Beschluss
62 IN 41/03
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschußmitglied kann sein Amt nach Annahme nicht einseitig durch bloße Erklärung niederlegen; Entlassung durch Gericht oder Beschluß der Gläubigerversammlung erforderlich.
• Die Entlassung durch das Gericht kann aus wichtigem Grund erfolgen; bei eigenem Entlassungswunsch des Mitglieds genügen geringere Anforderungen an den Nachweis des wichtigen Grundes.
• Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, ein ausgeschiedenes Gläubigerausschußmitglied durch einen Vertreter derselben Gläubigergruppe zu ersetzen, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit des Ausschusses beeinträchtigt wäre.
• Die Gläubigerversammlung kann das gerichtlich bestellte Mitglied später bestätigen oder ein anderes Mitglied wählen; das Gericht kann eine Einberufung nur auf Antrag veranlassen.
Entscheidungsgründe
Entlassung und gerichtliche Bestimmung eines Ersatzmitglieds im Gläubigerausschuss • Ein Ausschußmitglied kann sein Amt nach Annahme nicht einseitig durch bloße Erklärung niederlegen; Entlassung durch Gericht oder Beschluß der Gläubigerversammlung erforderlich. • Die Entlassung durch das Gericht kann aus wichtigem Grund erfolgen; bei eigenem Entlassungswunsch des Mitglieds genügen geringere Anforderungen an den Nachweis des wichtigen Grundes. • Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, ein ausgeschiedenes Gläubigerausschußmitglied durch einen Vertreter derselben Gläubigergruppe zu ersetzen, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit des Ausschusses beeinträchtigt wäre. • Die Gläubigerversammlung kann das gerichtlich bestellte Mitglied später bestätigen oder ein anderes Mitglied wählen; das Gericht kann eine Einberufung nur auf Antrag veranlassen. Das Gericht setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuß ein, dem auch Rechtsanwalt Dr. S als Arbeitnehmervertreter angehörte. Der Betriebsrat entzog Dr. S das anwaltliche Mandat und bestimmte, sein Vorsitzender W solle künftig Arbeitnehmervertreter sein. Dr. S erklärte gegenüber dem Insolvenzverwalter, er lege sein Ausschußmandat nieder und bat um Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden als Nachfolger. Der Insolvenzverwalter teilte dem Gericht mit, die übrigen Ausschußmitglieder seien mit dem Wechsel einverstanden. Das Gericht zog die Entscheidung an sich und prüfte die rechtlichen Voraussetzungen einer Amtsentlassung und Nachbestellung. • Rechtslage: Nach § 70 InsO ist zur Beendigung eines bereits angenommenen Amts der Gläubigerausschussmitgliedschaft entweder ein Beschluß der Gläubigerversammlung (§ 68 Abs. 2 InsO) oder eine Entlassungsentscheidung des Insolvenzgerichts erforderlich; eine einseitige Amtsniederlegung ist ohne unmittelbare Wirkung. • Wichtiger Grund: Die gerichtliche Entlassung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 70 InsO). Bei eigenem Entlassungswunsch des Mitglieds genügt regelmäßig, daß das Mitglied sein Verbleiben nicht mehr für zumutbar hält und die Motive nicht offenkundig sachfremd sind; ein Vertrauensverlust durch Mandatsentzug rechtfertigt dies. • Ergänzungsbefugnis des Gerichts: Zwar fehlt eine ausdrückliche Norm, doch folgt aus dem Zweck der Vorschriften zur Ergänzung von Aufsichtsräten (§ 104 AktG) und der Funktion des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO, § 67 Abs. 2 InsO), daß das Insolvenzgericht befugt ist, ein ausgeschiedenes Ausschußmitglied zu bestellen, wenn sonst die Funktionsfähigkeit des Ausschusses oder die angemessene Vertretung der Gläubigergruppen gefährdet wäre. • Vertreterprinzip: Bei Bestellung hat das Gericht nach Möglichkeit einen Vertreter der Gläubigergruppe zu ernennen, die durch das ausgeschiedene Mitglied repräsentiert wurde; die Gläubigerversammlung kann das gerichtlich bestellte Mitglied später bestätigen oder abwählen. • Verfahrensfolgen: Das Gericht bestellte den Betriebsratsvorsitzenden W als Nachfolger und hielt vorerst von einer amtswegigen Einberufung der Gläubigerversammlung ab, behielt sich aber vor, bei entsprechendem Antrag eine Versammlung einzuberufen. Das Gericht entließ Rechtsanwalt Dr. S aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses und bestellte den Vorsitzenden des Betriebsrates, W, zu seinem Nachfolger. Die Entlassung erfolgte, weil Dr. S aufgrund des Mandatsentzugs des Betriebsrats das Vertrauensverhältnis zur vertretenen Gläubigergruppe als schwer gestört ansah und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 70 InsO vorlag. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und gehalten, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Ausschußes einen Vertreter derselben Gläubigergruppe nachzubernennen; hier war dies sachgerecht im Hinblick auf § 67 Abs. 2 InsO und die dem Ausschuß zukommenden Kontrollaufgaben. Die Bestellung von W wird wirksam mit Zugang seiner schriftlichen Annahmeerklärung beim Insolvenzgericht und kann nur bis zum 31.07.2003 erklärt werden. Das Gericht verzichtete vorerst auf eine von Amts wegen einberufene Gläubigerversammlung, behält sich aber eine Einberufung vor, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung ein nennenswerter Teil der Gläubiger dies beantragt.