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Urteil

22 S 273/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0325.22S273.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 – 27 C 72/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 – 27 C 72/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Erstattung von infolge eines Verkehrsunfalls angefallenen Mietwagenkosten. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen oder Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben. Von einer weiteren Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen. II. Das Amtsgericht hat die Klage unter Heranziehung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels abgewiesen. Demnach habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 249,06 EUR, wobei dieser Betrag bereits den Abschluss einer Vollkaskoversicherung beinhalte und daneben ein Abschlag von 15 % (37,37 EUR) für ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen sei. Ob die Klägerin einen Anspruch auf zusätzliche Abholkosten und einen 20-prozentigen Aufschlag habe, könne dahinstehen, weil selbst bei Bejahung dieser Frage der bereits gezahlte Betrag von 527,00 EUR nicht überschritten werde Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 618,23 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. III. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die – ihre Richtigkeit unterstellt – auch entscheidungserheblich wären. Sie trägt vor, das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren unter Beweisantritt getätigten Vortrag zu den für die Geschädigte am Anmiettag zugänglichen Mietpreisen und deren persönlichen Anmietvoraussetzungen für Anmietpreise im Internet übergangen habe. So setze der Internetsegmentmarkt starre Anmietparameter, wie z. B. einen konkreten Mietzeitraum und den Einsatz einer Kreditkarte voraus; aus dem Grund sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine ungeeignete Bemessungsgrundlage. Das Amtsgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass sich aus dem Mietpreisspiegel der Firma E ein Mietpreis von brutto 1.089,45 EUR im Mittelwert ergebe; Gründe, warum dieser keine geeignete Schätzgrundlage sei, habe es nicht dargelegt. Außerdem müsse der Geschädigte auch nur eine erhebliche Abweichung erkennen. Das Amtsgericht habe auch übersehen, dass ein unfallbedingter Aufschlag zwingend zu berücksichtigen sei, wenn feststehe, dass wie vorliegend unfallbedingte Mehrleistungen erbracht worden seien. Es habe bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels auch unzutreffend den Marktpreis durch Herunterrechnen der 10-Tagespauschale ermittelt und eine überhöhte Eigenersparnis in Höhe von 15 % angesetzt. Die Position der Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf eine Selbstbeteiligung von 150,00 EUR sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; insbesondere sei eine Haftungsreduzierung in diesem Umfang im Grundmietpreis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels nicht enthalten. Letztendlich sei im Vergleich zum Fraunhofer-Mietpreisspiegel allein der Mietpreisspiegel der Firma F taugliche Schätzgrundlage. Darin liegen ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht habe zu Recht auf den Fraunhofer-Mietpreisspiegel abgestellt, den der BGH ausdrücklich als taugliche Schätzgrundlage gebilligt habe und der den Markt hinreichend abbilde. Der im Internet buchende preisbewusste Kunde würde im Übrigen niemals Preise in Größenordnung der Schwacke-Liste oder dem Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer akzeptieren. Selbst bei Anwendung des Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer habe die Klägerin nur einen Anspruch auf Zahlung weiterer 145,21 EUR. Dabei sei der Wochentarif zur Vermeidung der mehrfachen Berücksichtigung von bei der Vermietung einmalig anfallenden Kosten jeweils durch sieben zu teilen und mit der Anzahl der zehn Miettage zu multiplizieren, woraus sich ein Mittelwert von 500,96 EUR ergebe. Unter Addition der Kosten für die Haftungsreduzierung und die Abholkosten errechne sich ein Betrag von 722,30 EUR, von dem mindestens 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen seien. Gründe für einen einmaligen Aufschlag von 20 % seien nicht ersichtlich, es habe sich um eine Anmietung am Folgetag und um keine Eil- und Notsituation gehandelt. IV. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Schwacke-Liste („Fracke“) einen Anspruch auf Zahlung weiterer 256,76 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 249 ff. BGB; im Übrigen ist die Klage unbegründet und die Berufung daher zurückzuweisen. 1. a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Hieraus folgt für das Berufungsgericht, dass es auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des Amtsgerichts eine eigene Bewertung vorzunehmen hat, da die Berufungsinstanz ebenfalls eine Tatsacheninstanz darstellt und daher nicht – wie die Revisionsinstanz – auf eine bloße Ermessensfehlerkontrolle beschränkt ist; selbst wenn das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar, aber sachlich nicht überzeugend hält, darf es daher nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (OLG Düsseldorf, r+s 2015, 311, 312). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren X der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif („NT“) zugänglich war (vgl. z. B. BGH, NJW 2013, 1870, 1871 m.w.N.). Sogenannte Unfallersatztarife („UET“) sind daher ausnahmsweise nur dann ersatzfähig, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa eine Vorfinanzierung, eine Eil- und Notsituation des Geschädigten, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. BGH a.a.O.). Für die Frage, ob der Geschädigte zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, kommt es darauf an, ob ihm dies zumutbar ist, was insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Da es sich um eine Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB handelt, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. BGH, NJW 2007, 1676, 1677). c) Unter Abweichung von ihrer zwischenzeitlichen Rechtsprechung legt die Kammer für die Schätzung des erforderlichen Normaltarifs nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht mehr allein den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde, sondern (wieder) das arithmetischen Mittel aus diesem und der Schwacke-Liste („Fracke“) (so z. B. auch OLG Celle, BeckRS 2017, 140012; OLG Hamm, NZV 2016, 336; OLG Köln, BeckRS 2016, 19753). Die Kammer ist bei der Wahl ihrer Schätzgrundlage frei, die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen. (BGH, NJW-RR 2010, 541, 542, NJW 2011, 1947, 1948). Zur Überzeugung der Kammer wird aber durch das arithmetischen Mittel aus dem Fraunhofer- und dem Schwacke-Mietpreisspiegel den Nachteilen, die beiden Listen jeweils nachgesagt werden, am besten Rechnung getragen. Auch der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der u.a. für Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen zuständig ist, hat angekündigt, seine Schätzung – in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung – an diesem arithmetischen Mittel auszurichten. Die Kammer berechnet die zu erstattenden Kosten unter Anwendung der jeweils für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen, wobei der Postleitzahlenbereich des Anmietortes, also des Vermieters ausschlaggebend ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, juris, Rn. 15). Beide Listen erfassen im Grundtarif einen Vollkaskoschutz mit (hoher) Selbstbeteiligung (OLG Köln, NZV 2014, 314, 318). Zur Berechnung der Werte ist sodann von der tatsächlichen Gesamtmietdauer auszugehen. Da sowohl der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel die Normaltarife in Zeitabschnitten von einem Tag, drei Tagen und einer Woche wiedergeben, wird der von der Gesamtmietdauer umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen, um einen entsprechenden Ein-Tages-Wert zu erhalten. Der berechnete Ein-Tages-Wert wird dann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG Köln, a.a.O.). 2. Im Einzelnen ergibt sich unter Anwendung des Vorstehenden folgendes: a) Gemäß des von der Klägerin als Anlage K 5 (Bl. 11 GA) vorgelegten Auszuges aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel beträgt der Mittelwert im Postleitzahlengebiet 422* für die Fahrzeugklasse 3 für eine Woche 530,50 EUR, woraus sich ein Tagespreis von 75,79 EUR errechnet; der Preis für zehn Tage beträgt daher 757,90 EUR . Unter Heranziehung des von der Beklagten als Anlage 5 (Bl. 34 GA) vorgelegten Auszuges aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel beträgt der Mittelwert im Postleitzahlengebiet 42* für die Fahrzeugklasse 3 für eine Woche 174,34 EUR, woraus sich ein Tagespreis von 24,91 EUR errechnet; der Preis für zehn Tage beträgt daher 249,10 EUR. Im arithmetischen Mittel ergibt sich damit ein Grundpreis von 503,50 EUR. b) Auf diesen geschätzten Normaltarif in Höhe von 503,50 EUR sind noch spezifische Leistungen der Klägerin, die speziell im Zusammenhang mit der Vermietung an Unfallgeschädigte anfallen, aufzuschlagen, wobei hierzu auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 2569); die Nachvollziehung einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation beim konkreten Vermieter ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr genügt die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; OLG Koblenz, SVR 2012, 305, 306). Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen z. B. die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, die Fahrzeugvorhaltung auch schlecht ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes und eine unbestimmte Mietdauer (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201 m.w.N.; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 257 f.). Das Oberlandesgericht Köln hält hierfür einen Zuschlag von 20% für angemessen, aber auch ausreichend (OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; BeckRS 2009, 24130); der Bundesgerichtshof hat einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH, NJW 2010, 2569). Für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif ist aber dann kein Raum, wenn nicht nachgewiesen ist, dass dem Geschädigten trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war; unabhängig von einer unfallbedingten Not- und Eilsituation kann dies insbesondere in Betracht kommen, wenn der Geschädigte nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 –, Rn. 213, juris). Die Klägerin hat aber unbestritten vorgetragen, dass die Geschädigte zum Anmietzeitpunkt nicht in der Lage war, die Miete vorzufinanzieren oder zu kreditieren, so dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % (100,70 EUR) als gerechtfertigt erscheint. c) Ein Anspruch auf Erstattung der Prämien für einen Vollkaskoschutz ohne oder mit einer nur geringen Selbstbeteiligung ist grundsätzlich ebenfalls zu bejahen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360). Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen. Denn die Benutzung eines kurzfristig angemieteten Mietwagens, den man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist mit einem erhöhten Schädigungsrisiko verbunden. Hinzu kommt die Haftungsgefahr bei einer Fahrzeuganmietung, denn den Geschädigten trifft bei einer allein oder mitverschuldeten Schädigung des Mietfahrzeugs die Pflicht, den Schaden im Umfang der erforderlichen Reparaturkosten in Geld auszugleichen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), während er bei verschuldeter Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs die Wahl hat, es nicht oder nur notdürftig selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen, (vgl. KG Berlin, BeckRS 2015, 12148). In dem vorgelegten Mietvertrag Anlage K 2 (Bl. 8R GA) findet sich auch die von der Klägerin dargelegte Selbstbeteiligung von 150,00 EUR wieder. Die geltend gemachten Zusatzkosten in Höhe von 191,17 EUR für zehn Tage waren daher unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorlegten Nebenkostentabelle Anlage K 6 (Bl. 12 GA) als Schätzgrundlage, aus der sich im arithmetischen Mittel Kosten von 19,17 EUR pro Tag für einen Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR ergeben, erforderlich d) Die Kosten für das Überbringen und spätere Abholen des Mietwagens sind ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807). Die geltend gemachten Abholkosten in Höhe von 29,64 EUR waren daher unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorlegten Nebenkostentabelle Anlage K 6 (Bl. 12 GA) als Schätzgrundlage, aus der sich im arithmetischen Mittel eben diese Kosten ergeben, erforderlich. Soweit die Beklagte eine Abholung (zulässigerweise) mit Nichtwissen bestritten, hat die Kammer davon abgesehen, den von der Klägerin angetretenen Beweis zu erheben. Von einer Beweisaufnahme kann im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO abgesehen werden, wenn der Beweisaufwand unverhältnismäßig wäre (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 668, 671; Musielak/Voit/Foerste, 15. Aufl. 2018, ZPO, § 287 Rn. 10b). Dies ist vorliegend aber der Fall, denn der Aufwand für die Zeugenvernehmung steht in keinerlei Verhältnis zur Höhe der Schadensposition. Die Kammer hält es für eher wahrscheinlich, dass die Abholung stattgefunden nur als dass sie von der Klägerin zu Unrecht in Rechnung gestellt und eingeklagt wurde. e) Im Wege der Vorteilsausgleichung sind ersparte Eigenaufwendungen für die Nichtverwendung des eigenen Fahrzeuges in Höhe von 5 % abzuziehen (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807). f) Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung: Normaltarif 503,50 EUR Aufschlag 20 % 100,70 EUR Vollkaskoschutz mit SB 150 EUR 191,17 EUR Abholkosten 29,64 EUR Zwischensumme 825,01 EUR 5 % ersparte Eigenaufwendungen - 41,25 EUR Teilleistung Beklagte - 527,00 EUR Summe 256,76 EUR 3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des Klageerfolges (256,76 EUR) als Gegenstandswert unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 in Höhe von 70,20 EUR (45,00 EUR x 1,3 + 11,70 EUR) ersatzfähig. Die Klägerin hat die Beklagte mit Zahlungsaufforderung vom 15.09.2015 (Anlage K 14, Bl. 67 GA) in Verzug gesetzt. 4. Zinsen schuldet die Beklagte als Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) – wie beantragt – ab Rechtshängigkeit. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da hierfür kein Anlass im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Der Streitwert wird auf 618,23 EUR festgesetzt.