Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
3 C 233/20
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2020:1015.3C233.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird über das Teil-Anerkentnnisurteil vom 21.09.2020 hinaus verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,00 Euro für den Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 24.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird über das Teil-Anerkentnnisurteil vom 21.09.2020 hinaus verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,00 Euro für den Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 24.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. 3 C 233/20 Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Schlussurteil In dem Rechtsstreit 1.– 6. ………………………… Kläger, Prozessbevollmächtigte zu 1-6:……………………… gegen ………………………….. Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ……………………… hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.10.2020 durch die Richter/in am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird über das Teil-Anerkentnnisurteil vom 21.09.2020 hinaus verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,00 Euro für den Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 24.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des über das Teil- Anerkenntnisurteil vom 21.09.2020 hinausgehenden Zinsanspruchs begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte befand sich nach der unbestrittenem Mahnung der …………. vom 20.08.2018 spätestens seit dem 11.09.2018 in Zahlungsverzug. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 21.09.2020. II. Soweit die Klägerin die Beklagte mit dem Klageantrag zu 2) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro in Anspruch nimmt, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB vorliegen, da der Klägerin zumindest kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist. Anerkannt ist, dass eine in Geld messbare Vermögenseinbuße auch in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit liegen kann. In diesem Fall ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet und geht in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB über, wenn fruchtlos zur Zahlung aufgefordert wird bzw. der Schädiger die Leistung endgültig verweigert. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte mit der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, auch tatsächlich beschwert ist, sie also erfüllen muss. Dies setzt voraus, dass die gegen ihn gerichtete Forderung fällig und durchsetzbar ist. Nicht fällige und durchsetzbare Forderungen können nur dann zu einem Schaden führen, wenn sie - weil gleichwohl erfüllbar - tatsächlich erfüllt werden. Ist es aber möglich, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Schaden gar nicht entsteht, fehlt es am berechtigten Interesse des Geschädigten bereits Ersatz zu fordern. Das erkennende Gericht schließt der für den hiesigen Bezirk maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf an, wonach die Durchsetzbarkeit der Forderung bei Honorarforderungen des Rechtsanwalts nach § 10 Abs. 1 RVG eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraussetzt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020 - I-16 U 99/20). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin nicht dargelegt, da unstreitig bislang keine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Rechnungsstellung erfolgt ist, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Hauptforderung ist von der Beklagten vollständig anerkannt worden. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO, nämlich dass die Beklagte die Klageforderung sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte, liegen nicht vor. Die Beklagte hat auf das unstreitige vorgerichtliche Aufforderungsschreiben der ………………. vom 20.08.2018 innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Zahlungen geleistet. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Streitwert : bis zum 21.09.2020: 1.500,00 EUR, seit dem 22.09.2020: bis zu 500,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.