab 00:37 Uhr den Fernseher, das Radio oder ein anderes Tonwiedergabegerät mit hoher Lautstärke betrieben. Die Kläger behaupten, dass ein vor der Wohnungstür lagerndes Sporttrittbrett der Beklagten geeignet sei, die trampelnden, polternden und marschierenden Geräusche zu verursachen. Wie genau die störenden Geräusche jeweils verursacht worden seien, könnten die Kläger nicht abschließend beurteilen. Die Kläger behauptet weiter, dass sie und die Zeugin beim Treffen am 22.03.2022 die protokollierten Störungen laut wahrgenommen hätten als der Zeuge in der Wohnung der Beklagten getrampelt habe und Waschmaschine sowie Trockner bedient habe. Die Kläger behaupten in diesem Zusammenhang weiter, dass die kleinen Teppiche in der Wohnung der Beklagten nicht als Ergebnis des gemeinsamen Ortstermins vom 22.03.2022 ausgelegt wurden, sondern schon in der Wohnung der Beklagten vorhanden gewesen seien. Die beiden Vermieter hätten sich auf eine umfangreiche Teppichverlegung in der Wohnung der Beklagten geeinigt, was die Beklagte nicht umgesetzt habe. Die Kläger behaupten darüber hinaus, dass die Beklagte regelmäßig Besuch empfange und auch dort belasse, während sie selbst nicht vor Ort sei. Die Kläger meinen, die Beklagte verstoße gegen die Hausordnung. Die Belästigungen seien für die Kläger nicht zumutbar aufgrund ihrer Intensität und Uhrzeit. Die Beklagte verletze ihre Rücksichtnahmepflicht. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, während der Ruhezeiten täglich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr in ihrer Wohnung an der Anschrift, Hamburg laute Geräusche jeglicher Art, insbesondere Unterhaltungen, Poltern, Trampeln, Nutzung von Wiedergabegeräten wie Radio, Fernseher, über Zimmerlautstärke hinaus zu erzeugen und in die Wohnung der Unterlassungsgläubiger dringen zu lassen; 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, während der Ruhezeiten täglich von 13:00 Uhr bis 15:00 sowie von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr in ihrer Wohnung an der Anschrift, Hamburg, Haushaltsgeräte, welche Zimmerlautstärke überschreiten, zu nutzen; 3. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtliche Verfügung vom 04.10.2023 und das Terminsprotokoll.