Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 12.03.2019 – 15 C 182/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. die auf dem Grundstück J-Straße in 41844 Wegberg im Bereich der dortigen Lagerhalle 14 aufgestellten beiden Entsorgungscontainer samt Inhalt zu entfernen; 2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,65 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Heinsberg entstanden sind. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,- EUR. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung zweier gefüllter Abfallcontainer samt Inhalt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Wegberg. Sie vermietet dort Lagerflächen. Eine davon, die Lagerhalle xx, vermietete sie an die Firma N1. Das Mietverhältnis endete nach einer fristlosen Kündigung. Im Zuge der Räumung beauftragte die N1 die Beklagte, die ein Entsorgungsunternehmen betreibt, zwei Abfallcontainer an dem Objekt aufzustellen und diese nach der Befüllung mit Altholz abzuholen, um den Inhalt zu entsorgen. Die Beklagte stellte die Container am 28.06.2017 auf dem Grundstück ab. Die Container wurden befüllt. Über das Vermögen der N1 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Insoweit wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin forderte die Beklagte zur Entfernung der befüllten Container von ihrem Grundstück auf. Mit Schreiben vom 09.03.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nur bereit sei, die Container abzuholen, wenn die Klägerin diese zuvor entleere. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche. Unter dem 14.03.2018 fertigten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein anwaltliches Schreiben, mit dem sie die Beklagte zur Entfernung der befüllten Container aufforderten. Für die Abfassung dieses Schreibens stellten sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 147,56 EUR in Rechnung und forderten die Beklagte in dem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 27.03.2018 auf, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Die Entsorgungskosten für den in den Containern befindlichen Abfall werden etwa 2.000,- EUR betragen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Entfernung der Container einschließlich ihres Inhalts und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,65 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, über den von der N1 eingebrachten Abfall hinaus befinde sich weiterer Abfall unbekannter Herkunft in den Containern. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.03.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, nur hinsichtlich der Container selbst stattgegeben, sie aber hinsichtlich des Inhalts der Container abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass einem vertraglichen Anspruch entgegenstehe, dass zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe. Aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und der N1 könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB scheide aus, weil die Beklagte aus dieser Anspruchsgrundlage nur die Beseitigung der Störungsquelle, nicht aber der Störungsfolge schulde. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 12.03.2019 – 15 C 182/18 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, 1. die auf dem Grundstück J-Straße in 41844 Wegberg im Bereich der dortigen Lagerhalle xx aufgestellten beiden Entsorgungscontainer samt Inhalt zu entfernen; 2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,65 EUR nebst Zinsen seit dem 28.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Denn die Klage ist - abgesehen von dem auf die Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch - zulässig und begründet. 1. Die auf die Entfernung der Container gerichtete Klage ist begründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ausscheiden. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn die Klägerin kann von der Beklagten die Entfernung der befüllten Container aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB beanspruchen. Danach kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a.) Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks im Sinne des § 903 S. 1 BGB. b.) Über die bereits rechtskräftig von dem Amtsgericht festgestellte Störung des Eigentums an dem Grundstück durch die Container der Beklagten hinaus wird das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück auch durch den Abfall, der sich in den Containern befindet, gestört. Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Diese wird durch § 903 S. 1 BGB dahingehend definiert, dass der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Der in den Containern befindliche Abfall behindert die tatsächliche Herrschaftsmacht der Klägerin über ihr Grundstück, weil er dieses entgegen dem Belieben der Klägerin körperlich bedeckt und – erst recht bei Hinwegdenken der Container - im Weg ist. c.) Die Beklagte ist auch hinsichtlich des in den Containern befindlichen Abfalls Störerin in Form der Zustandsstörerin. Zustandsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird ( vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2003 – V ZR 175/02, zit. n. juris ). Dies setzt unter anderem die Zurechenbarkeit der Störung voraus ( vgl. MüKo/Raff, BGB 8. Aufl. 2020, § 1004 Rn. 171 ). Eine solche ist zulasten desjenigen anzunehmen, der die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können ( vgl. BGH, Urt. v. 30.05.2003 – V ZR 37/02, zit. n. juris ), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen hat ( vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2004 – V ZR 230/03, NJW 2004, 3701 ). So verhält es sich hier. Mit dem Aufstellen der Container auf dem Grundstück schuf die Beklagte die Gefahrenlage, dass zur Entsorgung bestimmte Gegenstände in die Container eingeworfen würden. Denn eben dies war der Zweck der Container, weil die Beklagte sich vertraglich – wenn auch nicht gegenüber der Klägerin – verpflichtet hatte, die Container nach der Befüllung zu entfernen und deren Inhalt zu entsorgen. Dabei kann dahinstehen, ob wie von der Beklagten behauptet Dritte über den von der N1 eingeworfenen Abfall hinaus unbefugt weiteren Abfall in die Container eingeworfen haben. Denn ungeachtet der vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten und der N1 entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass sich der Abfall - jedenfalls zum Teil - bereits vor Aufstellung des Containers auf dem Grundstück befand. Die Beklagte ist als Eigentümerin des Containers unbeschadet dessen Zustandsstörerin auch hinsichtlich des darin befindlichen Abfalls. Das Institut des Zustandsstörers stellt im Rahmen des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt ab, in dem der Eigentümer Beseitigung der Beeinträchtigung begehrt. Zeitlich davor liegende Gesichtspunkte können nur im Rahmen der Zurechenbarkeit der Störung in ihrer sie zu diesem Zeitpunkt prägenden Gestalt Berücksichtigung finden. Deshalb ist auf die Störung durch den in dem Container befindlichen Abfall abzustellen. Diese ist der Beklagten als Eigentümerin des Containers zurechenbar. Für eine Behandlung der Beklagten als Zustandsstörerin hinsichtlich des Inhalts der Container spricht auch, dass die Beklagte abfallrechtlich durch den Einwurf in die Container Besitzerin des Abfalls im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG wurde. Denn dies ist nach der zitierten Norm der Fall, wenn tatsächliche Sachherrschaft über Abfall begründet wird. Dies ist hinsichtlich des Eigentümers eines Containers für dessen Inhalt auch dann zu bejahen, wenn sich der Container auf einem nicht frei zugänglichen Grundstück befindet, weil der Eigentümer eines Containers ungeachtet etwaig eingeschränkter Zutrittsmöglichkeiten in der Lage ist, mit dem Abfall nach seinen Vorstellungen und seinem Belieben zu verfahren ( vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2016 – 53 Ss-OWi 56/16, BeckRS 2016, 117865 ). Dies gilt auch, soweit es sich um Abfälle handelt, die Dritte unbefugt in den Container gefüllt haben ( vgl. VG Koblenz, Urt. v. 24.03.2009 – 7 K 1189/08, NVwZ-RR 2009, 634 ). Vor diesem Hintergrund kann die in dem angefochtenen Urteil diskutierte Frage, ob sich die Entfernung des Inhalts der Container an dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - aufgestellten Maßstab gemessen als zwangsläufige Folge der Entfernung der Container darstellt, dahinstehen. d.) Die Eigentumsstörung durch den in den Containern befindlichen Abfall ist rechtswidrig. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der N1 berechtigt war, ihre Container auf dem Grundstück abzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn die N1 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Aufstellung der Container als Mieterin noch rechtmäßige Besitzerin des Grundstücks gewesen sein sollte. Denn für die Rechtswidrigkeit ist nicht auf die zu dem rechtswidrigen Zustand führende Handlung, sondern allein auf den rechtswidrigen Zustand selbst abzustellen ( vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2003 – V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953 ). Dessen Rechtswidrigkeit wird durch die Eigentumsstörung indiziert ( vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1971 – III ZR 18/70, NJW 1972, 490 ). Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung böten. e.) Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert weder Verschulden noch das Bewusstsein um die Rechtswidrigkeit ( vgl. Palandt/Herrler BGB, 79. Auflage 2020, § 1004, Rn. 13 ). 2. Auch soweit die Klägerin Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte geriet mit der Entfernung der befüllten Container gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, indem sie mit Schreiben vom 09.03.2018 mitteilte, dass sie nur bereit sei, die Container abzuholen, wenn die Klägerin diese zuvor entleere. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerät in Verzug, wer die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dies war hier der Fall. Denn die Beklagte schuldete wie ausgeführt die Entfernung der befüllten Container. Die Klägerin durfte nach dem Schreiben der Beklagten vom 09.03.2018 davon ausgehen, dass die Beklagte zur Erbringung der geschuldeten Leistung nicht bereit war. Durch die Beauftragung ihrer späteren Prozessbevollmächtigten entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von deren zutreffend berechnetem Gebührenanspruch. 3. Soweit die Klägerin die Verzinsung dieses Anspruchs geltend macht, ist die Klage unzulässig. Denn die Klägerin hat keinen dem Bestimmtheitsmaßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag gestellt. Die Klägerin hat nämlich lediglich "Zinsen" beantragt, ohne anzugeben, die Anwendung welchen Zinssatzes sie begehrt. Eines diesbezüglichen Hinweises bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, weil eine Nebenforderung betroffen ist. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 709 Abs. 1 S. 1 ZPO. 5. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Zulassung ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO geboten, weil die Fortbildung des Rechts sie erfordert. Denn die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob die Zustandsstörereigenschaft des Eigentümers eines Abfallcontainers hinsichtlich dessen Inhalts auch dann zu bejahen ist, wenn sich der nunmehr in dem Container befindliche Abfall bereits vor Aufstellung des Containers auf dem Grundstück befunden hat, ist soweit ersichtlich nicht geklärt. 6. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG wird auch der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf diesen Wert festgesetzt. Das Amtsgericht musste den Wert ohne klare Anhaltspunkte frei festsetzen. In der Berufungsinstanz wurde unbestritten vorgetragen, dass die an der Entfernung der befüllten Container hängenden Entsorgungskosten bei etwa 2.000,- EUR liegen.