Leitsatz: 1. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwal-ters. 2. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren. 3. Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grund-sätzlich einen Zuschlag rechtfertigen. 4. Bei der Frage, ob und inwieweit der vorläufige Sachwalter für die Wahrnehmung der ihm übertra-genen Aufgaben, die er über den gesetzlichen Regelfall hinaus wahrnimmt, einen Zuschlag ver-langen kann, ist eine vergleichende Betrachtung zur Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen In-solvenzverwalters geboten. Nimmt der vorläufige Sachwalter Aufgaben wahr, für die der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Zuschlag verlangen könnte, dann kann der vorläufige Sachwalter hierfür maximal eine Vergütung von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Eine Überschreitung des vorgenannten Prozentsatzes kommt bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben wahrgenommen hat, für die auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich einen Zuschlag verlangen könnte. Unter Bezugnahme auf Ihren Vergütungsantrag vom 18.02.2015 weise ich Sie darauf hin, dass gegenwärtig Bedenken bestehen, soweit Sie für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter eine Vergütung begehren, die den Betrag von 7.532,96 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 1.431,26 EUR mithin insgesamt 8.964,22 EUR brutto, übersteigt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe: I. Sie gehen bei der Berechnung der Vergütung davon aus, dass sich das Vermögen, auf das sich Ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckte, auf 497.160,00 EUR belief. Hiervon ausgehend berechnen sie ihre Vergütung wie folgt: Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 InsVV errechnen Sie unter Berücksichtigung eines einfachen Regelwertes eine Vergütung i.H.v. 37.664,80 EUR. Sie gehen von einem Regelwert für ein „normales vorläufiges Verfahren“ von aus. 0,25 Wegen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 60 Arbeitnehmern an den Standorten in Essen und Backnang von der Einleitung des Verfahrens bis zur Eröffnung begehren sie einen Zuschlag von 0,45. Weil Sie als vorläufiger Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen haben, Sie mit der Schuldnerin ein Information- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten haben, machen Sie einen weiteren Zuschlag von geltend. 0,15 Weil Sie an der Insolvenzgeld Vorfinanzierung für sämtliche anspruchsberechtigten Mitarbeiter der Schuldnerin mitgewirkt haben, die Sie über die Belange des Verfahrens informiert haben, verlangen Sie einen weiteren Zuschlag von 0,05. Von der rechnerischen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von der Regelvergütung 0,90 nehmen Sie mit Blick auf § 12 Abs. 1 InsVV einen Abschlag von 40 % vor, so dass Sie insgesamt der Regelvergütung begehren. 0,54 Ausgehend von dem oben angeführten einfachen Regelwert berechnen Sie eine Vergütung i.H.v. 20.338,99 EUR netto, abgerundet 20.335,00 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 3.863,65 EUR, mithin insgesamt 24.198,65 EUR brutto. II. Hierbei bestehen gegenwärtig Bedenken, soweit Sie eine Vergütung begehrten, die 20 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich der Umsatzsteuer übersteigt. Im Ausgangspunkt bestehen hinsichtlich Ihrer Annahme zur Höhe des Vermögens, auf das sich Ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckte, keine Bedenken. Ebenfalls unterliegt Ihre Berechnung zur Höhe der Vergütung bei Annahme eines einfachen Regelsatzes keinen Beanstandungen. Auch legen Sie im Ergebnis zu Recht bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters eine Vergütung i.H.v. 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu Grunde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 03.11.2014, 166 IN 155 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 2398 ff.; Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 464). Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Zuschläge, die von Ihnen begehrt werden, und hinsichtlich der Methodik, wie zur Berechnung der konkreten Vergütung vorzugehen ist. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens können Sie als vorläufiger Sachwalter keinen Zuschlag begehren. Diese Tätigkeit fällt nicht in den Tätigkeitsbereich des vorläufigen Sachwalters, sondern in den des eigenverwaltenden Schuldners. Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter (überobligatorisch) außerhalb seines Tätigkeitsbereichs wahrnimmt, können bei der Bemessung der Vergütung keine Berücksichtigung finden (vergleiche Amtsgericht Essen , Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135/13). Vielmehr stellt sich bei Schuldnern, die die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nicht ohne Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters bewerkstelligen können, die Frage, ob dieser Umstand nicht einer Eigenverwaltung entgegensteht, weil Nachteile für die Gläubiger im Sinne von § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu befürchten sind. Unter Berücksichtigung der bislang bekannten Rechtsprechung und Ihres gegenwärtigen Vortrags erscheint zweifelhaft, ob Sie als vorläufiger Sachwalter bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens einen Zuschlag begehren können. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, abgedruckt in ZInsO 2013 2341, 2342) ist dies generell zu verneinen. Hierzu führt das Landgericht Bonn aus: „ Denn an sich setzt die Eigenverwaltung mit Sachwalterbetreuung schon eine Betriebsfortführung voraus; die Eigenverwaltung dient dazu, insolvenzantragsverpflichteten Schuldnern den Schritt in das gerichtlich kontrollierte Insolvenzverfahren durch fortbestehende Handlungsfähigkeit und Verfügungsberechtigung zu erleichtern […]. Die Aufgabe des Sachwalters besteht darin, die dem Schuldner grundsätzlich erhaltende Verfügungsbefugnis zu beaufsichtigen und dem Insolvenzgericht zu berichten. “ Auch nach den Beobachtungen des erkennenden Gerichts wird eine (vorläufige) Eigenverwaltung in der bisherigen gerichtlichen Praxis regelmäßig in Fällen beantragt, in denen eine Betriebsfortführung angestrebt wird. Ob diese in der Praxis zu beobachtende Verknüpfung zwischen angestrebter Betriebsfortführung und beantragter (vorläufiger) Eigenverwaltung eine tragfähige Grundlage für die Annahme des Landgerichts Bonn bietet, dass die Betriebsfortführung bereits von der regelhaften Vergütung des vorläufigen Sachwalters (i.H.v. 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters) umfasst wird, dürfte noch nicht abschließend geklärt sein. Zweifel hieran bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb, weil das Gesetz die Anordnung der Eigenverwaltung nicht auf Fälle der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens beschränkt. In Ansehung dessen käme grundsätzlich auch in Liquidationsverfahren die Anordnung einer (vorläufigen) Eigenverwaltung in Betracht. Entscheidungen des für das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Essen zuständigen Beschwerdegerichts, des Landgerichts Essen, oder des Bundesgerichtshofs sind zu dieser Frage nicht bekannt. Selbst wenn – entgegen der von dem Landgericht Bonn vertretenen Ansicht – grundsätzlich ein Zuschlag für Fälle der Betriebsfortführung in Betracht käme, wäre substantiiert darzulegen, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, arg. e. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Darüber hinaus wäre vorzutragen, worin der Aufwand des vorläufigen Sachwalters bestanden hat, der über ein übliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren hinausgegangen ist. Hieran fehlt es gegenwärtig. Keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet es, wenn Sie einen Zuschlag begehren, weil Sie als vorläufiger Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen haben, Sie mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten haben. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Zu- und Abschläge auf die Vergütung weist das Gericht darauf hin, dass eine Gesamtbetrachtung aller für die Vergütungsbemessung relevanten Gründe vorzunehmen sein dürfte. Eine isolierte Entscheidung über jeden in Frage kommenden Tatbestand, der einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, ist hingegen nicht angezeigt ( Bundesgerichtshof , Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04, abgedruckt in ZInsO 2006, 257, 258). Als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist der für den vorläufigen Sachwalter maßgebliche Bruchteil zu verringern oder zu erhöhen (vergleiche Bundesgerichtshof , Beschluss vom 18.12.2003, IX ZB 50 / 03, abgedruckt in ZInsO 2004, 265, 266). Aus Sicht des Gerichts ist hierbei folgende Erwägung zu berücksichtigen: Bei der Frage, ob und inwieweit der vorläufige Sachwalter für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, die er über den gesetzlichen Regelfall hinaus wahrnimmt, einen Zuschlag verlangen kann, ist eine vergleichende Betrachtung zur Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten. Nimmt der vorläufige Sachwalter Aufgaben wahr, für die der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Zuschlag verlangen könnte, dann kann der vorläufige Sachwalter hierfür maximal eine Vergütung von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Dies entspricht der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO. Eine Überschreitung des vorgenannten Prozentsatzes kommt bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben wahrgenommen hat, für die auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich einen Zuschlag verlangen könnte.