Beschluss
329 T 64/19
LG Hamburg 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1125.329T64.19.00
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Leitsätze
1. Ein unzulässig in die Bundesrepublik Deutschland eingereister afghanischer Staatsangehöriger hat im Transitbereich des Flughafens oder einer Unterkunft, aus der die Abreise möglich ist, zu verbleiben, wenn dies zur Sicherung der Abreise erforderlich ist. (Rn.13)
2. Die Freiheitsentziehung kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Der Betroffene kann nicht geltend machen, die Dauer der Anordnung sei unverhältnismäßig, wenn die Ausstellung des Passersatzpapiers mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird und der Betroffene die lange Vorbereitungszeit selbst verursacht hat, indem er seinen Pass - durch Zerreißen und Entsorgung in die Kanalisation - absichtlich vernichtet hat. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.09.2019 (Az. 219f XIV 262/19) wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unzulässig in die Bundesrepublik Deutschland eingereister afghanischer Staatsangehöriger hat im Transitbereich des Flughafens oder einer Unterkunft, aus der die Abreise möglich ist, zu verbleiben, wenn dies zur Sicherung der Abreise erforderlich ist. (Rn.13) 2. Die Freiheitsentziehung kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Der Betroffene kann nicht geltend machen, die Dauer der Anordnung sei unverhältnismäßig, wenn die Ausstellung des Passersatzpapiers mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird und der Betroffene die lange Vorbereitungszeit selbst verursacht hat, indem er seinen Pass - durch Zerreißen und Entsorgung in die Kanalisation - absichtlich vernichtet hat. (Rn.15) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.09.2019 (Az. 219f XIV 262/19) wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 13.09.2019 im „uncleanen“ Transitbereich des Flughafens H… angetroffen. Er hatte weder Personalpapiere noch Bordkarten bei sich. Er gab an, er sei mit einem Flug aus T… angekommen und habe seinen afghanischen Pass zerrissen und am Flughafen in der Toilette heruntergespült. Er äußerte ein Schutzersuchen und gab an, seine Mutter und ein Bruder lebten seit 2015 in Deutschland. Am 17.09.2019 stellte der Betroffene einen förmlichen Antrag und wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. Mit Bescheid vom selben Tage wurde sein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weder Asyl noch die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz wurden zuerkannt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung wurde angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten wurde angeordnet. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen mit der Entscheidung über die Einreiseverweigerung gemäß § 18a Abs. 3 AsylG zugestellt. Der Betroffene erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Am 23.09.2019 beantragte die Beteiligte, den Verbleib des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens oder einer Unterkunft, aus der die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, bis zum 10.01.2020 anzuordnen. Der Betroffene wurde hierzu am 23.09.2020 beim Amtsgericht angehört. Seine Bevollmächtigte machte geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das Amtsgericht Hamburg ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 23.09.2019 den Verbleib des Betroffenen im Transitbereich oder einer Unterkunft, aus der seine Abreise möglich ist, bis längstens zum 10.01.2020 an. Mit Beschluss vom 25.09.2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz (Gestattung der Einreise) zurück. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 01.10.2019, die mit Schriftsätzen vom 08.10.2019, 12.11.2019 und 14.11.2019 weiter begründet wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Haftanordnung für eine längere Zeit als drei Monate sei unverhältnismäßig. Es würden keine Einzelabschiebungen nach Afghanistan durchgeführt. Es gebe keine belastbaren Angaben, wonach innerhalb der Haftzeit Passersatzpapiere beschafft werden könnten. Die Unterbringung des Betroffenen genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es gebe von Hamburg keine Direktflüge nach Afghanistan. Es sei noch eine die Aufenthaltsbeendigung hindernde Petition beim Bundestag anhängig. Am 24.10.2019 wurde der Betroffene der afghanischen Botschaft vorgeführt. Zudem wurde der Botschaft eine Kopie des afghanischen Passes der Mutter des Betroffenen zugeleitet. Die Botschaft stellte ein Schriftstück aus, wonach der Betroffene afghanischer Staatsbürger sei. Ohne weitere Dokumente könne kein Reisepass ausgestellt werden. Es wurde ein Identitätsnachweis des Vaters gefordert. Da dieser bereits verstorben ist, beschaffte die Beteiligte von der zuständigen Ausländerbehörde die Identitätskarte des Bruders des Betroffenen, aus der die Personalien des Vaters hervorgehen. Die Botschaft teilte mit, dass ein Passersatzpapier erst nach Zustimmung der afghanischen Regierung in Kabul ausgestellt werde, was vier bis sechs Wochen in Anspruch nehme. Seit dem 05.11.2019 befindet sich der Betroffene in der Rückführungseinrichtung R… H…, in unmittelbarer Nähe des Flughafens. Die Akte der Bundespolizei hat der Kammer vorgelegen. II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 23.09.2019 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet. Dem Betroffenen ist die Einreise verweigert worden. Die Abschiebung ist angedroht worden. Zu einer Petition, die noch beim Bundestag anhängig sei, hat der Betroffene keine konkreten Angaben gemacht, zudem würde sie dem Vollzug der Abreise nicht entgegenstehen. Gemäß § 15 Abs. 6 S. 1 - 3 AufenthG hat der Betroffene im Transitbereich des Flughafens oder einer Unterkunft, aus der die Abreise möglich ist, zu verbleiben. Dies ist zur Sicherung der Abreise erforderlich. Der Betroffene hat durch sein Verhalten, nämlich die Vernichtung seiner Reisepapiere, gezeigt, dass ohne die Anordnung seine Abreise nicht gesichert ist. Der Betroffene befindet sich in der Rückführungseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg in unmittelbarer Nähe des Flughafens. Von der kann er jederzeit, wenn er seine Ausreise selbst organisiert hat, zum Abflug begleitet werden. Ein Direktflug nach Afghanistan ist hierfür nicht erforderlich. Die Abreise des Betroffenen kann innerhalb der angeordneten Dauer der Freiheitsentziehung durchgeführt werden (§15 Abs. 6 S. 4 AufenthG). Der Betroffene ist als afghanischer Staatsangehöriger sicher identifiziert. Die afghanische Botschaft hat die Ausstellung eines Passersatzpapiers in Aussicht gestellt. Gemäß §§ 15 Abs. 6 S. 5, Abs. 5 S. 2, 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann die Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Die Dauer bis zum 10.01.2010 ist erforderlich, da das Passersatzpapier erst nach Zustimmung der afghanischen Regierung ausgestellt wird, was noch mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird. Der Betroffene kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Dauer der Anordnung sei unverhältnismäßig. Er hat die lange Vorbereitungszeit selbst verursacht, indem er seinen Pass - durch Zerreißen und Entsorgung in die Kanalisation - absichtlich vernichtet hat, offensichtlich, um seine schnelle Rückführung zu verhindern. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da seit der Anhörung vor dem Amtsgericht erst kurze Zeit vergangen ist und keine Umstände geltend gemacht worden sind, zu denen der Betroffene persönlich weiteren Aufschluss geben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war.