Urteil
30 C 505/17 (47)
AG Frankfurt 47. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0804.30C505.17.47.00
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Tenor
1) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.620,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 29.6.2017 zu zahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.620,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 29.6.2017 zu zahlen. 2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3) Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist überwiegend begründet, die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 1) aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 1.620,00 Euro zu (§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X). Der haftungsbegründende Tatbestand des § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist unzweifelhaft gegeben: Durch den Betrieb der …bahn ist ein Mensch getötet worden, die Beklagte zu 1) ist der Betriebsunternehmer dieser Bahn. Die Haftung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz ausgeschlossen: Dazu müsste ein Fall höherer Gewalt vorgelegen haben, der grundsätzlich dann nicht angenommen werden kann, wenn an Bahnübergängen Fußgänger zu Schaden kommen (vgl.: OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, Seite 449 f). Allerdings ist gemäß § 4 Haftpflichtgesetz in Verbindung mit § 254 BGB ein erhebliches Mitverschulden der getöteten Schülerin zu berücksichtigen. Aus den Fotos von der Unfallstelle (BI. 72 und 73 d.A.) ergibt sich, dass der Bahnübergang als solcher zum einen deutlich ausgeschildert war (Foto BI. 73 d.A.), zum anderen durch ein sogenanntes Drängelgitter zumindest teilweise auch abgesichert war (Fotos Bl. 72 und 73 d.A.). Dementsprechend handelte die Schülerin äußerst leichtfertig, die Gleise zu betreten, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass kein Zug naht. Entgegen der Ansicht der Beklagten verdrängt dieses erhebliche Mitverschulden der getöteten Schülerin die verbliebene Betriebsgefahr des schadensverursachenden Zuges nicht vollständig. Dies mag dann der Fall sein, wenngegenüber dem verbotswidrigen Betreten der Gleise zu Lasten des Betriebsunternehmers nur die sogenannte einfache Betriebsgefahr des Zuges zu berücksichtigen ist (vgl.: OLG Nürnberg, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass diese sogenannte einfache oder allgemeine Betriebsgefahr des Zuges erhöht war. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt diese Erhöhung der Betriebsgefahr allerdings nicht aus einem Verschulden des Beklagten zu 2) (dazu unten). Sie folgt vielmehr aus der konkreten Ausgestaltung der Unfallstelle. Bei dieser handelte es sich um einen reinen Fußgängerübergang, gesichert lediglich mit sogenannten Drängelgittern, indes ohne jede technische Sicherung. Bei Annäherung eines Zuges an den Übergang gibt es weder optische noch akustische Warnsignale. Dies indes wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwingend geboten, da bei Annäherung an die Drängelgitter die Gleisstrecke nicht einsehbar ist, die Sicht von weiter weg vielmehr durch die davor befindlichen Hecken verhindert wird. Erst dann, wenn man sich unmittelbar am Gitter befindet, kann man Einsicht auf die Gleisstrecke erlangen. Dies bedeutet, dass bei Annäherung an den Gleiskörper eine irgendwie geartete Vorwarnung dergestalt, dass man bereits aus der Ferne den Zug kommen sehen kann, nicht erfolgt. Dies wiederum bedeutet, dass dann, wenn man auch nur kurzzeitig unaufmerksam ist, die Gefahr besteht, einen herannahenden Zug zu spät zu bemerken. Dies gilt umso mehr, als der Bahnübergang ganz offensichtlich von vielen Kindern und Schülern auf ihrem Schulweg benutzt wird, wo die Gefahren von Unaufmerksamkeit besonders groß sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wäre die Beklagte zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten daher gehalten, den Bahnübergang besser zu sichern, was konkret bedeutet, dass bei Herannahen eines Zuges ein optisches oder akustisches Warnsignal zu erfolgen hat. Diese unzureichende Sicherung des Bahnüberganges begründet im Falle des Herannahens eines Zuges dessen erhöhte Betriebsgefahr. In Abwägung dieser erhöhten Betriebsgefahr und des erheblichen Eigenverschuldens der getöteten Schülerin erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der getöteten Schülerin als angemessen. Dementsprechend kann die Klägerin aus übergegangenem Recht der getöteten Schülerin Ersatz von 1/3 des von ihr als Unfallfolge gezahlten Sterbegeldes verlangen. Dies ergibt den ausgeurteilten Betrag von 1.620,00 Euro. In diesem Umfang war der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage stattzugeben, die geringfügig weitergehende Klage abzuweisen. Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB, wobei Rechtshängigkeit allerdings aufgrund des Parteiwechsels erst zum 29.6.2017 angenommen werden konnte. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) ist unbegründet. Da das Haftpflichtgesetz eine § 18 Abs. 1 StVG entsprechende Vermutung für ein Verschulden des Fahrzeugführers nicht kennt, kommt eine Haftung nur bei nachgewiesenem Verschulden gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein Verschulden des Beklagten zu 2) lässt sich vorliegend indes nicht feststellen. Insoweit macht die Beklagtenseite zu Recht geltend, dass keinerlei konkreter Anlass dafür bestanden hat, die Geschwindigkeit zu verringern oder ein Warnsignal abzugeben. Die getötete Schülerin war für den Beklagten zu 2) nämlich bis zuletzt nicht erkennbar. Ebenso wenig wie die Schülerin aufgrund der Hecken den Zug nicht hat kommen sehen, konnte der Beklagte zu 2) die Schülerin nicht kommen sehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person am Gleisübergang auf die Gleise treten würde, waren für den Beklagten zu 2) im Vorfeld nicht erkennbar. Dementsprechend bestand für ihn auch keine Verpflichtung, gewissermaßen präventiv ein Warnsignal abzugeben oder die Geschwindigkeit zu verringern. Diese allgemeine (abstrakte) Gefahr begründet nach Auffassung des erkennenden Gerichts zwar für die Beklagte zu 1) eine Pflicht zu weiterer Verkehrssicherung, nicht aber ein persönliches Verschulden des Beklagten zu 2), wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage nicht bestehen. Dementsprechend war die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betreffend die Schülerin A. Diese wurde am 00.0.2015 auf dem unbeschrankten Bahnübergang der …straße in … von einem Zug der von der Beklagten zu 1) betriebenen Schienenbahn erfasst und getötet. Der Beklagte zu 2) war seinerzeit der Lokführer des Zuges. Die Klägerin zahlte im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen an die Hinterbliebenen der getöteten Schülerin ein Sterbegeld in Höhe von 4.860,00 Euro. 40% davon verlangt sie im vorliegenden Verfahren aus übergegangenem Recht von den Beklagten erstattet. Sie macht geltend, neben dem unbestrittenen Eigenverschulden der getöteten Schülerin treffe die Beklagten ein erhebliches Mitverschulden. Angesichts einer kurz zuvor am Gleiskörper befindlichen Person hätte der Beklagte zu 2) Warnsignal geben und die Geschwindigkeit herabsetzen müssen. Darüber hinaus sei der Bahnübergang lediglich durch ein sogenanntes Drängelgitter gesichert gewesen, weswegen der Beklagte zu 2) stets damit habe rechnen müssen, dass Kinder und Jugendliche dort die Gleise auch unachtsam überqueren. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Weiteren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 5.10.16 (BI. 1-3 d.A.) sowie vom 14.6.17 (BI. 43-46 d.A.). Nachdem die Klage zunächst gegen die … GmbH gerichtet worden war, hat das Gericht mit Beschluss vom 12.6.2017 einen Parteiwechsel auf die nunmehrige Beklagte zu 1) zugelassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.944,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, den Beklagten zu 2) treffe kein Verschulden, die Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1) werde durch das ganz überwiegende Eigenverschulden der getöteten Schülerin konsumiert. Insbesondere habe im Vorfeld des Unfalls keinerlei Grund dafür bestanden, die Geschwindigkeit des Zuges zu reduzieren oder ein akustisches Warnsignal abzusetzen. Dies deshalb, da die Schülerin für den Beklagten zu 2) überhaupt nicht erkennbar war, vielmehr plötzlich auf die Gleise getreten sei. Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 28.4.17 (BI. 29-33 d.A.) sowie vom 27.6.17 (BI. 63-68 d.A.).