OffeneUrteileSuche
Beschluss

103 II 2276/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0627.103II2276.11.0A
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Will ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind, so handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird.(Rn.5) 2. Der für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit erforderliche zeitliche Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid hingegen erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist (Anschluss AG Halle (Saale), 23. Februar 2011, 103 II 6904/10 und AG Halle (Saale), 3. Februar 2011, 103 II 100/11).(Rn.8)
Tenor
Die Erinnerung vom 10. Juni 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind, so handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird.(Rn.5) 2. Der für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit erforderliche zeitliche Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid hingegen erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist (Anschluss AG Halle (Saale), 23. Februar 2011, 103 II 6904/10 und AG Halle (Saale), 3. Februar 2011, 103 II 100/11).(Rn.8) Die Erinnerung vom 10. Juni 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben des Rechtspflegers vom 26. April 2011 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juni 2011, die es sich jeweils zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen: Die vorliegende Sache ist dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 2196/11, in welcher dem Antragsteller bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist. In beiden Fällen gingen es um die Einlegung eines Widerspruchs gegen Behördenbescheide, die beide das gleiche Rechtsgebiet (Leistungen nach dem SGB II) betrafen, von der gleichen Behörde stammten und im Abstand von nur sechs Tagen erlassen wurden. Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges beider Sachen liegt nur eine einheitliche Angelegenheit vor. Die Tatsache, dass es innerhalb des SGB II in den zwei Fällen und verschiedene Probleme ging (in der Sache 103 II 2196/11 um eine angedrohte Sanktion, in der vorliegenden Sache um eine abgelehnte berufliche Weiterbildung) lässt den inneren Zusammenhang der beiden Sachen nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschlüsse vom 3. Februar 2011, Az. 103 II 100/11, und vom 23. Februar 2011, Az. 103 II 6904/10, beide veröffentlicht bei juris) gilt folgendes: Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt. Vor allem ist auch unerheblich, ob das Gericht mehrere Aktenzeichen vergibt. Nach der Aktenordnung muss das Gericht für jeden eingehenden Antrag ein neues Aktenzeichen vergeben. Damit ist aber nicht gesagt, dass es sich bei jedem Antrag um eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG handelt. Dass damit „natürlich für die Statistik ein scheinbar besseres Ergebnis“ erzielt werde, liegt schon deshalb fern, weil Erledigungen in Beratungshilfesachen zählkartenmäßig nicht erfasst werden. Mit Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff., hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Das Gericht geht davon aus, dass der für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG erforderliche zeitliche Zusammenhang immer dann vorliegt, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid hingegen erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt allerdings eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist. In einem derartigen Fall liegt der vom BGH geforderte innere Zusammenhang der Verfahren nicht mehr vor. Vorliegend wurde aber der Beschluss vom 11. April 2011 zugestellt, während noch die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. April 2011 lief, sodass eine einheitliche Beratung bzgl. beider Bescheide erfolgen konnte. Wegen der dargestellten zeitlichen Begrenzung des Begriffs der Angelegenheit besteht nicht die vom Antragsteller behauptete Gefahr, dass er „nur ein einziges Mal während eines möglicherweise jahrelangen andauernden Leistungsbezuges (…) Beratungshilfe erhalten“ dürfe. Soweit der Antragsteller meint, dass das Gericht sich von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „entferne“, ist dies nicht nachvollziehbar. Dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in SGB II-Sachen regelmäßig Beratungshilfe für die Einlegung von Widersprüchen gegen Behördenbescheide zu gewähren ist, wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Die vom Antragsteller beantragte Zulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht, da eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Gegen die Entscheidung des Richters gemäß § 6 Abs. 2 BerHG ist vielmehr kein Rechtsmittel gegeben (OLG Naumburg, Beschluss vom 25. November 2010, Az. 2 Wx 41/10, zitiert nach juris). Soweit der Antragsteller die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in Aussicht stellt, wird er vorsorglich darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Beratung in allen Fällen bereits erfolgt ist, die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG ihn nicht beschwert. Es fehlt bereits an der Beschwerdebefugnis des unbemittelten Antragstellers und damit an der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, wenn die anwaltliche Beratung als solche in allen (Parallel-)Fällen erfolgt ist und im Hinblick auf die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nur noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage steht. (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011, 1 BvR 3151/10, zitiert nach juris).