Beschluss
103 II 6904/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0223.103II6904.10.0A
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Leitsätze
Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG kann nur dann gesprochen werden, wenn der weitere Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden soll, zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist (Ergänzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 3. Februar 2011, 103 II 100/11 und AG Halle (Saale), Beschluss vom 11. Januar 2011, 103 II 4303/10)(Rn.8)
Tenor
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Verbindung dieses Verfahrens zum Verfahren 103 III 6903/10 wird aufgehoben.
Auf die – zum Az.103 II 6903/10 eingelegte, aber unter anderem auf das vorliegende Verfahren bezogene – Erinnerung vom 2. Februar 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. Dezember 2010 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe und der Kostenfestsetzungsantrag zum Verfahren 103 II 6904/10 zurückgewiesen worden ist.
Dem Antragsteller wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen Änderungsbescheid der ARGE SGB II Halle GmbH vom 2. September 2010“ gewährt.
Die dem Rechtsanwalt D… L… aus H… aus der Landeskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG kann nur dann gesprochen werden, wenn der weitere Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden soll, zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist (Ergänzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 3. Februar 2011, 103 II 100/11 und AG Halle (Saale), Beschluss vom 11. Januar 2011, 103 II 4303/10)(Rn.8) Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Verbindung dieses Verfahrens zum Verfahren 103 III 6903/10 wird aufgehoben. Auf die – zum Az.103 II 6903/10 eingelegte, aber unter anderem auf das vorliegende Verfahren bezogene – Erinnerung vom 2. Februar 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. Dezember 2010 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe und der Kostenfestsetzungsantrag zum Verfahren 103 II 6904/10 zurückgewiesen worden ist. Dem Antragsteller wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen Änderungsbescheid der ARGE SGB II Halle GmbH vom 2. September 2010“ gewährt. Die dem Rechtsanwalt D… L… aus H… aus der Landeskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €. Zunächst ist die von der Rechtspflegerin vorgenommene Verbindung dieses Verfahrens zum Verfahren 103 II 6903/10 aufzuheben. Eine derartige Verbindung ist bei Beratungshilfesachen nicht sinnvoll und führt schnell zur Unübersichtlichkeit des Verfahrens. Jeder Beratungshilfeantrag sollte mit einem eigenen Aktenzeichen versehen und unter diesem Aktenzeichen auch durch gesonderten Beschluss beschieden werden. Nur so ist für alle Beteiligten die Übersichtlichkeit gewahrt. Die hierdurch bedingte erhöhte Schreibarbeit hält sich in Grenzen, da die moderne Textverarbeitung hier vielfache Erleichterungen bereithält (Stichwort copy & past). Die Erinnerung vom 2. Februar 2011 gegen den Beschluss vom 27. Dezember 2010, mit dem unter anderem der Antrag zum Az. 103 II 6904/10 zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist insoweit auch begründet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG ist nicht zweifelhaft, da gegen einen Behördenbescheid aus dem Bereich des Sozialrechts Widerspruch eingelegt werden sollte. Nach dem Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011 (Az. 103 II 5827/10, veröffentlicht bei juris) ist in Angelegenheiten des Sozialrechts das Vorliegen eines Rechtsproblems nur ausnahmsweise zu verneinen, auch besteht in derartigen Verfahren in der Regel nicht die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen. Nach der allseits bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/08, zitiert nach juris) ist es in derartigen Verfahren dem Rechtssuchenden auch nicht zuzumuten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, im Widerspruchsverfahren die Rechtsberatung der Behörde in Anspruch zu nehmen, wenn Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde – wie vorliegend – identisch sind. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist das vorliegende Verfahren nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie das Verfahren 103 II 6903/10, in welchem dem Antragsteller bereits Beratungshilfe gewährt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss vom 3. Februar 2011, Az. 103 II 100/11, veröffentlicht bei juris) gilt Folgendes: Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE bzw. des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. (Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2011, Az. 103 II 4303/10, veröffentlicht bei juris). In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die Annahme einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen. Im Verfahren 103 II 6903/10 ging es um einen Bescheid vom 18. Juni 2010, während es vorliegend um einen Bescheid vom 2. September 2010 geht. Es liegen also zweieinhalb Monate zwischen den Bescheiden. Insbesondere war die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 18. Juni 2010 längst abgelaufen und das Widerspruchsschreiben auch schon gefertigt, als der Bescheid vom 2. September 2010 erlassen wurde. Daher kann nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren gesprochen werden, auch kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Bescheide kurz hintereinander erlassen wurden. Um diese Begriffe vernünftig und handhabbar zu konturieren, geht das Gericht davon aus, dass von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nur dann gesprochen werden kann, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist. In einem derartigen Fall liegt der vom BGH geforderte innere Zusammenhang der Verfahren nicht mehr vor. Der Höhe nach ist der Festsetzungsantrag nicht zu beanstanden. Daraus, dass im Widerspruchsschreiben vom 27. September 2010 Rechtsausführungen enthalten waren, zu denen der Antragsteller allein nicht in der Lage war, folgt, dass auch die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG (im Antrag irrtümlich als „Nr. 2603“ angegeben) festzusetzen ist.