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Beschluss

67c IN 232/13

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2016:0419.67CIN232.13.0A
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Leitsätze
1. Bei Planfehlern gem. § 231 Abs.1 Nr.2 und 3 InsO muss der planeinreichende Schuldner nicht zwingend vor Zurückweisung einen gerichtlichen Hinweis erhalten.(Rn.45) 2. Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil aktuelle Angaben zu den Fragen der verteilbaren Masse, der Kosten des Verfahrens, der Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Forderungen aufweisen. Diese können nicht nachträglich ergänzt werden. Planänderungen müssen übersichtlich bleiben. Ein Plan kann auch im Zustellungsverlauf nach §§ 231, 232 InsO nicht "jederzeit" noch geändert werden, wie § 240 InsO zeigt.(Rn.23) 3. Nach Planeinreichung durch nachträgliche Änderungen kann der Schuldner nicht von einem "Ein-Gruppen-Plan" zu einem "Drei-Gruppen-Plan" noch übergehen. Nicht nur Änderungen des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen -und Abstimmungsstruktur fallen in den Plan-Kernbereich und sind demgemäß nach Planeinreichung nicht mehr möglich.(Rn.26) 4. Die Bildung einer Sondergruppe mit einer Gläubigerin, die zu spät angemeldet hat und nicht ins Schlussverzeichnis aufzunehmen ist und daher gesetzmäßig an der Verteilung nicht teilnimmt, ist im Plan zu erläutern. Bei einem Insolvenzplan mit Restschuldbefreiungswirkung darf eine solche Gläubigerin nicht auf "Null" gesetzt werden, sofern sie ansonsten ohne Planbestätigung noch Vollstreckungsaussichten hätte.(Rn.32) 5. Die Bildung einer Gruppe der Arbeitnehmer, die bisher in vorherigen Planversionen zulässigerweise unterlassen wurde, mit dem Ziel der Erzeugung einer Überstimmungsmöglichkeit einer Gruppe mit einer aus dem Plan "Null EUR" erhaltenden Gläubigerin ist manipulativ und unwirksam.(Rn.36) 6. Gläubiger mit Forderungen gem. § 302 InsO sind bei einem Plan mit Restschuldbefreiungsziel insbesondere in eine gesonderte Gruppe aufzunehmen, wenn solche Forderungen unwidersprochen sind. Die Bildung eines "Mecker-Fonds" mit EUR 10.000,-- (§ 251 Abs. 3 InsO) für solche Gläubiger ist bei angemeldeten Forderungen in Höhe v. EUR 168.703,-- unzureichend, was gem. §§ 231 Abs. 1 Nr. 2, 245 InsO bei Planvorprüfung berücksichtigungsfähig ist.(Rn.38) 7. Die Vergleichsrechnung ist v. Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des einzubeziehenden § 245 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Prüfung darf das Insolvenzgericht berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter zur Beitreibung einer Differenzsumme zu einem bisherigen zu geringen Abführungsbetrages gem. §§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO des selbständigen Schuldners nach vorangegangener Freigabe berechtigt und verpflichtet ist.(Rn.49) 8. Die richtige Höhe des Abführungsbetrages nach § 295 Abs. 2 InsO hat sich bei einem nach der Schulausbildung sofort selbständigen Schuldner an dessen langjähriger Vortätigkeit (hier Geschäftsführung mehrerer Filialen) und nicht am Tarif eines ungelernten Einzelhandelskaufmannes zu orientieren.(Rn.51) 9. Die Planklausel "Der Schuldner ist berechtigt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsrate hinreichend erhöht, damit bis zum Ablauf der Ratenzahlung am 31. Juli 2019 der Rückstand aufgeholt wird." ist vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt und daher unzulässig.(Rn.72) 10. Zweckschenkungen oder Mittel daraus, die auf einem vom Schuldnervertreter angelegten "Treuhandkonto" angesammelt werden, sind keine insolvenzfreien Drittmittel i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO. Schenkungszwecke sind insolvenzrechtlich unbeachtlich.(Rn.83) 11. Eine "Nachzüglerklausel", die sich in einem Verweis auf "gfs." die Geltung der Regelungen der §§ 259a und 259b InsO erschöpft, ist im Privatinsolvenzplanverfahren mit RSB-Ergebnis unzulässig.(Rn.96) 12. Der plangeregelte geregelte Zwang zur vorherigen Feststellungsklage für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, um aus der Plansumme etwas zu erhalten, ist unzulässig.(Rn.99) 13. Eine Regelung der Deckelung der Verwaltervergütung für eine Planüberwachung ist unwirksam.(Rn.104)
Tenor
Der Insolvenzplan v. 30.7.2015 in seiner Version v. 16./21.3.2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Planfehlern gem. § 231 Abs.1 Nr.2 und 3 InsO muss der planeinreichende Schuldner nicht zwingend vor Zurückweisung einen gerichtlichen Hinweis erhalten.(Rn.45) 2. Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil aktuelle Angaben zu den Fragen der verteilbaren Masse, der Kosten des Verfahrens, der Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Forderungen aufweisen. Diese können nicht nachträglich ergänzt werden. Planänderungen müssen übersichtlich bleiben. Ein Plan kann auch im Zustellungsverlauf nach §§ 231, 232 InsO nicht "jederzeit" noch geändert werden, wie § 240 InsO zeigt.(Rn.23) 3. Nach Planeinreichung durch nachträgliche Änderungen kann der Schuldner nicht von einem "Ein-Gruppen-Plan" zu einem "Drei-Gruppen-Plan" noch übergehen. Nicht nur Änderungen des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen -und Abstimmungsstruktur fallen in den Plan-Kernbereich und sind demgemäß nach Planeinreichung nicht mehr möglich.(Rn.26) 4. Die Bildung einer Sondergruppe mit einer Gläubigerin, die zu spät angemeldet hat und nicht ins Schlussverzeichnis aufzunehmen ist und daher gesetzmäßig an der Verteilung nicht teilnimmt, ist im Plan zu erläutern. Bei einem Insolvenzplan mit Restschuldbefreiungswirkung darf eine solche Gläubigerin nicht auf "Null" gesetzt werden, sofern sie ansonsten ohne Planbestätigung noch Vollstreckungsaussichten hätte.(Rn.32) 5. Die Bildung einer Gruppe der Arbeitnehmer, die bisher in vorherigen Planversionen zulässigerweise unterlassen wurde, mit dem Ziel der Erzeugung einer Überstimmungsmöglichkeit einer Gruppe mit einer aus dem Plan "Null EUR" erhaltenden Gläubigerin ist manipulativ und unwirksam.(Rn.36) 6. Gläubiger mit Forderungen gem. § 302 InsO sind bei einem Plan mit Restschuldbefreiungsziel insbesondere in eine gesonderte Gruppe aufzunehmen, wenn solche Forderungen unwidersprochen sind. Die Bildung eines "Mecker-Fonds" mit EUR 10.000,-- (§ 251 Abs. 3 InsO) für solche Gläubiger ist bei angemeldeten Forderungen in Höhe v. EUR 168.703,-- unzureichend, was gem. §§ 231 Abs. 1 Nr. 2, 245 InsO bei Planvorprüfung berücksichtigungsfähig ist.(Rn.38) 7. Die Vergleichsrechnung ist v. Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des einzubeziehenden § 245 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Prüfung darf das Insolvenzgericht berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter zur Beitreibung einer Differenzsumme zu einem bisherigen zu geringen Abführungsbetrages gem. §§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO des selbständigen Schuldners nach vorangegangener Freigabe berechtigt und verpflichtet ist.(Rn.49) 8. Die richtige Höhe des Abführungsbetrages nach § 295 Abs. 2 InsO hat sich bei einem nach der Schulausbildung sofort selbständigen Schuldner an dessen langjähriger Vortätigkeit (hier Geschäftsführung mehrerer Filialen) und nicht am Tarif eines ungelernten Einzelhandelskaufmannes zu orientieren.(Rn.51) 9. Die Planklausel "Der Schuldner ist berechtigt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsrate hinreichend erhöht, damit bis zum Ablauf der Ratenzahlung am 31. Juli 2019 der Rückstand aufgeholt wird." ist vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt und daher unzulässig.(Rn.72) 10. Zweckschenkungen oder Mittel daraus, die auf einem vom Schuldnervertreter angelegten "Treuhandkonto" angesammelt werden, sind keine insolvenzfreien Drittmittel i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO. Schenkungszwecke sind insolvenzrechtlich unbeachtlich.(Rn.83) 11. Eine "Nachzüglerklausel", die sich in einem Verweis auf "gfs." die Geltung der Regelungen der §§ 259a und 259b InsO erschöpft, ist im Privatinsolvenzplanverfahren mit RSB-Ergebnis unzulässig.(Rn.96) 12. Der plangeregelte geregelte Zwang zur vorherigen Feststellungsklage für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, um aus der Plansumme etwas zu erhalten, ist unzulässig.(Rn.99) 13. Eine Regelung der Deckelung der Verwaltervergütung für eine Planüberwachung ist unwirksam.(Rn.104) Der Insolvenzplan v. 30.7.2015 in seiner Version v. 16./21.3.2016 wird zurückgewiesen. I. Das Verfahren wurde am 31.8.2013 aufgrund des Schuldnerantrages v. 21.6.2013 eröffnete. Der am … 1977 geborene, ledige und kinderlose Schuldner betreibt ein Modeunternehmen mit eigenem Designlabel, eine Kleidungsauftragsfertigung und einen Verkauf der ausschließlich selbst entworfenen Mode im oberen Preissegment mit teilweise prominenter Kundschaft. Direkt nach dem Abitur eröffnete er einen Modeladen, den er nach zwei Jahren in ein eigenes Modelabelgeschäft überführte. Die erste Gläubigerversammlung erfolgte am 5.11.2013 mit Wahl eines zunächst dreiköpfigen Gläubigerausschusses. Ohne Vorankündigung ging unter dem 16.5.2014 ein Schuldner-Insolvenzplan v. gleichen Tage bei Gericht ein, der mit Beschluß v. 20.5.2014 zurückgewiesen wurde wogegen der Schuldner unter dem 2.6.2014 sofortige Beschwerde erhob und das Gericht unter dem 3.6.2014 dazu Hinweise gab. Gem. Ergänzungsbeschluß des Insolvenzgerichtes wurde der Gläubigerausschuss nach Hinweis v. 20.5.2014 ab 10.6.2014 um die weiteren Mitglieder Finanzamt Hamburg-Mitte und einen Arbeitnehmer des Schuldners ergänzt. Am gleichen Tage erfolgte auf gerichtliche Initiative eine Besprechung mit Insolvenzverwalter und Schuldnervertreter (Vermerk Bl. 80 der Planakte I.) in welcher die Rücknahme der sofortige Beschwerde bei Einreichung eines in den Eckpunkten konsentierten Insolvenzplanes verabredet wurde. Mit Schreiben v. 30.6.2014 mahnte das Gericht die Umsetzung des Besprechungsergebnisses an. Der Verwalter gab die weiterwirtschaftende Tätigkeit des Schuldners zum 1.7.2014 mangels zu erwirtschafteten und zu erwartenden Überschusses frei. Aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung v. 5.11.2013 erhielt der Schuldner bis zur Freigabe einen Betrag in Höhe v. EUR 3.000,-- monatlich (bis Juni 2014). Danach führte er monatlich EUR 59,47 EUR ab (berechnet auf der Grundlage eines ungelernten kaufmännischen Mitarbeiters im Einzelhandel). Ein masserelevanter Zufluss aus der im Schlussbericht v. 30.4.2015, S. 20, erwähnten Teilhabeklausel i.H.v. 20 % der Masse bei einem Gewinn über 50.000,-- EUR /Jahr vor Steuern -gedeckelt auf höchstens EUR 5.000/p.a.- ist mangels Eintreffen der Bedingung nicht berichtet worden. Der Schuldner reichte am 14.7.2014 einen aktualisierten Insolvenzplan ein. Das Gericht fragte unter dem gleichen Tage an, was mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des ersten Planes sei. Es erfolgte keine Antwort, so dass mit Beschluß v. 29.7.2014 der aktualisierte Plan v. 14.7.2014 wg. Einreichung konkurrierender Pläne zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Schuldner unter dem 9.8.2014 sofortige Beschwerde. Mit Nichtabhilfe-Kombinationsbeschluß v.18.8.2014 half das Gericht beiden sofortigen Beschwerden nunmehr nicht ab und legte die Sache dem LG Hamburg vor. Dies wies mit Beschluß v. 30.10.2014 die erste Beschwerde des Schuldners unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück und verwies hinsichtlich der Zurückweisung des aktualisierten Planes v. 14.7.2014 die Sache an das AG Hamburg zurück. Unter dem 19.11.2014 ergingen verfahrensleitende Hinweise des AG (Richter) im zweiten Planband nach Rückkehr d.A. vom LG Hamburg mit dessen - die Planzurückweisungen v. 20.5.2014 (I. Planversion) und v. 29.7.2014 (II. Planversion) betreffenden - Beschluß v. 30.10.2014, die den zweiten Insolvenzplan in Umsetzung des landgerichtlichen Fortsetzungsbeschlusses betrafen (berichtigende Ergänzung gem. der landgerichtlichen Hinweise erforderlich, insofern Zurückverweisung an das Insolvenzgericht zum weiteren Verfahren). Diese sind dem Schuldnervertreter auch zugegangen. Das weitere Verfahren konnte nicht gefördert werden, denn unter dem 22.12.2014 mussten die Akten an den BGH auf dessen Anforderung v. 24.11.2014 wegen Rechtsverfolgung des Schuldners betreffend die Zurückweisung des I. Insolvenzplanes über das LG Hamburg (Zuschrift an dieses v. AG unter dem 2.12.2014) verfügt werden (Rücksendung d.A. vom LG an das AG unter dem 15.12.2014). Am 4.5.2015 ging der Schlussbericht des Insolvenzverwalters v. 30.4.2015 ein, der anlässlich der Zusendung der Rechtsbeschwerdebegründung mit Zuschrift des Insolvenzverwalters v. 6.3.2015 fernmündlich avisiert worden war, weshalb die Akten v. BGH unter dem 24.3.2015 kurzfristig zur notwendigen Förderung des Verfahrens (§§ 196, 197 InsO) zurückgefordert werden mussten. Bis auf wenige Anfechtungsansprüche, die der Nachtragsverteilung, soweit nicht zwischenzeitlich erledigt, überlassen werden können, ist das Verfahren abgeschlossen. Prognostiziert ist eine Quote knapp unter 30%. Am 22.5.2015 gingen die Honoraranträge betreffend die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Insolvenzverwaltung v. 21.5.2015 ein. Unter dem 5.6.2015 wurde dem Schuldnervertreter dazu rechtliches Gehör binnen zwei Wochen gewährt (erneut mit richterlicher Verfügung v. 22.6.2015). Unter dem 22.6.2015 wurde den Mitgliedern des Gläubigerausschusses dazu rechtliches Gehör gewährt. Am 16.6.2015 erfolgt ein nachträglicher Prüfungstermin. Die Verfahrensakten wurden mit Rücksendung der Akten v. BGH am 29.6.2015 (Eingang) komplettiert. Das Gericht erhielt zu diesem Zeitpunkt Kenntnis v. der Entscheidung des BGH v. 7.5.2015, die die Beschwerde des Schuldners ablehnte. Wie sich zeigte war die BGH-Entscheidung v. 7.5.2015 (z.B. veröffentlicht in ZInsO 2015, 1398) bereits am 10.6.2015 dem diesbezüglich legitimierten Schuldnervertreter zugestellt worden. Mit Beschluss des AG (Richter) v. 16.7.2015 wurde das Prüfungsverfahren gem. § 231 InsO fortgesetzt und der unverändert v. Schuldner weiterverfolgte zweite Insolvenzplan v. 14.7.2014 zurückgewiesen. Unter dem 21.7.2015 wurde der Prüfvermerk für die Schlußrechnung erstellt und mit Beschluß v. gleichen Tage der Schlußverteilung zugestimmt und auf den 29.9.2015 Schlußtermin anberaumt. Am 30.7.2015 gingen Ablehnungsanträge des Gläubigerausschussmitgliedes Z und des Schuldners gegen den verfahrensführenden Richter bei Gericht ein. Gleichzeitig legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß v. 16.7.2015 betreffend den zweiten Insolvenzplan ein. Gleichzeitig reichte der Schuldner einen neuen aktualisierten (dritte Version) Insolvenzplan mit Datum v. 30.7.2015 ein. Die Ablehnungsanträge des Schuldners wurden nach amtsgerichtlichem Zurückweisungsbeschluß v. 25.8.2015 nach sofortiger Beschwerde und Verlegung des Schlußtermins durch den Vertreter des abgelehnten Richters auf den 15.12.2015 mit landgerichtlichem Beschluß v. 14.10.2015 zurückgewiesen. Unter dem 11.11.2015 verzichtete der Schuldner nach gerichtlicher Anfrage auf eine Nichtzulassungsbeschwerde. Unter dem 28.7.2015 teilte der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Forderungen mit EUR 916,174,11 und die zur Verteilung stehende Masse mit EUR 714.314,13 mit. Unter dem 17.8.2015 übersandte er Änderungsmitteilungen zu einigen Forderungen und eine nachgemeldete Forderung, die schriftlich am 31.8.2015 per Beschluss (Rechtspfleger) v. 20.8.2015 geprüft wurde. Mit Schreiben v. 7.9.2015 erfolgte eine Feststellung der zunächst vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung Nr.105. Mit Schriftsatz v. 12.11.2015 erfolgte die Anregung einer korrigierenden Veröffentlichung nach § 188 InsO und die Zusendung einer weiteren nachträglichen Forderung Nr.106. Mit Beschluß v. 17.11.2015 half das AG Hamburg der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der zweiten Planversion nicht ab und wies das Gericht wegen gleichzeitiger Verfolgung zweier Planversionen die dritte Planversion v. 30.7.2015 zurück. Hiergegen wurde v. Schuldner unter dem 25.11.2015 sofortige Beschwerde erhoben. Unter dem 3.12.2015 fand eine Telefonkonferenz des Gläubigerausschusses ohne Einladung des Verwalters statt in der sich dieser vom Schuldnervertreter über den Sachstand informieren ließ. Unter dem 4.12.2015 hat das AG Hamburg gem. § 233 InsO eine Aufhebung des Schlußtermins abgelehnt. Am 10.12.2015 und 11.12.2015 gingen bei Gericht Ablehnungsgesuche des Schuldners und des GA-Mitgliedes Z gegen den Abteilungsvorsitzenden ein. Das LG Hamburg gab nach amtsgerichtlicher Nichtabhilfe v. 1.12.2015 mit Beschluß v. 14.12.2015 mit der tragenden Begründung, zwei konkurrierende Insolvenzpläne lägen nicht vor, der sofortigen Beschwerde des Schuldners statt und verwies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das AG Hamburg zurück. Die Befangenheitsgesuche wurden mit amtsgerichtlichem Beschluß v. 7.1.2016 und landgerichtlicher Bestätigung v. 22.2.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Akte traf am 24.2.2016 bei nunmehr wieder zuständigen Vorsitzenden ein. Mittlerweile war der Schlusstermin mehrfach vertagt worden, zuletzt nunmehr auf den 2.3.2016 (Bl. 1532 d.A.). Im Schlusstermin v. 2.3.2016 erläuterte das Gericht seine Hauptbedenken gegen die Insolvenzplanversion v. 14.7.2014/30.7.2015 und erörterte sie mit den anwesenden Gläubigern und dem Schuldnervertreter. Der Schuldnervertreter erklärte die Rücknahme der Planversion v. 14.7.2014. Nach Befassung einiger Tagesordnungspunkte, die der angekündigten Tagesordnung entsprachen, wurde der Termin zur Ermöglichung eines Nachbesserungsversuches des Insolvenzplanes vertagt auf den 20.4.2016. Der Schuldner hat nunmehr eine „aktualisierte" Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 am 4.4.20216 bei Gericht über den Gerichtsbriefkasten - Eingang zwischen Dienstschluss und 24 Uhr; Vorabversion per Mail, Eingang auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes am 5.4.2016 - eingereicht. Mit Schreiben v. 13.4.2016 an den Schuldnervertreter, welches in Abschrift an die Gläubigerausschussmitglieder und den Insolvenzverwalter ging, erläuterte das Gericht das Entscheidungsprocedere und die Einhaltung der Frist aus § 231 InsO. Unter dem 18.4.2016 ging eine Stellungnahme des Gläubigerausschussmitgliedes K. beim Gericht als Mail ein. II. Der Insolvenzplan v. 30.7.2015 in der Version v. 16.3.2016/21.3.2016 ist aus nachfolgenden Gründen zurückzuweisen. 1. Der Plan ist nicht vollstreckungsfähig (§ 257 Abs. 1 S. 1 InsO), was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu berücksichtigen ist. Sowohl im Anschreiben zum „aktualisierten" Plan als auch im Plan selbst (S.1) stellt der Schuldner klar, dass er keinen neuen eigenständigen Insolvenzplan einreichen will, sondern auf eine „Kette" von aktualisierten Plänen rekurriert, die zurückgehen bis zum zweiten Planversuch v. II. 7.2014/14.7.2014. Den Plan v. 14.7.2014 hatte der Schuldner aber im Schlusstermin v. 2.3.2016 als zurückgezogen erklärt. Er ist somit nicht mehr zu befassen. 1.1 Für den Fall, dass dies aufgrund der dennoch vorgenommenen Bezugnahme in S.1 des nunmehr eingereichten Insolvenzplanes doch nicht gelten soll - die Bezugnahme ist zumindest widersprüchlich zur Erklärung im Schlusstermin -, steht bereits dies einer nachvollziehbaren Vollstreckbarkeit entgegen: Obwohl der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde v. 30.7.2015 die Planversion v. 14.7.2014 weiterverfolgte und dieser Beschwerde stattgegeben ist und gleichzeitig der Schuldner eine abweichende Planversion v. 30.7.2015 eingereicht hat, die nach dem landgerichtlichen Beschluß v. 14.12.2015 aber nicht als neuer Plan zu behandeln ist, und sich somit die Fragestellung ergibt, was das Insolvenzgericht den Gläubigern und dem Verwalter gem. § 232 InsO gfs. zuzustellen hätte, kommt es auf die damit verbundene Frage, welches Maß an Durchschaubarkeit mehrerer Planversionen noch duldbar ist (Eidenmüller in MK-InsO, 3. Aufl., § 218 Rn. 124 ff.), die das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall so beantworten würde, dass die gleichzeitige Zustellung der vorgenannten Planversionen zumindest für die Gläubigerschaft verwirrend und die Verfahrenskosten unnötig steigernd ist, nicht an. 1.1.1 Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, dass eine Planzustellung gem. § 232 InsO an die Gläubigerschaft derzeit kaum möglich wäre, da aktuelle Planangaben in beiden vorgenannten Versionen v. 14.7.2014 und v. 30.7.2015 zu den Fragen der verteilbaren Masse, der Kosten des Verfahrens, der Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Forderungen nicht vorliegen. Soweit das LG Hamburg diesbzgl. in seinem Beschluß v 14.12.2015 auf die „isolierte Änderung" v. Angaben des darstellenden Teils verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die gesamten diesbzgl. rechnerischen Plangrundlagen zu überarbeiten sind; dies sind keine „isolierten Änderungen", wie sie Eidenmüller (MK-InsO, 3. Aufl., § 218 Rn. 164) beispielhaft aufführt. Ein Plan kann auch im Zustellungsverlauf nach §§ 231 , 232 InsO nicht „jederzeit" noch geändert werden, wie § 240 InsO ausdrücklich zeigt (Thies in HmbKomm-InsO, 5. Aufl. § 240 Rn. 4; Leonhardt-Rattunde, InsO, 3. Aufl., § 240 Rn. 12), denn dann wüssten die Gläubiger nicht, welche Version im Termin gelten solle und, ob sie zum Termin kommen müssten (um dagegen oder dafür zu stimmen) oder nicht. Änderungen müssen übersichtlich bleiben (Spliedt in K.Schmidt, 19. Aufl. InsO, § 240 Rn. 4; Braun/Frank, InsO, 6. Aufl., § 240 Rn. 3); dies gebietet bereits die Vollstreckungstitelfunktion des § 257 InsO. Das Insolvenzgericht hatte gem. Beschluß des LG Hamburg v. 14.12.2015 die Prüfung beider vorgenannter Planversionen gem. § 231 InsO wieder aufzunehmen. Der Schuldner hat nunmehr aber die „aktualisierte" Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 am 4.4.20216 bei Gericht eingereicht. Diese stellt er ausdrücklich in einen Fortsetzungszusammenhang mit den Planversionen v. 14.7.2014 und v. 30.7.2015, was bereits aus dem Anschreiben (Mail v. 4.4.2016) als auch aus der Inbezugnahme auf dem Deckblatt und der Anlagen (S.30 des Planes) zu dieser Planversion folgt, die eigenständig ausdrücklich nicht erneut eingereicht worden sind. 1.1.2 Das Gericht müsste demnach zumindest auch die Planversion v. 30.7.2015 den Beteiligten gem. § 232 InsO und den Gläubigern gem. § 235 Abs. 3 InsO zustellen. Dies ist nicht nur wegen der Verletzung des Transparenz- und Nachvollziehbarkeitsgebotes unstatthaft (zu diesem Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 240 Rn. 12; Haas in HK-InsO, 7. Aufl., § 240 Rn. 5), sondern verstößt gegen die Möglichkeiten der Planänderung. Nach der sog. „Kernbereichstheorie" kann der Schuldner nach Planeinreichung den Plan nur noch insoweit ändern, als der Kernbereich der Planregelungen nicht tangiert ist (Haas in HK-InsO, 7. Aufl., § 240 Rn. 5; Thies in HmbKomm-InsO, 5. Aufl. § 240 Rn. 4). Die Definition dieses „Kernbereiches“ ist streitig, da der Gesetzgeber hierzu nichts geregelt hat. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass nicht nur Änderungen des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen- und Abstimmungsstruktur in den Kernbereich fallen und demgemäß nicht mehr möglich sind (Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 240 Rn. 8; abgeschwächt Haas in HK-InsO, 7. Aufl., § 240 Rn. 5; a.A. Thies in HmbKomm-InsO, 5. Aufl. § 240 Rn. 4). Der Schuldner hat seinen Plan in vielen Punkten geändert, insbesondere ist er von einem „Ein-Gruppen-Plan“ in der Version v. 30.7.2015 nunmehr zu einem Drei-Gruppen-Plan übergegangen. 1.2 Eine eventuelle mehrheitliche Zustimmung des Gläubigerausschusses in seiner Telefonkonferenz-Sitzung v. 3.12.2015 (die unter zweifelhaften Bedingungen durchgeführt worden ist) zu einer der Planversionen bindet das Gericht nicht (ablehnend zu einer Einbeziehung v. Stellungnahmen vor einer Einholung gem. § 232 InsO Paul, ZInsO 2012, 259). Auch wenn evt. vorherige Stellungnahmen ohne Anschreiben und Aufforderung gem. § 232 InsO verwendet werden könnten gilt: Diese sind nicht als endgültig zu werten, weil sich die Meinung bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann, und sie daher mit Vorsicht zu bewerten sind, (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 301/10, ZInsO 2011, 1550, Juris-Rz. 3); s. auch OLG Frankfurt v. 1.10.2013, DZWIR 2014, 370, 372 („Suhrkamp“)). Somit ist das Gericht auch nicht an die v. Schuldner in seinem Anschreiben v. 4.4.2016 angekündigten Stellungnahmen gebunden. 2. Die nunmehrige Gruppenbildung ist manipulativ und entspricht nicht § 222 InsO. 2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Schuldner zu Recht aus der Gruppe der Insolvenzgläubiger die Gläubigerin mit der zu spät angemeldeten Forderung (DAK) ausnimmt und einer eigenen Gruppe zuweist. Gem. BGH-Entscheidung v. 22.3.2007 (NJW-RR 2007, 1064) nimmt die Forderung eines Gläubigers, der erst nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses seine Forderung anmeldet, auch wenn sie nicht bestritten wird, an der Schlussverteilung nicht teil. Die Niederlegung und ihre Veröffentlichung ist am 21.7.2015 erfolgt (Bl. 1016, 1027 d.A.). Die am 5.8.2015 beim Verwalter eingegangene Forderung Nr.105 (EUR 1.236,33) mag unter Berücksichtigung der Entscheidung des AG Göttingen v. 9.9.2009 (ZInsO 2009, 1974), da sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 189 Abs. 1 InsO und da sie unter Berücksichtigung der Veröffentlichungsgeltung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 InsO noch rechtzeitig war, noch zulässigerweise (zum Prüfungsrecht des Insolvenzgerichtes vgl. Preß in HmbKomm-InsO, 5. Aufl., § 11 Rn. 10) in das Schlussverzeichnis aufgenommen worden sein. Obwohl sie zunächst im Prüfungstermin am 31.8.2015 bestritten wurde, hat der Verwalter sie am 7.9.2015 anerkannt und für diese Konstellation gem. Schreiben v. 12.11.2015 die Entscheidung des AG Göttingen anwenden wollen. Die erst am 22.10.2015, mithin drei Monate nach Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete und am 26.11.2015 nachträglich geprüfte Forderung Nr. 106 über EUR 71.552,28 EUR - und die später auf den Vergleichsbetrag v. EUR 39.516, 97 einverständlich herabgesetzt wurde - konnte aber nicht mehr ins Schlussverzeichnis aufgenommen werden (absolut herrschende Ansicht, vgl. Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 196 Rn. 25 m.w.N.; Willmer/H.J.Berner, NZI 2015, 877, 883 m.w.N.; ungenau Preß in HmbKomm-InsO, 5. Aufl., § 188 Rn. 4, der nur auf Forderungen abstellt, die erst im Schlusstermin festgestellt wurden). Dies entspricht der gesetzlichen Verteilungsreihenfolge, die sich bei einem Verfahren, welches bis zur Schlussterminsreife gelangt, für nachträgliche Forderungsanmeldungen insofern ändert. Die notwendige Erläuterung (BGH v. 7.5.2015, ZInsO 2015, 1398, 1399 Rn.10) dieser Gruppenbildung fehlt allerdings im Plan (dort S.24, Pkt.2.1.2), denn sie liegt nicht „auf der Hand". 2.2 Der Schuldner darf daher die Forderung des Insolvenzgläubigers Nr.106 nicht mehr per Plan aus der Masse gleichmäßig im Wege der Gruppenbildung „eine Gruppe für Insolvenzgläubiger“ mit den übrigen Forderungen befriedigen, da dies nicht der gesetzlichen Befriedigungsreihenfolge entspricht, denn die Forderung nimmt an einer Verteilung gesetzmäßig nicht teil. Mithin musste der Schuldner für Gläubiger, die noch ihre Forderungen bis zum Schluss des Schlusstermins legal anmelden können, eine gesonderte Gruppe schaffen (§§ 222 Abs.1 S.1,229 S.3 InsO analog). Deren Forderungen wären aber mit einer ihren Vollstreckungsaussichten entsprechenden Quote gesondert abzugelten, lt. Plan (S. 24, Pkt.2.2. des gestaltenden Teiles) erhält die Gläubigerin in Gruppe Nr.1 aber gar nichts. Die Gläubigerin mit der Anmeldung Nr.106 nimmt zwar nicht an der Verteilung der Masse teil, könnte aber mittels des vollstreckbaren Tabellenauszuges im Falle der Nichterlangung der Restschuldbefreiung im Wege des Regelinsolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs. 1 InsO). Im Planverfahren erreicht der Schuldner schneller Restschuldbefreiung im Wege der Wirkung des § 227 InsO. Es stellt eine Schlechterstellung der vorgenannten Gläubigerin dar, wenn ihr die Zeitphase von ca. noch drei zusätzlich im Regelverfahren laufenden Jahren, in denen möglicherweise Restschuldbefreiungsversagungsanträge gestellt werden, ohne Ausgleich genommen wird. Es besteht damit ein Zulässigkeitshindernis gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. dem in die Prüfung einzubeziehenden § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zur Einbeziehung in die Prüfung Montag in A. Schmidt, Sanierungsrecht, § 231 Rn. 40; Stapper/Jacobi, ZInsO 2014, 1821, 1830). Denn die Gruppe der Insolvenzgläubiger wird durch den Plan schlechter gestellt als im normalen Verlauf des Regelinsolvenzverfahrens. Das Gericht könnte den Plan trotz Annahme daher offensichtlich nicht bestätigen, weil er im Sinne v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorschriftswidrig ist. 2.3 Der Schuldner hat nunmehr, um offenbar eine Gruppenmehrheit infolge der Notwendigkeit der Bildung von mindestens zwei Gruppen von Insolvenzgläubigern mit unterschiedlichem wirtschaftlichen Interesse bilden zu müssen, erreichen zu können, eine dritte Gläubigergruppe gebildet, diejenige der Arbeitnehmer (S. 24 der jetzigen Planversion). Dies ist unzulässig. Der Schuldner hat ausdrücklich in der Planversion v. 30.7.2015, dort S. 24, ausgeführt, dass eine Gruppe der Arbeitnehmer nicht zu bilden sei, weil nur mit unerheblichen Forderungen beteiligt seien. Die jetzige Gruppenbildung widerspricht daher dem Gedanken aus § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO. Zwar bleibt eine Gruppenbildung dennoch möglich (Uhlenbruck-Lüer/Streit, 14. Aufl., § 222 Rn. 20), ist aber in Ansehung der Tatsache, dass der Gläubigerin in Gruppe Nr.1 jede Befriedigung genommen werden soll, als Versuch, diese Gruppe überstimmen zu können, als manipulativ einzuordnen, Diese ist unzulässig (LG Neuruppin v. 19.4.2013, ZInsO 2013, 1040 = NZI 2013, 646). 2.4 Der Schuldner hat es weiter versäumt, zumindest eine gesonderte Gruppe der Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen gem. § 302 InsO zu bilden (Gläubiger Nr. 20, 70,72, 89, 92) (dazu Grote, InsbürO 2014, 252, 257). Er hat zudem der „Attributsanmeldung“ lt. Tabelle v. 2.3.2016 nicht in allen Fällen widersprochen (Nr. 89, 92), insofern wäre eine weitere Differenzierung notwendig gewesen (AG Hannover v. 6.11.2015, ZInsO 2015, 2385). Die „unstreitigen“ Forderungen gem. § 302 InsO müssten in einer gesonderten Gruppe aufgenommen werden (Wiedenhaupt, ZVI 2014, 439, 443; so auch Rein, ZVI 2014, 239, 242; Thorwart/Schauer, NZI 2011,574, 576), denn diese reklamieren mit ihrer Anmeldung insofern zunächst einmal im Rahmen der Vergleichsrechnung zum normalen Verlauf des Verfahrens „Vollbefriedigung“. Insofern würde eine gesonderte Gruppe nicht der gesonderten Gruppenbildung § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegenstehen. Denn eine gesonderte Gesamtgruppe oder nur eine Gruppe der „möglicherweise-§ 302 InsO-Gläubiger“ - mit der Möglichkeit diese dann durch andere Gruppen überstimmen und ihre fehlende Zustimmung gem. § 245 InsO ersetzen zu lassen, verbietet sich wegen des „Verbotes“ der unangemessenen Berücksichtigung in § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO (dies erkennt auch Grote, InsbürO 2014, 252, 257; ähnlich Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1297; ders. ZInsO 2015, 2211,2214). Die „Schlechterstellungs-Regelung“ gem. § 251 Abs. 3 InsO („Mecker-Fonds“) unter 2.3. 7 der Plangestaltungsregelungen genügt zur Bewältigung der vorgenannten Problematik mit den Gläubigern von Forderungen gem. § 302 InsO nicht, denn die Regelung ist unbestimmt. Danach stehen als möglicher „Mecker-Fonds“ „nur“ EUR 10.000,-- zur Verfügung. Die angemeldeten Forderungen gem. § 302 InsO betragen aber bereits EUR 168.703,--. der „Mecker-Fonds“ ist daher bei einem Schlechterstellungsantrag gem. § 251 Abs.1 InsO wahrscheinlich unzureichend; Voraussetzung ist aber, dass er zum Ausgleich aller schlechter gestellten Forderungen ausreichend ist (Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1297). Das Gericht darf dies im Rahmen v. § 231 Abs.1 Nr. 2 InsO bei entsprechenden Anhaltspunkten, die vorliegend aufgrund der Tabelle gegeben sind, bereits im Rahmen einer Prognose, ob der Plan annahme- und bestätigungsfähig ist, berücksichtigen. Die Planklausel (S. 27): „Der Schuldner ist - wenn es ihm wirtschaftlich möglich ist - berechtigt, den hinterlegten Betrag zu erhöhen, falls das jeweils zuständige Gericht (Insolvenzgericht § 251 InsO, Landgericht § 253 Abs. 4 InsO) dies für erforderlich hält, um eine Entscheidung zugunsten des Schuldners zu treffen.“ ist zu unbestimmt. Es bleibt unklar, was es - wohl als Bedingung gem. § 249 InsO - bedeuten soll, dass es dem Schuldner „wirtschaftlich möglich ist". Die Klausel ist wegen ihrer unbestimmten Reichweite geeignet, Streit über die Planreichweite vorzuprogrammieren, da die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlung des Betrages gem. § 251 Abs. 3 InsO Voraussetzung der Abweisung des Minderheitenschutzantrages ist (Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 251 Rn. 33). Im Ergebnis ist der Plan daher nicht im Sinne v. § 249 InsO bestätigungsfähig. Weiterhin ist es unzulässig, die Klagen, die im Bereich des § 251 Abs. 3 InsO auszubringen wären, gegenüber den schlechtergestellten Gläubigern zu präkludieren. Die Klausel (S.28): „Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleich wegen Schlechterstellung ist innerhalb von 4 Wochen nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch Klage gegen die Schuldnerin anhängig zu machen und dies gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche nachzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt, kann der Beteiligte keinen Ausgleichsanspruch wegen Schlechterstellung mehr geltend machen.“ ist insofern unwirksam, da sie eine gesetzwidrige Ergänzung des § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO darstellt, denn es handelt sich um eine überraschende Klausel, die die Rechte der insofern Beteiligten unzumutbar einschränkt. In Anbetracht der Regelung des § 178 Abs. 1 InsO ist es für eine nicht bestrittene Forderung gem. § 302 InsO auch nicht statthaft, Durchsetzungsfristen zu setzen. 2.5 Der insolvenzrechtlich-fachanwaltlich vertretene Schuldner kannte zumindest seit dem Beschluss v. 21.7.2015 i.V.m. den veröffentlichten nachträglichen Prüfungsterminen v. 31.8.2015 und 26.11.2015 die Tatsache, dass auch Forderungsanmeldungen nach § 302 InsO erfolgten und hätte diesen Umstand mit Hilfe einer Planänderung berücksichtigen müssen. Dem Insolvenzgericht ist bekannt, dass die zuständige Beschwerdekammer des LG Hamburg offenbar der Rechtsauffassung zuneigt, auch bei Planfehlern gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO müsse der Schuldner zwingend vor Zurückweisung einen gerichtlichen Hinweis erhalten. Diese von der Behandlung eines Einzelfalles unabhängige Rechtsansicht zur Frage der gerichtlichen Handhabung bindet das hiesige Gericht jedoch nicht, was im hiesigen Fall durch die gerichtlichen Beschlüsse v. 7.1.2015 und v. 22.12.2015 zu den Befangenheitsanträgen, die maßgeblich hierauf gestützt waren, bestätigt worden ist. Das Gericht bleibt in jedem Einzelfall bei seiner Gestaltung des Verfahrens frei. Das Gericht folgt hier zur Verfahrensgestaltung der gegenteiligen, durch den Gesetzeswortlaut unterstützten, Ansicht (Smid ZInsO 2016, 61, 62; Lüer/Streit in Uhlenbruck, 14. Aufl. InsO, § 231 Rn. 38; Vallender, DB 2012, 1669, 1671), mit der das LG Hamburg sich bisher nicht auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich einer gerichtlichen Rüge gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf die Frage eines vorherigen Hinweises nicht an, da dem planvorlegenden Schuldner den Mangel im Sinne der ersten Alternative der Vorschrift nicht mehr beheben kann. Der Plan wurde am 4.4.2016 über die Gemeinsame Annahmestelle eingereicht und erreichte am 5.4.2016 die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes. Die gerichtliche Sollprüfungsfrist gem. § 231 Abs. 1 Satz 2 InsO, die in Ansehung der Komplexität des Verfahrens (die Akte hat mittlerweile insgesamt annähernd 2000 Blatt) auch ausgeschöpft werden musste, beginnt erst bei der Möglichkeit der Vorlage des Planes mit der gesamten Insolvenzakte, mithin am 5.4.2016 (die vorherige Einreichung per Mail an den Richter unter dessen Mailadresse ist mangels Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 4 InsO, 130 Abs. 2 ZPO) nicht zu berücksichtigen), und endet mithin unmittelbar am Tage vor dem ansonsten fortzusetzenden Schlusstermin, nämlich am 19.4.2016. Bis zu dessen Beendigung kann der Schuldner die aufgezeigten, vielgestaltigen Mängel wegen des v. ihm mit dem vorbeschriebenen Procedere selbst geschaffenen engen Zeitablaufes nicht mehr beheben (§§ 240, 218 Abs. 1 S. 3 InsO) (s. auch dazu LG Mainz v. 2.11.2015, ZIP 2016, 587 = NZI 2016, 255 zum Fall der Nichtbehebbarkeit wegen stattgefundenem Erörterungstermin). Diese Umstände liegen nicht im Verantwortungsbereich des Insolvenzgerichtes. 3. Ein weitere Zulässigkeitshindernis besteht gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen der Benachteiligung der Gläubigerschaft bei einer etwaigen Planbestätigung im Vergleich zu demjenigen Betrag, den die Gläubiger bei normaler Verfahrensfortsetzung aus dem ihnen gebührenden Abführungsbetrag gem. § 295 Abs. 2 (im eröffneten Verfahren i.V.m. § 35 Abs. 2 InsO) erhalten müssten. Die Vergleichsrechnung ist v. Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gem. des einzubeziehenden § 245 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen (so ausdrücklich LG Hamburg v. 18.11.2015, ZInsO 2016, 47; Montag in A. Schmidt, Sanierungsrecht, § 231 Rn. 41; Horstkotte, ZInsO 2014, 1297, 1306; Fröhlich/Eckhardt, ZInsO 2015, 925). Die in den bisherigen Planversionen enthaltene Vergleichsrechnung war insofern unkorrekt, da sie auf einer Perpetuierung der v. Schuldner seit 1.7.2014 gezahlten Abführungsbetrages v. EUR 59,47 /Monat beruht. Dieser Betrag war aber seit Freigabe zu gering angesetzt. Diese Festlegung ist „Risiko" des Schuldners und fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Verwalters. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Gläubiger im Wege eines Versagungsantragsverfahren eine zu geringe Abführung im Sinne eines „angemessenen Dienstverhältnisses" mit Verweis auf einen Tariflohn glaubhaft machen (BGH v. 19.7.2012, ZInsO 2012, 1488, 1490; gfs. genügt eine Internet-Recherche über www.gehaltsvergleich.com (so AG Göttingen v. 25.1.2013, ZInsO 2013, 682)). Eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter liegt vorliegend nicht vor und wäre für die Gläubigerschaft auch nicht bindend (kritisch zur Vereinbarung Harder, NZI 2013, 521, 525; zum evt. entfallenden Verschulden des Schuldners bei einer Vereinbarung BGH v. 7.4.2011, ZInsO 2011,929; Frind, ZInsO 2012, 966; Harder, NJW-Spezial 2013, 377). 3.1 Der Schuldner gab im Plan v. 30.7.2015 bei der Vergleichsrechnung an (dort S. 18), in der Wohlverhaltensphase gem. § 295 Abs. 2 InsO lediglich EUR 59,47 per Monat an seine Gläubiger als pfändbaren Betrag abführen zu müssen. Zugrunde gelegt wird dem der Einzelhandelstarifvertrag für kaufmännische Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Der Schuldner hat jedoch unmittelbar nach Schulabschluß mit Abitur einen Modeladen eröffnet und eigenständig geführt und ist seit dem als Geschäftsleiter tätig. Er ist zu keinem Zeitpunkt als untergeordneter Einzelhandelsangestellter tätig gewesen. Abzustellen ist daher auf die Berufserfahrung und auf die objektive „Vermarktungsfähigkeit" des Schuldners im Anstellungsbereich als Geschäftsleiter oder Abteilungsleiter im Modebereich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Maßgebend ist als Bemessungsgrundlage dabei der objektive Anstellungsmarktwert des Schuldners (Küpper/Heinze, ZInsO 2009, 1785; AG Göttingen v. 2.3.2009, ZInsO 2009, 934: Tariflohn nach BAT auch für freiberuflichen Zahnarzt; AG Memmingen v. 22.12.2008, ZInsO 2009, 1230; BGH v. 19.7.2012, ZInsO 2012, 1488, 1490; gfs. genügt eine Internet-Recherche über www.gehaltsvergleich.com (so AG Göttingen v. 25.1.2013, ZInsO 2013, 682)). Weiterhin können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in ihrer Höhe Indiz für das erzielbare Einkommen in einem abhängigen Dienstverhältnis sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte (BGH v. 4.2.2016, ZInsO 2016, 593 Rn. 27 a.E.). Es kommt nicht darauf an, dass der Verwalter einen höheren Betrag derzeit noch nicht beigetrieben hat. Der Verwalter ist insofern klagberechtigt (BGH v. 13.3.2014, ZInsO 2014, 824, 825, Rn. 15-17). Gfs. ist dies dem Nachtragsverteilungsverfahren vorbehalten. Zwar muss der Schuldner nach Freigabe und Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit nur den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abführen (BGH v. 13.6.2013, ZInsO 2013, 1586, 1588; BGH v. 13.3.2014, ZInsO 2014, 824), als Bemessungsanhalt hierfür kann jedoch durchaus der Betrag gelten, den der Schuldner selbst für seinen Lebensunterhalt als angemessen beansprucht. Ermittlungsbasis zum „angemessenen" Einkommen ist zunächst zwar die Ausbildung des Schuldners, wenn er allerdings einen anderen Beruf ständig aktiv ausübt, gilt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Priebe, ZInsO 2015, 936, 941). Ansonsten wäre er gehalten, sofern er den angemessenen Betrag mit seiner Tätigkeit nicht erwirtschaften kann (sog. unterwertiges Weiterwirtschaften), sich um eine andere Tätigkeit zu bemühen, sofern diese einen pfändbaren Betrag erwirtschaften lassen würde (Wipperfürth, InsbürO 2016, 21,22 m.w.N.). Der Schuldner hatte von der Gläubigerversammlung zunächst einen monatlichen Betrag in Höhe v. EUR 3.000,-- brutto als Unterhalt begehrt und bewilligt bekommen. Nach seinen Äußerungen im Interview in der Zeitung „Die Zeit" v. 2.7.2015 (Ausgabe 27/2015) erhält er derzeit aus dem Betriebsergebnis sogar EUR 4.000,-- brutto: „ZEIT: Was zahlen Sie sich derzeit an Gehalt aus? XY: 4000 Euro. Davon zahle ich aber auch meine Krankenversicherung und meine Einkommensteuer. Ein Haus kann ich mir davon jetzt nicht kaufen, aber es ist trotzdem ein super Gehalt. Essen gehen und Champagner trinken ist jetzt wieder drin, die Teebaum-Gesichtsmaske für 30 Euro, die Maniküre. Und ich bin mir ganz sicher, dass Herr ... sehr erfolgreich und sehr groß wird. Ich habe auch schon wieder Expansionsgedanken, das darf ich eigentlich gar nicht so laut sagen. ZEIT: Oha.“ 3.2 Bei dieser besonderen Sachlage hat der Schuldner im Planvergleich eine angemessene monatliche Abführungssumme nach § 295 Abs. 2 InsO einzustellen. Dabei bleibt es auch in Anbetracht der Planversion v. 16.3./21.3.2016. Die Einstellung oder Veranschlagung einer zu geringen Summe liegt im Risikobereich des Schuldners (Sternal in Uhlenbruck, 14. Aufl. InsO, § 295 Rn. 70, 71 für den selbständigen Schuldner bzgl. eines Versagungsantrages; s.o.). Eine vorherige Einigung mit seinen Gläubigern, wie in der Literatur angeraten (vgl. Sternal, aaO), hat der Schuldner über den Abführungsbetrag nicht angestrebt oder durchgeführt. Zwar löst die Vorschrift des §§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO den wirtschaftlichen Erfolg beim „Weiterwirtschaften“ von der Abführungspflicht (BGH v. 19.5.2011, ZInsO 2011, 1301 Rn.6; BGH v. 26.2.2013, ZInsO 2013, 625 Rn. 7), aber zumindest können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in ihrer Höhe Indiz für das erzielbare Einkommen in einem abhängigen Dienstverhältnis sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte (BGH v. 4.2.2016, ZInsO 2016, 593 Rn. 27 a.E.: „Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.“). Der angemessene Abführungsbetrag ist nach der vom Schuldner direkt nach Abschluss der Schulausbildung ergriffenen Tätigkeit zu bemessen - sofern und in der Form sie bei Eröffnung ausgeübt wird oder werden kann -, worauf das Gericht bereits im Beschluß v. 17.11.2015 (a.E.) hingewiesen hat (vgl. K/P/B-Wenzel, InsO, Loseblattsammlung, St. 2015, § 295 Rn. 21; Nerlich/Römermann-Römermann, 28. Lfg, InsO; § 295 Rn. 45). Es kommt in diesen Fällen eben auf die konkrete Vortätigkeit an (Streck in HambKomm-InsO, 5. Aufl., § 295 Rn. 26) und nicht auf die mangelnde Ausbildung des Schuldners. Ansonsten würde ein Schuldner, der nur eine Schulausbildung, aber keine Lehre oder kein Studium absolviert hat, im Anschluss an die Schulausbildung aber im Markt mit selbständiger Tätigkeit reüssiert hat, quasi als ungelernter Arbeiter „eingruppiert“ werden müssen. Das kann nicht zutreffend sein, wie auch das Gläubigerausschussmitglied Herr K. unter dem 18.4.2016 in seiner Vorabstellungnahme mitteilte. Vortätigkeit war hier v. Anfang an die selbständige Führung eines Modegeschäftes. Der Schuldner hat demnach seinen Gläubigern einen pfändbaren Betrag analog des Verdienstes des Geschäftsführers eines Modegeschäftes abzuführen. Dieser dürfte mit ca. EUR 4.000,-- brutto nicht zu hoch bemessen sein. Daraus folgt ein ungefährer Nettobetrag v. ca. EUR 2.300,-- im Monat. Vergleichsweise Tätigkeiten werden im Markt der abhängig Angestellten auch vergleichsweise gut honoriert. So konnte das Gericht folgende Bruttodurchschnittsgehälter für Abteilungsleiter im Bereich Textileinzelhandel/Mode ermitteln: http://www.gehalt.de/einkommen/suche/abteilungsleiter-und-einkaeufer-textileinzelhand el: 2.936 - 5.818 €; http://www.gehalt.de/einkommen/suche/abteilungsleiter-sport-und-junge-mode: 2.395 - 4.132 €; http://www.gehaltsvergleich.com/gehalt/Filialleiter-Verkaufsstellenleiter-Filialleiterin-Verkaufsstellenleiterin: 1.762 - 4.527 €. Eine solche Abführung wäre dem selbständigen Schuldner auch möglich, was die vom Gläubigerausschussmitglied Herrn K. mitgeteilten über die bisherigen Jahre gestiegenen Monatsdurchschnittsnetto-Einnahmen aus der schuldnerischen Tätigkeit aufzeigen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner auch eine abhängige Tätigkeit in dem aufgezeigten Marktsegment finden könnte (zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer abhängigen, den angemessenen Betrag erwirtschaften Tätigkeit beim selbständigen Schuldner BGH v. 7.5.2009, ZInsO 2009, 1217; zustimmend: Schmerbach NZI 2009, 469); entsprechende Stellen stehen zur Verfügung, wie eine Recherche im Internet gezeigt hat (zur Internet-Recherche als ausreichendes Mittel LG Dessau-Roßlau v. 27.10.2011, VIA 2012, 37). In Anbetracht der bei möglicher Beendigung des eröffneten Verfahrens zum Ende des Jahres 2015 noch verbleibenden Wohlverhaltensphase bis 30.8.2019 wäre das Ergebnis bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (ohne Erhöhung für die Folgejahre berechnet) bei einem unpfändbaren Betrag v. 1.079,99 gem. § 850c ZPO (§ 36 Abs. 1 InsO) mindestens ca. 1.220,01 EUR seit 1.7.2014 - 30.8.2019 = 61 Monate=74.420,-- EUR abzüglich der v. ihm zugestandenen EUR 59,47 x 61 Monate (3.627,67 EUR) = 70.792,33 EUR. Dieser Betrag wird durch den im Planverfahren durch Drittmittel angebotenen Betrag in Höhe v. maximal EUR 40.000,-- nicht annähernd erreicht. In der Vergleichsrechnung ist daher dem Regelinsolvenzverfahren, gfs. mit einem diesbzgl. Beitreibungsverfahren durch den Insolvenzverwalter, der Vorzug zu geben. Dies ist im Rahmen v. § 231 Abs. 1 zu berücksichtigen. 3.3 Der Schuldner hat deshalb in der Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 nunmehr zu Recht eine Erhöhung seines diesbzgl. Abführungsbetrages auf EUR 300,--/Monat angeboten. Jedoch soll nach der Gestaltungsregelung unter 2.3.1 im gestaltenden Planteil (S.25) der Betrag nicht rückwirkend für die Monate seit Freigabe, sondern nur für 39 Monate gezahlt werden. Mithin fehlt ein Betrag von EUR 300,-- - EUR 59,47=240,53 X 22 Monaten = 5.291,66 bei der Planbefriedigung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Schuldner mit 28% eine Quote im Plan anbietet, die nur 1% besser ist als nach seiner eigenen Berechnung im Verlauf des solcherart berechneten Regelverfahrens, bei der aber im Planverfahren sehr viel schnellerer Restschuldbefreiung im Wege der Planbestätigung (§ 227 InsO), ist dies nicht ausreichend und im Rahmen v. § 231 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu berücksichtigen. Weiterhin erreicht der vom Schuldner angebotene Betrag nicht den vorstehend errechneten angemessenen Betrag v. ca. EUR 1.220,--/Monat. 3.4 Die Planregelung zu 2.3.1 ist in Bezug auf den vorgenannten Abführungsbetrag auch vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt und der Plan bereits deshalb nicht bestätigungsfähig. Der Schuldner hat eine unbestimmte Zahlungsklausel diesbezüglich an mehreren Stellen im Plan gleichlautend verankert, maßgeblich ist der gestaltende Teil auf S. 25 des Planes. Danach will der Schuldner seine diesbezüglichen Planzahlungen bis zum 31.7.2019 strecken, aber regeln: „Der Schuldner ist berechtigt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsrate hinreichend erhöht, damit bis zum Ablauf der Ratenzahlung am 31.07.2019 der Rückstand aufgeholt wird. “ Der Terminus „wirtschaftliche Schwierigkeiten" ist unbestimmt und gewährt den Gläubigern kein verlässliches dauerhaftes Forderungsrecht (s.o.). Der Schuldner könnte danach seine Planzahlungen gfs. mehrfach unterbrechen, wie es ihm beliebte, indem der „wirtschaftliche Schwierigkeiten" anzeigte. Dies ist unzulässig und gem. § 231 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berücksichtigen. 4. Eine Zurückweisung des Planes muss auch aus einem Grund nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolgen. 4.1 Die Drittmittel-Herkunft (§ 230 Abs. 3 InsO) ist v. Gericht im Rahmen des § 231 InsO zu prüfen (Montag in A. Schmidt, Sanierungsrecht, § 231 Rn. 42), insbesondere, wenn ein möglicher Minderheitenschutzantrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO Aussicht auf Erfolg hätte (Montag in A. Schmidt, Sanierungsrecht, § 231 Rn. 47), was vorliegend anzunehmen ist: Der Schuldner lobt im Plan Drittmittel zur Gläubigerbefriedigung zwecks Verbesserung der Vergleichsrechnung in Höhe von mindestens EUR 30.000,-- aus. Erstmals durch die Dritterklärung i.S. v. § 230 Abs. 3 InsO, die das Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde v. 25.11.2015 erhalten hat (Bl. 1232 d.A.), ist das Gericht darauf aufmerksam geworden, dass der Schuldner selbst - er hat dort nunmehr mitunterzeichnet, wohingegen frühere Erklärungen nur v. „Treuhänder" gezeichnet war (s. dazu Stellungnahme des Verwalters v. 23.6.2014 zur ersten Planversion, dort S.2) - Geschäftsführer der die Drittmittel haltenden „...-Rettungs UG" bis vor kurzem war. Der Schuldner hat im Rahmen der Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 mitgeteilt, Geschäftsführer der UG sei nunmehr das Gläubigerausschuss-Mitglied Z., wobei das Gericht derzeit noch nicht geprüft hat, inwiefern diese Tätigkeit das Gläubigerausschussmitglied für seine diesbzgl. Stellung inhabil macht (zu entsprechenden Szenarien, die Stimmverbote nach sich ziehen können vgl. HmbKomm-Frind, 5. Aufl. InsO, § 72 Rn. 4 m.w.N.). 4.2 Diese UG wurde gegründet, um im Rahmen einer Auktion am 23.9.2013 gespendete Gegenstände zugunsten des Schuldners zu veräußern. Auf der wikipedia-Seite des Schuldners heißt es dazu: „Am 23. September 2013 fand unter dem Slogan XY Aid! (englisch für Unterstützung für XY) in den Hamburger Deichtorhallen eine Benefiz-Auktion statt, bei der Prominente Gegenstände versteigerten, deren Erlös dem insolventen Modelabel … zugutekam. Beispielsweise malte U. L. für die Auktion ein Bild, das für 20.000 Euro versteigert wurde. Insgesamt wurden bei der Auktion 50.000 Euro erzielt, die XY auf einem Anderkonto anlegte. Zudem sammelte er Geld im privaten Umfeld.“ In der Zeitschrift G. v. 20.9.2013 heiß es dazu: „Am Montag (23. September) findet in den Deichtorhallen Hamburg eine Benefizauktion für das Modelabel "..." statt. Künstler wie J. D, U. L und B. B. ("Band ZZ") unterstützen die "XY Aid!"- Auktion und versteigern persönliche Gegenstände, um mit dem Erlös die Finanzierung des Insolvenzplans ihres Freundes XY zu ermöglichen. XY: J.D. lässt sich schon seit vielen Jahren seine Bühnenoutfits bei ... anfertigen. Auch privat ist er viel in den Sachen von Designer XY unterwegs. Es verspricht ein illustrer Abend zu werden. R. Sch. führt durch das Programm, H. S. wird ein Stück lesen und dann wäre da auch noch XY selbst: Lieblingsdesigner der Hamburger Musikszene und selbst ein Teil ihrer Subkultur. “ Auch aus der diesbzgl. Berichterstattung im ... ...blatt v. 18.9.2013 geht hervor, dass die Spender unmittelbar zur Befriedigung der Gläubigerschaft des Schuldners spenden sollten. Das Gläubigerausschussmitglied K. hat den Willen der „Sachspender" diesbzgl. richtig zusammengefasst. Die v. einem Herrn W. als Gesellschafter am 2.7.2013 gegründete UG veranstaltete die Auktion. Die Erlöse wurden später von der UG auf ein v. Schuldnervertreter als Treuhänder geführtes Rechtsanwaltsanderkonto mit Zweckbestimmung als Treuhandkonto (siehe Anlage 4 zur Planversion v. 30.7.2015) überführt. Der Verwalter hat dem Gericht auf Nachfrage seine diesbzgl. Nachfrage- und Aufklärungsmail v. 18.9.2013 nebst Antwort des Schuldnervertreters v. 25.9.2013 zur Verfügung gestellt. 4.3 Rechtlich mit Blick auf die Frage, ob im Insolvenzplan überhaupt mit dieser Konstellation freie Drittmittel i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO vorbehalten werden können, ergibt die Prüfung der Vorgänge Folgendes: Die Spender wollten den Schuldner bei seinem Insolvenzverfahren unterstützen. Schriftliche Absprachen zwischen Spendern und Gesellschaftern auf der einen und dem Schuldner auf der anderen Seite sollen lt. vorliegender Mailantwort des Schuldners an den Insolvenzverwalter v. 25.9.2013 nicht existieren („Fehlanzeige"). Demnach sind die gespendeten Gegenstände nach objektivem Empfängerhorizont der Zweckrichtung der Spender der Schuldnermasse zuzurechnen und demgemäß unterfällt der Erlös bereits dem Insolvenzbeschlag (§ 80 Abs. 1 InsO) und stellt kein „Drittmittel" i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO dar. Es handelt sich um Zweckschenkungen der Spender an den Schuldner, die mit Bewirkung und Vollzug rechtsgültig geworden ist (vorher forumunwirksamer Schenkungsvertrag). Das formunwirksames Schenkungsversprechen wird durch die Zahlung an den empfangenden Zahlungsmittler geheilt und fällt als Forderung für eine logische Sekunde in das Vermögen des Schuldners (so Heitsch, ZInsO 2011, 1533, 1539 m.w.N.; so auch AG Hamburg, NZI 2004, 323; so auch Wischemeyer, ZInsO 2008, 1122, 1125: wenn Dritter als Leistungsmittler erkennbar; Jacoby/Mikolajczak, ZIP 2010, 301, 307). Die UG war Zahlungsmittlerin. Sie sollte die Spenden im Wege der Auktion versilbern und den Erlös dem Schuldner zuführen. Die UG konnte damit über den Erlös in keiner Weise frei verfügen, er fiel - zumindest als Forderung - direkt und sogleich nach Zahlung bei der Auktion beim Schuldner an. Der „Umweg" über das - aus Sicht der UG uneigennützige - Treuhandmodell zugunsten des Schuldners ist insolvenzrechtlich unbeachtlich, denn der gestaltete Zahlungsfluss ist anfechtbar (BGH-Entscheidung v. 26.4.2012, ZInsO 2012, 924; BGH v. 24.1.2013, ZInsO 2013, 384), gfs. auch gegenüber dem Leistungsmittler (Henkel, ZInsO 2012, 1933, 1934; BGH 26.4.2012, aaO, Rn. 26 f.; LG Hamburg v. 7.9.2015, ZInsO 2015, 2187), da die UG mit dem Schuldner und dem Treuhänder mit Hilfe der vorliegenden Konstruktion kollusiv zusammenwirkt, um eigentlich masserelevante Mittel als massefremd darzustellen. Eine „Bedingung" der Spender bei der Schenkung, nur für den Fall des Zustandekommens eines Insolvenzplanes schenken zu wollen - und ansonsten die Gegenstände wieder zurückerhalten zu wollen -, ist weder ersichtlich noch ist es realitäts- oder lebensnah, davon auszugehen, dass die Spender einen solchen Vorbehalt rechtsrelevant geäußert oder über ein bloßes Motiv hinaus zur Bedingung ihrer Spende gemacht hätten. Die Verkaufsform der Auktion führte auch selbst zu einem bedingungslosen Eigentumsübergang, weil im Auktionswege keine gesonderten Vertragsbedingungen vereinbart werden. Die Spender haben ihre Gegenstände zur Auktion zur Verfügung gestellt, um unmittelbar die Schuldnermasse zur Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren zu mehren. Dafür spricht auch, dass der Schuldner selbst lange Zeit (bis zur Errichtung der Planversion v. 30.7.2015, in der Planversion v. 14.7.2014 fehlt eine entsprechende „Anlage 4" noch) als Geschäftsführer der UG selbst unmittelbar dispositionsbefugt war. Darauf kommt es aber auch nicht an. Der Fall unterscheidet sich dadurch, dass die zuwendenden Dritten nicht erst für den Fall des Zustandekommens eines Insolvenzplanes Zahlung avisieren, sondern ihre jeweilige Vermögensverfügung bereits abschließend zugunsten des Schuldners vorgenommen haben, deutlich von den üblichen Fällen der vorbehaltenen Drittzahlungslösung im Insolvenzplanfall. Denn mit Hilfe eines Zahlungsmittlers kann auch bei intern abweichender Zweckbindung im laufenden Insolvenzverfahren keine insolvenzfeste Zuweisung mehr vorgenommen werden (BGH v. 17.3.2011, ZInsO 2011, 782). Der Schuldner befand sich zum Zeitpunkt der Auktion bereits im eröffneten Insolvenzverfahren. Zweckbestimmungen eines zuwendenden Dritten sind insolvenzrechtlich unbeachtlich (LG Stuttgart, ZInsO 2006, 382; BGH v. 7.6.2001, NZI 2001, 539; BGH v. 21.6.2012, ZInsO 2012, 1425; OLG Hamburg v. 21.12.2009, ZInsO 2010, 379). 4.4 Demnach ist die Drittmittelplanklausel des Insolvenzplanes v. 30.7.2015 bzw. 16.3.2016/21.3.2016 nicht erfüllbar. Der Insolvenzverwalter wird den Kontenbestand zur Masse zu ziehen und ohnehin an die Gläubigerschaft zu verteilen haben. Damit bietet der Plan aber im Ergebnis keine Verbesserung zum Regelinsolvenzverfahren, da eine Planquote von „Nur" 27 % im Regelinsolvenzverfahren nicht „nur" erreicht, sondern übertroffen wird, aber im Planverfahren wegen der um ca. 3 Jahre vorgezogenen Restschuldbefreiungswirkungen des § 227 InsO für die Gläubigerschaft damit nur eine Verschlechterung Ergebnis ist. Diese Vergleichsrechnung ist v. Gericht im Rahmen der Planvorprüfung mit zu berücksichtigen (LG Hamburg v. 18.11.2015, ZInsO 2016, 47; Horstkotte, ZInsO 2014, 1297, 1306; Fröhlich/Eckhardt, ZInsO 2015, 925). Soweit der Schuldner in der Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 im darstellenden Teil der Planversion (S. 14) den Gläubigern einen diesbezüglichen Rechtsstreit „bis zu drei Instanzen" ankündigt/prognostizieren will, so ist dieser Passus im Insolvenzplan an dieser Stelle unzulässig, da er eine rechtliche Einschätzung des Schuldners und keine Darstellung der Vermögenslage wiedergibt. Der Schuldner kann im darstellenden Planteil nicht versuchen, die möglichen Assets der Masse „herunterzubewerten", um den Gläubigern anschließend eine für ihn günstige Vergleichsrechnung offerieren zu können. Er hätte an dieser Stelle nur darstellen dürfen, dass der Verwalter möglicherweise einen entsprechenden Anspruch geltend machen werde. Bei - aus seiner Sicht - unsicheren Ansprüchen ist eine Bewertung mit 50 % vorzunehmen. Beeinflussungen der Gläubigerschaft in die eine oder andere Richtung zur Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Anspruches sind zu unterlassen. Der Schuldner muss als Planvorleger sachlich bleiben. Soweit der Schuldner in diesem Passus- und sodann auf S. 20 unter 21.7.3 in der Plan-Vergleichsrechnung einen Betrag v. nur EUR 11.308,27 im Falle des möglichen Obsiegens der Klage des Insolvenzverwalters als höchstmöglichen „Rest" zur Ausschüttung an die Gläubigerschaft nach Abzug der Kosten der Gerichtsverfahren errechnet, so übersieht er, dass nach seiner Darlegung der Betrag von EUR 40.000,-- treuhänderisch gebunden im Wege der Doppeltreuhand für die Gläubiger/den Schuldner (zusammenfassend dazu Windel, ZIP 2009, 101) v. seinem Verfahrensbevollmächtigten („zu getreuen Händen" ... „mit der Maßgabe" vgl. S. 26 des Planes) gehalten wird und bereits auf dem Anderkonto seines Verfahrensbevollmächtigten separiert ist. Diese Regelung könnte zwar nach §§ 43 a, 45 Abs.2 BRAO wegen Verstoßes seitens des Treuhänders gegen das Gebot der Nichtvertretung widerstreitender Interessen nichtig sein (§ 134 BGB), mit der Folge, dass die Summe ohnehin dem Schuldner zustünde; zum Zwecke der Vergleichsrechnung ist jedoch von der Schuldnerdarstellung ohne Berücksichtigung dieses Sonderaspektes auszugehen. Dies bedeutet, dass im Verhältnis zwischen den „Spendern" und der UG eine interne Zweckbindung zugunsten des Schuldners besteht, die lediglich insolvenzrechtlich zugunsten der Schuldnermasse unbeachtlich ist (dazu BGH v. 24.5.2007, ZInsO 2007, 658=ZIP 2007, 1274 und s.o.), es aber der UG nicht erlaubt, den doppeltreuhänderisch gebunden Geldbetrag für ihre Geschäfte oder im Geschäftsgang (= Kosten der möglichen Rechtsstreitigkeiten nach Ansicht des Schuldners) zu verbrauchen (siehe § 266 StGB). Eine Zustimmung dazu dürfte auch der ausführende Treuhänder nicht gegeben (siehe auch die auf S. 20 der Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 vom Schuldner selbst erwähnte „Maßgabe", die der Treuhänder als weisende Treuhandbindung im Verhältnis zur UG zu beachten hat). Die dort genannte „Anlage 5" liegt zur Planversion v. 16.3.2016/21.3.2016 nicht vor. Die Anlage 5 zur Planversion v. 30.7.2015 datiert v. 1.7.2015 und belegt somit das derzeitige Vorhandensein des Geldes aktuell nicht. Die - mögliche - Drittleistung aber muss abgesichert sein (Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1298) und wirklich nachweisbar zur Verfügung stehen (LG Hamburg v. 18.11.2015, ZInsO 2016, 47). 4.5 Im Übrigen ist die Anl.4 zur Planversion v. 30.7.2015, die zur nunmehr vorgelegten Planversion aktuell nicht erneut eingereicht wurde, keine taugliche Bestätigung im Sinne des § 230 Abs. 3 InsO, da die Unterschrift des aktuellen Geschäftsführers der UG fehlt. 4.6 Die unter 3. und 4. der hiesigen Entscheidung in die Vergleichsrechnung Regelverfahrensverlauf/Planregelung einzubeziehenden möglichen Ansprüche der Masse im Regelverfahren sind deshalb besonders bedeutsam, weil die Gläubigerschaft zugunsten einer v. Schuldner errechneten Besserstellung um einen Quotenpunkt v. 1% bei Planannahme mit dem Ergebnis der sehr zeitnahen Restschuldbefreiung einen Zeitraum v. ca. 3 Jahren „freigibt“ in denen bei Fortsetzung des Regelinsolvenzverfahren gfs. weitere, heute noch nicht entstandene oder fällige Massebestandteile gem. §§ 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO zu Masse gezogen werden könnte (z.B. Lotteriegewinne, Erbschaften, Schenkungen oder Unterhaltsansprüche nach Eheschließung). Diese prognostische Aussicht ist, je größer der Zeitraum bis zur regulären Verfahrensaufhebung ist, umso gewichtiger zu werten. Die Gläubigerschaft kann auch im Regelverfahren auf die Geltendmachung der zu 3. und 4. aufgezeigten Ansprüche nicht durch Beschlussfassung verzichten, so dass eine mögliche überwiegende Planzustimmung außer Betracht zu bleiben hat. Es unterfällt nicht der „wirtschaftlichen Entscheidung“ der Gläubigerschaft, ob die aufgezeigten Ansprüche geltend gemacht werden, oder nicht. Vielmehr ist die vollständige Massegenerierung Aufgabe des Insolvenzverwalters (BGH 16.7.2015, ZInsO 2015, 1732, Rn. 8; BGH v. 3.3.2016, ZInsO 2016, 687, Rn. 19); generiert er sie nicht, kommt Haftung nach § 60 Abs.1 InsO in Betracht. Jenseits des Bereiches des § 826 BGB hat er auch streitige Ansprüche gfs. gerichtlich geltend zu machen und muss keine Haftung gegenüber dem Prozessgegner fürchten (BGH, v. 2.12.2004, ZInsO 2005, 90=ZIP 2005, 131 = NZI 2005, 155; OLG Köln v. 21.11.2007, ZIP 2008, 1131). Gfs. hat er eine Prozessfinanzierung dezidiert zu prüfen (Fischer, NZI 2014, 241,246; OLG München v. 9.9.2014, NZI 2015, 652 Ls = ZInsO 2015, 1679). Eine etwaige „Anweisung“ der Gläubigerversammlung , einen Anspruch nicht geltend zu machen, hat er gem. § 78 Abs. 1 InsO abzuwehren, wenn dieser nicht ohnehin unwirksam ist (Wimmer, ZIP 2013, 2038; Thole, ZIP 2014, 1653, 1657). Einen kompensationslosen Verzicht auf Ansprüche darf es auch im Planverfahren nicht geben, vielmehr ist dann den Gläubigern ein gleichwertiges aliud anzubieten (Thole, ZIP 2014, 1653, 1661; Buchalik/Hiebert, ZInsO 2014, 109, 114). In Ansehung der zur Verfügung stehenden Masse wir der Erheblichkeitsbereich des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO aber ohnehin nicht erreicht sein. 5. Die Klausel unter 2.3. 2 der plangestaltenden Regelungen (S. 26 oben) bzgl. der „Nachzügler-Gläubiger“ ist unbestimmt, was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen ist. Der reine Verweis auf „gfs.“ die Regelungen der §§ 259a und 259b InsO genügt nicht. Zum einen ist unbestimmt, was der Schuldner mit „gfs.“ meint, ob er z.B. Fälle, in denen diese Regelungen nicht anwendbar sind. Zum anderen ist § 259a InsO im Privatinsolvenzverfahren ohnehin unanwendbar, da Schutzzweck nur die Sanierung des Unternehmens ist (Stephan, NZI 2014, 539, 540; Jaffe in FK-InsO, 8. Aufl., § 259a Rn. 2-4). Der Verweis auf die Vorschrift ist daher gesetzwidrig, da er dem Schuldner mehr Rechte einräumt, als er hätte, nach Freigabe ist die Sanierung seines Unternehmens kein Verfahrensziel mehr. Der Eintritt der Verjährung kann auch im Rahmen v. § 259b InsO ganz unterschiedlich sein, da von der Forderungsfälligkeit abhängig. Der Schuldner muss diese Frage daher ausdrücklich regeln. Für die insofern noch zu berücksichtigenden Forderungen ist ein Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (A. Beyer, ZVI 2014, 289, 294; Grote, InsbürO 2014, 252, 253; Frind, BB 2014, 2179, 2182; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1296; ders., ZInsO 2015, 2211,2214), was vorliegend nicht vorgesehen ist (s. den Verteilungsbeginn lt. 2.3.3 der Gestaltungsregelung; der „Mecker-Fonds" gilt für diesen Fall nicht). 6. Die Klausel im gestaltenden Planteil zur Frage des Umganges mit bestrittenen Forderungen ist unzulässig, was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen ist. Die Tabelle weist eine größere Anzahl bestrittener Forderungen auf. Der Schuldner regelt hier den Zwang zur Erhebung einer Feststellungsklage gem. §§ 179, 180 InsO. Dies ist so nicht zulässig. Das BAG v. 19.11.2015 (Az. 6 AZR 559/14, ZIP 2016, 178=ZInsO 2016, 220) hat in inzidenter Aufhebung der Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf v. 3.7.2014, ZIP 2014, 1988 = ZInsO 2014, 2119 = NZI 2014, 913; LAG Düsseldorf v. 6.8.2014, ZInsO 2014, 2378) entschieden, dass diese Klausel nur wirksam ist, wenn sie eine Leistungsklage nicht ausschließt. Nach Auffassung des BAG betrifft eine formelle Ausschlussfrist für streitige Forderungen allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und steht deshalb der späteren Gläubigerklage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen. Der Gläubiger kann die Planquote per Klage weiterhin vom Schuldner verlangen, aber eben nicht mit der Titelwirkung aus § 257 Abs. 1 InsO. Die Klausel führt daher nicht zum Untergang der Forderung. Für die Erzielung der Planquote ist eine vorherige Feststellungsklage, der Anspruch bestehe, nicht erforderlich, es kann gleich auf Leistung geklagt werden (BAG v. 19.11.2015, ZIP 2016, 178 Rn.35; Krings/Schlering, NZI 2016, 179, 180). Das Feststellungsprocedere gilt nur für denjenigen Forderungsteil der bestrittenen Forderung, der die Planquote übersteigt (BAG v. 19.11.2015, ZIP 2016, 178 Rn.50). Dies regelt die hiesige Klausel so nicht eindeutig. 7. Die Klausel unter 2.3.6 der plangestaltenden Regelungen ist ungenügend und widerspricht teilweise der Klausel zu 2.3.4, was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen ist. Nach der erstgenannten Klausel ist Aufhebungshindernis nur die nachweisliche gerichtliche Verfolgung oder Beilegung der dort genannten Anfechtungsansprüche. Dies sind nicht alle der im darstellenden Teil (S. 15) genannten Anfechtungsansprüche. Der Schuldner erläutert im Plan nicht, weshalb der nicht alle Ansprüche aufführt. 8. Die Regelung zur Deckelung der Verwaltervergütung bei Planüberwachung unter 2.6, letzter Absatz, der plangestaltenden Regelungen („Kosten für die Planüberwachung fallen nicht gesondert an, sondern sind mit der o.a. Insolvenzverwaltervergütung abgegolten. Der Insolvenzverwalter darf hierfür einen Zuschlag von bis zu 10% auf die Regelvergütung beantragen.“) ist unwirksam, was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen ist (LG Mainz v. 2.11.2015, ZIP 2016, 587, 590; zust. Storz, NZI 2016, 259; Hingerl, ZIP 2015, 159,162; Reinhardt, ZInsO 2015, 943, 945). Die Regelung beabsichtigt, die Vergütung des Verwalters für den Bereich der Planüberwachung zu deckeln bzw. als gesonderte Arbeitsleistung aus der Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch auszuschließen. Die Plan“überwachung“ ist aber vorliegend mit für den Verwalter gesetzlich nicht geschuldeten Tätigkeiten verbunden, so gem. Ziffer 1 der Regelung der Verteilung der Planbeträge. Die ist keine rein „überwachende“ Tätigkeit und mithin, wie z.B. auch bei Zustimmungsvorbehalten, in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen (Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. InsVV, § 6 Rn. 22, 17). Weiterhin greift die Regelung auch in die Beantragungskompetenz des Verwalters für mögliche Zuschläge ein. Das Gericht schließt sich der Rechtsansicht an, dass vergütungsbegrenzende Klauseln im Plan unwirksam sind, denn die Verwaltervergütung steht nicht zur Disposition der Gläubigerschaft und das Insolvenzgericht wird als Nichtbeteiligter nicht durch Planregelungen gebunden (LG Mainz v. 2.11.2015, ZIP 2016, 587 = NZI 2016, 255 (vollst. Tatbestand); zust. Storz, NZI 2016, 259; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2090; AG Hamburg v. 20.12.2013, ZIP 2014, 237, 239; abl. auch Fr. Dr. Brückner , AG Berl-Charlottenburg, lt. INDAt-Rep. 2/2014, 44 auf dem Leipziger Insolvenzrechtstag 2014; a.A. LG München v. 2.8.2013, ZInsO 2013, 1966). Die Unabhängigkeit des Verwalters werde ansonsten gefährdet (Keller, ZIP 2014, 2017, 2018; Schöttler, NZI 2014, 852, 854 „Erzeugung von Abhängigkeiten"; Kölner Insolvenzrichter, ZIP 2014, 2153, 2161; warnend Römermann, Ein Jahr ESUG, GmbHR 2013, 337, 342 bzgl. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Verwalters; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333 (Verfahren dient auch Schuldner und rechtsstaatlicher Ordnung und ist daher Gläubigern insofern entzogen); BAKinso-Jahrestagung, Entschließung v. 21.11.2014, ZInsO 2014, 2566). Selbst innerhalb der befürwortenden Ansicht wird auf „allseitige Zustimmung" abgestellt, eine Mehrheitsentscheidung der Gläubigergruppen ohne Verwalter sei unzulässig (LG Münster, 01.10.2015, 5 T 526/15; LG Heilbronn v. 25.3.2015, ZInsO 2015, 910 (bei allseitiger Zustimmung im Termin, zust. Reinhardt, ZInsO 2015, 943; Graeber, ZIP 2013, 916 (bei einstimmiger Zustimmung)) . Auch bei einer etwaigen Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der Regelung beinhaltet diese einen Eingriff in die gerichtliche Festsetzungskompetenz aus § 64 Abs. 1 InsO, indem dem Verwalter „vorweg" quasi ein bis zu 10%iger Aufschlag auf die Regelvergütung ausgelobt wird. Da dies unwirksam ist, musste das Gericht den Verwalter auch nach der vorzitierten Minderansicht nicht dazu anhören, ob er der Regelung zustimmen möchte. Nach alledem waren die vorgenannten Planversionen erneut zurückzuweisen.