Urteil
15 C 182/18
Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERK:2019:0312.15C182.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr auf dem Grundstück P-straße in Q im Bereich der dortigen Lagerhalle Nr. 14 aufgestellten beiden Containern zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die Beklagte in Höhe von 1.000,00 €, die Klägerin in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr auf dem Grundstück P-straße in Q im Bereich der dortigen Lagerhalle Nr. 14 aufgestellten beiden Containern zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die Beklagte in Höhe von 1.000,00 €, die Klägerin in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P-straße in Q, auf welchem sich mehrere Lagerhallen befinden. Die Lagerhalle Nr. 14 hatte die Klägerin an die Firma R UG (im Folgenden: Mieterin) vermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Klägerin mit einer fristlosen Kündigung beendet, nachdem die Mieterin in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die Mieterin erteilte der Beklagten Ende Juni 2017 den Auftrag, zwei Absetzcontainer zur Entsorgung von Altholz und Abbruchholz an der Anschrift des Mietobjekts bereitzustellen. Wegen der Einzelheiten des Auftrages wird auf den „Auftrag/Lieferschein“ vom 28.6.2017 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen. Die Container wurden seitens der Beklagten entsprechend angeliefert und befinden sich nach wie vor vor Ort. Die Beklagte stellte der Mieterin mit Rechnung vom 28.7.2017 einen Betrag in Höhe von 459,96 € in Rechnung; wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 62 d. A. Bezug genommen. Im Nachgang zu einem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 211/17), mit welchem die Mieterin zur Räumung verurteilt wurde, ließ die Klägerin am 2. Februar 2018 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher die Räumung vollstrecken. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Entfernung der – zwischenzeitlich befüllten – Container. Sie macht geltend, die Beklagte sei zur Beseitigung der Container einschließlich des Inhalts verpflichtet. Der Vertrag der Beklagten mit der Mieterin über die Lieferung von Entsorgungscontainer schließe denklogisch die Entsorgung der darin entsorgten Abfälle mit ein. Sie, die Klägerin, und die anderen Nutzer des Gewerbeparks hätten keine eigenen Abfälle in den Containern entsorgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die ihrerseits auf dem Grundstück P-straße in Q, im Bereich der dortigen Lagerhalle Nr. 14 aufgestellten beiden Container samt Inhalt zu entfernen, 2. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,65 € nebst Zinsen seit dem 28.3.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, allenfalls zur Abholung der leeren Container verpflichtet zu sein. Sie bestreitet, dass es sich bei den in den Containern befindlichen Abfällen um solche der Mieterin handele, dementsprechend habe sie bereits außergerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Container entleert abzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die mit diesen überreichten Anlagen Bezug genommen. Das zunächst angerufene Amtsgericht Heinsberg hat sich mit Beschluss vom 29. November 2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erkelenz verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die Beklagte ist (lediglich) zur Abholung der leeren Container verpflichtet, nicht hingegen zur Mitnahme des in den Containern befindlichen Füllgutes. In diesem Umfang – Abholung der leeren Container – ist die Beklagte gem. § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der mit den Containern einhergehenden Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums an ihrer Gewerbefläche verpflichtet. Die weitergehende Klage, mit der die Klägerin die Entfernung der Container samt Inhalt, also mitsamt dem befüllten Entsorgungsgut, begehrt, hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. Ein solcher Anspruchsinhalt lässt sich nicht aus einem vertraglichen Verhältnis der Parteien herleiten. Vertragliche Verhältnisse bestehen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht, wie die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 20.7.2018 zutreffend feststellt und ausführt. Aus dem vertraglichen Verhältnis der Beklagten zur Mieterin kann die Klägerin ihrerseits keinen Anspruch auf Mitnahme des Entsorgungsgutes herleiten. Dies käme nur in Betracht, wenn der Entsorgungsauftrag zwischen der Beklagten und der Mieterin als insoweit echter Vertrag zugunsten Dritter, hier der Klägerin als Eigentümerin der Gewerbefläche, geschlossen worden wäre. Dies war indes nicht der Fall. Der „Auftrag/Lieferschein“ vom 28.6.2017 gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass mit der Auftragserteilung ein Rechten- und Pflichtenkreis begründet werden sollte, der über das Rechtsverhältnis der beiden vertragsschließenden Parteien, mithin der Beklagten und der Mieterin, hinausging. Die Annahme, dass sich die Beklagte mit der Auftragsannahme einem originären Forderungsrecht eines von ihrem Auftraggeber personenverschiedenen Dritten, gleichviel ob die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des zu beliefernden Containerstandortes bekannt oder unbekannt sind, aussetzen und zu seinen Gunsten ein solches Forderungsrecht begründen wollte, wäre reine Fiktion. Ein Anspruch auf Mitnahme des Ladegutes folgt ebenso wenig aus der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB, die die Beklagte zur Mitnahme der leeren Container verpflichtet. Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Anspruchsgegner den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wieder herzustellen, geschuldet ist in jedem Fall die Beseitigung der Störungsquelle (BGH Urteil vom 4.2.2005, V ZR 142/04). Die von der Beklagten in diesem Sinne geschaffene Störungsquelle sind allein die Container selbst, nicht aber der in ihnen zwischenzeitlich zusammengetragene Unrat, der unabhängig davon, ob er lediglich von der Mieterin oder anderen Nutzern des Gewerbeparks stammt, nicht von der Beklagten selbst herrührt. Die Beseitigungspflicht des Störers umfasst lediglich die Beeinträchtigung selbst und ihre Ursachen, nicht aber solche Nachteile, die als Folge einer primären Störung entstehen. Die Beseitigung solcher weiterer Störungen obliegt dem Störer dann, wenn die Beseitigung der Störungsquelle aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht ohne Beseitigung einer weiteren Störungsfolge in Betracht kommt, mithin „das eine nicht ohne das andere möglich ist“ (BGH a. a. O.), oder wenn es sich um eine solche Eigentumsbeeinträchtigung handelt, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entsteht (BGH a. a. O.). Weder die eine noch die andere Alternative ist vorliegend einschlägig. Die Beeinträchtigung durch den Unrat ist nicht zwangsläufige Folge des Aufstellens des Containers. Der Unrat war in dem an die Mieterin vermieteten Flächenbereich vielmehr bereits und auch gerade dann bereits unabhängig von der Gestellung der Container vorhanden, wenn das Füllgut in den Containern, wie die Klägerin geltend macht, ausschließlich von der Mieterin stammen sollte. Durch die Gestellung der Container wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, den von der Mieterin zu beseitigenden Unrat an einer hierfür vorgesehenen Stelle zusammenzutragen. Die mit dem Unrat einhergehende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin ist damit indes nicht zwangsläufige Folge der Containergestellung. Allenfalls ist die Bestellung von Containern Folge des Interesses, vorhandenen Unrat zu entsorgen. Ebenso wenig besteht Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beseitigung der Container technisch nicht ohne Mitnahme des Unrats möglich ist. Der Beklagten ist es durch Abkippen der Container ohne weiteres möglich, diese ohne den Abfall zu beseitigen. Umgekehrt kann auch der Abfall aus den Containern ohne Beseitigung der Container selbst entfernt werden. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt des possessorischen Besitzschutzes gemäß § 862 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitnahme der Container hat diese Vorschrift keinen weitergehenden Anspruchsinhalt. Die mit dem auf ihrem Grundstück befindlichen Unrat einhergehende Eigentumsbeeinträchtigung wurde nicht durch eine verbotene Eigenmacht der Beklagten hervorgerufen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist gleichfalls nicht zugunsten der Beklagten begründet, weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Weder hat die Beklagte Eigentumsrechte der Beklagten schuldhaft verletzt, noch ist sie mit einer Beseitigungspflicht in Verzug geraten. Dass die Container bislang nicht abgeholt wurden, beruht nicht auf einem Verschulden der Beklagten. Diese hat mit außergerichtlichem Schreiben vom 19.3.2018 vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Container abholen wird, sobald der Inhalt der Container entsorgt ist, diese also entleert zur Abholung zur Verfügung stehen. Dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht geschaffen wurden, fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin, nicht der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Ab. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Streit der Parteien ganz maßgeblich das Interesse an der Abholung der befüllten Container betrifft und die Bereitschaft der Beklagten, die Container in entleerter Form abzuholen, zu keiner Zeit - weder vorgerichtlich noch im Laufe dieses Rechtsstreits – in Rede stand, ist es gerechtfertigt, der Klägerin aufgrund ihres ganz überwiegenden Unterliegens umfänglich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.