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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

4 C 202/20

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2020:1012.4C202.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen.

                Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. 4 C 202/20 Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Teilanerkenntnis- und Schlussurteil In dem Rechtsstreit der …………….. Kläger/in, Prozessbevollmächtigte: …………… gegen die ………………. Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ………… hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 12.10.2020 durch die Richter/in am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495, 313 b ZPO. Entscheidungsgründe: I. 1. Soweit die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 250,00 Euro anerkannt hat, war sie entsprechend ihres Anerkenntnisses zu verurteilen. 2. Soweit die Klägerin die Beklagte mit dem Klageantrag zu 2) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 Euro in Anspruch nimmt, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB vorliegen, da der Klägerin zumindest kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist. Anerkannt ist, dass eine in Geld messbare Vermögenseinbuße auch in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit liegen kann. In diesem Fall ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet und geht in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB über, wenn fruchtlos zur Zahlung aufgefordert wird bzw. der Schädiger die Leistung endgültig verweigert. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte mit der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, auch tatsächlich beschwert ist, sie also erfüllen muss. Dies setzt voraus, dass die gegen ihn gerichtete Forderung fällig und durchsetzbar ist. Nicht fällige und durchsetzbare Forderungen können nur dann zu einem Schaden führen, wenn sie - weil gleichwohl erfüllbar - tatsächlich erfüllt werden. Ist es aber möglich, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Schaden gar nicht entsteht, fehlt es am berechtigten Interesse des Geschädigten bereits Ersatz zu fordern. Bei Honoraransprüchen des Rechtsanwalts setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020 - I-16 U 99/20). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Klägerin führt im Schriftsatz vom 09.10.2020 selber aus, dass zwischen ihr und der …………..eine unter bestimmten Umständen greifende Freistellungsvereinbarung hinsichtlich der Anwaltskosten getroffen wurde. Auch die in 4.3 der AGB der ………………. geregelte Ausnahme von dieser Freistellungsvereinbarung, wonach der Kunde die Kosten selbst zu tragen hat, wenn er ohne Zustimmung von ………….einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über den Ausgleichsanspruch, der zur teilweisen oder vollständigen Übernahme von gerichtlichen Kosten oder Kosten der beauftragten Anwälte führt, greift im vorliegenden Fall nicht. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung mit einer daraus resultierenden Kostentragungspflicht sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt, da keine vergleichsweise Einigung getroffen wurde, sondern die Beklagte den Ausgleichsanspruch anerkannt hat, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen wurde. Im Übrigen ist der anwaltliche Honoraranspruch nach dem Vorbringen der Klägerin auch nicht fällig, da unstreitig bislang keine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Rechnungsstellung erfolgt ist. Soweit hinsichtlich der anerkannten Hauptforderungen Verzugszinsen ab dem 28.12.2018 geltend gemacht werden, war der entsprechende Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Insoweit hat die Beklagte nicht bestritten, durch die ……….mit Schreiben vom 06.12.2018 unter Fristsetzung bis zum 28.12.2018 zur Zahlung aufgefordert worden zu sein, wie seitens der Klägerin mit Klageschrift vom 23.07.2020 vorgetragen. Ob die Beklagte auch das weitere anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 09.07.2020 erreicht hat, kann für die Begründetheit des Zinsanspruches dahinstehen bleiben. Soweit die Beklagte ferner den Zugang eines Schreibens vom 10.10.2018 bestreitet, verwundert dieser Vortrag, da ein entsprechendes Schreiben auch die Klägerseite nicht behauptet wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Hauptforderung ist von der Beklagten vollständig anerkannt worden. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO, nämlich dass die Beklagte die Klageforderung sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte, liegen nicht vor. Die Beklagte hat auf das unstreitige vorgerichtliche Aufforderungsschreiben der ……….. vom 06.12.2018 innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Zahlungen geleistet. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Streitwert : bis zu 500,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Geldern oder dem Landgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . ………………