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Beschluss

46 L 197/04

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2008:0821.46L197.04.00
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Leitsätze

1. Aufgrund des gerichtlichen Aufsichts- und Prüfungsrechts über den Zwangs-verwalter ist der Vollstreckungsrichter befugt, soweit es zur wirkungsvollen Durchsetzung einer Prüfungsanordnung des Rechtspflegers erforderlich ist, die zwangsweise Sicherstellung von Unterlagen und Datenträger des Verwalters anzuordnen, die für die Aufklärung seiner Amtsführung von Bedeutung sein können. Zu diesem Zweck kann der Richter auch die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zwangsverwalters durch den Gerichtsvollzieher anordnen.

2. Dies gilt nicht erst, wenn der Zwangsverwalter bereits eine Pflicht verletzt hat, sondern schon dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass der Zwangsverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Gericht oder dem zur Prüfung bestellten Sachverständigen nicht sofort und uneingeschränkt nachkommen wird.

AG Duisburg, Beschluss vom 21.08.2008 – 46 L 197/04 (rechtskräftig)

Tenor

(1) Der bestellte Sachverständige, Rechtsanwalt Dr. A wird ermächtigt, sämtliche Unterlagen des Zwangsverwalters H in Besitz zu nehmen, welche

- die Zwangsverwaltung des im Rubrum genannten Objekts betreffen,

- den Geschäftsverkehr des Zwangsverwalters mit den Unternehmen A und B betreffen, oder

- für die Aufklärung der Amtsführung des Zwangsverwalters in sonstiger Weise von Bedeutung sein kön¬nen, auch wenn sie die Zwangsverwaltung anderer Objekte betreffen.

Gleiches gilt für elektronische Datenträger (einschließlich Computer, Notebooks, USB-Sticks, Disketten) oder sonstige Geräte, auf denen solche Unterlagen ge-speichert sein können.

(2) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird gerichtlich angewiesen, unverzüglich die Behältnisse sowie die Wohn- und Geschäftsräume

a) des Zwangsverwalters H,

b) der Wirtschaftskanzlei H,

c) der H GmbH,

einschließlich der Nebenräume nach den unter Nr. 1 bezeichneten Unterlagen, Datenträgern und Geräten zu durchsuchen. Personen, die an den Räumlichkeiten Mitgewahrsam haben, müssen die Durchsuchung dulden. Der Sachverständige ist berechtigt, bei der Durchsuchung - selbst oder vertreten durch einen Beauftragten - anwesend zu sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Findet er Widerstand, so ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane anfordern.

(4) Soweit die vorgefundenen Unterlagen, Datenträger und Geräte die unter Nr. 1 bezeichneten Merkmale erfüllen, werden sie beschlagnahmt. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Gerichtsvollzieher verbindlich die zu beschlagnahmenden Unterlagen, Datenträger und Geräte zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher hat sie sicherzustellen und dem Sachverständigen zu übergeben.

(5) Der Beschluss darf dem Zwangsverwalter oder einer anderen Person aus dessen Sphäre frühestens bei Beginn der Vollziehung bekannt gemacht werden. Die Vollziehung ist schon vor der Bekanntmachung des Beschlusses zulässig. Der Gerichtsvollzieher darf sie nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GvKostG). Der Gerichtsvollzieher hat das Gericht von der Durchführung des Beschlusses kurz zu benachrichtigen.

(6) Dieser Beschluss tritt spätestens 6 Monate nach Erlass in Kraft.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des gerichtlichen Aufsichts- und Prüfungsrechts über den Zwangs-verwalter ist der Vollstreckungsrichter befugt, soweit es zur wirkungsvollen Durchsetzung einer Prüfungsanordnung des Rechtspflegers erforderlich ist, die zwangsweise Sicherstellung von Unterlagen und Datenträger des Verwalters anzuordnen, die für die Aufklärung seiner Amtsführung von Bedeutung sein können. Zu diesem Zweck kann der Richter auch die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zwangsverwalters durch den Gerichtsvollzieher anordnen. 2. Dies gilt nicht erst, wenn der Zwangsverwalter bereits eine Pflicht verletzt hat, sondern schon dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass der Zwangsverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Gericht oder dem zur Prüfung bestellten Sachverständigen nicht sofort und uneingeschränkt nachkommen wird. AG Duisburg, Beschluss vom 21.08.2008 – 46 L 197/04 (rechtskräftig) (1) Der bestellte Sachverständige, Rechtsanwalt Dr. A wird ermächtigt, sämtliche Unterlagen des Zwangsverwalters H in Besitz zu nehmen, welche - die Zwangsverwaltung des im Rubrum genannten Objekts betreffen, - den Geschäftsverkehr des Zwangsverwalters mit den Unternehmen A und B betreffen, oder - für die Aufklärung der Amtsführung des Zwangsverwalters in sonstiger Weise von Bedeutung sein kön¬nen, auch wenn sie die Zwangsverwaltung anderer Objekte betreffen. Gleiches gilt für elektronische Datenträger (einschließlich Computer, Notebooks, USB-Sticks, Disketten) oder sonstige Geräte, auf denen solche Unterlagen ge-speichert sein können. (2) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird gerichtlich angewiesen, unverzüglich die Behältnisse sowie die Wohn- und Geschäftsräume a) des Zwangsverwalters H, b) der Wirtschaftskanzlei H, c) der H GmbH, einschließlich der Nebenräume nach den unter Nr. 1 bezeichneten Unterlagen, Datenträgern und Geräten zu durchsuchen. Personen, die an den Räumlichkeiten Mitgewahrsam haben, müssen die Durchsuchung dulden. Der Sachverständige ist berechtigt, bei der Durchsuchung - selbst oder vertreten durch einen Beauftragten - anwesend zu sein. (3) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Findet er Widerstand, so ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane anfordern. (4) Soweit die vorgefundenen Unterlagen, Datenträger und Geräte die unter Nr. 1 bezeichneten Merkmale erfüllen, werden sie beschlagnahmt. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Gerichtsvollzieher verbindlich die zu beschlagnahmenden Unterlagen, Datenträger und Geräte zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher hat sie sicherzustellen und dem Sachverständigen zu übergeben. (5) Der Beschluss darf dem Zwangsverwalter oder einer anderen Person aus dessen Sphäre frühestens bei Beginn der Vollziehung bekannt gemacht werden. Die Vollziehung ist schon vor der Bekanntmachung des Beschlusses zulässig. Der Gerichtsvollzieher darf sie nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GvKostG). Der Gerichtsvollzieher hat das Gericht von der Durchführung des Beschlusses kurz zu benachrichtigen. (6) Dieser Beschluss tritt spätestens 6 Monate nach Erlass in Kraft. G r ü n d e I. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 5.8. 2008 ist Rechtsanwalt Dr. A als Sachverständiger beauftragt worden (§153 Abs.1 ZVG, §16 ZwVwV), ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Geschäftsführung und das Rechnungswesen des in diesem Verfahren am 4.11. 2004 eingesetzten Zwangsverwalters H ordnungsgemäß sind. [Der Vollstreckungsrichter hat daraufhin am 21.8. 2008 u.a. angeordnet: (1) Der Sachverständige … wird ermächtigt, sämtliche Unterlagen des Zwangsverwalters H in Besitz zu nehmen, welche die Zwangsverwaltung des im Rubrum genannten Objekts oder den Geschäftsverkehr des Zwangsverwalters mit den Unternehmen X und Y betreffen oder die für die Aufklärung der Amtsführung des Zwangsverwalters in sonstiger Weise von Bedeutung sein können, auch wenn sie die Zwangsverwaltung anderer Objekte betreffen. Gleiches gilt für elektronische Datenträger (einschließlich Computer, Notebooks, USB-Sticks, Disketten) oder sonstige Geräte, auf denen solche Unterlagen gespeichert sein können. (2) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird gerichtlich angewiesen, unverzüglich die Behältnisse sowie die Wohn- und Geschäftsräume des Zwangsverwalters H, der Wirtschaftskanzlei H, der H GmbH, einschließlich der Nebenräume nach den unter Nr. 1 bezeichneten Unterlagen, Datenträgern und Geräten zu durchsuchen (…). (4) Soweit die vorgefundenen Unterlagen, Datenträger und Geräte die unter Nr. 1 bezeichneten Merkmale erfüllen, werden sie beschlagnahmt. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Gerichtsvollzieher verbindlich die zu beschlagnahmenden Unterlagen, Datenträger und Geräte zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher hat sie sicherzustellen und dem Sachverständigen zu übergeben.] II. Die Anordnungen des vorliegenden Beschlusses beruhen auf dem gerichtlichen Aufsichts- und Prüfungsrecht über den Zwangsverwalter (§ 153 Abs. 1 ZVG, § 16 ZwVwV) und sind zur wirkungsvollen Durchsetzung der Prüfungsanordnung des Rechtspflegers erforderlich. Sie sind vom Vollstreckungsrichter erlassen worden, weil sie Maßnahmen betreffen, die nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 758 ZPO, § 4 Abs. 1, 2 RPflG stets dem Richter vorbehalten sind. 1. Der Zwangsverwalter steht in einem besonderen, am Verfahrenszweck orientierten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis (§§ 150, 152, 155 ff ZVG) und hat nach § 153 Abs. 1 ZVG seine Geschäfte unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Vollstreckungsgerichts zu führen. In Konkretisierung dieser Regelung stellt § 16 ZwVwV klar, dass der Zwangsverwalter verpflichtet ist, dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen seine Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein besonderer Anlass vorliegt. Die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht hängt nicht von der Mitwirkungsbereitschaft des Zwangsverwalters ab. Dies folgt aus dem Schutzzweck des gerichtlichen Aufsichts- und Prüfungsrechts. Das Gericht kann deshalb dem Verwalter gegenüber alle Anordnungen treffen, die erforderlich erscheinen, um die gerichtlichen Weisungen durchzusetzen und eine ordnungsgemäße Geschäftsprüfung sicherzustellen. Die Vorschrift des § 153 Abs. 2 ZVG regelt die Art der in diesem Zusammenhang zulässigen Maßnahmen nicht abschließend. Vor allem steht sie nicht einer vollstreckbaren gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen, mit der die Vorlage- und Herausgabepflicht des Zwangsverwalters (§ 16 ZwVwV) auch ohne dessen Mitwirkung durchgesetzt werden soll. Dies gilt nicht erst, wenn der Verwalter bereits eine Pflicht verletzt hat, sondern schon dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass der Zwangsverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Gericht oder dem zur Prüfung bestellten Sachverständigen nicht sofort und uneingeschränkt nachkommen wird. 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es besteht die dringende Gefahr, dass der Zwangsverwalter bei der Prüfung seiner Geschäftsführung durch den Sachverständigen Dr. A nicht ordnungsgemäß mitwirken und seiner Vorlage- und Herausgabepflicht nicht vollständig nachkommen wird. a) Der Zwangsverwalter H ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 24.06.2005 wegen (vorsätzlichen) unbefugten Führens eines akademischen Grades (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen Gebrauchs unechter Urkunden (§ 267 Abs. 1 StGB) und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen im Strafbefehl führte er seit Herbst 2004 in der Öffentlichkeit unberechtigt den Titel eines Doktors der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) und verwendete zum Nachweis unechte Urkunden über ein angebliches Studium und die angebliche Promotion an der Universität Hamburg. Er ließ den Doktortitel u.a. im Melderegister der Stadt E vermerken und in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg (HRB H GmbH) eintragen. Dies alles war den Rechtspflegern des Amtsgericht Duisburg, die H seit Jahren in einer Vielzahl von Verfahren zum Zwangsverwalter bestellten und gegenüber denen er zumindest noch im Februar 2008 den Doktortitel führte, nicht bekannt. Der beschließende Richter hat erstmals am 18. 8. 2008 bei einer Einsichtnahme in die Handelsregisterakte über die H GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Zwangsverwalter ist, von dem Strafbefehl sichere Kenntnis erlangt. Auf dem Handelsregisterblatt ist der angebliche Doktortitel des Geschäftsführers H am 9.2. 2006 eingetragen und am 19.4. 2006 von Amts wegen wieder gelöscht worden. In der Registerakte befindet sich eine Ablichtung des Strafbefehls vom 24.6. 2005. Sie war dem Registergericht im April 2006 von der Kriminalpolizei E übersandt worden. Schon aufgrund der im Strafbefehl vom 24.6. 2005 festgestellten Tatsachen und des Umstands, dass der Zwangsverwalter diese Verurteilung den für Zwangsverwaltungsverfahren zuständigen Rechtspflegern des Amtsgerichts Duisburg niemals mitgeteilt, sondern den falschen Doktortitel sogar noch bis in die Gegenwart im Geschäftsverkehr geführt hat, steht fest, dass H persönlich unzuverlässig ist. Ein Zwangsverwalter, der in Ausübung seines Amtes eine vorsätzliche Straftat begeht, und sei es nur, dass er zur Befriedigung seiner Eitelkeit vorsätzlich einen ihm nicht zustehenden akademischen Titel führt und im Rechtsverkehr von unechten Urkunden Gebrauch macht, bietet nicht die Gewähr, dass er sein Amt jederzeit redlich, pflichtbewusst und im Einklang mit den Gesetzen ausübt (vgl. BGH KTS1998, 622 ff; BGH NZI 2004, 440 ff. = ZIP 2004, 1214 ff.; BGH NZI 2008, 241 f. = ZIP 2008, 466 f.). Es liegen deshalb hinreichende Tatsachen vor, die befürchten lassen, dass der Zwangsverwalter seiner Pflicht zur vollständigen Vorlage der Buchführungsunterlagen, Akten und sonstigen verwaltungsbezogenen Schriftstücke an den Sachverständigen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Es muss jederzeit mit Verdunklungshandlungen gerechnet werden. b) Hinzu kommt folgendes: Der mit der Prüfung beauftragte Sachverständige Dr. A hat bereits jetzt festgestellt, dass der Zwangsverwalter in den Jahren 2005 und 2006 im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit Zahlungen in Höhe von ca. 26.000,00 EUR, die für die Einzelunternehmen X und Y bestimmt waren, nicht auf die in den Rechnungen angegebenen Konten überwiesen hat, sondern auf Konten, deren Inhaber er selbst war. Dem Sachverständigen hat der Zwangsverwalter demgegenüber angebliche Überweisungsaufträge vorgelegt, die als Empfänger die genannten Einzelunternehmen ausweisen. Der Sachverständige hat ferner bereits jetzt ermittelt, dass der Zwangsverwalter in Ausübung seines Amtes Zahlungen in Höhe von mindestens 20.300,00 EUR vom Zwangsverwaltungskonto an die H GmbH geleistet hat, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst ist. c) Unter diesen Umständen ist es zwingend geboten, die in der Beschlussformel genannten Unterlagen, Datenträger und Geräte sofort und wirkungsvoll sicherzustellen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Zwangsverwalters zu durchsuchen (§§ 758, 758a, 883 ZPO). Die Maßnahmen sind erforderlich, um die Verfahrensbeteiligten, deren finanzielle Interessen der Zwangsverwalter treuhänderisch wahrzunehmen hat, vor schwerwiegenden Nachteilen zu schützen. Weniger einschneidende Anordnungen sind nicht vertretbar. Die bereits jetzt festgestellten Tatsachen deuten darauf hin, dass mit erheblichen Unregelmäßigkeiten in der Buchführung des Zwangsverwalters gerechnet werden muss. 3. Die Einbeziehung der Geschäftsräume der "Wirtschaftskanzlei H" und der H GmbH ist geboten, weil anzunehmen ist, dass H unter diesen beiden Unternehmensbezeichnungen, deren Anschrift mit seiner eigenen identisch ist, ebenfalls Räumlichkeiten für seine Geschäfte als Zwangsverwalter nutzt. Er verwendet bereits jetzt gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzulässigerweise auch die anonyme Unternehmensbezeichnung "Wirtschaftskanzlei H". Dies begründet den dringenden Verdacht, dass der Verwalter entgegen seiner Pflicht (§ 13 Abs. 1, 2 ZwVwV) die von ihm verwalteten Vermögensmassen und das dazu gehörende Rechnungswesen generell nicht hinreichend deutlich voneinander getrennt hält. Duisburg, 21.08.2008 Amtsgericht