OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 M 1778/23

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU2:2023:0810.20M1778.23.00
6mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 07.07.2023 gegen die Kostenrechnung des … X vom 28.06.2023 zum Aktenzeichen DR I 193/23 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 07.07.2023 gegen die Kostenrechnung des … X vom 28.06.2023 zum Aktenzeichen DR I 193/23 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.02.2023. Über das Anwaltspostfach (beA) beantragte die Gläubigerin gegen den Schuldner den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der antragsgemäß am 09.06.2023 elektronisch erlassen wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde sodann auf Antrag der Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher auf elektronischem Wege übersandt zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin. ... X fertigte die für die Zustellung erforderlichen 16 Kopien und beglaubigte diese. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung des ... X vom 28.06.2023 setze dieser u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 8,00 Euro sowie eine Gebühr von 11,00 Euro für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin. Die Erinnerungsführerin wendet sich nunmehr mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 700 in Höhe von 8,00 Euro und den Ansatz von 11,00 Euro für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Sie wendet ein, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch über beA beantragt habe, so dass der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG nicht gerechtfertigt sei. Gem. Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher als Pauschale pro Kopie, welche er anfertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, 0,50 €. An dem Tatbestand des "Unterlassens der Beifügung von Mehrfertigungen" fehle es jedoch im Fall der Einreichung des Antrags per beA, da in diesem Fall die Beifügung von Abschriften gerade nicht verpflichtend sei. In Bezug auf die Gebühr nach Nr. 100 GvKostG wird eingewandt, dass eine persönliche Zustellung bei der Zustellung auf dem elektronischen Postwege nicht vorliege und da eine gesetzliche Regelung für den Kostenansatz für die elektronische Zustellung fehle, sei von einer anderweitigen Zustellung auszugehen, wofür die Vorschrift KV 101 GvKostG mit einer Gebühr von 3,30 Euro als Auffangtatbestand eingreife. ... X hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. 1. Bei der elektronischen Zustellung handelt es sich um eine persönliche Zustellung i. S. d. Nr. 100 KV GvKostG., so dass der Ansatz der Gebühr i.H.v. 11,00 Euro nicht zu beanstanden ist. Die Gebühr entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung persönlich bewirkt. Dies umfasst sowohl die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokumentes nach § 177 ZPO, als auch eventuelle Ersatzzustellungen nach §§ 178 ff. ZPO. Soweit der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf elektronischem Wege gemäß § 173 ZPO vornimmt, handelt es sich ebenfalls um eine persönliche Zustellung. Die Zustellung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die Bekanntgabe des Dokuments an eine Person dar, § 166 ZPO. Die Aushändigung an den Adressaten soll dabei den Regelfall darstellen. Tatsächlich erfolgt die Zustellung oft ersatzweise durch Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO. Die elektronische Zustellung hat daher mit dieser Ersatzzustellung große Ähnlichkeit. Zwar begibt sich der Gerichtsvollzieher nicht persönlich an einen Ort, an dem die Zustellung stattfinden soll, jedoch sorgt er persönlich dafür, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Die Prüfung der Voraussetzungen für die elektrischen Zustellung, die Überwachung des Zugangs und die Fertigung der Zustellungsurkunde verbleiben mit vergleichbar hohem Arbeitsaufwand gleichwohl beim Gerichtsvollzieher. Also muss es sich systematisch um eine persönliche Zustellung handeln (BeckOK KostR/Herrfurth, 42. Ed. 1.7.2023, GvKostG KV 100 Rn. 5 f., a.A. AG Lüneburg DGVZ 2022, 202 = BeckRS 2022, 12921). 2. Die im Rahmen der Kostenrechnung vom ... X in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale in Höhe von 8,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG entsteht die Pauschale von 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten je Seite für die zwecks Herstellung und Überlassung von Dokumenten erstellten Kopien und Ausdrucke, wenn diese angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Grundsätzlich listet die Vorschrift im Einzelnen diejenigen Fälle auf, in denen der Gerichtsvollzieher Auslagen vom Schuldner der Gerichtsvollzieherkosten erheben darf. „Auslage“ in diesem Sinne ist eine tatsächliche Aufwendung und nicht eine Mühewaltung, auch nicht eine Vergütung wegen ersparter Aufwendungen. Die Vorschrift in Nr. 1 b) erfasst dabei schon eine erste und auch jede weitere Kopie oder einen ersten Ausdruck, die der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher entgegen einer gesetzlichen Pflicht vollständig zu übergeben versäumt hat. Eine solche Pflicht findet sich etwa in § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, wonach die Partei ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument in Papierform mit den erforderlichen Abschriften zu übermitteln hat. Bei fehlenden Abschriften darf der Gerichtsvollzieher diese gemäß § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO selbst herstellen und die hierfür verauslagten Kosten unstreitig über Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG in Rechnung stellen (vgl. Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG Abs. KV700 KV 700 Rn.2, 13). Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden soll und die Partei dieses dem Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt hat. Denn gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO fertigt der Gerichtsvollzieher auch in diesem Fall die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst an und beglaubigt diese. Schon der Wortlaut des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO stellt entscheidend auf die „Erforderlichkeit“ anzufertigender Abschriften ab und greift somit die gleichermaßen in Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG verwendete Begrifflichkeit auf. Das Gericht verkennt nicht, dass entgegen dem Wortlaut in § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Regelung des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht auf „fehlende“ Abschriften abgestellt wird, was auf ein Unterlassen hindeutet. Es hält dennoch Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG für anwendbar. Denn auch in systematischer Hinsicht kann die Regelung – korrespondierend zu § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ZPO, der unstreitig eine Kostenübernahmepflicht der Partei auslöst – nur so verstanden werden, als dass der Gerichtsvollzieher unabhängig von der Darstellungsform des zuzustellenden Dokuments von den ihm für die Anfertigung von Abschriften entstandenen Kosten befreit wird. Schließlich lässt auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck keine abweichende Beurteilung zu. Denn insbesondere Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG hat den Zweck, solche vom Gerichtsvollzieher in Ausführung des Zustellungsauftrages notwendigerweise verauslagten Kosten auf den Auftraggeber weitergeben zu können, um so für Kostengerechtigkeit zu sorgen. Diese Kostengerechtigkeit soll durch die in § 193 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Zuge des Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs neu geschaffene Wahlmöglichkeit bei der Übermittlung von zuzustellenden Dokumenten jedoch nicht einseitig zu Lasten des Gerichtsvollziehers abgeschafft werden. Vielmehr soll lediglich zu Gunsten der den Zustellungsauftrag erteilenden Partei ein zusätzlicher Weg eröffnet werden, Dokumente an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. In den Fällen, in denen eine elektronische Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den Zustellungsempfänger jedoch tatsächlich nicht möglich ist, sind Abschriften in Form von Ausdrucken anzufertigen, wozu § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO den beauftragten Gerichtsvollzieher ausdrücklich ermächtigt. Diese zur praktischen Durchführung des Zustellungsauftrages zwingende Ermächtigung führt aus vorgenannten Gründen nicht gleichsam zur Unanwendbarkeit der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG. Dies gilt umso mehr, als dass die den Zustellungsauftrag erteilende Partei stets die Wahl hat, ob sie das als Schriftstück zuzustellende Dokument in Papierform oder – wie hier durch Vermittlung des Vollstreckungsgerichts nach § 192 S. 1, 2 ZPO – in elektronischer Form an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Mithin steht es ihr frei, selbst Abschriften anzufertigen und dem Gerichtsvollzieher das Dokument einschließlich der Mehranfertigungen unmittelbar zukommen zu lassen. Dass aber bei für den Gerichtsvollzieher unverändertem Arbeitsaufwand eine kostenmäßige Begünstigung all jener erfolgen soll, die statt der Übermittlung in Papier die in elektronischer Form wählen, entspricht gerade nicht dem Grundsatz der gerechten Kostenverteilung. Sofern also wie vorliegend dem Obergerichtsvollzieher ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument – hier der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – elektronisch übermittelt wird und zum Zwecke der Zustellung offensichtlich notwendige Abschriften als Ausdrucke anzufertigen sind, entsteht eine Kostentragungspflicht der Gläubigerin hinsichtlich der getätigten Auslagen, die sich auf 0,50 Euro für 16 Seiten, mithin 8,00 Euro belaufen. Dem stehen auch die Regelungen der §§ 130d, 133 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei dem elektronisch übermittelten Schriftsatz der Gläubigerin lediglich um den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und somit nicht um das nach § 193 ZPO zuzustellende Dokument, welches vielmehr der erst noch vom Rechtspfleger zu erlassende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst ist (vgl. auch LG Oldenburg Beschluss vom 30.01.2023, 6 T 28/23, BeckRS 2023, 1424 Rn.8, beck-online). Zum anderen finden die zitierten Vorschriften nur im Anwalts- und Parteiprozess Anwendung, regeln also die Zustellung unter den Parteien. Weder der Gerichtsvollzieher noch der Drittschuldner als Zustellungsempfänger eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind Parteien oder Prozessgegner in diesem Sinne. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. III. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Duisburg-Hamborn, 10.08.2023 Amtsgericht