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Beschluss

103 II 931/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0208.103II931.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Geschäftsgebühr kann im Beratungshilfeverfahren nur dann bewilligt werden, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHiG war (Fortführung AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 4688/10, AGS 2011, 84).(Rn.3) 2. Wurde die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 RVG-VV i.V.m. Nr. 1000 RVG-VV beantragt, entfällt eine gerichtliche Prüfung darüber, ob die Mitwirkung des Rechtsanwalt an der Einigung erforderlich war (Fortführung AG Halle (Saale), 2. Juli 2010, 103 II 6552/09).(Rn.4) 3. Auch Telefongespräche mit dem Gegner stellen eine anwaltliche Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHiG dar.(Rn.6)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 25. Januar 2012 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. November 2012 abgeändert. Die der Rechtsanwältin A… St… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Geschäftsgebühr kann im Beratungshilfeverfahren nur dann bewilligt werden, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHiG war (Fortführung AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 4688/10, AGS 2011, 84).(Rn.3) 2. Wurde die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 RVG-VV i.V.m. Nr. 1000 RVG-VV beantragt, entfällt eine gerichtliche Prüfung darüber, ob die Mitwirkung des Rechtsanwalt an der Einigung erforderlich war (Fortführung AG Halle (Saale), 2. Juli 2010, 103 II 6552/09).(Rn.4) 3. Auch Telefongespräche mit dem Gegner stellen eine anwaltliche Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHiG dar.(Rn.6) Auf die Erinnerung vom 25. Januar 2012 wird die Vergütungsfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. November 2012 abgeändert. Die der Rechtsanwältin A… St… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Grundsätzlich gilt Folgendes (siehe Beschluss des Gerichts vom 29. November 2011, Az. 103 II 2102/11, veröffentlicht bei juris): Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Beim Zustandekommen der Einigung, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, fällt die Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VVV RVG kraft Gesetzes an. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG. Hier hat das Gericht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch Vertretung nur soweit erforderlich gewährt. Eine vergleichbare Einschränkung für die Mitwirkung am Abschluss einer Einigung macht das Gesetz aber gerade nicht. (Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2010, Az. 103 II 6552/09, veröffentlicht bei juris) Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend sowohl die beantragte Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) als auch die beantragte Einigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG) festzusetzen. Die Rechtsanwältin führt aus, sie habe der Gegenseite telefonisch erläutert, dass die von der Gegenseite geforderten 112,00 € verauslagte Gerichtskosten seien, welche die Gegenseite wieder zurückerstattet erhält, wenn wegen des beabsichtigten Vergleichsschlusses kein Verfahren durchgeführt wird. Das Gericht glaubt dies der Rechtsanwältin, weil es den Schriftsatz vom 5. Dezember 2011, in welchem dieser Vortrag enthalten ist, als anwaltliche Versicherung versteht, auch wenn dies nicht ausdrücklich so bezeichnet ist. Die telefonischen Rechtsausführungen der Rechtsanwältin indizieren aber zugleich die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG (siehe hierzu Beschluss des Gerichts vom 2. Februar 2012, Az. 103 II 1822/10, veröffentlicht bei juris). Auch Telefongespräche mit dem Gegner stellen selbstverständlich eine Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG dar. Da aber durch die (in der gemäß § 2 Abs. 1 BerHG erforderlichen Vertretung bestehenden) Mitwirkung der Rechtsanwältin ein Vergleich zustandegekommen ist, ist auch die beantragte Einigungsgebühr entstanden. Im übrigen führten offensichtlich gerade diese Rechtsausführungen der Rechtsanwältin (und nicht bloß das Ratenzahlungsangebot) zum Vergleichsschluss, da die Gegenseite darüber belehrt wurde, dass bei Vergleichsschluss die 112,00 € erstattet werden. Gerade diese Unklarheit bezüglich der weiter geforderten 112,00 € haben aber offenbar die Gegenseite von einem Vergleichsschluss zunächst abgehalten, wie sich aus dem Schreiben der Gegenseite vom 28. Juli 2011 ergibt. Der Fall liegt daher anders als in der Sache, die dem Beschluss des Gerichts vom 29. November 2011 (Az. 103 II 2102/11, veröffentlicht bei juris) zu Grunde lag: Dort hatte der Rechtsanwalt lediglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet, aber keine Rechtsausführungen gemacht, sodass mangels Erforderlichkeit der Vertretung weder eine Geschäftsgebühr noch eine Vergleichsgebühr festgesetzt werden konnte. Vorliegend hingegen ist die Berechnung im Antrag vom 10. Oktober 2011 aus den dargestellten Gründen zutreffend, sodass die Vergütung antragsgemäß festzusetzen ist.