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Beschluss

15 F 141/20

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2022:0427.15F141.20.00
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Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Stolberg unter der Eheregisternummer E N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich und dem nachehelichen Unterhalt bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Stolberg unter der Eheregisternummer E N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich und dem nachehelichen Unterhalt bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 15 F 141/20 Verkündet am 27.04.2022R., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In der Familiensache des Herrn Q., G.-straße, N., Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,O.-straße, M., gegen Frau W., geborene I., D.-straße 17, M., Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H.,C.-straße, Z., hat das Amtsgericht Eschweilerauf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2022durch den Direktor des Amtsgerichts A. beschlossen: 1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Stolberg unter der Eheregisternummer E N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich und dem nachehelichen Unterhalt bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Sie leben seit Dezember 2019 oder Feb. 2020 getrennt. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Dezember 2019 oder Feb. 2020 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben erklärt, sie lebten seit Dezember 2019 (so der Antragsteller) bzw. seit Februar 2020 (so die Antragsgegnerin) getrennt. Der Antragsteller hat eine neue Partnerin. In den Terminen wurde festgestellt, dass die Beteiligten sehr zerstritten sind. Objektive Anhaltspunkte, nach denen auch nur ansatzweise die Möglichkeit besteht, dass die Beteiligten wieder zueinander finden, sind nicht vorhanden. Das Gericht sieht die Ehe als gescheitert an. Es ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Versorgungsausgleich Die Folgesache Versorgungsausgleich ist abgetrennt worden, weil seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen (§ 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Der Scheidungsantrag ist seit dem 00.00.0000 rechtshängig. Der nacheheliche Unterhalt ist auf Antrag beider Beteiligten abgetrennt worden. Sie wollen erreichen, dass die Entscheidung über den Scheidungsantrag rechtskräftig wird vor Ablauf der Widerrufsfrist des Vergleichs zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf N02 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. A.