In dem Rechtsstreit der L- GmbH & Co. KG, vertr.d.i.Komplementärin L- Verwaltungs GmbH, d.vertr.d.d.GF, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B gegen die Versicherung Q-AG, vertr. d. d. Vorstand, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F, hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2018 durch den Richter am Amtsgericht N für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Am 29.03.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem das geschädigte Fahrzeug der Mietwagenkundin, ein Fiat Punto, 51 kW, mit dem amtlichen Kennzeichen (…) sowie das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug der Frau K beteiligt waren. Die Haftung der Beklagten für den von der Versicherungsnehmerin zu 100 % verschuldeten Verkehrsunfalls steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit Mietvertrag vom 30.03.2015 mietete die Geschädigte, Frau I, ein Ersatzfahrzeug an (Anl. K2), welches sie bis zum 09.04.2015 nutzte. Unter dem 30.03.2015 trat die Geschädigte die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab (Anl. K1). Mit Mietwagenrechnung vom 10.04.2015 wurde der Klägerin ein Betrag i.H.v. 1.346,81 € in Rechnung gestellt (Anl. K4). Nach Aufforderung zum Rechnungsausgleich zahlte die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 527,00 € und lehnte einen weiteren Zahlungsausgleich ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 819,81 € bis spätestens zum 28.12.2017 auf (Anl. K7). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.177,43 € abzüglich einer Eigenersparnis i.H.v. 32,20 € sowie abzüglich bereits gezahlter 527,00 € für die Anmietung des Ersatzwagens zu zahlen, der sich wie folgt zusammensetzt: 1 x Wochenpauschalen Grundmietpreis á 530,50 € brutto 1 x 3-Tages-pauschale Grundmietpreis á 266,24 € brutto pauschaler Aufschlag 20 % aus 769,74 € brutto = 159,35 € brutto 10 Tage zusätzliche Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung á 19,17 € brutto = 191,70 € brutto Abholkosten á 29,67 € brutto Die Zusatzkosten, insbesondere die Vollkaskoversicherung sowie die Abholkosten, seien erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Mietwagenkosten i.H.v. 618,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,00 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Berechnung der Mietwagenkosten die Liste des Fraunhofer-Instituts zu Grunde zu legen sei, wonach brutto inklusive einer Vollkaskoversicherung für 10 Tage ein Betrag i.H.v. 249,06 € respektive 248,70 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen i.H.v. 15 % berechtigt sei. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht den Ersatz weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m 115 VVG, 398 ff. BGB verlangen. Die Beklagte hat durch ihre außergerichtliche Zahlung in Höhe von 527,00 € bereits einen höheren als den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag geleistet. Die Haftung der Beklagten für den unfallbedingten Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Umfang des der Klägerin aus abgetretenem Recht dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, weil er sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Gebot der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur im Hinblick auf Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06; Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09; zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 58). Die demnach erforderlichen Mietwagenkosten können grundsätzlich durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens hierbei auf Tabellen und Listen zurückzugreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Ob und ggf. welche Tabelle im Rahmen der Schätzung heranzuziehen ist, obliegt dabei tatrichterlicher Beurteilung. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass bezüglicher der streitgegenständlichen Bemessung von Mietwagenkosten sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich eine taugliche Grundlage zur Schadensschätzung darstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht den jeweiligen Mittelwert der Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2015 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen, wobei das Gericht zu Gunsten der Klägerin auf die höheren Beträge der Erhebung gegenüber der telefonischen Erhebung bzgl. des Postleitzahlenbereichs 42 abgestellt hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Erhebung des Fraunhofer-Instituts ein realistisches Bild der tatsächlichen Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt wiederspiegelt (so jedenfalls hinsichtlich des hiesigen regionalen Markts ausdrücklich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-1 U 42/14; zitiert nach juris). Dies folgt nach Auffassung des Gerichts im Vergleich zu der Alternative der Schwacke-Liste schon allein daraus, dass die Befragung des Fraunhofer Instituts anonym erfolgt und daher infolge der nachgestellten „realen Anmietsituation“ – anders als die Schwacke-Liste – weniger der Gefahr einer Manipulation ausgesetzt ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Aus den gleichen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Gerichts auch eine Schätzung auf Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen Vorstehenden Listen nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der hiernach errechnete Wert dem nach beiden vorliegenden empirischen Erhebungen ermittelten Marktpreis gerade nicht entspricht (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Konkrete Einwendungen, warum die Schwacke-Liste vorzuziehen sein soll, werden von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht erhoben. Sie beschränkt sich darauf, die Eignung der Fraunhofer-Liste allgemein anzuzweifeln, ohne jedoch selbst derartige Einwände gegen die vom Amtsgericht und der Kammer als Schätzgrundlage herangezogene Fraunhofer-Liste vorzubringen. Angesichts der generellen Geeignetheit der Liste des Fraunhofer-Instituts besteht auch kein Anlass dazu, die Geschäftsgrundlage des Mietpreisspiegels der Firma DAT heranzuziehen. Dies mag (auch) eine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung sein. Konkrete Einwendungen, warum konkret der Mietpreisspiegel DAT der von dem Gericht bevorzugten Liste vorzuziehen sein soll, werden jedoch nicht erhoben. Demnach kann die Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Liste, Fahrzeugklasse 3, vorliegend Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von (brutto) 249,06 € (174,34 EUR (7 Tage) durch 7 mal 10) respektive 249,10 € (10 x 24,91 €) verlangen. Dieser Betrag beinhaltet bereits eine Vollkaskoversicherung. Ob die Klägerin die weiter geltend gemachten Nebenkosten (Abholkosten 29,94 €; pauschaler 20 %iger Aufschlag) geltend machen kann, kann vorliegend dahinstehen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nämlich anstatt eines Mietpreises i.H.v. 769,74 € (530,50 € + 266,24 €) ein Betrag i.H.v. 249,10 € ersatzfähig, von dem ein 15 %iger Abschlag i.H.v. 37,37 € vorzunehmen ist (= 211,73 €). Unter Hinzurechnung der vorgenannten geltend gemachten Nebenkosten i.H.v. 29,94 € und 159,35 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 401,02 €. Der bereits gezahlte Betrag i.H.v. 527,00 € übersteigen diesen Betrag, so dass kein weiterer Schadenersatz zu zahlen ist. Die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von ein 191,70 € sind in Abzug zu bringen und dem Betrag von 401,01 € nicht hinzuzurechnen, da die Kosten für die Vollkaskoversicherung in dem von dem Fraunhofer-Institut ermittelten Preis beinhaltet sind. Diese Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin auch weder ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, §§ 286, 288 BGB. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 618,23 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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