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Beschluss

103 II 2445/12

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0708.103II2445.12.0A
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Leitsätze
Allein die Tatsache, dass jemand mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wird und sich dem staatlichen Strafanspruch gegenübersieht, begründet Beratungsbedarf. Darauf, ob das Ermittlungsverfahren rechtliche Probleme aufwirft, kommt es nicht mehr an: Das Ermittlungsverfahren selbst ist das Rechtsproblem.(Rn.2)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 29. Mai 2012 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Mai 2012 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Betruges des Hauptzollamtes Magdeburg“ gewährt.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 29. Mai 2012 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Mai 2012 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Betruges des Hauptzollamtes Magdeburg“ gewährt. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Bei der Antragstellerin besteht Beratungsbedarf. Allein die Tatsache, dass jemand mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wird und sich dem staatlichen Strafanspruch gegenübersieht, begründet Beratungsbedarf. Darauf, ob das Ermittlungsverfahren rechtliche Probleme aufwirft, kommt es nicht mehr an: Das Ermittlungsverfahren selbst ist das Rechtsproblem. Angesichts der Tatsache, dass die Anwendung des Strafrechts den intensivsten Eingriff des Staates in die Rechtssphäre der Bürger darstellt und häufig schon Ermittlungsverfahren die entscheidenden Weichen gestellt werden, rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, regelmäßig die Bewilligung von Beratungshilfe (wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG erfüllt ist). Eine Beschuldigtenanhörung im Ermittlungsverfahren ist auch etwas völlig anderes als eine Anhörung im behördlichen Verfahren, für welche Beratungshilfe in der Regel nicht gewährt werden kann (siehe etwa Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2011, Az. 103 II 695/11, veröffentlicht bei juris). Eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe besteht nicht. Im Ermittlungsverfahren gewährt die Ermittlungsbehörde dem Beschuldigten nicht Rechtsrat, sondern tritt ihm in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde frontal gegenüber. Eine zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe dürfte im Ermittlungsverfahren nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt (Vertretung gewährt das Gesetz insoweit ohnehin nicht) sein.