Beschluss
90 F 145/17
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2018:1010.90F145.17.00
1mal zitiert
16Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Abänderung einer den Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil regelnden Entscheidung ist an § 1696 Abs. 1 BGB zu messen, sofern die neue Umgangsgestaltung eine Umgangsregelung (i.S.v. §§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) darstellt und keine Umgangseinschränkung (i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB).(Rn.9)
2. Der Ausspruch, sich jeglichen weiteren Kontakts zum Kind über die getroffenen Umgangsregelungen hinaus zu enthalten und den Nahbereich des Kindes außerhalb der positiv geregelten Umgangszeiten nicht aufzusuchen, ist nicht am Maßstab des § 1684 Abs. 4 S. 1 bzw. S. 2 BGB zu messen, da durch die vorgenommene gerichtliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts und seiner Ausübung (§ 1684 Abs. 3 BGB) der Gesamtumgangsregelung nicht der Charakter einer solchen i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB genommen wird. Es handelt sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Ausschluss (weitergehenden) Umgangs, sondern vielmehr um eine einheitliche Gesamtumgangsregelung, die sämtliche Umgangszwecke wahrt.(Rn.32)
3. Der Ausspruch des Kontaktverbots im Rahmen der Gesamtumgangsregelung würde aber auch dem strengeren Prüfungsmaßstab des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB standhalten, weil als Kindeswohlgefährdung, die einen längerfristigen Ausschluss weitergehenden Umgangs bzw. eine längerfristige Einschränkung des Umgangs zu rechtfertigen geeignet ist, auch eine mittelbare Gefährdung des Kindes (hier: durch psychische Beeinträchtigung der Mutter mit der Gefahr deren Ausfalls als Hauptbezugs- und -betreuungsperson des Kindes) ausreicht.(Rn.34)
Tenor
I. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 25.07.2016 (Az. 90 F 93/16) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind M. (geb. am xx.xx.2015) wie folgt geregelt:
1) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, M. an jedem Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 12:30 Uhr bis zum darauffolgenden Montag 08:30 Uhr zu Umgangszwecken zu sich zu nehmen.
Die Übernahme M.s zum Umgangsbeginn hat jeweils durch Abholung M.s am Kindergarten (…) zu erfolgen, wohin diese am jeweiligen Montagmorgen zu 08:30 Uhr auch wieder durch den Kindesvater zurückzubringen ist.
Fällt das eigentliche Umgangsende auf den Pfingstmontag, verlängert sich der Umgang bis zum Folgetag (08:30 Uhr), an dem der Kindesvater M. um 08:30 Uhr in v.g. Kindergarten zu bringen hat.
2) Hinsichtlich der Ferien wird der Umgang – anstelle vorstehender allgemeiner Umgangsregelung betreffend den regelmäßigen Wochenendumgang – abschließend wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, M. vom 17.12.2018, 12:30 Uhr (Abholung am v.g. Kindergarten) bis zum 24.12.2018, 12:30 Uhr (Rückgabe an der Wohnanschrift der Kindesmutter) zum Umgangszwecken zu sich zu nehmen.
Der Wochenendumgang gemäß vorstehender Ziffer 1. beginnt wieder am 04.01.2018.
b) Beginnend mit den Osterferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag").
Eine von vorstehendem Osterferienumgang abweichende Umgangsregelung betreffend die Osterfeiertage wird nicht getroffen, M. wird also dort Ostern verleben, wo sie sich gerade unter Berücksichtigung vorstehender Osterferienreglung befindet.
c) In den Sommerferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, im Zeitraum 05.07.2018, 12:30 Uhr (Abholung im v.g. Kindergarten), bis 21.07.2018, 17:00 Uhr (Rückgabe an der Wohnanschrift der Kindesmutter), Umgang mit M. zu haben.
Beginnend mit den Sommerferien 2020 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am 3. darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am 3. darauffolgenden "Samstag").
d) Beginnend mit den Herbstferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag").
e) Beginnend mit den Weihnachtsferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, in jedem ungeraden Kalenderjahr die zweite Ferienwoche der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben. Dabei endet der Umgang am letzten Ferientag um 17:00 Uhr und beginnt an dem 7 Tage davor liegenden gleichlautenden Tag um 10:00 Uhr (fällt also z.B. der letzte Ferientag und damit das Umgangsende auf einen "Sonntag", beginnt der Umgang am "Sonntag" zuvor). In diesen ungeraden Kalenderjahren findet ein Umgang über die Weihnachtsfeiertage damit nicht statt.
Beginnend mit den Weihnachtsferien 2020 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, in jedem geraden Kalenderjahr die erste Ferienwoche der schleswig-holsteinischen Schulferien (inklusive der kompletten Weihnachtsfeiertage) Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am ersten Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag").
3) Zur Vermeidung eines direkten Aufeinandertreffens der Kindeseltern wird der Kindesmutter ausdrücklich gestattet, eine dritte Person ihrer Wahl in die jeweiligen Übergaben des Kindes (Abholung durch den Kindesvater zu Umgangsbeginn und Rückgabe durch den Kindesvater zum Umgangsende) einzuschalten – soweit die Übergaben nicht ohnehin aufgrund vorstehender Regelungen über den Kindergarten erfolgen.
4. Der Kindesvater hat sich jeglichen weiteren, über die vorstehenden Regelungen hinausgehenden Kontakts und Kontaktversuchen zu seiner Tochter zu enthalten und es insbesondere zu unterlassen, sich außerhalb der vorstehenden Regelungen im Nahbereich von 100 Metern zur Wohnung des Kindes in der X-Str. xx, in X aufzuhalten.
II. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen bzgl. des Umgangsrechts zu Ziffer I. (einschließlich der Regelung zu Ziffer I. 4.) kann das Gericht gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
III. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abänderung einer den Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil regelnden Entscheidung ist an § 1696 Abs. 1 BGB zu messen, sofern die neue Umgangsgestaltung eine Umgangsregelung (i.S.v. §§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) darstellt und keine Umgangseinschränkung (i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB).(Rn.9) 2. Der Ausspruch, sich jeglichen weiteren Kontakts zum Kind über die getroffenen Umgangsregelungen hinaus zu enthalten und den Nahbereich des Kindes außerhalb der positiv geregelten Umgangszeiten nicht aufzusuchen, ist nicht am Maßstab des § 1684 Abs. 4 S. 1 bzw. S. 2 BGB zu messen, da durch die vorgenommene gerichtliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts und seiner Ausübung (§ 1684 Abs. 3 BGB) der Gesamtumgangsregelung nicht der Charakter einer solchen i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB genommen wird. Es handelt sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Ausschluss (weitergehenden) Umgangs, sondern vielmehr um eine einheitliche Gesamtumgangsregelung, die sämtliche Umgangszwecke wahrt.(Rn.32) 3. Der Ausspruch des Kontaktverbots im Rahmen der Gesamtumgangsregelung würde aber auch dem strengeren Prüfungsmaßstab des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB standhalten, weil als Kindeswohlgefährdung, die einen längerfristigen Ausschluss weitergehenden Umgangs bzw. eine längerfristige Einschränkung des Umgangs zu rechtfertigen geeignet ist, auch eine mittelbare Gefährdung des Kindes (hier: durch psychische Beeinträchtigung der Mutter mit der Gefahr deren Ausfalls als Hauptbezugs- und -betreuungsperson des Kindes) ausreicht.(Rn.34) I. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 25.07.2016 (Az. 90 F 93/16) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind M. (geb. am xx.xx.2015) wie folgt geregelt: 1) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, M. an jedem Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 12:30 Uhr bis zum darauffolgenden Montag 08:30 Uhr zu Umgangszwecken zu sich zu nehmen. Die Übernahme M.s zum Umgangsbeginn hat jeweils durch Abholung M.s am Kindergarten (…) zu erfolgen, wohin diese am jeweiligen Montagmorgen zu 08:30 Uhr auch wieder durch den Kindesvater zurückzubringen ist. Fällt das eigentliche Umgangsende auf den Pfingstmontag, verlängert sich der Umgang bis zum Folgetag (08:30 Uhr), an dem der Kindesvater M. um 08:30 Uhr in v.g. Kindergarten zu bringen hat. 2) Hinsichtlich der Ferien wird der Umgang – anstelle vorstehender allgemeiner Umgangsregelung betreffend den regelmäßigen Wochenendumgang – abschließend wie folgt geregelt: a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, M. vom 17.12.2018, 12:30 Uhr (Abholung am v.g. Kindergarten) bis zum 24.12.2018, 12:30 Uhr (Rückgabe an der Wohnanschrift der Kindesmutter) zum Umgangszwecken zu sich zu nehmen. Der Wochenendumgang gemäß vorstehender Ziffer 1. beginnt wieder am 04.01.2018. b) Beginnend mit den Osterferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag"). Eine von vorstehendem Osterferienumgang abweichende Umgangsregelung betreffend die Osterfeiertage wird nicht getroffen, M. wird also dort Ostern verleben, wo sie sich gerade unter Berücksichtigung vorstehender Osterferienreglung befindet. c) In den Sommerferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, im Zeitraum 05.07.2018, 12:30 Uhr (Abholung im v.g. Kindergarten), bis 21.07.2018, 17:00 Uhr (Rückgabe an der Wohnanschrift der Kindesmutter), Umgang mit M. zu haben. Beginnend mit den Sommerferien 2020 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am 3. darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am 3. darauffolgenden "Samstag"). d) Beginnend mit den Herbstferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, jeweils die erste Hälfte der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag"). e) Beginnend mit den Weihnachtsferien 2019 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, in jedem ungeraden Kalenderjahr die zweite Ferienwoche der schleswig-holsteinischen Schulferien Umgang mit M. zu haben. Dabei endet der Umgang am letzten Ferientag um 17:00 Uhr und beginnt an dem 7 Tage davor liegenden gleichlautenden Tag um 10:00 Uhr (fällt also z.B. der letzte Ferientag und damit das Umgangsende auf einen "Sonntag", beginnt der Umgang am "Sonntag" zuvor). In diesen ungeraden Kalenderjahren findet ein Umgang über die Weihnachtsfeiertage damit nicht statt. Beginnend mit den Weihnachtsferien 2020 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, in jedem geraden Kalenderjahr die erste Ferienwoche der schleswig-holsteinischen Schulferien (inklusive der kompletten Weihnachtsfeiertage) Umgang mit M. zu haben, wobei der Umgang am ersten Tag nach dem letzten Schultag um 10:00 Uhr beginnt und am darauffolgenden Tag gleicher Benennung um 17:00 Uhr endet (fällt also z.B. der Umgangsbeginn auf einen "Samstag", endet der Umgang am darauffolgenden "Samstag"). 3) Zur Vermeidung eines direkten Aufeinandertreffens der Kindeseltern wird der Kindesmutter ausdrücklich gestattet, eine dritte Person ihrer Wahl in die jeweiligen Übergaben des Kindes (Abholung durch den Kindesvater zu Umgangsbeginn und Rückgabe durch den Kindesvater zum Umgangsende) einzuschalten – soweit die Übergaben nicht ohnehin aufgrund vorstehender Regelungen über den Kindergarten erfolgen. 4. Der Kindesvater hat sich jeglichen weiteren, über die vorstehenden Regelungen hinausgehenden Kontakts und Kontaktversuchen zu seiner Tochter zu enthalten und es insbesondere zu unterlassen, sich außerhalb der vorstehenden Regelungen im Nahbereich von 100 Metern zur Wohnung des Kindes in der X-Str. xx, in X aufzuhalten. II. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen bzgl. des Umgangsrechts zu Ziffer I. (einschließlich der Regelung zu Ziffer I. 4.) kann das Gericht gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint. III. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Die beteiligten Kindeseltern, die zu keinen Zeitpunkt zusammen, sondern stets getrennt gelebt haben, sind sich (erneut) uneinig darüber, wie der Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen, seit ihrer Geburt durchgängig im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter lebenden Tochter M. auszugestalten ist. Die Elternschaft und -ebene der Beteiligten ist (in der Vergangenheit) durch die jeweiligen Ausprägungen der Persönlichkeiten beider Elternteile und hierdurch nahezu zwangsläufig wiederkehrende, vor Gericht getragene Streitigkeiten sorge- und umgangsrechtlicher Natur geprägt (gewesen): Einen durch den Kindesvater anhängig gemachten Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB (AG Flensburg, 90 F 197/15) haben die beteiligten Kindeseltern Anfang des Jahres 2016 im Hinblick auf die zwischen ihnen nicht hinreichend ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft übereinstimmend für erledigt erklärt. Einem neuerlichen Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Familiengericht vor dem Hintergrund der unverändert nicht existenten Kommunikationsebene der Kindeseltern die Erfolgsaussicht versagt und das Begehren des Kindesvaters nach Verfahrenskostenhilfe entsprechend abschlägig beschieden (Beschluss v. 01.07.2016, 90 F 77/16); im Anschluss an den Erörterungstermin in jenem Verfahren hat der Kindesvater seinen Antrag zurückgenommen. Den zuletzt vom Kindesvater anhängig gemachten Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg mit Beschluss vom 29.11.2017 (90 F 135/17) in der Sache zurückgewiesen. Dabei hat es die Zurückweisung auf das fehlende Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft gestützt und die wesentliche Ursache hierfür in den deutlichen Persönlichkeitsakzentuierungen der Kindeseltern gesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf v.g. Beschluss verwiesen. Der hier verfahrensgegenständliche Umgang zwischen Vater und Tochter wurde erstmals im Kleinkindalter M.s familiengerichtlich geregelt, nämlich mit einstweiliger Anordnung vom 17.12.2015 (Az. 90 F 195/15, Amtsgericht Flensburg) in Form eines (recht umfangreichen) begleiteten Umgangs in Anwesenheit der Kindesmutter und unterschiedlicher "mitwirkungsbereiter Dritter". Im anschließenden Hauptsacheverfahren (Az. 90 F 10/16, Amtsgericht Flensburg) verständigten sich die Beteiligten in einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich auf einen (unbegleiteten) Umgang. In der Annahme, den Umgang – mithilfe der Erziehungsberatungsstelle – einvernehmlich regeln zu können, befristeten die Kindeseltern diese Umgangsvereinbarung. Nachdem eine derartige einvernehmliche Umgangsregelung nicht zustande kam, regelte zuletzt das Familiengericht den Umgang zwischen Vater und Tochter mit streitiger Endentscheidung vom 25.07.2016 (90 F 93/16, AG Flensburg). Wegen der Einzelheiten wird auf v.g. Entscheidung Bezug genommen. Die Kindeseltern begehren nunmehr die Abänderung dieser Umgangsentscheidung, wobei der Kindesvater die Ausweitung der gerichtlichen bestimmten Umgangskontakte anregt, die Kindesmutter deren (teilweise) Einschränkung bzw. Umgestaltung. Das Gericht hat dem Kind im hiesigen Verfahren (erneut) eine Verfahrensbeiständin zur Seite gestellt. Ferner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage des Umfangs und der Ausgestaltung des Umgangs zwischen Vater und Tochter eingeholt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses dieses Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XY vom 31.05.2018 wird auf den Akten-Sonderband zu diesem Verfahren verwiesen. Die Kindeseltern sind persönlich angehört worden und die Angelegenheit mit ihnen und der Verfahrensbeiständin erörtert worden; zum Gutachten sind die Beteiligten erneut persönlich angehört und das Ergebnis mit ihnen und der Vertreterin des Jugendamtes erörtert worden (vgl. Terminsvermerke vom 16.11.2017 [Bl. 47-50 d.A.], vom 27.08.2018 [Bl. 94/95 d.A.] sowie vom 26.09.2018 [Bl. 112/113 d.A.]). Ferner hat das Gericht telefonisch und schriftlich Auskunft bei der Leiterin des von M. besuchten Kindergartens eingeholt (Vermerk v. 04.09.2018 - Bl. 102 d.A.; Schreiben vom 03.09.2018 - Bl. 103/104 d.A). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes hat das Gericht abgesehen, da hiervon weder eine – ggü. den von der Sachverständigen durch Exploration (auch) des Kindes gewonnenen Erkenntnissen – weitergehende Sachaufklärung noch ein sonstiger Erkenntnisgewinn i.S.v. § 159 II FamFG zu erwarten ist, was nicht zuletzt auch auf dem geringen Alter M.s (knapp > 3 Jahre) beruht. II. 1. Die vorliegende Endentscheidung in dem auf Anregung des Kindesvaters (§ 24 Abs. 1 FamFG) anhängig gewordenen Amtsverfahrens beruht auf § 1696 Abs.1 BGB. Denn die hier getroffene Umgangsgestaltung stellt keine Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs.4 BGB und damit keine kindesschutzrechtliche Maßnahme dar, die – auch in der vorliegenden Konstellation eines existenten, aber abzuändernden Umgangstitels nicht an § 1696 Abs.1 BGB, sondern – allein an den (strengen) Voraussetzungen des § 1684 Abs.4 S.2 BGB zu messen wäre (AG Flensburg v. 16.11.2016, 90 F 179/15 - juris Rn. 42 m.w.N.). Bei der hier getroffenen Umgangsausgestaltung handelt es sich nämlich um eine Umgangsregelung (i.S.v. § 1684 Abs.1, Abs. 3 BGB), welche die mit dem Umgang verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 20 m.w.N.) vollständig erfüllt. Eine hiervon abzugrenzende Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs.4 BGB (vgl. zur Abgrenzung: OLG Schleswig vom 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 ff. mit zust. Anm. Hammer) ist mit der tenorierten Umgangsausgestaltung demgegenüber gerade nicht verbunden, auch wenn die mit vorliegender Umgangsentscheidung vorgenommene Ausgestaltung des Kontakts zwischen Vater und Tochter im Bereich des Umgangs unter der Woche hinter derjenigen der abzuändernden Ausgangsentscheidung (90 F 93/16) zurückbleibt und durch Wegfall des bisherigen "Umgangsmittwochs" den Umgang – nach subjektivem Empfinden des Kindesvaters – verkürzt (im Bereich des Wochenendumgangs verlängert sich dieser im Übrigen durch die zusätzliche Übernachtung von Sonntag auf Montag). 2. Nach § 1696 Abs.1 BGB ist eine gerichtlich (in einem Hauptsacheverfahren) getroffene Endentscheidung zum Umgang zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Mit dieser gesetzlichen Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen, obwohl materieller Rechtskraft nicht fähig, doch nicht beliebig, sondern erst nach Erreichen einer gewissen Änderungsschwelle abänderbar sind (Coester in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 1696 BGB Rn. 49). Die Änderungsgründe müssen ein solches Gewicht haben, dass auch das grundsätzliche Kontinuitätsbedürfnis des Kindes und damit das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ausgangsentscheidung deutlich in den Hintergrund tritt (vgl. Coester aaO Rnrn. 52, 55, 62). Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Gerichts dabei auch, dass der Bereich des Umgangs ohnehin "dynamischer" ist als derjenige der elterlichen Sorge, dem Kontinuitätsgedanken mithin bei der Frage der Abänderung von Umgangsregelungen nicht das gleiche Gewicht zukommen kann, wie bei der Frage der Abänderung sorgerechtlicher (insbes. aufenthaltsbestimmungsrechtlicher) Entscheidungen (vgl. Rauscher in Staudinger aaO., § 1684 Rn. 162). Im Übrigen ist die vom Gesetz bezeichnete Abänderungshürde kein Selbstzweck, sondern lediglich eine Konkretisierung generell vermuteten Kindeswohls; das individuelle Kindeswohl ist aber letztlich maßgeblich und ausschlaggebender Gesichtspunkt (Coester, aaO. Rn. 65), wobei ausreichend ist, wenn das Kindeswohl nicht primär betroffen ist, sondern wenn die Änderung in Fernwirkung für das Kindeswohl nachhaltig förderlicher ist als die bisherige Regelung (Rauscher aaO.). Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier hinreichende Gründe vor, die Umgangsregelung aus dem familiengerichtlichen Beschluss vom 25.07.2016 (90 F 93/16) – wie geschehen – abzuändern. a. Zum einen liegen Abänderungsgründe insoweit vor, als die bisherige Umgangsregelung einen Umgang zwischen Vater und Tochter (auch) unter der Woche an jedem Mittwoch (07:00 Uhr bis 17:30 Uhr) vorsieht (Ziffer I. 1. des Beschlusstenors in 90 F 93/16). Denn aufgrund der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erkenntnisse der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XY, von deren Richtigkeit das Gericht nicht zuletzt aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks vorn den Kindeseltern aus den diversen gerichtlichen Anhörungen überzeugt ist, steht fest, dass dieser "Mittwochsumgang" im Kindeswohlinteresse wegfallen muss, damit es nicht zu einer psychischen Destabilisierung der Kindesmutter kommt verbunden mit der Gefahr, dass diese als Hauptbezugsperson M.s in dem Kindeswohl widersprechender Weise ausfällt (vgl. SV-GA S. 56, 60): Diese Notwendigkeit liegt im Ausgangspunkt in der Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 gemäß ICD-10) der Kindesmutter begründet, die sich bei ihr infolge zweier traumatischer Vergewaltigungserfahrungen ausgebildet hat und die sie ein – von ihr glaubhaft geschildertes – (zumindest) übergriffiges, grenzüberschreitendes Verhalten des Kindesvaters ihr gegenüber subjektiv als traumatisch mit entsprechender retraumatisierender Wirkung hat erleben lassen (vgl. SV-GA S. 13-15, S. 47-59 u. S.56 unten). Es erschließt sich mühelos, dass nach sachverständiger Einschätzung (SV-GA S. 56 unten, 62 unten) aus diesem Grunde zum einen der unmittelbare "Täterkontakt" bei den Übergaben des Kindes zwingend zu unterbleiben hat (dem dient die Verlagerung der Übergaben auf/in den Kindergarten bzw. die Einschaltung Dritter bei Übergabe an der Wohnanschrift der Kindesmutter). Nicht minder nachvollziehbar ist aber auch, dass die Kindesmutter durch jeden Umgang – also auch den „Mittwochsumgang" – als solchen, die Vorbereitung hierauf und das Wissen um die Anwesenheit des Kindesvaters im (Nah-)Bereich ihrer Wohnung seelisch belastet wird (SV-GA S. 61). Dass dies prognostisch auch künftig der Fall sein wird, liegt zum einen an der – trotz therapeutischer Anbindung – "nicht von heute auf morgen verschwindenden" Erkrankung der Kindesmutter. Aber auch der Kindesvater hat einen (großen) Anteil daran, dass sich perspektivisch die bei der Kindesmutter im Zusammenhang mit den Umgängen u.a. herrschende Anspannung nicht positiv verändern wird. Denn die eigene psychische Ausprägung des Kindesvaters in Form einer narzistischen Persönlichkeitsakzentuierung – wenn nicht gar (pathologischer) -störung – mit fehlender Fähigkeit zur selbstkritischen Reflektion eigenen Verhaltens wird diesen auch künftig wenig feinfühlig, empathisch und mit dem nötigen Problembewusstsein bzw. -verständnis für die – auch durch die psychische Erkrankung der Kindesmutter mitgeprägte – Gesamtsituation handeln lassen (vgl. SV-GA S. 50-52, S. 57 oben). Sein gegenüber der Sachverständigen gezeigtes, deren Diagnose der narzistischen Persönlichkeitsakzentuierung nachvollziehbar tragendes Verhalten war gekennzeichnet durch wiederkehrende eigene Aufwertungen durch (Über-)Betonung seiner (vermeintlichen) Fähigkeiten ("Unternehmer, Führungskraft, viele Angestellte", SV-GA Bl. 35, "schreibe mein 5. Buch", SV-GA S. 38), seines (angeblichen) materiellen Erfolgs ("Immobilien, Ländereien, Pferde", SV-GA S. 38, seiner (bewundernswerten) Kontakte in höhere Kreise (SV-GA S. 28 unten; "bei Justizministerin gewesen", SV-GA S. 30/31; "bei K.", SV-GA S. 31; "Gespräche mit allen in OLG-Kantine, Staatsanwälten, OLG-Richtern, auch Familienrichtern", SV-GA S. 40; "3 Monate durch shz begleitet", SV-GA S. 39), ferner durch sich wiederholende Verweise auf seine "Opferrolle" im vorliegenden (Familien-)System und in Bezug auf seine Väterrechte ("Demütigung u. Diskriminierung, SV-GA S. 36 unten, S. 39; "Steine in den Weg legen" und "Verursachung von Narben an seiner Seele", SV-GA S. 20;"Verlust eines Vermögens durch Gerichts-, Anwalts, Umgangskosten", SV-GA S.41; "ich bin nicht der Böse, sondern das Opfer", SV-GA S. 40; "der Tagesvater ist pro Mutter“, SV-GA S. 40 unten; ebenso letztlich auch Hr. Z. von der Erziehungsberatungsstelle, der ihn wie die Verfahrensbeiständin "gedemütigt" habe, SV-GA S. 41; "der Familienrichter durchschaue [zu seinen Lasten] nicht, was laufe", SV-GA S. 33 Mitte), schließlich durch sich wiederholende Abwertungen der Kindesmutter– ggf. zwecks hiermit einhergehender eigener Aufwertung im Verhältnis zu dieser. Sein Auftreten in den Erörterungsterminen – dieses wie der vergangenen Verfahren – war durchgehend geprägt von vergleichbarem Verhalten und ähnlichen Äußerungen, ferner durch das Verfolgen von "abstrakten Väterrechten" ohne Einzelfallbezug sowie eigenen Interessen, die in seiner Wahrnehmung zweifelsfrei übereinstimmend, objektiv aber in weitem Umfang mit denen seiner Tochter nicht deckungsgleich waren bzw. sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kindesvater – jdf. bei pathologischer Ausprägung seiner Persönlichkeit – sein mitunter auch völlig irrational-widersprüchliches Verhalten (einerseits Kämpfen um ein Wechselmodell bzw. mehr Umgang/Betreuungsanteile, andererseits Klagen über den Verdienstausfall, der ihm infolge der Betreuung entsteht, vgl. z.B. SV-GA S. 37 u. 39; Kaufen von bevorzugter [repräsentativer] Markenkleidung einerseits, Klagen über eigene eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit, SV-GA S. 37 u. 38) ebenso wenig vorwerfbar sein dürfte, wie der Kindesmutter ihre irrationalen Reaktionen auf den Vater im Kontext des Umgangs vorgeworfen werden können. Spricht Vorstehendes für den Wegfall des Mittwochsumgangs, verkennt das Gericht schließlich in Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht, dass – auch nach kinderpsychiatrisch-psychologischer Einschätzung der Sachverständigen (SV-GA S. 61) – die Aufrechterhaltung des zur Überbrückung des Zeitraums zwischen den 14tägigen Wochenendumgängen dienenden Mittwochsumgangs durchaus sinnvoll und grundsätzlich "im Normalfall" erstrebenswert ist. M. lebt aber nicht in einer – vom Vater seiner Argumentation häufig zugrunde gelegten – "Normalkonstellation", sondern in einer solchen, die von zwei Eltern mit besonderer psychischer Konstitution mit entsprechenden Auswirkungen geprägt ist. Ebenso wenig wie das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Familiensystem kindeswohlentsprechend ist (vgl. Beschluss v. 29.11.2017, 90 F 135/17) hat sich auch die Umgangsgestaltung hier nicht am "Normalfall" zu orientieren, sondern danach auszurichten, was dem individuellen Wohl M.s unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse am besten entspricht. In der Abwägung der beteiligten Interessen von Kind, Vater und Mutter gebührt der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Variante der Vorrang. Dies ist vorliegend diejenige, die eine Destabilisierung der Kindesmutter als Hauptbezugsperson M.s mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit verhindert und dabei durch Wegfall "lediglich" des Mittwochsumgangs kindliche und väterliche Interessen nur schonend tangiert (die Umgangszeit insgesamt wird durch die Verlängerung des Wochenendumgangs im Übrigen sogar mehr). b. Soweit der Wochenendumgang im Vergleich zur Ausgangsentscheidung verlängert worden ist, beruht dies auf der Notwendigkeit, ein direktes Aufeinandertreffen der Kindeseltern bei den Übergaben zu vermeiden. Zu den bereits oben dargestellten Gründen kommt insoweit noch hinzu, dass es auch der Kindesmutter nicht immer gelungen ist und prognostisch nicht immer gelingen wird, ihre Anspannung bei Begegnungen mit dem Vater vor M. zu verbergen und diese hierdurch zu belasten. Damit liegen die im Wesentlichen über den Kindergarten abzuwickelnden Übergaben mit belastungsfreien Zeiten unmittelbar vor bzw. nach dem Umgang auch im unmittelbaren Interesse M.s und dienen ihrem Wohl. Der von der Ausgangsentscheidung abweichende Ferienumgang berücksichtigt die aktuellen Erkenntnisse und ist den aktuellen Entwicklungen im Interesse einer insgesamt ausgewogenen und das Kindeswohl am besten entsprechenden Ausgestaltung angepasst. Dabei ist auf eine im Vergleich zur abzuändernden Entscheidung (noch) eindeutigere Formulierung des Umgangsbeginns und -endes Wert gelegt worden, um einerseits die Vollstreckbarkeit (positiv) zu gewährleisten, andererseits (negativ) erneuten Auslegungsstreitigkeiten und der Gefahr weiterer von Kindesvater initiierter kindeswohlabträglicher Polizeieinsätze zur Durchsetzung des (vermeintlichen) Umgangsrechts bereits im Ansatz durch Eindeutigkeit im Tenor vorzubeugen. c. Soweit das Gericht – wie auch die Sachverständige (vgl. SV-GA S. 62) – in Erwägung gezogen hat, das Umgangswochenende derart auszudehnen, dass der Umgang bereits am Donnerstagnachmittag beginnt, hat das Gericht im Ergebnis hiervon im Kindeswohlinteresse bewusst Abstand genommen. Dies vor folgendem Hintergrund: Aus kinderpsychiatrisch-psychologischer Sicht besteht keine Präferenz für die Ausdehnung (SV-GA S. 62), das Kindeswohl erfordert diesen zusätzlichen Umgangstag nicht; die mit dem Umgang verfolgten Zwecke (s.o.) bleiben auch ohne den ausgedehnten Umgang erhalten. Zwar dürfte v.g. Erweiterung des Wochenendumgangs – im Gegensatz zu dem nach obiger Begründung abzuändernden "Mittwochsumgang" – nicht zu einer seelischen Mehrbelastung der Kindesmutter mit korrelierenden Auswirkungen auf M. führen. Dennoch kann das Interesse des Kindesvaters an einem derartigen "Mehr" an Umgang im vorliegenden Fall in der Abwägung der beteiligten Interessen nicht den Ausschlag geben. Das vorrangig zu betrachtende Kindeswohl spricht im Ergebnis gegen diese Art der Ausdehnung des Umgangswochenendes. Denn hiermit wären zwei zusätzliche Übergabesituationen verbunden (Abholung durch Vater donnerstags im Kindergarten, Bringen am Freitagmorgen durch den Vater in den Kindergarten). Sind derartige Übergaben zwar gegenüber solchen unter direkter Beteiligung der Kindeseltern vorzugswürdig (s.o.), so sind sie dennoch kritisch zu betrachten und ihrerseits auf das – für einen die Umgangszwecke erfüllenden Umgang – notwendige Maß zu beschränken. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater in der Vergangenheit (auch) bei diesen Übergaben ein dem Kindeswohl nicht entsprechendes Verhalten gezeigt hat, indem er unreflektiert – teilweise in Anwesenheit des Kindes – negative und zur Verunsicherung und Belastung M.s geeignete Äußerungen über die Kindesmutter getätigt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts – soweit der Kindesvater dies nicht eingeräumt hat – aus den Angaben der Mitarbeiter des Kindergartens M.s (vgl. Vermerk v. 04.09.2018, Bl. 102 d.A.; Schreiben vom 03.09.2018, Bl. 103/104 d.A.; vgl. auch SV-GA S. 7 u. 50). In der Wahl der verschiedenen Möglichkeiten der Umgangsausgestaltung ist mit der vorliegenden (ohne Donnerstag) diejenige getroffen, die dem Wohl M.s am besten entspricht, ohne das (durch das Kindeswohl limitierte) Umgangsrecht des Kindesvaters zu beschneiden. Im Übrigen kommt eine im Vergleich zur tenorierten Regelung umfangreichere Ausgestaltung des (Wochen-/Wochenend-)Umgangs zwischen Vater und Tochter unter Kindeswohlgesichtspunkten auch vor dem Hintergrund der fehlenden Kommunikationsbasis der Kindeseltern nicht in Betracht. Denn je umfangreicher die Präsenz und Betreuungsverantwortung des umgangsberechtigten Elternteils wird, desto größer ist die Notwendigkeit der permanenten regelmäßigen Kooperation der Eltern, die vielfältige Absprachen im Bereich des täglichen Lebens der Kinder und damit gerade eine gute bzw. erhöhte Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraussetzt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 20/1018 in zust. Anm. zu OLG Koblenz v. 21.12.2017, 13 UF 676/17 = FamRZ 2018, 507-510; OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn.47 m.w.N. = FamRZ 2016, 1788 ff.). Eine derart funktionierende Kommunikationsbasis ist vorliegend aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindesmutter und der hieraus resultierenden Notwendigkeit möglichst wenig persönlicher wie auch sonstiger Kontakte (Telefon, SMS, WhatsApp o.ä.) derzeit bereits grundlegend ausgeschlossen. Sie scheitert aber auch an den mit der Persönlichkeitsakzentuierung des Kindesvaters einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit, angemessen mit der Kindesmutter zu kommunizieren; denn gedeihliche Kommunikation setzt u.a. ausreichende Fähigkeiten zu Empathie, Perspektivwechsel, Selbstreflektion und -kritik sowie die Kompetenz zu an individuellen Sachargumenten und nicht an (abstrakten) Prinzipien ausgerichteter Diskussion voraus. Hieran mangelt es dem Kindesvater derzeit in beträchtlichem Maße. Ob und ggf. wann sich die grundlegenden krankheits-/akzentuierungsbedingten Parameter zukünftig ändern werden, kann momentan nicht prognostiziert werden. d. Dass v.g. Gründe – und hier insbesondere die psychische Erkrankung der Kindesmutter und (zumindest) Akzentuierung des Kindesvaters – solche sind, die grundsätzlich bereits bei der (abzuändernden) Erstentscheidung vom 25.07.2018 vorgelegen haben (dürften), steht einer Abänderung nach § 1696 Abs.1 BGB nicht entgegen. Denn nach zutreffender h.M. besteht die Abänderungsmöglichkeit bzw. -pflicht gemäß § 1696 Abs.1 BGB im Interesse optimaler Kindeswohlwahrung (vgl. Coester in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 1696 Rn. 57) nicht nur dann, wenn Umstände gänzlich "neu" bzw. "nachträglich" i.S.v. nach Eintritt formaler Rechtskraft der Erstentscheidung hinzugetreten sind. Vielmehr ist die Ausgangsentscheidung auch dann nach v.g. Vorschrift abzuändern, wenn die die Abänderungsnotwendigkeit begründenden Umstände – wie hier jedenfalls hinsichtlich ihres Ausmaßes/ihrer Intensität und ihrer Auswirkungen – erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. Coester aaO. Rn. 58; AG Flensburg aaO. - juris Rn. 42 - jew. m.w.N.). e. Gründe für eine Umgangseinschränkung oder einen – zumindest zwischenzeitlich von der Kindesmutter präferierten – Umgangsausschluss (§ 1684 Abs.4 BGB) sind nicht feststellbar. Soweit o.g. für den Wegfall des "Mittwochsumgangs" sprechenden Gründe (Umgang als solcher belastend für Kindesmutter) grundsätzlich auch den Wochenendumgang betreffen, ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse M.s, des Kindesvaters an der Aufrechterhaltung des Wochenendumgangs ausschlaggebend, zumal der Wochenendumgang für die Kindesmutter in der Vergangenheit psychisch tragbar war und auch nach sachverständiger Einschätzung das für diese künftig "Aushaltbare" nicht überschreitet. M. selbst freut sich nach Angaben von Kindergärtnerin und auch der Kindesmutter auf den Umgang mit ihrem Vater, der nach sachverständiger Einschätzung in der Lage ist, den Umgang kindeswohlentsprechend zu gestalten bzw. hierbei ein dem Kind liebevoll zugewandtes, pädagogisch adäquates Verhalten an den Tag zu legen (vgl. SV-GA S. 44 unten). M. hat Freude an dem von der Sachverständigen beobachteten Umgang gezeigt und positive Erfahrungen mit dem Kindesvater im Rahmen des Umgangs gemacht (SV-GA S. 58). (Unmittelbare) negative Auswirkungen des Umgangs auf M. sind derzeit nicht feststellbar. Mit Blick auf das Kindeswohl beunruhigende Auswirkungen der Umgangskontakte haben sich weder dem Kindergarten noch der Sachverständigen gezeigt. Die gelegentlichen Schwierigkeiten durch den Wechsel von einem in den anderen Haushalt sind als dem Lebensalter des Kindes entsprechend normal zu bewerten (vgl. SV-GA S.58). Nach bisherigen Erkenntnissen ist M. durch den von ihr durchaus negativ wahrgenommenen Streit der Eltern psychisch nicht belastet oder gar geschädigt (vgl. SV-GA S. 58, S.60). Der Eintritt einer psychischen Schädigung lässt sich derzeit auch prognostisch nicht seriös vorhersagen (SV-GA S. 60). Das Gericht verkennt nicht die (insbesondere) mütterlich geäußerte und im Ausgangspunkt durchaus nachvollziehbare Sorge (vgl. SV-GA S. 53), dass der Kindesvater (aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur) sich dazu hinreißen lassen könnte, beim Umgang mit M. sich dieser gegenüber negativ über die Kindesmutter zu äußern und M. so in ihrem Wohl widersprechender Weise zu wechselnder Parteinahme ("Loyalitätskonflikt") zu verleiten bzw. sie sonst seelisch zu belasten. Diese Sorge ist derzeit jedoch eine abstrakte, die nicht geeignet ist, Umgangseinschränkungen i.S.v. § 1684 Abs.4 BGB zu rechtfertigen. Die objektivierbar vom Kindesvater gezeigten kritischen Verhaltensweisen beschränkten sich bisher auf solche Situationen (Übergaben), in denen er "Publikum" hatte. Vor dem Hintergrund seiner Akzentuierung ist dieses Verhalten der eigenen Aufwertung und Abwertung der Kindesmutter plausibel (vgl. SV-GA S. 53). Dies macht es erforderlich, die Übergaben "vor Publikum" auf das Nötigste zu beschränken (s.o.). Dass der Kindesvater derartiges kindeswohlschädliches Verhalten auch im (unbegleiteten) Umgangskontakt mit M. (in der 1:1-Situation) zeigt, kann hingegen nicht festgestellt werden, nicht zuletzt, weil M. aufgrund ihres Lebensalters und der entsprechend kognitiv wie sprachlich eingeschränkten Möglichkeiten insoweit noch nicht als verlässliche Erkenntnisquelle zur Verfügung steht (vgl. auch SV-GA S. 53). Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der – neben weiteren dynamischen Umständen (z.B. psychische Entwicklung der Eltern, aber auch M.s) – künftig zu beobachten und auf den im Falle seines – nicht wünschenswerten – Eintritts ggf. erneut durch Änderung des hier getroffenen Umgangsregelung zu reagieren sein wird, möglicherweise durch Ausgestaltung eines Umgangs, der (erstmalig) eine Einschränkung i.S.v. § 1684 Abs.4 BGB darstellt. Dabei wäre eine derartige (gerichtliche) Reaktion – entgegen der Auffassung des Kindesvaters ("logische Fortschreibung") – nicht die zwingende Konsequenz, sondern lediglich eine der (derzeit perspektivisch) als möglich erscheinenden Handlungsalternativen, die bei (weiterer) "Eskalation" der Problematik mit beginnenden negativen Auswirkungen für M.s Wohl dann ebenso kritisch zu prüfen sein wird, wie die übrigen dann in Betracht kommenden Reaktionsmöglichkeiten. f. Soweit die Kindesmutter Wert auf den Ausspruch eines Kontakt-/Näherungsverbot legt und auch die Sachverständige ein solches für erforderlich erachtet (vgl. SV-GA S. 63) angesichts der psychischen Konstitution der Kindesmutter und der negativen Auswirkungen, die allein das Wissen der Kindesmutter um die Anwesenheit des Kindesvaters in ihrer Nähe hat, kann ein solches im vorliegenden Verfahren zwar nicht als gerichtliche Maßnahme i.S.v. § 1 GewSchG ausgesprochen werden. Denn unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit (§§ 823, 1004 BGB analog) kann eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 GewSchG) schon mangels entsprechenden Antrages nicht ergehen. Auch soweit man ein solches Verbot als eine kindesschutzrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs.1, Abs.3 Nr. 3, Nr.4 BGB in Betracht ziehen könnte, greift dieser Gedanke nicht durch, da eine solche Maßnahme bestehendes Personensorgerecht des von ihr betroffenen Elternteils voraussetzte (vgl. OLG Frankfurt v. 11.03.2013, 4 UF 305/12 - juris Rn. 14 m.w.N.); Sorgerechts(mit-)inhaber ist der Kindesvater hier aber gerade nicht. Ob im Interesse des Kindes und zu dessen Schutz ein Näherungsverbot gegen den nicht-sorgeberechtigten Vater auf § 1666 Abs. 4 BGB gestützt werden kann, hinge von der Beantwortung der streitigen Frage ab, ob der nicht-sorgeberechtigte Elternteil "Dritter" i.S.v. § 1666 Abs.4 BGB ist (so Heiß, FamFR 2013, 258 m.w.N.) oder eben nicht (so OLG Frankfurt aaO - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sich das tenorierte, sich an den Kindesvater richtende Gebot als Ausgestaltung des gerichtlich geregelten Umgangs darstellt und insoweit in § 1684 BGB – der bei Bezug zum Umgangsrecht ohnehin die speziellere Norm ggü. § 1666 Abs. 4 BGB ist (vgl. Coester in Staudinger, aaO., § 1666 Rn. 145 m.w.N.) – seine gesetzliche Anordnungsgrundlage findet: Nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts ist der Ausspruch, sich jeglichen weiteren Kontakts zum Kind zu enthalten und dessen Nahbereich außerhalb der positiv geregelten Umgangszeiten nicht aufzusuchen, vorliegend nicht am Maßstab des § 1684 Abs.4 S.1 bzw. S.2 BGB zu messen, da durch die insoweit vorgenommene gerichtliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts und seiner Ausübung (§ 1684 Abs.3 BGB) der Gesamtumgangsregelung nicht der Charakter einer solchen i.S.v. § 1684 Abs.1, Abs. 3 BGB genommen wird. Es handelt sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Ausschluss (weitergehenden) Umgangs, sondern vielmehr um eine einheitliche Gesamtumgangsregelung, die sämtliche Umgangszwecke wahrt (s.o) und dabei durch Anordnung auch des in Ziffer I. 4. tenorierten Gebots eine Konkordanz der beteiligten Grundrechte herstellt. Ob dabei gleichzeitig auch die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs.2 BGB ein entsprechendes Verhalten bzw. Unterlassen des Kindesvaters verlangt und den Weg zur Anordnung eines Kontaktverbots "im Übrigen" (außerhalb des positiv geregelten Umgangs) zu eröffnen geeignet wäre, kann offen bleiben. Ebenfalls nur ergänzend – und ohne dass es nach v.g. Auffassung hierauf ankäme – sei daher angemerkt, dass das tenorierte Kontaktverbot auch bei Anwendung des strengeren Prüfungsmaßstabes des § 1684 Abs.4 S.2 BGB (oder auch des § 1666 Abs. 4 i.V.m. Abs.1, Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 BGB) durchstünde. Denn als Kindeswohlgefährdung, die einen längerfristigen Ausschluss weitergehenden Umgangs bzw. eine längerfristige Einschränkung des Umgangs zu rechtfertigen geeignet ist, reicht auch eine mittelbare Gefährdung des Kindes aus (BVerfG v. 13.12.2012, 1 BvR 1766/12 - juris Rn. 24 = FamRZ 2013, 433 ff. mit Anm. Hoffmann in jurisPR-FamR 10/2013 Anm.3). Da das Wohl des in Obhut der Kindesmutter aufwachsenden Kindes nicht nur von deren körperlicher Unversehrtheit abhängig ist (BVerfG aaO.), sondern – wie hier – auch davon, dass diese nicht psychisch dekompensiert und aus diesem Grund als Hauptbezugs- und -betreuungsperson ausfällt, ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung gegeben, die einen Ausschluss weitergehender Kontakte bzw. eine entsprechende Einschränkung der Kontakte rechtfertigt (vgl. zur Kausalkette bei "lediglich" mittelbarer Gefährdung des Kindeswohls bei konkreter Lebensgefahr der Kindesmutter: BVerfG aaO. - juris Rn. 34). Dass diese Gefahr vorliegend eine konkrete ist, folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zu den erheblichen (somatischen) Auswirkungen, welche (unvorhergesehene) Aufenthalte des Kindesvaters im unmittelbaren Lebensbereich des Kindes und der Mutter hatten und prognostisch auf unabsehbare Zeit (vgl. zur mindestens 2 Jahre + 1 Jahr Wartezeit dauernden Psychotherapie der Kindesmutter: SV-GA S. 64) weiterhin haben werden. Dass M. durch (über die familiengerichtlich angeordneten hinausgehende) Kontaktaufnahmen durch den Kindesvater selbst keiner unmittelbaren und eigenständigen Gefahr ausgesetzt ist, ist vor diesem Hintergrund irrelevant (vgl. BVerfG aaO. - juris Rn. 24). 3. Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, auf dessen Erteilung zusammen mit der umgangsregelnden Endentscheidung die Beteiligten einen Anspruch haben, beruht auf § 89 Abs.2 FamFG und erfasst auch ausdrücklich (vgl. OLG Frankfurt v. 31.10.2016, 2 WF 302/16 = FamRZ 2017, 744 ff.) Verstöße gegen das hinreichend bestimmt gefasste Kontakt-/Näherungsverbot gemäß Ziffer I. 4. des Tenors. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da beide Elternteilen aufgrund ihrer jeweiligen psychischen Konstitution insbesondere kein grobes Verschulden an der Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens trifft (vgl. § 81 Abs.2 Nr.1 FamFG) und auch sonstige Gründe (i.S.v. § 81 Abs.2 FamFG) nicht vorliegen, die es rechtfertigen könnten, einen Elternteil im größeren Umfang als den anderen an den Verfahrenskosten partizipieren zu lassen, entspricht es dem billigen Ermessen des Gerichts, die Kosten "gegeneinander aufzuheben". Kind und Verfahrensbeistand haften bereits von Gesetzes wegen nicht für die Verfahrenskosten (§§ 81 Abs.3, 158 Abs. 8 FamFG). 5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG. Angesichts der überdurchschnittlichen Schwierigkeit sowie des erheblich überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens und des entsprechend deutlich erhöhten gerichtlichen (wie anwaltlichen) Aufwands ist der gesetzliche Regelverfahrenswert aus § 45 Abs.1 Nr.2 - wie geschehen - angemessen zu erhöhen (vgl. § 45 Abs. 3 FamGKG).