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Beschluss

46 L 197/04

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vollstreckungsrichter kann zur Durchsetzung der gerichtlichen Aufsicht über einen Zwangsverwalter auch Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen treffen. • Besteht dringender Verdacht auf Verdunkelung oder sonstige Unregelmäßigkeiten, rechtfertigt dies die sofortige Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern einschließlich gewaltsamer Durchsetzung. • Ein Zwangsverwalter ist zur Offenlegung seiner Buchführungsunterlagen und Akten gegenüber Gericht oder beauftragtem Sachverständigen verpflichtet; die Aufsichtspflicht des Gerichts ist nicht von der Mitwirkung des Verwalters abhängig.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und Beschlagnahme zur Prüfung der Amtsführung eines Zwangsverwalters • Der Vollstreckungsrichter kann zur Durchsetzung der gerichtlichen Aufsicht über einen Zwangsverwalter auch Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen treffen. • Besteht dringender Verdacht auf Verdunkelung oder sonstige Unregelmäßigkeiten, rechtfertigt dies die sofortige Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern einschließlich gewaltsamer Durchsetzung. • Ein Zwangsverwalter ist zur Offenlegung seiner Buchführungsunterlagen und Akten gegenüber Gericht oder beauftragtem Sachverständigen verpflichtet; die Aufsichtspflicht des Gerichts ist nicht von der Mitwirkung des Verwalters abhängig. Der Vollstreckungsrichter beauftragte einen Sachverständigen, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens des Zwangsverwalters H zu prüfen. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte erließ das Gericht einen Beschluss, der den Sachverständigen ermächtigt, Unterlagen und elektronische Datenträger in Besitz zu nehmen, sowie den Gerichtsvollzieher anwies, die Wohn- und Geschäftsräume des Zwangsverwalters, seiner Wirtschaftskanzlei und der H GmbH zu durchsuchen und die relevanten Unterlagen sicherzustellen. Anlass waren u. a. ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen H wegen Führens eines unberechtigten Doktortitels und Urkundengebrauchs sowie Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei Zahlungen aus Zwangsverwaltungskonten. Der Sachverständige hatte bereits Differenzen zwischen angeblichen Überweisungen und tatsächlich bei ihm eingegangenen Beträgen festgestellt. Das Gericht sah dringende Gefahr der Verdunkelung und ordnete deshalb die Maßnahmen an. • Rechtliche Grundlage ist das gerichtliche Aufsichts- und Prüfungsrecht über Zwangsverwalter (§ 153 Abs.1 ZVG) in Verbindung mit § 16 ZwVwV; das Gericht kann alle zur Durchsetzung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen treffen. • Die Pflicht des Zwangsverwalters, Buchführungsunterlagen, Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen, besteht unabhängig von dessen Bereitschaft zur Mitwirkung; die gerichtliche Aufsicht ist nicht an die Kooperation des Verwalters gekoppelt. • Bestehende Tatsachen (rechtskräftiger Strafbefehl wegen Titelmissbrauchs und Urkundengebrauchs; bisher verheimlichte Verurteilung; Hinweise auf Veruntreuung bzw. fehlerhafte Zahlungsabwicklung zugunsten von H oder dessen Gesellschaften) begründen die Annahme persönlicher Unzuverlässigkeit und die Gefahr von Verdunkelungshandlungen. • Die bereits vom Sachverständigen festgestellten Abweichungen bei Zahlungen (u.a. ca. 26.000 EUR an eigene Konten statt an die Auftragnehmer und mindestens 20.300 EUR an die H GmbH) rechtfertigen die sofortige Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern zum Schutz der durch H treuhänderisch verwalteten Vermögensmassen. • Die Einbeziehung der Geschäftsräume der Wirtschaftskanzlei H und der H GmbH ist gerechtfertigt, weil H diese Geschäftsbezeichnungen nutzt und eine Vermischung der Vermögensmassen sowie des Rechnungswesens naheliegt, was die Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht. • Verfahrensrechtlich sind die Maßnahmen dem Richter vorbehalten (Art.13 Abs.2 GG, §§ 758, 758a, 883 ZPO) und dürfen bereits vor Bekanntgabe des Beschlusses vollzogen werden; der Gerichtsvollzieher kann nötigenfalls zwangsweise vorgehen und die Polizei hinzuziehen. Der Beschluss ermächtigt den bestellten Sachverständigen, relevante Unterlagen und elektronische Datenträger des Zwangsverwalters in Besitz zu nehmen, und den Gerichtsvollzieher, Wohn- und Geschäftsräume von H, der Wirtschaftskanzlei H und der H GmbH zu durchsuchen und die aufgefundenen relevanten Unterlagen zu beschlagnahmen. Die Anordnung beruht auf der gerichtlichen Aufsichtspflicht gemäß § 153 ZVG und § 16 ZwVwV und der dringenden Gefahr der Verdunkelung infolge konkreter Verdachtsmomente. Damit wurden die Schutzinteressen der Verfahrensbeteiligten durch präventive Sicherstellungsmaßnahmen gewahrt und die Durchführung der Prüfung sichergestellt. Das Gericht trifft insoweit wirksame Durchsetzungsmaßnahmen, auch zur gewaltsamen Öffnung und mit polizeilicher Unterstützung, falls nötig.