Beschluss
15 F 141/20 UE
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2022:1102.15F141.20UE.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 900 € im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 500 € im zweiten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Danach besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 %.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 900 € im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 500 € im zweiten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Danach besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 %. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 15 F 141/20 UE Erlassen am 18.01.2023 durch Verlesen der Beschlussformel D., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss In der Familiensache des Herrn K., J.-straße, H., Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.Z.-straße, A., gegen Frau L., geborene U., X.-straße, A., Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y.,M., P., hat das Amtsgericht Eschweileraufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2022 durch F. beschlossen: Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 900 € im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 500 € im zweiten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Danach besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 %. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Gründe: Die Beteiligten sind seit dem 00.00.0000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren wurde am 00.00.0000 rechtshängig. Das ursprünglich im Verbund geführte Verfahren auf nachehelichen Unterhalt wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abgetrennt. Die Antragsgegnerin ist am 00.00.0000 geboren; der Antragsteller am 00.00.0000. Sie haben am 00.00.0000 geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Beide haben aus anderen Ehen Kinder. Die Antragsgegnerin ist Schneidermeisterin (1988) und hat in der Erziehungszeit (zwischen 1990 und 2001) eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation gemacht. Nach der Kindererziehung hat sie nur in Teilzeit- und Aushilfsstellen gearbeitet. Vor der Eheschließung mit dem Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht berufstätig. Sie bezog Sozialleistungen. Zuletzt war sie 2015 zur Aushilfe in einer Schneiderei tätig. Der Antragsteller war und ist beim W. als Elektrikermeister beschäftigt. Die Antragsgegnerin ist zu 60 % schwerbehindert. Sie ist seit dem 00.00.0000 in Pflegegrad 2. Der Antragsteller bezieht bei dem W. ein durchschnittliches Monatsnettoentgelt von 4.096 €. Zudem hat er im Jahr 2022 eine Sonderzahlung für eine 50-jährige Betriebszugehörigkeit von brutto 17.388 € erhalten. Bis August 2020 zahlte der Antragsteller auf einen Hauskredit, der auch schon in der Ehezeit bestand. Der Antragsteller lebt in einem Haus, welches ihm alleine gehört. Die Beteiligten leben seit Dezember 2019 getrennt. Die Antragsgegnerin bezieht seit Januar 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dies beträgt seit 01.07.2022 in Höhe von 641,75 € monatlich. Durch den Versorgungsausgleich erhält sie zudem eine um 331,37 € erhöhte N. Rente, von der O. Lebensversicherung I eine monatliche Rente von 9,61 €, von der O. Lebensversicherung II eine monatliche Rente von 9,48 €, von der T. Lebensversicherung eine Kapitalleistung von 17.300 €, von dem W. eine Betriebsrente von 147,99 €. Für die Krankenversicherung fallen 233,63 € an. Im Trennungsunterhaltsverfahren hat die Antragsgegnerin auch Vorsorgeunterhalt geltend gemacht und für 11 Monate 426 € monatlich durch Beschluss des Gerichts vom 00.00.0000 – N01 - erhalten. Die Antragsgegnerin behauptet, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können. Bei ihr bestünden insbesondere: Anpassungsstörung bei familiärer Konfliktsituation, organisch affektive Störung nach Verkehrsunfall mit 17 Jahren, Organische Persönlichkeitsstörung bei Mikroangiopathie, Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Virusstörung mit eingeschränkter Berufsunfähigkeit, leichte kognitive Störung (MCI) mit fehlender Amyloidpathologie. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von jedenfalls 2.357,03 € zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzuweisen; hilfsweise zu beschränken und zu begrenzen. Er erhebt den Einwand der Verwirkung. Die Antragsgegnerin habe nicht unerhebliche Geldbeträge – fünfstellige Beträge - weggenommen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin zudem den Arbeitgeber des Antragstellers am 00.00.0000 mit dem Betreff „Hilferuf einer mittellosen Hausfrau – mein Ehemann … hat von Nun auf Gleich alle Überweisungen eingestellt“ angeschrieben (Bl. 635 d.A.). In dem Schreiben führt sie aus: „… hiermit wende ich mich an den Arbeitgeber von meinem Ehemann…Ich erhoffe mir auf diesem Weg ein Einlenken und Hilfen zu erhalten. Mein Ehemann hat mir ganz einfach alle Überweisungen eingestellt, darunter sind auch mein Haushaltsgeld und Taschengeld. Auch bin ich finanziell jetzt nicht in der Lage mir meine dringenden Bluthochdruck, Schmerz-Medikamente zu kaufen. Mein Mann weigert sich mir Geld zu überweisen und zwingt mich, diesen Weg zu gehen. Ich bitte herzlich um Ihre Mithilfe…“ Das Schreiben nahm der Arbeitgeber des Antragstellers zum Anlass, diesen zu einem Mitarbeitergespräch zu laden. Die Verwirkung stützt der Antragsteller auch darauf, dass die Antragsgegnerin Post des Finanzamtes für ihn zurückgehalten habe. Der Antragsteller zahlt seit Januar 2020 Trennungsunterhalt zwischen 1.360 € und 2.053 € - zuletzt 1.793 €. Insoweit wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 – N01 – Bezug genommen. Der Antrag ist teilweise begründet; zum überwiegenden Teil unbegründet. Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller ein Altersunterhaltsanspruch gemäß § 1571 BGB in Höhe von 900 € im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung und 500 € im zweiten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu. Danach besteht gemäß § 1578b BGB kein Unterhaltsanspruch mehr. Bei den Renteneinkünften der Antragsgegnerin hat das Gericht alle Renteneinkünfte berücksichtigt. Eine nach der Ehe von einem unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Altersrente ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen wie Erwerbseinkommen aus einer nach der Ehe aufgenommenen Erwerbstätigkeit, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, inwieweit sie auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften bzw. auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 –, juris). Auch die Renteneinkünfte, die aus durchgeführtem Versorgungsausgleich herrühren, sind prägend und nach der Differenzmethode zu berücksichtigen, auch wenn sie auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhen (Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1577 BGB (Stand: 07.02.2022), Rn. 16). Die Antragsgegnerin verfügt über ein monatliches brutto Einkommen von insgesamt 1.242,69 €. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Eigene N. Rente: 641,75 € Durch den Versorgungsausgleich: N. Rente 331,37 € O. Lebensversicherung I 9,61 € O. Lebensversicherung II 9,48 € Betriebsrente W. 147,99 € Daneben erhält sie durch den Versorgungsausgleich von der T. Lebensversicherung eine Kapitalleistung von 17.300 €. Dieses Geld ist für die monatlichen Lebenshaltungskosten zu verwenden. Bei einer fiktiven Einzahlung bei der Deutschen Rentenversicherung (Kauf von Rentenpunkten) errechnet sich eine Monatsrente von 80,65 €. 17.300 € : 7.726,6265 [Wert eines Entgeltpunkts] = 2,2390 Entgeltpunkte 2,2390 Entgeltpunkte x 36,02 € [aktueller Rentenwert] = 80,65 € T. 80,65 € Zudem hat die Antragsgegnerin im Trennungsunterhaltsverfahren auch Vorsorgeunterhalt geltend gemacht und für 11 Monate 426 € monatlich erhalten. Der Vorsorgeunterhalt ist nicht zur Deckung des notwendigen Elementarunterhalts einzusetzen sondern für eine Alterssicherung. Hätte die Antragsgegnerin die 4.686 € (11 Monate x 426 €) (fiktiv) auch bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt (Kauf von Rentenpunkten), hätte sie hieraus eine Monatsrente von 21,84 € bezogen. 4.686 € : 7.726,6265 = 0,6065 Entgeltpunkte x 36,02 Rentenwert = 21,84 € Rente aus Vorsorgeunterhalt 21,84 € Da die Entscheidung über den Vorsorgeunterhalt erst zu einem Zeitpunkt erging, zu der die Antragsgegnerin bereits Rente bezog, war ihr eine Einzahlung in die N. nicht mehr möglich. In Betracht käme jedoch eine andere Art der Vorsorge oder auch der Verbrauch der Mittel. Bei einer monatlichen Entnahme von 21,84 € hätten die 4.686 € für 214 1/2 Monate - also für 17 Jahre und 9 Monate gereicht. Ausgehend vom dem Zeitpunkt der Entscheidung zum Trennungsunterhalt (Juli 2022) hätte die Antragstellerin somit bis zum 80. Lebensjahr ohne Berücksichtigung von Zinsen oder einer Wertsteigerung bei einer Anlage z.B. in einem ETF-Fond aus dieser Zahlung 21,84 € entnehmen können. Von diesen Altersbezügen sind 47 € Steuern zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: AltersrenteDie Bruttoaltersrente beträgt 12.900 Euro im Jahr.Der Steuerpflichtige Anteil beträgt 82 % für das Jahr 2022. Das sind 10.578,00 Euro. BetriebsrenteDie Betriebsrente beträgt 1.764 Euro im JahrDer Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG) beträgt 14.4 % bis maximal 1.080 Euro.Der maximale Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind 324 Euro. Private RenteDie Privatrente beträgt 228 Euro im JahrDer Ertragsanteil liegt bei 21 % bei einem Alter von 62 Jahren bei Beginn der Rente. Das heißt : von der monatlichen Privatrente in Höhe von 19 Euro ist der Ertrag = 3,99 Euro.Das ergibt einen zu versteuernden Jahresbetrag von 47,88 Euro. Renten Steuerberechnung: Euro Bruttoaltersrente Steuerpflichtiger Teil 10.578,00 + Betriebsrente 1.764,00 + Private Rente Steuerpflichtiger Teil 47,88 - Versorgungsfreibetrag (14,4 %) 254,02 - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 147,00 - Krankenversicherung auf Altersrente (8,2%) 1.057,80 - Krankenversicherung auf Betriebsrente (15,5%) 273,42 - Krankenversicherung auf Privatrente (15,5%) 35,34 - Ausgaben für Pflegeversicherung (2,05%) 305,29 - Werbungskosten-Pauschbetrag 102,00 - Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungsbezüge 102,00 - Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 = Zu versteuerndes Einkommen 10.077,02 Einkommensteuer (ESt.-Formel 2021 | 0,5 %) 47,00 + Solidaritätszuschlag 0,00 = Gesamtsteuerbelastung 47,00 Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin muss sie für die Krankenversicherung 233,63 € zahlen. Die Antragsgegnerin verfügt somit über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von Bruttorente insges. 1.242,69 € Abzüglich Steuer 47,00 € Abzüglich Krankenversicherung 233,63 € Ergebnis 962,06 € Die Regelaltersgrenze beginnt zwar bei der Antragsgegnerin erst September 2026, doch kann die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein. Ihr Gesundheitszustand erlaubt auch keine geringfügige Beschäftigung. Die Antragsgegnerin erhält eine Erwerbsminderungsrente, ist zu 60 % Schwerbehindert und erhält Pflegegrad 2. Ihren Gesundheitszustand hat sie durch Vorlage von Arztberichten dokumentiert. Im Verfahren auf Trennungsunterhalt bestand bei der Antragsgegnerin ein noch besserer Gesundheitszustand. Dieser hat sich jedoch verschlechtert. Die Einholung eines neuen Gutachtens bedurfte es nicht. Nachdem die Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit der Antragsgegnerin nachgewiesen wurde, hat der Antragsteller die mangelnde Arbeitsfähigkeit nicht mehr substantiiert bestritten. Der Antragsteller verfügt über folgendes Einkommen: Der Antragsteller bezog bei dem W. unter Addition der Kosten für das Essen und des Aktienkaufs (die in den Gehaltsabrechnungen abgezogen wurden) und nach Abzug der Altersvorsorge (Direktversicherung), der Zusatzkrankenversicherung und der Sterbehilfeselbsthilfe ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen ein durchschnittliches Monatsnettoentgelt von 4.096 €. Die Höhe der berücksichtigten zusätzlichen Altersvorsorge ist mit 145 € bei einem Bruttogehalt von über 5.000 € nicht zu beanstanden. Den Kauf der Belegschaftsaktien wertet das Gericht als Kapitalanlage und nicht als Altersvorsorge. Die Aktien können bei Kapitalbedarf verkauft werden und haben keine Bindung dergestalt, dass sie nur für eine Altersabsicherung eingesetzt werden dürfen und können. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt und belegt, dass der regelmäßige Aktienkauf bei seinem Arbeitgeber als Kapital vorhanden ist, weil dieses seiner Alterssicherung dienen solle. Den Kauf wertet das Gericht daher nicht als Alterssicherung. Der Kauf reduziert daher nicht das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners. Die im Jahr 2022 erhalte Sonderzahlung für seine 50-jährige Betriebszugehörigkeit von brutto 17.388 € erhöht dieses unterhaltsrelevante Einkommen nicht. Diese Zahlung hat kein Entgeltcharakter sondern stellt eine Belohnung für die langjährige Betriebszugehörigkeit dar. Die Zahlung erfolgte auch außerhalb der Ehezeit und prägte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Einnahmen aus Kapital hatte der Antragsgegner im Jahr 2022 von monatlich 45 €. Das vom Antragsteller vorgetragene Darlehen, welches für Investitionen in das Haus vom Antragsgegner aufgenommen worden sei soll, mit einer monatlicher Belastung von 224,30 € kann nicht in Abzug gebracht werden. Soweit Aufwendungen für bestimmte unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu leisten sind und hierfür ein Darlehen aufgenommen wird, dienen diese auch der Erhaltung des Gebrauchswertes eines Hauses und ermöglichen damit zugleich seine Nutzung, auf welcher der unterhaltsrechtlich anrechenbare Wohnvorteil beruht. Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme in einem Rahmen halten, kommt in Betracht, dieses Darlehen beim Unterhalt zu berücksichtigen. Es muss sich dabei jedoch um eine konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten und deren Finanzierung durch das Darlehen belegt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat trotz Hinweis keine Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, welche Arbeiten er in Auftrag gegeben hat, welche Arbeiten von wem durchgeführt wurden und welches Geld für die Bezahlung eingesetzt wurde. Insbesondere ob tatsächlich mit dem neu aufgenommene Darlehen Baumaßnahmen am Haus finanziert wurden. Das PKW-Darlehen kann nicht angerechnet werden, da in den Fahrtkosten auch PKW-Finanzierungskosten berücksichtigt sind. Die Fahrtkosten sind unstreitig mit 168 € anzusetzen. Vom Erwerbseinkommen ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 FamRZ 2022, 434; BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19 –, BGHZ 224, 54-72, Rn. 24) und der Düsseldorfer Tabelle für 2022 ein Erwerbsanreiz von 10 % abzuziehen. Am 00. Dezember 0000 hat der Antragsteller sich gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten verpflichtet, monatliche Raten von 200 € auf die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das eA-Verfahren auf Abänderung des Trennungsunterhalts, das Scheidungsverfahren und das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren zu zahlen. Schuldverbindlichkeiten, die während der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sind, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind daher grundsätzlich mit ihren monatlichen Raten in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil – schon beim Bedarf unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand: 21.06.2022), Rn. 446). Die Schulden, die der Antragsgegner nach der Trennung aufgenommen hat, sind nicht eheprägend. Berücksichtigungswürdig sind solche nach der Trennung entstandenen Schulden nur, wenn sie notwendig infolge der Trennung entstanden sind, wie z.B. für Umzugskosten, notwendige Einrichtungsgegenstände, die nicht durch Hausratsaufteilung abgedeckt werden können (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand: 21.06.2022), Rn. 460). Es hat insoweit eine Interessenabwägung stattzufinden, in die auch Art und Zweck der Verbindlichkeiten einfließen (Niepmann/Seiler, Rechtsprechung Unterhalt, 2. Teil. Die konkrete Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs Rn. 1040, beck-online). Die Anwaltskosten, die für den Antragsgegner im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung entstehen, nützen nur ihm. Die insoweit anfallenden Raten sind aus Billigkeitsgründen im Unterhaltsverfahren nicht abzugsfähig. Der Antragsgegner muss sich den objektiven Wohnwert des von ihm alleine bewohnten Einfamilienhauses anrechnen lassen. Diesen schätzt das Gericht auf 1.056 €. Das freistehende Einfamilienhaus mit Garage liegt am Ortsrand von E.. Das Grundstück mit 993 m² hat starkes Gefälle. Zur Gartenseite besteht ein auffallend schöner Blick (Privatgutachten des Sachverständigen V. (Bl. 266 d.A.). Das Haus hat 165 m². Das Gebäude wurde 1988 errichtet. Ein wesentlicher Umbau oder Modernisierung fanden nicht statt. Es besteht eine Fußbodenheizung, die von einem nächtens durch Strom erwärmten Wasserspeicher gespeist wird. Es ist keine Gasheizung vorhanden. Das Gebäude wirkt nach dem Gutachten gepflegt. Die vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder relativieren dies bezüglich der Außentreppe. Die Ausstattung entspricht nach dem Privatgutachten dem Alter des Gebäudes. Den Verkehrswert hat der Sachverständige am 00.00.0000 auf 270.000 € und den Durchschnittswert auf ca. 1.300 €/m² geschätzt. Das Gericht geht von einer guten Wohnlage im oberen Bereich aus. Nach der aktuellen Mietwerttabelle beträgt der Quadratmetermietpreis zwischen 5,25 € und 6,65 €. Nach dem Mietspiegel für G./ Stadtteil E. beträgt der Quatratmetermietpreis 7,09 €; bei einem 150 m² großen Einfamilienhaus 6,07 €, für ein 200 m² großes Einfamilienhaus 6,86 €. Das Gericht schätzt den Mietpreis für da von dem Antragsteller bewohnte Haus auf 6,40 € je qm; es errechnet sich ein Mietpreis von 1.056 €. Dies entspricht dem Wohnvorteil. Für das Einfamilienhaus fallen keine Darlehenskosten mehr an. Nettoeinkommen des Antragstellers 4.096 € abzüglich Fahrtkosten 168 € 3.928 € abzüglich Erwerbsanreiz 10 % 393 € 3.535 € zuzüglich Kapitaleinnahmen 45 € zuzüglich Wohnvorteil 1.056 € 4.636 € Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 962 € bereinigtes Einkommen Antragsgegner 4.636 € abzüglich Einkommen Antragstellerin 962 € 3.674 € : 2 = 1.837 € Der Antragsgegnerin steht jedoch gemäß §§ 1578, 1578b BGB aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für das erste Jahr nur von 900 € und für das zweite Jahr von 500 € zu. Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Scheidung ist jeder verpflichtet, für sich selber zu sorgen (§ 1569 BGB). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, jedoch kommt eine Herabsetzung oder Begrenzung nach § 1578, 1578b BGB in Betracht. Der nacheheliche Unterhalt stellt keine Lebensstandgarantie dar sondern ist ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, soweit und solange der Bedürftige durch die Rollenverteilung in der Ehe nicht für den eigenen Unterhalt sorgen konnte. Ehebedingte Nachteile sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vor Eheschließung bereits über Jahre Sozialhilfeleistungen bezogen. Durch die Ehe hat sich ihre Situation nicht verschlechtert sondern verbessert. Es bestehen somit keinerlei ehebedingte Nachteile sondern nur ehebedingte Vorteile. Dies zeigt sich bereits daraus, wenn man die Einkommenssituation der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt. Sie erhält eine eigene brutto Rente von 641 € und die übrigen Einnahmen von brutto 600 € stammen aus dem Versorgungsausgleich durch die Ehe. Somit sind „Ehevorteile“ alleine durch den Versorgungsausgleich in Höhe von ca. 600,00 € entstanden und dies bei einer eigenen Rente von 641,00 €. Die Beteiligten waren auch schon älter als sie heirateten und hatten daher eine jeweils eigene Lebensstellung. Die Ehezeit der Beteiligten betrug 9 Jahre. Wirtschaftlich sind sie nicht miteinander verwoben. Sie lebten in einem Einfamilienhaus, welches dem Antragsteller alleine gehörte. Gemeinsame Kapitalanlageobjekte haben sie nicht erworben. Die Antragsgegner ging vor der Ehe, in der Ehe und nach der Ehe nicht arbeiten. Sie hat somit bedingt durch die Ehe nicht geringere Rentenanwartschaften erworben als ohne Ehe. Durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung sind der Antragsgegnerin keine Erwerbsnachteile entstanden. Es sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, um deren Pflege und Erziehung sich die Beteiligten hätten kümmern müssen. Die Antragsteller hat bereits über einen Zeitraum von 3 Jahren (von Januar 2020 bis Ende 2022) Trennungsunterhalt in erheblicher Höhe zahlen müssen. Die Beteiligten haben während der Ehe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Durch den Trennungsunterhalt hat die Antragsgegnerin auch nach der Trennung von den guten Einkommensverhältnissen des Antragstellers partizipiert. Da sie in dieser Zeit ihren Lebensstandard darauf einstellen konnte - wobei ihr klar sein musste, dass nach Rechtskraft der Scheidung neu über den Unterhalt zu entscheiden ist -, erschien es dem Gericht angemessen der Antragsgegnerin einen geringeren, gestaffelten, zeitlich überschaubaren nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Nach Ablauf der zwei Jahre besteht jedoch kein Unterhaltsanspruch mehr. Eine nacheheliche Solidarität geht über diesen Zeitraum im konkreten Fall nicht hinaus. Dieser Unterhaltsanpruch ist nicht nach § 1579 BGB zu versagen - der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt. Die Antragsgegnerin hat sich weder über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt (§ 1579 Nr. 5 BGB) noch fällt ihr ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsgegner zur Last (§ 1579 Nr. 7 BGB). Die Antragsgegnerin hat nach dem Vortrag des Antragstellers im September 2019 1.040 €, im Oktober 2019 460 € und November 2019 2.230 € abgehoben, obwohl sie monatlich 600 € überwiesen erhielt. Diese Abhebungen der Antragsgegnerin vom Konto des Antragstellers wertet das Gericht nicht als schwerwiegende Verletzung der Vermögensinteressen des Antragstellers. Die Abhebungen erfolgten nicht nach der Trennung sondern während des Zusammenlebens der Eheleute. Die Antragsgegnerin verfügte über kein eigenes Einkommen. Vom Konto des Antragstellers wurden die Anschaffungen der Eheleute und Alltagsausgaben getätigt. Es handelte sich um Abhebungen über einen langen Zeitraum hinweg. Das Verhalten deutet auf größere Ausgaben der Antragsgegnerin hin und nicht auf heimliche Abhebungen, durch die die Antragsgegnerin Geld beiseitelegen wollte. Der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe Anfang 2019 alle Sparbücher an sich genommen, ist von der Antragsgegnerin bestritten worden. Der Antragsteller hat dies nicht konkretisiert und zudem keinen Beweis angetreten. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass die Antragsgegnerin ihm ein Schreiben des Finanzamtes nicht weitergeleitet habe und deshalb eine Vollstreckung über 8.157,88 € gedroht habe, begründet auch dies keine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs. Ein Schaden ist dem Antragsteller nicht entstanden auch zu einer Vollstreckung ist es nicht gekommen. Auch das Schreiben der Antragsgegnerin an den Arbeitgeber des Antragstellers - die W. I. AG – vom 00.00.0000 veranlasst das Gericht nicht, den Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen. Die Antragsgegnerin hat durch dieses Schreiben in unzulässiger Art und Weise den Arbeitgeber ihres Ehemanns in die ehelichen Auseinandersetzungen hineingezogen und ihren Mann völlig unangemessen diskreditiert. Sollte die Antragsgegnerin tatsächlich trotz ihrer Abhebungen im Oktober, November und Dezember und trotz der Leistungen, die sie durch den Antragsgegner bis Anfang Dezember 2019 erhielt, der Meinung gewesen sein, sie erhalte zu wenig Geld, hätte sie sich an den Antragsteller, ihren Anwalt und/ oder im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens im Eilverfahren an das Gericht wenden können. Den Arbeitgeber des Antragstellers auf bettelnde Art und Weise anzuschreiben und dabei ihren Mann so darzustellen, als ob dieser ihr nicht einmal Geld für notwendige Medikamente überlasse, stellt ein Fehlverhalten dar. Dieses Fehlverhalten wertet das Gericht aber nicht als so schwerwiegend, dass der Unterhaltsanspruch deshalb herabzusetzen oder sogar zu versagen ist. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Brief zwar Anlass für ein – aus Sicht des Antragstellers – unangenehmes Mitarbeitergespräch war, aber sonst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Konsequenzen hatte. Insbesondere wirkte es sich bezogen auf das Familieneinkommen nicht vermögensrechtlich aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Der Gegenstandswert wird auf 28.284,36 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. F.