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Urteil

31 C 3175/20 (78)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2021:0126.31C3175.20.78.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1984,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1984,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann den begehrten Teil-Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 69a, 69c UrhG sowie die begehrte Erstattung von Abmahnkosten aus § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG aF von dem Beklagten verlangen. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet (was der Sache nach auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solches mit Nichtwissen erfolgt, da der Beklagte eine abweichende Rechteinhaberschaft nicht behauptet), ist dies zwar zulässig, wird jedoch durch das Vorbringen der Klägerin überwunden. Die Klägerin hat mit ihrer Replik u.a. eine Kopie des unterzeichneten Vertragswerks, auf welches sie ihre Rechteinhaberschaft stützt, sowie eine beglaubigte Übersetzung davon vorgelegt. Ebenso hat die Klägerin mit der Replik Ablichtungen des Datenträgers und dessen Einzelhandelsverpackung vorgelegt, auf welchen sich auf die Klägerin weisende Rechtsinhaberschaftsvermerke befinden. Dabei handelt es sich um gewichtige Indizien, welche ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen regelmäßig überwinden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14 „Tauschbörse I“ = GRUR 2016, 176). In der Gesamtwürdigung jenes und des weiteren klägerseitigen Vorbringens und dem bloßen Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist das Gericht nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) auch ohne Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme jenseits vernünftiger Zweifel von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die inhaltliche Übereinstimmung der vorgelegten Kopien und Ablichtungen mit den jeweiligen Originalen zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Konkrete Zweifel an der dargelegten Rechteinhaberschaft der Klägerin hat der Beklagte trotz ihm insoweit zumutbarer Recherchen (vgl. BGH, a.a.O.) nicht vorgetragen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten. Die Klägerin hat die Kopie eines Sitzungsprotokolls des Oberlandesgerichts Celle mit zeugenschaftlichen Vernehmungen zweier Mitarbeiter des von ihr beauftragten Ermittlungsunternehmens vorgelegt, im Rahmen derer diese den üblichen Gang der Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern (wie etwa Dokumentation mehrerer Verbindungszeitpunkte, redundante Dokumentation, Zeitsynchronisation, etc.) im Einzelnen erläutert haben. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Kopie des Beschlusses des Landgerichts Köln betreffend die Gestattung der Auskunftserteilung durch den Internet-Provider … betreffend unter anderem die den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Rahmen der Ermittlungen zugeordneten IP-Adressen vorgelegt. Diese Darlegungen der Klägerin sind zur Überzeugung des Gerichts geeignet, zumal auch wiederum die inhaltliche Übereinstimmung vorgelegter Kopien mit den jeweiligen Originalen zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Ein zweifelsfreier Nachweis vollständiger Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.). Den weiteren Vortrag der Klägerin, dass die daraufhin erteilte Auskunft des Internet-Providers den Beklagten benannte, hat der Beklagte nicht bestritten. Auch kommt es für den Begriff der streitgegenständlichen Rechtsverletzung eines öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht darauf an, ob ein vollständiger Up- oder Download oder eine Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes erfolgt ist; es genügt bereits die Zugriffseröffnung auf das sich in der Zugriffssphäre das Vorhaltenden befindende geschützte Werk, wobei kleinste Dateifragmente hinreichend sind (vgl. BGH, vorgenanntes Urteil „Tauschbörse I“, a.a.O., sowie Urteil vom 06.12.2017, Az.: I ZR 186/16 „Konferenz der Tiere“ = GRUR 2018, 400). Es ist zudem nach der Lebenserfahrung generell als fernliegend zu erachten, dass Titelbezeichnungen ein Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14 „Tauschbörse III“ = GRUR 2016, 191). Nach alledem ist auch insoweit das Gericht bereits aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde, ohne dass es der förmlichen Beweiserhebung darüber bedurfte. Seine Verantwortlichkeit für die von seinem Internetanschluss aus begangene Rechtsverletzung hat der Beklagte vor dem Hintergrund seiner prozessualen Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht hinreichend bestritten, weshalb sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Zwar besteht keine generelle Vermutung, dass ein Anschlussinhaber Täter einer von seinem Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung ist, die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Anschlussinhaber ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15 „Afterlife“ = GRUR 2017, 386). Es spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen keine anderen Person den Anschluss benutzen konnten. Insoweit besteht eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Anschluss hatten und als Alleintäter in Betracht kommen. Im Rahmen des Zumutbaren ist der Anschlussinhaber insoweit auch zu Nachforschungen und zur Mitteilung seiner dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet (vgl. BGH, vorgenanntes Urteil „Tauschbörse III“, a.a.O.). Dabei sind die Namen in Betracht kommender oder familienintern die Rechtsverletzung zugebender Familienmitglieder zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16 „Loud“ = GRUR 2017, 1233). Die pauschale Behauptung bloß theoretischer Nutzungsmöglichkeiten genügt nicht. Der Anschlussinhaber hat nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Rechtsverletzung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az.: I ZR 68/16 „Ego-Shooter“ = GRUR-RR 2017, 484). Diesen Anforderungen wird das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht gerecht. Insbesondere hinsichtlich des konkreten Nutzungsverhaltens der weiteren Nutzer seines Internetanschlusses hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Auch das von ihm insoweit in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vorbringen enthält lediglich abstrakte, aber keine konkret nachvollziehbaren Angaben zur Nutzung der im Haushalt vorhandenen internetfähigen Endgeräte durch die Söhne für Computerspiele welcher Art im Zeitraum der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Auf die insoweitigen Mängel seiner Darlegungen wurde der Beklagte auch bereits mit der Replik der Klägerin in einlassungsfähiger Form hingewiesen, so dass es einer Wiederholung dieses Hinweises durch das Gericht nicht bedurfte. Soweit der Beklagte noch fehlendes persönliches Interesse von sich oder seinen Söhnen an dem streitgegenständlichen Computerspiel vorträgt, schließt auch dies dessen Vorhalt (z.B. für gesellige Anlässe) nicht aus. Auch eine eigene Abwesenheit zur Tatzeit lässt eine Tatherrschaft nicht entfallen (vgl. jeweils BGH, vorgenanntes Urteil „Tauschbörse I“, a.a.O.). Auch die Höhe der klägerseitig geltend gemachten Ansprüche ist zutreffend bemessen. Die von der Klägerin zur Berechnung ihres Schadenersatzanspruches herangezogene Lizenzanalogie stellt eine zulässige Berechnungsmethode für die richterliche Schadensschätzung dar. Bei – wie hinsichtlich der streitgegenständlichen Handlung – fehlender branchenüblicher Vergütungssätze ist die fiktive Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO frei zu bemessen, bei nur geringen Anforderungen an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen (vgl. BGH, vorgenanntes Urteil „Tauschbörse I“, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Schutzrechtseingriff bei der Nutzung von Internet-Tauschbörsen nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer beschränkt, sondern zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk erhält. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15 „Everytime we touch“ = GRUR 2016, 1280). Vor diesem Hintergrund sowie der noch gegebenen zeitlichen Nähe zwischen dem unstreitigen Zeitpunkt der Veröffentlichung und der streitgegenständlichen Rechtsverletzung erscheint der klägerseitig angesetzte fiktive Lizenzbetrag von 1000 € im Rahmen des § 287 ZPO als angemessen, zumal der Beklagte auch den klägerseitig vorgetragenen wirtschaftlichen Erfolg des streitgegenständlichen Computerspiels nicht in Abrede gestellt hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Abmahnkosten. Insoweit ist der Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs betreffend ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach Erscheinungstermin regelmäßig mit nicht weniger als 15.000 € zu bemessen, wobei ein besonderer wirtschaftlicher Erfolg des Spiels – wie vorliegend – auch einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen kann. Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs ist auch nicht gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000,00 € gedeckelt. Zwar wurde die Abmahnung erst nach Inkrafttreten jener Vorschrift ausgesprochen. Jedoch war der Beklagte bereits aufgrund der auf die frühere Abmahnung im Jahr 2012 abgegebenen Unterlassungserklärung der Klägerin gegenüber durch Vertrag zur Unterlassung verpflichtet, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen jener Vorschrift nicht gegeben sind. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch und macht insoweit Kosten einer mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2016 ausgesprochenen Abmahnung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 € zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 984,60 €, sowie einen Teil-Schadensersatz in Höhe von weiteren 1000 € gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte war von der Klägerin bereits am 19.07.2012 wegen einer Filesharing-bezogenen Urheberrechtsverletzung an einem anderen Werk abgemahnt worden und hatte daraufhin am 27.07.2012 eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Auf die Anlagen K 14 und K 15 (Bl. 167 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Computerspiel … zu sein, welches unstreitig im … erstmals veröffentlicht wurde und wirtschaftlich erfolgreich war. Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss jenes Computerspiel über eine Internet-Tauschbörse am 20.03.2015 in insgesamt zwei Handlungen unberechtigt zum Download angeboten habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 1000 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.10.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung, sowie die Ermittlung der Daten seines Internetanschlusses. An Computerspielen sei er nicht interessiert. Das streitgegenständliche Werk sei ihm unbekannt. Es befinde sich derzeit nicht auf einem seiner Endgeräte und habe sich dort auch in der Vergangenheit nicht befunden. Zur behaupteten Tatzeit sei er nicht zu Hause gewesen. Damals habe er mit seiner Ehefrau und seinen … und … geborenen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Jedes Familienmitglied habe auch zu den von der Klägerin vorgetragenen Zugriffszeiten einen der im Haushalt existenten 4 internetfähigen Computer nutzen können. Nach Erhalt der Abmahnung vom 06.10.2016 habe der Beklagte seine Ehefrau und die beiden Söhne mit den streitgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert. Keines seiner Familienmitglieder habe den Vorwurf jedoch eingestanden. Vortrag zur konkreten Nutzung der einzelnen Geräte behielt sich der Beklagte zunächst vor. In der mündlichen Verhandlung führte der Beklagte insoweit weiter aus, dass die beiden Söhne Computerspiele grundsätzlich spielen würden, aber nicht das streitgegenständliche Spiel gespielt hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 (Bl. 177 f. d.A.) Bezug genommen.