Leitsatz: Der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung auf Entschädigung nach der FlugGRV darf bei Verzug die vorgerichtliche Durchsetzung durch einen Rechtsanwalt auch dann für erforderlich halten, wenn das Luftfahrtunternehmen vorab allgemein und ohne konkreten Bezug zur Forderung erklärt hat, eine Beauftragung von Rechtsanwälten sei nicht zweckmäßig und würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Ein lediglich bedingter Klageauftrag entspricht bei Vereinbarung einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr der Schadensminderungspflicht. In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 28.02.2023 durch den Richter am Amtsgericht O für Recht erkannt: Nach übereinstimmender Erledigung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 17,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: bis 500,00 Euro Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus abgetretenem Recht der/des Reisenden S aus der Luftbeförderung vom 05.04.2022 von Tel Aviv nach Düsseldorf auf Zahlung einer unbestrittenen Entschädigung in Höhe von 400,00 nach Art. 5, 7 FlugGRV nebst vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 03.05.2022 die Abtretung an und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 17.05.2022. Sodann forderten die Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2022 unter Fristsetzung zum 06.07.2022 zur Zahlung einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Die Beklagte leistete die Entschädigung schließlich nach Klageerhebung. Mit der Klage verfolgt die Klägerin nun nach übereinstimmender Erledigung der Hauptforderung noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale. Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Prozessbevollmächtigten am 20.06.2022 mit der außergerichtlichen Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche beauftragt. Diese Leistungen seien unter dem 30.06.2022 berechnet und am 17.08.2022 bezahlt worden. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist sei der Klageauftrag erteilt worden. Erfahrungsgemäß leiste die Beklagte auch in Teilen auf anwaltlich gemahnte Forderungen, wie sich aus einer unbestrittenen Aufstellung für Januar bis Mai 2022 ergebe. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für nicht gerechtfertigt. Hierzu trägt sie vor: Unabhängig von einer bestrittenen Beauftragung, „wäre eine etwaige Beauftragung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten weder zweckdienlich, noch erforderlich gewesen, da die Beklagte grundsätzlich in ihren Antwortschreiben die Klägerin darauf hinweist, dass eine Beauftragung der Vertragsanwälte nicht erforderlich und zweckmäßig ist. … Jedenfalls ist der Klägerin und insbesondere auch dem Justitiar X seit Jahren und aufgrund zahlreicher Gespräche mit dem zuständigen Justitiar der Beklagten bekannt, dass die Beauftragung der Vertragskanzleien zwecklos ist und nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten führen wird. … Die Beklagte als einer der größten Fluggesellschaften weltweit lässt sich nicht von derart standardisierten Massenschreiben beeindrucken .“ Die Klägerin sei als spezialisierter Rechtsdienstleister nicht auf eine anwaltliche Prüfung angewiesen und hätte allenfalls einen unbedingten Klageauftrag erteilten dürfen. Die Klägerin sei schließlich mangels Berechnung nach § 10 RVG keiner Gebührenforderung ausgesetzt. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 26.09.2022 durch Vernehmung des Zeugen C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.10.2022 (zu 30 C 60/22) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist – soweit nach übereinstimmender Teilerledigung noch in der Sache zu entscheiden war – begründet. I. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB zu. 1. Der Klägerin stand der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus abgetretenem Recht nach Art. 5, 7 FlugGRV unstreitig zu. Die Beklagte befand sich – ebenfalls unstreitig – schon mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist, hilfsweise nach Ablauf einer angemessenen Frist von bis zu 30 Tagen ab Aufforderung, in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. 2. Das Gericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin mit einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine vorgerichtliche Tätigkeit mind. in Höhe der hier noch streitigen Forderung belastet war und diese tatsächlich auch ausgeglichen hat, sodass der Klägerin ein Schaden in Höhe der Klageforderung erwachsen ist. Die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung ist unstreitig. Der Zeuge C hat in seiner Vernehmung überzeugend geschildert, wie die Auftragserteilung, Bearbeitung und Abrechnung im Allgemeinen und hier im konkreten Fall vonstattengeht. Danach geht das Gericht davon aus, dass die Klägervertreter aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Klägerin tätig werden, in der Gebühren nach dem RVG vereinbart sind. Aufgrund dessen übermittelt die Klägerin den Klägervertretern einen Datensatz mit den jeweiligen Daten eines Fluges, für den Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn – so wie hier – sich in einem Datenfeld der Eintrag „Portfolio FR2022 außergerichtlich“ befindet, bedeutet dieser absprachegemäß die Beauftragung mit einer außergerichtlichen Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche. Soweit hierau keine außergerichtliche Zahlung erfolgt, wird eine Liste mit betreffenden Verfahren erstellt, der Klägerin übermittelt und dann erst von dieser in der Regel ein Klageauftrag per Sammelmail auf Grundlage der Liste erteilt. Aufgrund laufender Übung werden die außergerichtlich geltend gemachten Fälle monatlich, begleitet von einer excel-Tabelle, abgerechnet und per Sammelüberweisung bezahlt, wobei sich die Zahlung anhand der Tabelle dem jeweiligen Verfahren zuordnen lässt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Klägervertreter ist als Organ der Rechtspflege in besonderem Maße der Wahrheit verpflichtet. Er hat die Vorgänge detailliert dargestellt und auf Nachfragen erläutert. Seine Kenntnisse hat er anhand der eigenen EDV gewonnen und während der Vernehmung verifiziert. Im konkreten Fall ist nach den überzeugenden Aussagen der Auftrag zur vorgerichtlichen Geltendmachung am 20.06.2022 mit dem o.g. Zusatz erteilt, am 30.06.2022 abgerechnet und am 17.08.2022 bezahlt worden. Der weitergehende Klageauftrag ist am 06.07.2022 erteilt worden. Soweit sich die Beklagte – einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung folgend – auf eine fehlende Berechnung nach § 10 RVG gegenüber der Klägerin beruft, ist dies unerheblich. Die Berechnung ist in der Klageschrift erfolgt, was ausreichend ist, wenn es um den Regress beim Schädiger geht. Zur Frage der Einforderbarkeit außergerichtlicher Gebühren gegenüber dem Schädiger auch ohne Berechnung nach § 10 RVG gegenüber dem Mandanten wird auf BGH U. v. 22.03.2011 - VI ZR 63/10 (=NJW 2011, 2509) dort Rz 18 hingewiesen, wonach eine Berechnung gegenüber dem Schädiger noch in der Klageschrift ausreichend ist, wenn von diesem Freistellung verlangt wird (so auch OLG München, Urt. v. 23.5.2014 – 10 U 5007/13; Arz NJW 2019, 1858; AG Düsseldorf Urt. v. 14.12.2022 – 37 C 141/22, BeckRS 2022, 41054, beck-online; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020 – 16 U 99/20). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer (LG Düsseldorf Beschluss vom 17.05.2022 – 22 S 36/22). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Denn der Geschädigte ist auch ohne Berechnung bereits einer fälligen Verbindlichkeit ausgesetzt, was genügt. Die Berechnung ist lediglich für die Einforderbarkeit gegenüber dem Mandanten von Bedeutung. Dieser kann jedoch auf eine Berechnung verzichten (z.B. bis zur erfolgreichen Titulierung gegenüber dem Schädiger) und ist eine Zahlung ohne Berechnung nach Eintritt der Voraussetzungen des § 8 RVG auch nicht mehr kondizierbar, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 3 RVG ergibt (allg. M. BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 10 Rn. 25). Der Schutz des Schädigers vor etwa unbilligen und/oder intransparenten Gebührenbestimmungen wird durch eine Aufschlüsselung der Honorarforderung entsprechend einer Berechnung spätestens in der Klageschrift ausreichend gewährleistet. Tatsächlich steht hier aber aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten bereits ausgeglichen hat. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die auch in der Rechtsprechung verbreitet vertreten wird, stellt sich die vorgerichtliche Tätigkeit sehr wohl als erforderlich dar. a) Die Voraussetzungen, unter denen eine Gläubiger, insbesondere auch im Falle einer Verfolgung von Ansprüchen nach der FlugGRV unter Einschaltung eines spezialisierten Rechtsdienstleisters die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der vorgerichtlichen Anspruchsdurchsetzung für erforderlich halten darf, fasst die zuständige Berufungskammer beim Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 20.07.2022 – 22 S 39/22 (den Parteien bekannt) wie folgt zusammen: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dem Schädiger sind andererseits aber nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen. Für den Fall der Klage eines Fluggasts auf Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 hat der BGH entschieden, dass sich hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung nach einem erfolglosen Aufforderungsschreiben durch einen von der Partei beauftragten Rechtsdienstleister den Umständen nach als eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Wenn die Fluggesellschaft auf ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben des Rechtsdienstleisters nicht reagiere, sei für die Partei nicht absehbar, wie die Fluggesellschaft auf eine anwaltliche Mahnung reagieren würde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.9.2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, S. 1251, 1253 Rz. 34). Ist der Schuldner hingegen erkennbar zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein. Dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht. Anders ist dies, wenn der Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben oder bislang gar nicht reagiert hat. Hier kann sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des Rechtsanwalts anbieten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, S. 1251, 1253 Rz. 34; Urteil vom 17.9.2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, S. 3793, 3794 Rz. 8 f., 11). Eine endgültige Erfüllungsverweigerung kann indes angenommen werden, wenn aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung des Anspruchs mithilfe eines Rechtsanwalts Erfolg haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 - I-16 U 99/20, NJW-RR 2020, S. 1310 f. Rz. 17). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen an die Beurteilung durch den Gläubiger zu stellen. Insbesondere fehlt es an einer Erforderlichkeit erst, wenn ausgeschlossen erscheint, dass ein Versuch der außergerichtlichen Erledigung Erfolg haben kann, was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn der Schuldner auf außergerichtliche Mahnungen schweigt, also keinerlei Reaktion auf die konkrete Forderung gezeigt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 - I-16 U 99/20, NJW-RR 2020, S. 1310 f. Rz. 17; Urteil vom 17.9.2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, S. 3793, 3794 Rz. 8 f., 11). Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn für den Gläubiger der Grund für die Nichtzahlung im Dunklen bleibt (LG Frankfurt a.M. Urteil vom 20.10.2022 – 2-24 S 79/22, wobei dort Bearbeitungsrückstände als Grund der Nichtzahlung bekannt waren). b) Gemessen hieran stellt sich die Beauftragung mit einer vorgerichtlichen, anwaltlichen Zahlungsaufforderung als erforderlich dar. aa) Die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung einer Forderung stellt sich aus mehreren Gesichtspunkten als zweckmäßig dar. Der Gläubiger wird von dem weiteren Aufwand der vorgerichtlichen Geltendmachung entlastet, er braucht über die Zahlungsaufforderung mit Inverzugsetzung hinaus keine weiteren Ressourcen vorzuhalten, die namentlich bei gewerblich tätigen Gläubigern mit eigenen Kosten verbunden sind, die über bloße Sachkosten hinaus als nicht erstattungsfähig gelten. Mit der anwaltlichen Geltendmachung und Prüfung verlagert der Gläubiger das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung auf den haftpflichtversicherten Anwalt. Die anwaltliche Geltendmachung verdeutlicht dem Schuldner, dass der Gläubiger ernstlich die Durchsetzung seiner Forderung beabsichtigt, hierfür bereit ist weitere Kosten in Kauf zu nehmen und in der Folge auch und insbesondere, dass weitere Leistungsverzögerungen für den Schuldner mit erhöhten Kosten verbunden sind. Damit hat die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung den legitimen Effekt, die Zahlungsbereitschaft eines wirtschaftlich denkenden Schuldners zur rechtzeitigen Klaglosstellung zu fördern. Berechtigt ist ferner auch die Erwartung, dass jedenfalls angesichts anwaltlicher Geltendmachung der Schuldner konkrete Verteidigungsmittel vorbringt, bevor weitere Kosten eines Gerichtsverfahrens entstehen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Durchsetzung von Fluggastrechten von der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten zu einem Geschäftsmodell ausgebaut worden ist. Dies spricht aber keineswegs gegen die Erforderlichkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit. Vielmehr hat der BGH in den oben zitierten Entscheidungen explizit erklärt, dass die Eigenschaft als Rechtsdienstleister unschädlich ist, wenn es um die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs gegen den in Verzug befindlichen Schuldner geht. Die wesentlichen, oben beschriebenen Vorteile einer außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung sind auch unabhängig von den spezialisierten Kenntnissen eines Rechtsdienstleisters. bb) Richtig ist, dass eine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsfähigkeit der Annahme der Erforderlichkeit außergerichtlicher, anwaltlicher Tätigkeit aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht eines redlichen Gläubigers entgegen stehen kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Auf eine Zahlungsunfähigkeit beruft sich die Beklagte nicht und ist auch nicht erkennbar, dass diese im fraglichen Zeitpunkt erklärt wurde oder bekannt war (vgl. auch § 15a InsO). Eine erklärte Zahlungsunwilligkeit kann nach dem oben Gesagten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie zumindest auf vertretbare und erklärte Gründe beruht, die einen ausreichenden Bezug zu streitgegenständlichen Forderung haben Auch dies wird hier nicht behauptet. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten darin, dass „… der Klägerin und insbesondere auch dem Justitiar X seit Jahren und aufgrund zahlreicher Gespräche mit dem zuständigen Justitiar der Beklagten bekannt [ist], dass die Beauftragung der Vertragskanzleien zwecklos ist und nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten führen wird. … Die Beklagte als einer der größten Fluggesellschaften weltweit lässt sich nicht von derart standardisierten Massenschreiben beeindrucken“. Ersichtlich soll eine Zahlungsunwilligkeit also auf einer generellen Erklärung unabhängig vom konkreten Fall und unabhängig von konkreten Einwänden gegen die Einzelforderung beruhen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der streitgegenständlichen Forderung umstrittene und in der Rechtsprechung noch offene rechtliche Fragen zugrunde lagen (so z.B. der Sachverhalt zu LG Düsseldorf 22 S 39/22, wobei die außergerichtliche Berufung auf einen Streik eigener Leute aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des EuGH für gegenstandslos erachtet wurde). Nicht einmal ein allgemeiner Bearbeitungsrückstand wird eingewandt (vgl. insoweit LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2022 – 2-24 S 79/22). Eine solche pauschale und nicht einmal auf die konkrete Forderung bezogene Erklärung muss der redliche Gläubiger nicht ernstnehmen, sondern darf seinerseits den wirtschaftlichen und rechtlichen Druck stufenweise erhöhen. Dies folgt schon daraus, dass sich eine solche Erklärung als ordnungswidriges Verhalten darstellt. Nach Art. 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FlugGRV haben die Mitgliedstaaten nationale Stellen zu benennen, die die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Wahrung der Fluggastrechte sicherzustellen und müssen für Verstöße festgelegte Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Erfüllung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestimmt das deutsche Recht das LBA als benannte Stelle und ordnet in § 108 Abs. 2 LuftVZV an: (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 … verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig … 2.entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt, Auch wenn diese Vorschrift bzw. Art. 16 Abs. 2 FlugGRV nicht unmittelbar der Durchsetzung individueller Verbraucherrechte dient, darf sie dem redlichen Gläubiger einer berechtigten und unbestritten Forderung sehr wohl als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit vorgerichtlicher anwaltlicher Zahlungsaufforderung dienen. Unter dem Eindruck der ordnungsrechtlichen Sanktion darf nämlich der redliche Gläubiger darauf vertrauen, dass der Schuldner sich mit der Äußerung einer grundlosen und pauschalen Verweigerung der Erfüllung unstreitig bestehender Verbraucherrechte nicht ernstlich und nachhaltig außerhalb des geltenden Rechtsrahmens bewegen will, sondern die berechtigte Hoffnung besteht, dass der Schuldner spätestens durch vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu rechtstreuem Verhalten angehalten wird. Nach dem Konzept der Rechtsordnung darf der Gläubiger die von der Beklagten geäußerten Erklärungen getrost ignorieren. Schon gar nicht muss er in seine Überlegungen den Aspekt der Schadensminderungspflicht einbeziehen und damit womöglich – wenn denn eine sofortige Klage oder auch nur ein unbedingter Klageauftrag überhaupt kostengünstiger wären – ein bewusst rechtsuntreues Schuldnerverhalten unterstützen. Vielmehr darf er ohne Ansehung eines erklärtermaßen ordnungswidrigen Verhaltens entscheiden, welche Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung erforderlich und effektiv sind. Aus der Sicht eines verständigen Gläubigers stellt sich eine pauschale Negierung sämtlicher Ansprüche auch als unwirtschaftlich für einen Schuldner dar, sodass die berechtigte Erwartung besteht, dass der Schuldner unter dem Druck vielfach sich aufsummierender Kosten sein Verhalten überdenkt. Dies gilt auch und insbesondere bei einer Beurteilung der Erforderlichkeit unter dem Blickwinkel des Schadensgeringhaltungsgebots nach § 254 Abs. 2 BGB. Denn tatsächlich genügt bei Lichte betrachtet eine außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls bei Vereinbarung einer – wie hier – moderaten 0,5-fachen Geschäftsgebühr auch ohne weiteres dem Schadensminderungsgebot, weil dies für beide Parteien zunächst die geringsten Kosten auslöst. Wollte man von der Klägerin verlangen, dass sie sofort Klage erhebt, weil sie auf Klagezustellung klaglos gestellt würde, dann würden mindestens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und eine Vorauszahlung i.H.v. Gerichtsgebühr anfallen, also bei einem (hier typischen) Streitwert von bis 500,00 €, 76,44 € Anwaltskosten und 114,00 € Gerichtskosten. Sie müsste also mit 190,44 € in Vorlage treten und würde auch insoweit das Insolvenzrisiko tragen. Bei Klaglosstellung und übereinstimmender Erledigung mit Kostenübernahmeerklärung verbleiben bei der Klägerin immer noch 114,44 €, die noch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu titulieren wären. Das gleiche Kostenrisiko trüge sie auch im Falle einer Insolvenz der Beklagten, welche ein besonnener Fluggast nicht völlig aus den Augen lassen darf, wenn man berücksichtigt, dass es nicht jedem größeren Reise- oder Luftfahrtunternehmen selbst mit umfänglicher stattlicher Unterstützung gelungen ist, wirtschaftliche Krisen zu meistern. Bei einem unbedingten Klageauftrag könnte bei unterstellter Zahlung auf vorherige Mahnung das Kostenrisiko auf eine 0,8-fach Verfahrensgebühr gem. VV RVG 3101 reduziert werden, wobei immer noch nicht klar wäre, ob die Beklagte die sich dann ergebenden Anwaltskosten von 47,04 € freiwillig zahlen würde oder insoweit ein erneuter Prozess zu führen wäre mit dann den vorstehend dargelegten Kosten und Kostenrisiko. Das Verhalten der Beklagten in diesem Verfahren – aber auch anderen Prozessen – lässt die Annahme einer freiwilligen Übernahme als nicht hinreichend realistisch erscheinen. Bei einem bedingten Klageauftrag mit einer vereinbarten 0,5-fachen Gebühr wird hingegen das Kostenrisiko auf 29,40 € reduziert, wenn man auf eine – rechtstreue – Zahlung der Beklagten noch vor Klageerhebung baut. Aufgrund der Anrechnungsvorschriften erhöht sich das Kostenrisiko bei anschließender Klage nur geringfügig auf den jetzt eingeklagten Betrag. Diese Erhöhung beruht dann aber maßgeblich darauf, dass die in Verzug befindliche Beklagte die (erneute) Gelegenheit einer kostengünstigen Erledigung durch Zahlung der berechtigten Forderung auf anwaltliche Mahnung nicht wahrgenommen hat. Bedenkt man, dass die Klägerin den legitimen Versuch unternommen hat, mit einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung die Kosten der Anspruchsdurchsetzung möglichst gering zu halten, erweist sich der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Schadenminderungsgebot als haltlos. Mit ihrem Argument angeblich fehlender Erforderlichkeit eines separaten Auftrages zur außergerichtlichen, anwaltlichen Durchsetzung, möchte die Beklagte im Ergebnis geltend machen, dass es ein Gebot der Schadensminderungspflicht sei, sofort Klage mit Kosten für die Beklagte von mindestens 114,44 € zu erheben, statt ihr die Möglichkeit zu geben, die unstreitige und berechtigte Forderung auf anwaltliche Mahnung nebst Kosten von 29,40 € zu begleichen. Der redliche Gläubiger soll nach Auffassung der Beklagten annehmen müssen, dass die Beklagte neben dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens auch noch bereit ist die berechtigte und unstrittige Klageforderung nur dann zu erfüllen, wenn mehr als 29,40 € zusätzlich Kosten entstehen, bzw. Mehrkosten von 85,04 € (bzw. hier dank einer anwaltlichen Vertretung der Beklagten ja sogar noch weitere 76,44 € = 161,48 €, also mehr als 1/3 der Hauptforderung). Hiermit kann sie nicht gehört werden. Vielmehr ist aus der Sicht eines redlichen Gläubigers einer berechtigten und unbestrittenen Forderung, die Erwartung durchaus berechtigt, dass ein Schuldner zumindest die nächst-günstigste Eskalationsstufe der Anspruchsdurchsetzung zum Anlass nimmt, sich zu einem rechtstreuen (siehe §§ 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG, 108 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZV) und wirtschaftlichen Verhalten zu bekehren. Keinesfalls braucht er sich das Druckmittel (ohnehin hier nur leicht erhöhter) Rechtsverfolgungskosten aus der Hand schlagen lassen, um der Beklagten zivilrechtlich-wirtschaftliche Nachteile bei der kategorischen Verweigerung berechtigter Ansprüche zu ersparen. Bestätigt wird diese Erwartung im Übrigen auch noch durch die unstreitigen vorgerichtliche Zahlungen auf anwaltliche Mahnung in rund 100 Fällen pro Monat im Zeitraum Januar bis Mai 2022. Nach allem war es für die Klägerin bei der gebotenen Gesamtschau nicht ausgeschlossen, dass die außergerichtliche Anspruchsverfolgung keinen Erfolg haben könnte. Sie erweist sich deshalb als erforderlich und die Kosten als erstattungsfähig. 4. Verzugszinsen schuldet die Beklagte aufgrund der als Mahnung zu verstehenden Fristsetzung gem. §§ 286, 288 BGB seit Ausgleich der Honorarforderung durch die Klägerin. Nach allem ist der verbliebenen Klageforderung stattzugeben. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 91a, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Hinsichtlich der erledigten Hauptforderung entspricht es billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzugeben, weil sie durch Verzug mit der unstreitigen Forderung Klageanlass gegeben hat. Das Gericht lässt die Berufung zu. Zwar sind die Grundlagen der Frage der Erforderlichkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch die zitierte BGH-Rechtsprechung weitgehend geklärt. Tatsächlich ist die Instanzrechtsprechung aber weiterhin uneinheitlich, wie sich aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen ersehen lässt. Soweit ersichtlich findet bei einer erklärten, aber pauschalen, nicht sachbezogenen Zahlungsunwilligkeit der Aspekt der Ordnungswidrigkeit und dessen Bedeutung für die Beurteilung von Erfolgsaussichten durch den Gläubiger kaum Berücksichtigung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O