Beschluss
103 II 695/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0517.103II695.11.0A
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Leitsätze
Im Anhörungsverfahren ist die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung vom 26. April 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anhörungsverfahren ist die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG.(Rn.3) Die Erinnerung vom 26. April 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Der Antragstellerin stand eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung, nämlich die Inanspruchnahme der Beratung durch die ARGE SGB II Halle GmbH (jetzt: Jobcenter), zu welcher diese nach § 14 SGB I verpflichtet ist. Im Antrag- und im Anhörungsverfahren ist – anders als im Widerspruchsverfahren – die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2011, Az. 103 II 607/11, veröffentlicht bei juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde – anders als im Widerspruchsverfahren – noch keine belastende Entscheidung getroffen hat. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur die Festsetzung der Geschäftsgebühr betreffe, ist dies schlicht falsch. Es ging nicht um die verweigerte Festsetzung einer Geschäftsgebühr – dies könnte der rechtssuchende Bürger mit der Verfassungsbeschwerde gar nicht rügen, da er nicht in eigenen Rechten betroffen ist – sondern um die verweigerte Bewilligung von Beratungshilfe. Im übrigen ist die Wahrnehmung der Rechte auch mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde nicht bereits im Anhörungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen, da Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990, Az. 9a/9 RVs 13/89, zitiert nach juris). Der Bemittelte, der keine Beratungshilfe bekommt, müsste seine Anwaltskosten daher auf jeden Fall selbst tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08, zitiert nach juris). Soweit die Antragstellerin ausführt, dass sie auf ein Tätigwerden im Anhörungsverfahren hätte verzichten können, um erst gegen den dann zu erwartenden Bescheid der ARGE (jetzt: Jobcenter) Widerspruch einzulegen, wofür ihr dann Beratungshilfe hätte gewährt werden müssen, so geht das fehl. Ein derartiges Vorgehen der Antragstellerin wäre wohl als mutwillig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) zu qualifizieren mit der Folge, dass dann auch im Widerspruchsverfahren keine Beratungshilfe zu gewähren wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat, um den zu erwartenden Einwand sogleich aufzugreifen, in dem vielzitierten Beschluss vom 11. Mai 2009 (Az. 1 BvR 1517/08) nicht entschieden, dass für Widersprüche gegen ALG II – Bescheide stets Beratungshilfe zu gewähren ist. Entschieden wurde nur, dass eine Beratung durch die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mehr ist, wenn die Ausgangsbehörde auch über den Widerspruch zu entscheiden hat und wenn es lediglich nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen geht.