Beschluss
103 II 2102/11
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:1129.103II2102.11.0A
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Leitsätze
Soll das Mitwirken im Sinne des Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG gerade durch die Vertretung des Rechtssuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gemäß § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung vom 17. November 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soll das Mitwirken im Sinne des Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG gerade durch die Vertretung des Rechtssuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gemäß § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr.(Rn.6) Die Erinnerung vom 17. November 2011 gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG i. V. m. §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin hat zu Recht statt der beantragten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG und der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG nur eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG festgesetzt. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG kommt nicht in Betracht. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Rechtspflegerin in ihrem Anschreiben vom 25. Juli 2011 (welches durch Bezugnahme auch Gegenstand des angefochtenen Beschlusses geworden ist), dass für die Vertretung des Rechtssuchenden keine Beratungshilfe bewilligt worden sei. Es ist nicht zulässig, Beratungshilfe nur für Beratung unter Ausschluss der Vertretung zu bewilligen, eine gleichwohl erfolgte Beschränkung nur auf die Beratung ist unwirksam. Vorliegend ist auch eine derartige Beschränkung nicht erfolgt. Vielmehr heißt es im Beratungshilfeschein zutreffend (wenn auch rein deklaratorisch): „Gegen Vorlage dieses Berechtigungsscheins wird ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl Sie […] rechtlich beraten und soweit erforderlich vertreten.“ Gleichwohl hat die Rechtspflegerin im Ergebnis zu Recht die Festsetzung einer Geschäftsgebühr abgelehnt. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Im vorliegenden Fall sind nach dem Gesagten keine Gründe vorhanden, weshalb eine anwaltliche Vertretung notwendig war. Das anwaltliche Schreiben vom 7. Juni 2011 enthielt keinerlei Rechtsausführungen, sondern lediglich ein Ratenzahlungsangebot. Dies hätte der rechtssuchende Bürger auch selbst machen können. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Rechtssuchenden rechtfertigen ebenfalls nicht das Zusprechen einer Geschäftsgebühr, da wie bereits ausgeführt die Beratungshilfe nur rechtliche Beratung, aber keine allgemeine Lebenshilfe zur Verfügung stellt. Auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG kann nicht erfolgen. Zwar fällt beim Zustandekommen der Einigung, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, die Gebühr kraft Gesetzes an. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG. Hier hat das Gericht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch Vertretung nur soweit erforderlich gewährt. Eine vergleichbare Einschränkung für die Mitwirkung am Abschluss einer Einigung macht das Gesetz aber gerade nicht. (Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2010, Az. 103 II 6552/09, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.) Es kann also theoretisch auch dann gemäß Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr entstehen, wenn keine Geschäftsgebühr entstanden ist (wenn etwas der Rechtsanwalt dem Mandanten ein Vergleichsangebot vorschlägt, das dann der Mandant der Gegenseite anbietet und von dieser angenommen wird). Dies wird aber eher selten der Fall sein, zumindest wird wohl das Mitwirken des Rechtsanwalts oft nicht feststehen oder jedenfalls das Mitwirken für den Vertragsabschluss nicht ursächlich sein. Soll jedoch wie im vorliegenden Fall (und wie meist) das Mitwirken im Sinne des Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG gerade durch die Vertretung des Rechtssuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gemäß § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr. Hiervon zu unterscheiden ist der Entscheidung vom 2. Juli 2010 (a.a. O.) zu Grunde liegende Sachverhalt, wo die Rechtspflegerin bei der Geschäftsgebühr die Erforderlichkeit der Vertretung bejaht, bei der Einigungsgebühr aber „die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Rechtsanwalts“ verneint hat. Das geht nicht. Vorliegend ist aber unzweifelhaft nicht von der Erforderlichkeit der Vertretung bei der Geschäftsgebühr auszugehen.