Urteil
29 C 926/20 (85)
AG Frankfurt 85. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:1002.29C926.20.85.00
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Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Geschäftsnummer 19-7719913-0-1, wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Geschäftsnummer 19-7719913-0-1, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg ist, auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten hin aufrecht zu erhalten, weil die Klage zulässig und begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren sowie gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im Verletzungszeitpunkt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerkes verfügte. Es ist davon auszugehen, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde und die technische Zuordnung der Verletzungshandlung zutreffend erfolgt ist. Ein einfaches Bestreiten der Zuordnung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu dem Internetanschluss der Beklagten ist angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend konkret mit der Folge, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat bezüglich des Ermittlungsvorgangs ausgeführt, dass sie die Firma A GmbH mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen im Internet im Rahmen sog. Peer-to-Peer-Netzwerke bzw. Tauschbörsenprogrammen beauftragt hatte. Die Ermittlungen durch die Firma A GmbH seien unter Verwendung des Programms Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) dergestalt erfolgt, dass damit nur IP-Adressen von Internetanschlüssen überwacht, ermittelt und dokumentiert wurden, von denen aus Dateien mit dem Film „…“ im Rahmen eines sog. Peer-to-Peer Netzwerkes tatsächlich auch öffentlich zum Download zugänglich gemacht wurden. Hierzu habe das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teilgenommen. Sofern ein Client eine Datei zum Download angeboten habe, sei zwangsläufig die zu diesem Zeitpunkt vom Anbieter verwendete IP-Adresse übermittelt worden. Dabei habe es sich stets um die korrekte IP-Adresse des anbietenden Clients gehandelt, weil andernfalls die Anfrage des suchenden Clients ins Leere gegangen wäre und unbeantwortet geblieben wäre. Das PFS habe dann erfolgreiche Datenübermittlungen aufgezeichnet, womit sichergestellt worden sei, dass der Client über den jeweiligen Anschluss des Anbietenden tatsächlich Daten übertrug. Die übertragenen Daten seien sodann bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei abgeglichen worden und hätten mit dieser eins-zu-eins übereingestimmt. Auf diese Weise sei das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films an andere Nutzer der Tauschbörse am 19.08.2017 in der Zeit von 2:53:11 Uhr bis 03:03:47 Uhr und in der Zeit von 08:36:41 bis 08:39:41 Uhr zum einen unter der IP-Adresse 77.178.221.230 und zu dem späteren Zeitpunkt über die IP-Adresse 77.178.146.45 erfolgt. Anhand der ermittelten Daten führte die Klägerin sodann ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren bei dem Landgericht München I durch, in welchem dem Provider des Anschlussinhabers aufgegeben wurde, Name und Anschrift desjenigen mitzuteilen, dem die jeweiligen IP-Adressen zu den ermittelten Zeitpunkten zugeordnet waren. Unstreitig teilte daraufhin der Internetprovider … mit, dass am 19.08.2017 um 02:53:18 Uhr die IP-Adresse 77.178.221.230 dem Telefonanschluss der Beklagten zugeordnet war. Ferner teilte der Provider mit, dass am 19.08.2018 um 08:38:09 Uhr die IP-Adresse 77.178.146.45 ebenfalls dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war. Angesichts dieses Vortrags der Klägerseite ist ein einfaches Bestreiten, dass die streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen über ihren Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten worden seien, nicht ausreichend. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ein einfaches Bestreiten der Zuordnung der Urheberrechtsverletzung zu einem Internetanschluss im Fall einer sogenannten Mehrfachermittlung nicht ausreichend ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Eine Mehrfachermittlung kann zum einen vorliegen, wenn eine Urheberrechtsverletzung zu mehreren Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet wird. Eine Mehrfachermittlung des Internetanschlusses liegt in Filesharing-Verfahren aber auch dann vor, wenn die Rechtsverletzung zwar lediglich über eine einzelne IP-Adresse ermittelt, diese vom Provider jedoch mehr als einmal einem bestimmten Anschluss zugeordnet wurde (vgl. hierzu: LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 14 S 1/17 –, juris). Ersteres ist vorliegend der Fall. Konkrete Einwände gegen den von der Klägerin dargelegten Ermittlungsvorgang hat die Beklagte nicht vorgetragen, sondern pauschal und ohne weitere Konkretisierung bestritten, dass die streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen über ihren Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten worden seien. Dieser Vortrag ist jedoch zu pauschal, um als ausreichendes Bestreiten des Klägerseitigen Vortrags bezüglich des Ermittlungsvorgangs sowie der Ermittlungsergebnisse gelten zu können. Dafür, dass es bei dem von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsvorgang zu Fehlern und gegebenenfalls zu welchen Fehlern gekommen sein könnte, liegen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass vorliegend der Urheberrechtsverstoß zweimal dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurde, keine Anhaltspunkte vor. Allein die abstrakte Möglichkeit von Fehlern innerhalb des Ermittlungsvorgangs ist insoweit nicht ausreichend, um die Richtigkeit des dargelegten Ermittlungsvorgangs in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –, Rn. 39 ff, juris). In dem Anbieten des streitgegenständlichen Films zum Herunterladen über das Internet liegt eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht zudem die Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte begangen wurde. Die Klägerin trägt zwar nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III, zitiert nach juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Erst wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es wieder Sache der des Anspruchstellers, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 –, Rn. 14 - 15, juris). Der Vortrag der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht geeignet, die Vermutung für seine Täterschaft zu beseitigen. Nach dem zunächst im Rahmen der Klageerwiderung gehaltenen Vortrag der Beklagtenseite, dass es ausgeschlossen werden könne, dass sich eine andere Person zu diesen Zeitpunkten in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hätte, kommt eine Tatbegehung durch eine andere Person bereits nicht ernsthaft in Betracht. Dass die Beklagte selbst angibt, zu den Tatzeitpunkten nicht zu Hause gewesen zu sein, ist unerheblich, da der Vorgang zum Anbieten von Dateien zum Download durch andere Nutzer einer Tauschbörse gerichtsbekannt nicht die Anwesenheit des Anschlussinhabers im dokumentierten Verletzungszeitpunkt voraussetzt, sondern selbstständig ohne Zutun des Anschlussinhabers aufrecht erhalten bleiben kann. Soweit die Beklagte weiterhin vorträgt, es handele sich bei dem Internetanschluss um einen Familienanschluss, der wenn überhaupt von ihren Kindern genutzt werde, folgt keine konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine Dritte Person. Hierfür reicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast die bloß abstrakte Möglichkeit einer Tatbegehung durch eine Dritte Person nicht aus (s.o.). Insoweit hat die Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche konkreten Personen (konkreter Namen und ladungsfähige Anschrift) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Sie hat in der Folge ihre sekundäre Darlegungslast- trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht erfüllt. Damit verbleibt es aber bei der tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschaft. Soweit die Beklagte weiter bestreitet, dass eine hinreichende Sicherung des Internetanschlusses gegeben sei, ergibt sich daraus ebenfalls nicht die konkrete Tatbegehungsmöglichkeit eines Dritten. Insoweit handelt es sich bei dem Bestreiten bereits nicht um konkreten Sachverhalt dazu, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise der Internetanschluss bzw. der Router vorliegend gegen einen unberechtigten Fremdzugriff gesichert gewesen sein soll. Dies hätte die Beklagte jedoch konkret darlegen müssen. Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17). Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von EUR 1000,00 für das streitgegenständliche Filmwerk jedenfalls für nicht unangemessen (§ 287 ZPO). Die Klägerin hat gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 € gegen den Beklagten. Denn die Abmahnung vom 25.08.2017 war berechtigt. In der Folge kann die Klägerin den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, welcher im Falle der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro beschränkt ist, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Deckelung des Erstattungsanspruchs gem. § 97a Abs. 2 S. 4 Satz 4 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 Euro ist vorliegend eingehalten worden. Insgesamt ist für die vorgerichtliche Tätigkeit von einem Gegenstandswert von 1.700 € auszugehen, da die Klägerin im Rahmen des Abmahnschreibens zusätzlich aufforderte, Schadenersatz in Höhe von 700 Euro zu zahlen. Dies erhöht entsprechend den Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. Von der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadensersatz- und anderen Aufwendungsersatzansprüchen unberührt (BeckOK UrhR/Reber, 22. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 23-28). Im Ergebnis errechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (195 €) zuzüglich Auslagenpauschale (20 €) aus einem Gegenstandswert von insgesamt 1.700 €. Die Entscheidung über die Zinsen folgt bezüglich der Abmahnkosten und des Schadenersatzes aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB ab der Zustellung des Mahnbescheids (30.11.2019). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin verfügte über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich des Films mit dem Titel „…“. Die Klägerin beauftragte die Firma A GmbH mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen im Internet im Rahmen sog. Peer-to-Peer-Netzwerke bzw. Tauschbörsenprogrammen. Die Ermittlungen durch die Firma A GmbH erfolgten unter Verwendung des Programms Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) dergestalt, dass damit nur IP-Adressen von Internetanschlüssen überwacht, ermittelt und dokumentiert wurden, von denen aus Dateien mit dem Film „…“ im Rahmen eines sog. Peer-to-Peer Netzwerkes tatsächlich auch öffentlich zum Download zugänglich gemacht wurden. Hierzu nahm das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teil. Bot ein Client eine Datei zum Download an, wurde zwangsläufig die zu diesem Zeitpunkt vom Anbieter verwendete IP-Adresse übermittelt. Dabei handelte es sich stets um die korrekte IP-Adresse des anbietenden Clients, weil andernfalls die Anfrage des suchenden Clients ins Leere gegangen wäre und unbeantwortet geblieben wäre. Das PFS zeichnete erfolgreiche Datenübermittlungen auf, womit sichergestellt wurde, dass der Client über den jeweiligen Anschluss des Anbietenden tatsächlich Daten übertrug. Die übertragenen Daten wurden sodann bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei abgeglichen und stimmten mit dieser eins-zu-eins überein. Anhand der ermittelten Daten führte die Klägerin sodann ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren bei dem Landgericht München I durch, in welchem dem Provider des Anschlussinhabers aufgegeben wurde, Name und Anschrift desjenigen mitzuteilen, dem die jeweiligen IP-Adressen zu den ermittelten Zeitpunkten zugeordnet waren. Die jeweiligen Internetprovider wurden sodann durch die Klägerin um entsprechende Auskunft gebeten. Vorliegend teilte der Internetprovider … mit, dass am 19.08.2017 um 02:53:18 Uhr die IP-Adresse 77.178.221.230 dem Telefonanschluss der Beklagten zugeordnet war. Ferner teilte der Provider mit, dass am 19.08.2018 um 08:38:09 Uhr die IP-Adresse 77.178.146.45 ebenfalls dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2017 ließ die Klägerseite die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abmahnen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie unter anderem unter Fristsetzung zum 14.09.2017 zur Zahlung von Schadenersatz auf. Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Film über den Internetanschluss der Beklagten am 19.08.2017 (2:53:11 Uhr – 03:03:47 Uhr und 08:36:41 bis 08:39:41 Uhr) Dritten zum Download bereitgestellt worden sei. Im Rahmen des von der Klägerin eigeleiteten Mahnverfahrens erging am 28.01.2020 gegen die Beklagte ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Geschäftsnummer 19-7719913-0-1, welchem zu Folge die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 1107,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ab Zustellung des Mahnbescheides (30.11.2019) sowie einer Nebenforderung von 107,50 € verpflichtet wurde. Gegen den am 31.01.2020 zugestellten Vollstreckungsbescheid legte die Beklagte am 05.02.2020 Einspruch ein. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen über ihren Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten worden seien. Dies sei nicht beweissicher festgestellt worden. Die Beklagte habe sich den streitgegenständlichen Film nicht am 19.08.2017 heruntergeladen. Die Beklagte behauptet, sie sei zu den angegebenen Tatzeiten nicht zu Hause gewesen. Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass sich eine andere Person zu diesen Zeitpunkten in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hätten. Sie verfüge selbst über keinerlei technische Kenntnisse, um Downloads auszuführen. Im Übrigen handele es sich bei dem Internetanschluss um einen Familienanschluss, der wenn überhaupt von den Kindern der Beklagten genutzt werde. Weiter behauptet die Beklagte, dass eine hinreichende Sicherung des Internetanschlusses bestritten werde. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.