Beschluss
166 IK 79/12
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren ist abzulehnen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der eingereichte Plan voraussichtlich nicht angenommen wird.
• Ein Schuldenbereinigungsplan, der den Gläubigern keinerlei Zahlungen bietet und sich nicht vom vorgerichtlichen Plan unterscheidet, rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlichen Verfahrens.
• Die Stundung der Verfahrenskosten ist zu gewähren, wenn der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten aufzubringen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens bei aussichtsloser Planannahme • Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren ist abzulehnen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der eingereichte Plan voraussichtlich nicht angenommen wird. • Ein Schuldenbereinigungsplan, der den Gläubigern keinerlei Zahlungen bietet und sich nicht vom vorgerichtlichen Plan unterscheidet, rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlichen Verfahrens. • Die Stundung der Verfahrenskosten ist zu gewähren, wenn der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten aufzubringen. Der Schuldner beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Im Vorverfahren war ein vorgerichtlicher Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich abgelehnt worden. Der nun eingereichte gerichtliche Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Plan und sieht keine Zahlungen an die Gläubiger vor. Das Gericht prüft auch, ob frühere Verfahrensanträge eine Sperrwirkung haben; hier war ein vorheriger Eröffnungsantrag aufgrund einer formellen Beanstandung als fingiert zurückgenommen worden. Der Schuldner hat zwischenzeitlich nach Aufforderung die außergerichtliche Einigung nachgeholt, eine fristgerechte Vornahme war wegen der gesetzlichen Reihenfolge nicht möglich. • Fortführung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 InsO ist möglich, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und die fingierte Zurücknahme aus dem Vorverfahren hier keine Sperrfrist auslöst. • Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgelehnt, weil nach freier richterlicher Überzeugung der eingereichte Plan nicht angenommen wird; maßgeblich ist, dass der Plan inhaltlich dem vorgerichtlichen Plan entspricht und keinerlei Zahlungen an Gläubiger vorsieht. • Weil der vorgerichtliche Plan bereits mehrheitlich abgelehnt wurde, erscheint eine Annahme im gerichtlichen Verfahren aussichtslos; dies rechtfertigt die Ablehnung des Planverfahrens im Sinne effizienter Verfahrensführung. • Zur Zulässigkeit: Eine frühere fingierte Zurücknahme nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO führt nicht in jedem Fall zu einer dreijährigen Sperrfrist; eine solche Sperre ist nur zu bejahen, wenn dem Schuldner ein mangelndes, verweigerndes Verhalten vorzuwerfen ist. Hier hat der Schuldner die außergerichtliche Einigung nachgeholt, sodass kein grobes Verfahrensverschulden vorliegt. • Die Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs-, Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren ist nach § 4a Abs. 1, 3 InsO geboten, weil der Schuldner nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Vor Schlussverteilung ist jedoch aus etwaiger Masse eine Rückstellung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden; die Stundung endet bis zur Erschöpfung dieser Rückstellung. Das Gericht setzt das Verfahren über den Eröffnungsantrag fort, lehnt jedoch die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ab, weil der vorgelegte Plan voraussichtlich nicht angenommen wird. Begründend führt das Gericht an, dass der eingereichte Plan inhaltlich dem zuvor vorgelegten Plan entspricht und keinerlei Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, wodurch trotz vorheriger Mehrheit der Ablehnung eine Aussicht auf Annahme fehlt. Gleichzeitig werden dem Schuldner die Verfahrenskosten für Eröffnungs-, Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet, da er nach seinen glaubhaften Angaben nicht zahlungsfähig ist. Es wird jedoch festgehalten, dass vor der Schlussverteilung aus etwaiger Masse eine ausreichende Rückstellung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden ist; die Stundung gilt nicht bis zur Erschöpfung dieser Rückstellung.