Beschluss
219f XIV 262/19
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2019:0923.219F.XIV262.19.00
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Tenor
Der Verbleib des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens H… oder einer Unterkunft, aus der die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wird
bis zum 10.01.2020, 16:00 Uhr
angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Verbleib des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens H… oder einer Unterkunft, aus der die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wird bis zum 10.01.2020, 16:00 Uhr angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Anordnung des Transitaufenthalts des Betroffenen beruht auf § 15 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 5 AufenthG. Sie ergeht zur Sicherung der Abreise des Betroffenen. Am 13.09.2019 stellte eine Bundespolizeistreife den Betroffenen nach Hinweis zweier Luftsicherheitsassistenten im „uncleanen“ Transitbereich des Flughafens H… ohne Grenzübertrittsdokumente und Bordkarte fest. Der Betroffene gab an, mit dem Flug … aus T… /l… in H… angekommen zu sein, seinen afghanischen Reisepass zerrissen und in der Toilette am Flughafen H…, Terminal 2, hinuntergespült zu haben. Eine Nachschau in dem genannten Bereich führte nicht zum Auffinden von Reisedokumenten. Der Betroffene führte lediglich Bargeld im Wert von 625,- € mit sich. Der Betroffene äußerte ein Schutzersuchen gegenüber der Bundespolizei und gab an, dass sich seit 2015 seine Mutter und ein jüngerer Bruder im Bundesgebiet aufhalten würden. Polizeilich und ausländerrechtlich war der Betroffene bisher unbekannt. Das Schutzersuchen wurde durch die Bundespolizei im Rahmen der Befragung anlässlich der Einreise des Betroffenen aufgenommen und im weiteren Verlauf dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen eines eingeleiteten Flughafenverfahrens zugeleitet. Am 17.09.2019 erfolgte die persönliche Antragstellung des Betroffenen und seine Anhörung durch das BAMF in den Räumlichkeiten der Bundespolizei. Noch am selben Tag wurde der Antrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm mit der Entscheidung über die Einreiseverweigerung gemäß § 18a Abs. 3 AsylG zugestellt. Der Vorgang wurde sodann dem Verwaltungsgericht H… übersandt. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts H… vom 20.09.2019 reichte der Betroffene am 19.09.2019 - und somit fristgerecht - einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nebst Klage beim Verwaltungsgericht ein. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bis zum 10.10.2019 erwartet. Die Einreiseverweigerung darf nicht vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollzogen werden. Die Abreise des Betroffenen ist innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten, § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG. Im Anschluss an die bis zum 10.10.2019 erwartete verwaltungsgerichtliche Entscheidung sind für den Betroffenen Passersatzpapiere zu beschaffen. Dies nimmt nach Auskunft des Bundespolizeipräsidiums erfahrungsgemäß 3- 4 Monate in Anspruch. Ein Flug über die Türkei nach Afghanistan ist täglich verfügbar und mit einer Vorlaufzeit von etwa 3 Tagen buchbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnungsdauer als angemessen. Entschließt sich der Betroffene dazu, den Transitaufenthalt vorzeitig freiwillig zu beenden und nach Afghanistan zurück zu reisen, besteht vom Transitbereich bzw. der Einrichtung am H… Flughafen jederzeit die Möglichkeit hierzu. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.